Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00755




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___, geb. 2008

Beschwerdeführer


vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahr 2008 geborene X.___ wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf eine am linken Augenlid bestehende Lähmung am 4. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2/6). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gemäss Mitteilung vom 21. August 2009 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 (Ptosis palpebrae congenita) für die Zeit vom 22. Mai 2009 bis zum 31. Mai 2019 zu (Urk. 6/12). Eine zusätzliche Kostenübernahme unter dem Titel Geburtsgebrechen Ziffer 397 (richtig: Ziffer 428, kongenitale Paresen der Augenmuskeln) lehnte sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 bei der Diagnose einer Augenmotilitätsstörung (Double Elevator-Palsy) mit der Begründung ab, die Voraussetzungen dafür seien aktuell nicht erfüllt (Urk. 6/18/1, 6/13/2).

Zwischenzeitlich hatte die Kinderärztin Dr. med. Z.___ wegen einer neurologischen Auffälligkeit mit motorischem Entwicklungsrückstand am 15. September 2009 die Kostenübernahme der weiterhin regelmässig durchzuführenden Physiotherapie beantragt (Urk. 6/16/1, 6/19/1). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die Physiotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) für die Zeit vom 19. März 2009 bis 31. Mai 2010 (Mitteilung vom 1. Dezember 2009, Urk. 6/22).

Am 6. Mai 2013 erfolgte eine operative Korrektur der linksseitigen Augenlidlähmung, deren Kosten die IV-Stelle als Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 übernahm (vgl. Urk. 6/31 bis 6/35).

1.2    Am 21. Januar 2014 ersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, um Kostenübernahme von Ergotherapie (Urk. 6/36/1). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 6/38/1-6) ein sowie die Stellungnahme von Prof. B.___, Facharzt für Pädiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. März 2014 (Urk. 6/40/2). Am 3. April 2004 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 6/41). Mit der Einsprache reichte der Vater des Versicherten den Bericht von Ergotherapeutin C.___ vom 24. März 2014 ein (Urk. 6/44/1-2). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 2) lehnte die Sozialversicherungsanstalt die beantragte Kostenübernahme für die Ergotherapie ab.


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Versicherten am 9. Juli 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kosten der Ergotherapie und weiterer nötiger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen seien zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Sodann beantragte er, die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 seien - soweit noch nicht erfolgt - zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).

Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 14. August 2014 (Urk. 11) hin reichte der Vater des Versicherten weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 14/1-2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 9. September 2015, auf Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.1.2    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).

    Dabei bedarf es einer Abgrenzung von limitierten Geburtsgebrechen im Verhältnis zur Rechtsprechung, die sich auf nicht limitierte Geburtsgebrechen bezieht und deren Behandlung gemäss Art. 3 GgV am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, erlischt. Somit ist zwischen zeitlich limitierten und nicht limitierten Geburtsgebrechen zu unterscheiden, da sich bei Geburtsgebrechen, bei welchen der Verordnungsgeber die Leistung für das Geburtsgebrechen selbst beschränkt hat, die Frage der Leistungspflicht der Invalidenversicherung für sekundäre Folgen nur im Rahmen der dort festgeschriebenen zeitlichen Limitierung stellt (BGE 129 V 207 E. 3.3).

1.2    

1.2.1    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

1.2.2    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40).

1.2.3    Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen).

1.2.4    Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2.5    Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Massnahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher umschrieben: Gemäss Rz 1017 KSME in den ab 1. März 2012 beziehungsweise 1. März 2014 geltenden Fassungen besteht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nur für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 24. Juni 2014 davon aus, es liege kein weiteres von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, welches eine Kostenübernahme der Ergotherapie ermögliche. Ebenso fehlten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Dementsprechend wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

    Der Vater des Versicherten macht dagegen in der Beschwerde geltend, sein Sohn weise seit Geburt verschiedene Defizite auf, die sich nun auch im Kindergarten auswirkten. Er beantrage die Kostenübernahme der Ergotherapie und aller weiterer nötiger therapeutischer und ärztlicher Unterstützungen, damit sein Sohn die Chance erhalte, mit den verschiedenen Geburtsgebrechen besser zu leben oder diese allenfalls auszublenden (Urk. 1 S. 2).

    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Versicherte wegen eines Geburtsgebrechens nach Art. 13 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen insbesondere in Form von Ergotherapie hat, oder allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG.

2.2    Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde zudem Kostenerstattungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 geltend machen (Urk. 1 S. 2).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Die Frage, ob alle Leistungen erbracht wurden, die für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 412 geschuldet sind, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde vom 9. Juli 2014 somit nicht einzutreten.


3.

3.1    Prof. Dr. med. D.___ von der Neurologischen Abteilung der Uni-Kinderklinik E.___ (heute: Universitäts-Kinderspital E.___) diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2009 eine kongenitale linksseitige Ptose und eine kongenitale linksseitige Augenmotilitätsstörung im Sinne einer Double-Elevator-Palsy. Weiter hielt er einen Verdacht auf Bestehen einer Skelettdysplasie fest (Urk. 6/9/5-6; vgl. auch den Bericht vom 16. Juni 2009, Urk. 6/11/8-9 sowie die Angaben der Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals E.___, Urk. 6/10/1-4).

    Nach den Angaben von Dr. Z.___ vom 3. November 2009 zeigte sich zum damaligen Zeitpunkt eine verzögerte psychomotorische Entwicklung, ein dystones Bewegungsmuster mit Überstreckung sowie ein Opisthotonus (Urk. 6/19/2; vgl. auch Urk. 6/21/2).

Prof. Dr. D.___ führte im Bericht vom 9. November 2009 als weitere Diagnosen einen bereits pränatal bestehenden Kleinwuchs mit Mikrocephalie und kurzen Zehen und Fingern, eine ausgeprägte Obstipation sowie eine muskuläre Hypotonie an. Der Verlauf sei gut. Er gehe von einer bestehenden syndromalen Erkrankung aus, wobei die Ergebnisse der Humangenetik noch ausstehend seien (Urk. 6/35/14-15). Der Verdacht auf Bestehen eines Feingold-Syndroms (ODED-Syndrom) konnte im Rahmen der nachfolgend durchgeführten genetischen Abklärung vom 23. November 2010 nicht erhärtet werden (vgl. Urk. 6/35/4).

Am 6. Mai 2013 erfolgte die operative Korrektur der linksseitigen Ptose (Urk. 6/35/1-3).

3.2    Dr. A.___ führte im Kostenübernahmegesuch vom 21. Januar 2014 aus, im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395, wofür bis zum 31. Mai 2010 Therapieleistungen übernommen worden seien, habe er dem Versicherten erneut Ergotherapie verordnet (Urk. 6/36/1). Im Bericht vom 28. Januar 2014 stellte er die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 6/38/4, 6/38/6). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch beziehungsweise die berufliche Ausbildung aus (Urk. 6/38/1, 6/38/4); der Versicherte benötige wegen seines Geburtsgebrechens mehr Aufmerksamkeit und Hilfe als Gleichaltrige (Urk. 6/38/6 und 10/2, vgl. auch Urk. 6/38/4).

    RAD-Arzt Prof. Dr. B.___ hielt am 19. März 2014 fest, es sei kein Geburtsgebrechen ausgewiesen. Die Ergotherapie sei nicht auf die spätere berufliche Integration ausgerichtet und als Leidensbehandlung zu betrachten (Urk. 6/40/2).

    Nach den Angaben von Ergotherapeutin C.___ vom 24. März 2014 hatte der Versicherte Schwierigkeiten, seinen Körper zu spüren und damit geschickt und effizient umzugehen. Die unzureichende Verarbeitung vestibulärer Reize (Informationen vom Gleichgewichtsorgan an die Muskulatur) beeinträchtige seine Körperhaltung, wodurch er schnell ermüde und seine Konzentration leide. Die Schwäche der Oberflächen- und Tiefensensibilität (taktil-kinästhetische Wahrnehmung) behindere die Entwicklung eines präzisen Körperschemas und führe zu Unsicherheiten im praktischen Handeln wie auch zu Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung. Ein unpräzises Körperschema behindere eine genaue Bewegungsplanung, was vor allem bei den feinen Bewegungen der Daumen/Finger sowie der Zunge/Lippen zu beobachten sei (Urk. 6/44/1). Die ergotherapeutische Behandlung könne ihm helfen, seinen Körper besser zu spüren und damit spontaner und rationeller umzugehen. Seine Persönlichkeit solle durch erfolgreiches und lustvoll erlebtes Handeln gestärkt werden (Urk. 6/44/2).

    Gemäss den Angaben der Kindergärtnerin des Versicherten im Bericht vom 12. Mai 2014 zeigten sich im Unterricht eine Entwicklungsverzögerung und Schwierigkeiten im motorischen und visuellen Bereich. Sie empfahl eine möglichst bald durchzuführende Entwicklungsabklärung (Urk. 6/54/17). Diese in der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ durchgeführte Abklärung (vgl. Bericht vom 10. September 2014, Urk. 14/10) ergab ein diskrepantes kognitives Entwicklungsprofil mit relativen Stärken in der expressiven und rezeptiven Sprachentwicklung im unteren Bereich sowie Leistungen im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken an der unteren Grenze zur Altersnorm, eine unterdurchschnittliche Verarbeitungsgeschwindigkeit, eine verzögerte motorische Entwicklung (ICD-10: F82) bei eher extremitätenbetonter muskulärer Hypotonie, bei Hyperlaxität in den grossen Gelenken und feinmotorischer Dyskoordination, eine unterdurchschnittliche auditive Wahrnehmung und Merkfähigkeit und visuelle Wahrnehmungsschwierigkeiten im Rahmen der Grunddiagnose (Urk. 14/10 S. 2). Verschiedene Testergebnisse seien deutlich durch die visuellen und motorischen Fähigkeiten des Versicherten geprägt, so auch die vielen visuomotorisch beeinflussten Aufgaben (Urk. 14/10 S. 4). Die Ärzte empfahlen insbesondere die Weiterführung der Ergotherapie mit Arbeit insbesondere an der Bewegungsplanung, um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln sowie - anstelle eines dritten Kindergartenjahres - die integrierte Sonderschulung im Rahmen der Regelklasse (Urk. 14/10 S. 4 f., vgl. auch Urk. 14/11).


4.    

4.1    Dr. A.___ stellt im Bericht vom 28. Januar 2014 (Urk. 6/38/1-6) weder neue Diagnosen noch macht er das Bestehen eines zusätzlichen Geburtsgebrechens geltend. Er sieht den nun im Vergleich mit Gleichaltrigen erneut sichtbar gewordenen Entwicklungsrückstand als Teil oder Folge des bereits früher diagnostizierten Geburtsgebrechens Ziffer 395, welches bereits eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet hatte (vgl. Urk. 6/36).

    Nach der massgeblichen Verordnung ist die Leistungspflicht für das Geburtsgebrechen Ziffer 395 zeitlich limitiert, nämlich für Behandlungen bis zum Ende des 2. Lebensjahres. Nach Erreichen des 2. Lebensjahres besteht somit selbst bei Fortbestehen der leichten cerebralen Bewegungsstörungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG. Diese Limitierung gilt auch für allfällige sekundäre Folgen, die sich wegen der cerebralen Bewegungsstörungen ergeben haben.

4.2    Was die kongenitale Augenmotilitätsstörung betrifft, so erfüllt diese die Voraussetzung gemäss Ziffer 428 GgV-Anhang nach Aktenlage nicht. Gemäss dem Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ vom 10. September 2014 steht der Versicherte deswegen weiterhin unter regelmässiger ophthaemologischer Kontrolle (Urk. 10/14 S. 4; vgl. auch Urk. 6/13/2). Als Geburtsgebrechen anerkannt sind kongenitale Paresen der Augenmuskeln nur, sofern Prismen, eine Operation oder eine orthoptische Behandlung notwendig sind. Ansonsten besteht wegen Geringfügigkeit kein Anspruch aus Art. 13 IVG (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 Rz 3, S. 159 f.).

    Ein Zusammenhang zwischen der zwischenzeitlich operativ behandelten Ptose des linken Auges (Geburtsgebrechen Ziffer 412) und dem festgestellten diskrepanten Entwicklungsprofil wurde ärztlicherseits sodann nicht hergestellt (vgl. Urk. 6/38/1-6, Urk. 6/44/1-2, 14/10 S. 2 und S. 4). Weitere Geburtsgebrechen fallen nicht in Betracht. Unter dem Titel des Art. 13 IVG kann die beantragte Ergotherapie damit nicht übernommen werden.


5.    

5.1    Im Rahmen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil des Bundesgerichts I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2    Bei der Ergotherapie (zur Behandlung von neuromotorischen Störungen) geht es darum, die Auswirkungen des Leidens zu neutralisieren und in wesentlichen Lebensbereichen eine Handlungsfähigkeit zu erlangen. Insofern beeinflusst die Vorkehr die ausbildungsmässige und letztlich auch die erwerbliche Eingliederung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_372/2007 vom 3. Januar 2008, E. 5, und I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 6).

    Gemäss den Ausführungen der Ergotherapeutin C.___ zielt die Behandlung des Versicherten auf die Verbesserung der Körperwahrnehmung und der Bewegungsplanung sowie auf eine Stärkung der Persönlichkeit durch erfolgreiches und lustvoll erlebtes Handeln (Urk. 6/44/2). Die Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ empfahlen, die Ergotherapie in jedem Fall weiterzuführen, und hierbei insbesondere an der Bewegungsplanung zu arbeiten um dem Versicherten Sicherheit zu vermitteln (Urk. 14/10 S. 4). Die Ergotherapie ist sodann dauernde Begleitmassnahme zur integrativen Sonderschulung mit relevanter heilpädagogischer Förderung und Begleitung (vgl. Urk. 14/11). Aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund des Berichts der Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals F.___ vom 10. September 2014 bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die die Auswirkungen des Leidens lediglich neutralisierende Ergotherapie zur Vermeidung eines stabilen Defektzustandes nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_372/2007 vom 3. Januar 2008, E. 5, und I 501/06 vom 29. Juni 2007, E. 6; vgl. Müller/Reichmuth, a.a.O., Art. 12 Rz 34, S. 143). Ebensowenig ist anzunehmen, dass mit der Ergotherapie ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für eine spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Die beim Versicherten durchgeführte Ergotherapie zielt aktuell weder auf die Verbesserung konkreter schulischer Fähigkeiten beziehungsweise einzelner Aspekte ab, noch soll sie den Sonderschulstatus obsolet machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12. August 2010, E. 5.2.2). Vielmehr bezweckt sie eine Verbesserung der Gesamtentwicklung des Versicherten und wurde für unbestimmte Zeit als nötig erachtet. Damit ist der überwiegende Eingliederungscharakter der Massnahme nicht erstellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Vater des Versicherten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- CSS Kranken-Versicherung AG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld