Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00756


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 16. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 in Syrien geborene X.___, seit dem Jahr 2002 in zweiter Ehe verheiratet und Vater von vier Kindern (Jahrgang 1994, 2003, 2011, 2013), immigrierte zu Beginn der 1990er Jahre in die Schweiz, wo er ein erstes Mal heiratete (erste Ehe 1991 bis 1999) und ab Juni 1991 zuweilen einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 7/32). Ab 23. Oktober 1997 hatte er eine Vollzeitanstellung als Maschinenführer im Dreischichtbetrieb bei der Y.___ inne. Diese wurde ihm per 31. Oktober 1998 gekündigt (Urk. 7/2, Urk. 7/8), nachdem er am 3. September 1998 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als ungeeignet erklärt worden war für Arbeiten an Produktionsanlagen, an denen technische Gummiartikel im Vulkanisationsverfahren hergestellt werden (Urk. 7/5/1-2).

    Am 7. Mai 2001 meldete sich der zwischenzeitlich nicht mehr in bedeutendem Ausmass erwerbstätig gewesene X.___ unter Auflage der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 3. September 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, veranlasste Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 7/9), welche sie am 5. September 2001 (Urk. 7/13) mangels Mitwirkung des Versicherten wieder einstellte. Überdies verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/29) unter Hinweis auf die psychosoziale Belastungssituation einen Rentenanspruch des Versicherten, welcher am 3. September 2002 sein Leistungsbegehren erneuert und dabei wiederum auf die Nichteignungsverfügung der SUVA verwiesen hatte (Urk. 7/14).

1.2    In der Neuanmeldung vom 9. Januar 2010 (Urk. 7/33) machte X.___ nicht näher bezeichnete psychische Probleme, bestehend seit zirka dem Jahr 2002, geltend. Mit Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 7/50) wies die fortan zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. dipl.-psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2010 (Urk. 7/46) mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Vom 18. September 2013 datiert ein weiteres Leistungsgesuch des Versicherten mit den vormaligen Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 7/54). Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/58) verneinte sie nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60, Urk. 7/62-63) mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand den vom Versicherten geltend gemachten Rentenanspruch.


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2014 erhob X.___ am 10. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Verpflichtung der IV-Stelle, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf über seinen Leistungsanspruch neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. September 2014 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Zu dessen Eingabe vom Folgetag (Urk. 11) und dem damit aufgelegten Arztbericht (Urk. 12) liess sich die IV-Stelle am 14. November 2014 (Urk. 16) unter Auflage einer Stellungnahme ihres RAD (Urk. 17) vernehmen. Davon wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 (Urk. 18) Kenntnis gegeben.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.5    Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 8. März 2011 (Urk. 7/50) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) in anspruchserheblicher Weise verändert haben (vgl. E. 1.5 hiervor).

    Dabei steht ausser Frage, dass von somatischer Seite unveränderte Verhältnisse vorliegen. Uneins sind sich die Parteien dagegen bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes und der daraus allenfalls resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht eine im massgebenden Zeitraum eingetretene psychische Verschlechterung verneinte (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 16), hielt der Beschwerdeführer dafür, auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr die Einschätzung der ihn behandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gemäss welcher eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11).


3.

3.1

3.1.1    Der abschlägige Rentenentscheid vom 8. März 2011 (Urk. 7/50) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. September 2010 (Urk. 7/46). Darin wurde anamnestisch festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit positiven Gefühlen auf seine Kindheit zurückblicke. Mit 17 Jahren habe er fünf Jahre lang Militärdienst geleistet und dabei an Kriegshandlungen teilgenommen. 1984 sei er nach Spanien geflüchtet und dort auf einem Autofriedhof, später dann in Jordanien und in der Türkei, tätig gewesen. Er lebe seit 1991 in der Schweiz, wo er zu Beginn auf Baustellen und dann als Maschinenführer bei verschiedenen Firmen gearbeitet habe, bis er die Arbeit in einer Gummifabrik wegen einer Silikonunverträglichkeit habe aufgeben müssen. Er sei zum zweiten Mal verheiratet, seine Ehefrau stamme aus Syrien und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Aus der Ehe sei eine nun 6 1/2-jährige Tochter hervorgegangen. Die erste Ehe habe acht Jahre gedauert und sei wegen seiner beruflichen und finanziellen Probleme gescheitert. Der Beschwerdeführer habe viele Betreibungen, was ihm allerdings noch am wenigsten Sorgen mache. Solche bereiteten ihm die Schulden in der Höhe von zirka Fr. 58‘000.-- bei Freunden und Kollegen, welche grossen Druck auf ihn ausübten (S. 5).

    Dr. Z.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungstermin leichtgradig ausgeprägt, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0; S. 10 oben) und hielt diesbezüglich in seiner Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 12. August 2010 Stimmungsschwankungen, Zukunftssorgen, Sorgen um die Familie, wechselhaften Appetit, Ein- und Durchschlafstörungen mit konsekutiver Tagesmüdigkeit (bei Fernsehen bis 3 Uhr morgens) sowie eine Reduktion des Alkoholkonsums beschrieben (vgl. im Einzelnen auch S. 5-7). Objektiv seien eine gedrückte, aber nicht tief depressive Grundstimmung sowie eine leichte Minderung der affektiven Modulationsfähigkeit und des Antriebs bei immer wieder auftretenden Aufhellungen im Verlauf des Gesprächs und leicht eingebundener Mimik und Gestik feststellbar gewesen. Kognitiv hätten sich (bei subjektiv beschriebener Konzentrationsminderung) keine Beeinträchtigungen gezeigt. Formalgedanklich bestehe eine deutliche Einengung auf die zahlreichen psychosozialen Probleme, wogegen weder Anzeichen einer depressiven Verlangsamung oder Hemmung noch eine depressive Grübelneigung vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer den Fähigkeiten und körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitstätigkeit (S. 10 f.). Indes seien die Möglichkeiten der ambulanten Therapie, gerade was die Intensität angehe, angesichts der weitmaschigen Gesprächskontakte und der niedrig dosierten medikamentös-antidepressiven Therapie (Sitzungen zwei-/dreimal pro Monat bis einmal in zwei Monaten, Seralin-Mepha 50 mg/die; vgl. Gutachten S. 7 Ziff. 6) nicht ausgeschöpft (S. 12).

3.1.2    Der ebenfalls in jenem Verfahren ergangenen Einschätzung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Dieser hatte im Bericht vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/40) zuhanden der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. August 2005 zirka alle drei Wochen zu ihm in die Sprechstunde komme aufgrund eines psychischen Leidens, welches sich durch Überforderung und Schwierigkeiten in der Lebenssituation äussere (Hoffnungslosigkeit, Ärger). Zuvor sei er ein paar Mal beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) des Kantons Aargau v        

orstellig geworden (vgl. dazu Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/21 und Urk. 7/26/2), wo am 8. April 2004 eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) diagnostiziert worden sei. Heute und im Verlauf laute die Diagnose auf eine Anpassungsstörung in Form von Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23; depressive Entwicklung durch jahrelange Arbeitslosigkeit, Sorgen, psychosoziale Belastung und depressive Anteile, ICD-10 Z56). Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich unter den Leuten zu konzentrieren und zu arbeiten aufgrund seiner ängstlichen Persönlichkeit. Er sei aktuell zu 100 % krankgeschrieben und unterziehe sich einer antidepressiven Behandlung.

3.2

3.2.1    Mit der Neuanmeldung vom 18. September 2013 (Urk. 7/54) legte der Beschwerdeführer das Zeugnis von Dr. B.___ vom 13. September 2013 (Urk. 7/53) auf. Darin bejahte der behandelnde Psychiater die ihm von der Sozialberatung der Stadt D.___ unterbreitete Frage nach einer seit der letzten IV-Ablehnung vom 8. März 2011 eingetretenen Verschlechterung. Er stellte die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung mit körperlichen Beschwerden (ICD-10 F33.11) und hielt fest, es sei nicht möglich, den Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.2.2    Die ab 13. Januar 2014 behandelnde Dr. A.___ berichtete am 13. Februar 2014 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 7/62), nebst einer seit zirka 1998 bestehenden Atemwegserkrankung (Berufskrankheit) sei seit mindestens 2004 eine manifeste psychische Erkrankung bekannt, welche vom EPD als depressive Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation gefasst worden sei. Seither habe er verschiedene Krankheitsphasen durchlaufen und dabei keine Wiederherstellung der Gesundheit erreichen können. Das aktuelle Krankheitsbild zeige eine depressive Symptomatik mit bedrückter Stimmungslage, Freudlosigkeit und Antriebsstörung, aber auch innerer Unruhe, Angespanntheit sowie Gedankenkreisen um Ängste, Sorgen und Probleme. Die Belastbarkeit sei reduziert, Konzentrations- und Ausdauervermögen seien ebenfalls herabgesetzt. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und fühle sich auch oft innerhalb seiner Familie überfordert und angespannt-gereizt. Schlafstörungen, Albträume, einschiessende Erinnerungsbilder an früher erlebte Kriegsereignisse seien ebenfalls vorhanden, so dass auch die Verdachtsdiagnose einer psychischen Traumafolgestörung gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei durch sein Leiden im alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt und könne den Alltag nur mit grosser Mühe bewältigen. Es fehle jegliche Konstanz. Den Anforderungen im familiären Bereich, insbesondere auch bei den Kindern, vermöge er nicht zu genügen. Kontakte nach aussen seien durch starke Ängste und Nervosität erschwert. Schwere Schlafstörungen und Albträume beeinträchtigten ihn ebenfalls. Eine Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.

3.2.3    Gemäss RAD-Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/58) erklärte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 gegenüber Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, er fühle sich schlecht und sei sehr nervös. Jegliche Versuche, eine Arbeit zu finden, seien fehlgeschlagen. Er habe viele finanzielle Probleme, weshalb es auch oft Konflikte mit der Ehefrau gebe (z.B. weil für die von der 10-jährigen Tochter benötigten Zahnspange kein Geld vorhanden sei). Er leide darunter, dass die erste Ehefrau ihn betreibe und Alimente in der Höhe von Fr. 36‘000.-- fordere, er jedoch seine mittlerweile 18-jährige Tochter nie sehe, was ihm sehr wehtäte. Er habe den ganzen Tag kein Ziel, müsse oft das Haus verlassen, weil er es nicht mehr aushalte, zuhause zu sein. Als arabischer Mann habe man Arbeit. Er habe früher fast rund um die Uhr gearbeitet. Im Haushalt mache er nichts, er koche nicht und könne auch nicht auf seine drei Kinder aufpassen, da er nicht wisse, was er mit ihnen tun solle. Oft könne er sich nicht einmal mehr rasieren. Über das Sozialamt habe er mehrere Arbeitsversuche gemacht, jedoch habe er es nirgends lange ausgehalten. Er könne mit Menschen nicht mehr umgehen, werde schnell „verruckt und schalte dann ab. Mittlerweile glaube er, er habe keine Chance mehr. Alle seien gegen ihn, wobei er sich frage, warum (S. 2 Ziff. 3). Befragt zur Krankheitsentwicklung seit der Begutachtung vom Herbst 2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, es gehe ihm immer schlechter. Auf entsprechende Nachfrage habe er erklärt, „alles“ sei schlechter geworden. Konkrete Angaben habe er aber nicht machen können. Das Silikon habe ihn kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 5).

    Dr. E.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0, F33.1), und konstatierte, der von ihr erhobene psychiatrische Befund unterscheide sich nur minimal von demjenigen im Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. September 2010. Die Schwingungsfähigkeit sei etwas weniger gegeben und die Gereiztheit habe etwas zugenommen. Daher sei die Diagnose auf „leicht- bis mittelgradig“ erweitert worden (S. 5 Ziff. 10). Es bestehe eine Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit aufgrund der schon länger bestehenden fehlenden Tagesrhythmisierung mit zeitweiligen Schlafphasen auch tagsüber und Schlafstörungen nachts mit Fernsehen bis in die frühen Morgenstunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer den Fähigkeiten und den körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitstätigkeit (S. 6 oben).

    Hinsichtlich der Vorakten erwog Dr. E.___, das Zeugnis von Dr. B.___ vom 13. September 2013 mit Angabe einer Diagnoseverschlechterung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, da darin weder eine Befunderhebung noch ein Belastungsprofil beziehungsweise eine Leistungseinschränkung beschrieben werde. Dr. A.___ habe in ihrem Bericht vom 13. Februar 2014 keine nach ICD-10 klassifizierte Diagnose formuliert, sondern lediglich eine (unbestrittene) „depressive Symptomatik“ beschrieben, nicht jedoch die psychosozialen Faktoren. In der Untersuchungssituation habe sich ganz deutlich eine erhebliche Gekränktheit (und deshalb auch Gereiztheit) des Beschwerdeführers gezeigt, dies deshalb, weil er so lange keine Stelle mehr gefunden habe („ich habe immer gute Arbeit geleistet, warum gibt man mir keine Stelle“) und als Mann aus der arabischen Kultur nicht arbeite, sondern Sozialhilfe beziehe. In diesem Zusammenhang sei auch die von ihm angegebene völlige Unfähigkeit, im Haushalt kleinere Arbeiten zu verrichten, zu sehen. Bezüglich der von Dr. A.___ erörterten Möglichkeit einer Traumafolgestörung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung als Hauptproblem seine finanzielle Situation (fünf Visakarten überzogen; Schulden im gesamten Freundeskreis; Scham gegenüber der Ehefrau, da er die Zahnspange für die Tochter nicht bezahlen könne) und die fehlende Arbeit angegeben habe, wogegen er von sich aus nicht von tagsüber auftretenden Erinnerungsbildern („flashbacks“) berichtet habe und überhaupt die frühere Situation in seinem Heimatland nicht ein aktuelles Thema gewesen sei. Daher könne dieser Verdachtsdiagnose nicht gefolgt werden. Die „soziale Isolation“ bestehe nicht in erster Linie aufgrund der psychischen Situation, sondern weil der Beschwerdeführer bei allen Kollegen Schulden habe und den Kontakt meide, um nicht darauf angesprochen zu werden und Konsequenzen zu erleben (S. 6).

3.2.4    Im Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 23. August 2014 (Urk. 12) diagnostizierte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), und eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit seit zirka zwei Jahren wieder verstärkter Symptomatologie (ICD-10 F43.1). Differentialdiagnostisch zog sie eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) in Betracht (S. 4).

    In ihrer Beurteilung führte sie aus, das aktuelle Krankheitsbild zeige eine depressive Symptomatik mit bedrückter Stimmungslage, Freudlosigkeit, Antriebsstörung, aber auch innerer Unruhe und Angespanntheit. Es bestehe ein Gedankenkreisen um Ängste, Sorgen und Probleme. Die Belastbarkeit sei reduziert, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauervermögen seien ebenfalls herabgesetzt. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und fühle sich täglich innerhalb seiner Familie überfordert und angespannt-gereizt. Er könne sich für die Belange der Kinder nicht richtig einsetzen und interessieren, was bei ihm Schuld- und Schamgefühle auslöse. Schlafstörungen, Albträume, einschiessende Erinnerungsbilder an früher erlebte Kriegsereignisse seien ebenfalls vorhanden, sodass zusätzlich die Diagnose einer psychischen Traumafolgestörung gestellt werden könne, welche durch die Berufserkrankung und die damit verbundenen Veränderungen der Lebensumstände mit Verlust der Sicherheit, sozialökonomischen Problemen und Verlust des familiären Bezugsnetzes reaktiviert worden sei. Dabei könne diskutiert werden, ob inzwischen ein Übergang von einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung bestehe. Der Beschwerdeführer sei durch sein Leiden im alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt. Er könne den Alltag nur mit grosser Mühe bewältigen. Es fehle jegliche Konstanz. Den Anforderungen im familiären Bereich, insbesondere auch bei den Kindern, könne er nicht genügen. Kontakte nach aussen seien durch starke Ängste und Nervosität erschwert. Schwere Schlafstörungen und Albträume würden ihn ebenfalls beeinträchtigen und einen geregelten Tagesrhythmus erschweren. Das Verhalten gegenüber Gruppen, Ämtern, potentiellen Arbeitgebern sei durch die genannten Störungen deutlich verändert. Besonders in Gruppen kämen Zustände von Derealisation vor. Eine Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Es sei unwahrscheinlich, dass nach dem langjährigen Unvermögen, einer Arbeit nachzugehen, eine Verbesserung in diesem Bereich ohne fachkompetente und vorsichtige Wiedereingliederungshilfe möglich sei (S. 4 f.).

3.2.5    Dipl. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, führte in der RAD-Stellungnahme vom 12. November 2014 aus (Urk. 17), die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung liessen sich dem Psychostatus nicht vollständig entnehmen. Hingegen bestünden die Symptome der depressiven Episode unverändert im Vergleich zu den Vorunterlagen. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen (finanzielle Lage, Sprachbarriere, Migration, Ehekonflikte).


4.

4.1    Nach übereinstimmender Auffassung der involvierten Fachärzte, namentlich der Dres. B.___ (vgl. E. 3.2.1 hiervor), E.___ (vgl. E. 3.2.3 hiervor) und A.___ (vgl. E. 3.2.4 hiervor) bestand beim Beschwerdeführer im hier massgebenden Beurteilungszeitraum in psychischer Hinsicht weiterhin eine rezidivierende depressive Störung. Deren Schweregrad wurde nun einhellig als höchstens mittelgradig – und nicht wie beschwerdeweise postuliert als gar schwergradig (Urk. 1 S. 6) – eingestuft, dies im Gegensatz zu Dr. Z.___, welcher in seinem für die Rentenablehnung vom 8. März 2011 massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2010 das depressive Geschehen noch als leicht eingestuft hatte (vgl. E. 3.1.1 hiervor).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 1 f.) ist darin jedoch keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erblicken. Denn aus den Akten geht unmissverständlich hervor, dass das Beschwerdebild seit Jahren und insbesondere auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum massgeblich durch ungünstige soziokulturelle Einflüsse und belastende psychosoziale Faktoren geprägt wird. Zu erwähnen sind dabei die langjährig durchgemachten Probleme nach dem Arbeitsplatzverlust im Zusammenhang mit dem Erlass der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 3. September 1998 (Urk. 7/5/1-2), namentlich die daran anschliessende anhaltende Arbeitslosigkeit beziehungsweise die gescheiterte Reintegration in den Erwerbsprozess, der Statusverlust durch das fehlende Erwerbseinkommen, die Scheidung der ersten Ehe und Trennung von der erstgeborenen Tochter sowie die strafrechtliche Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, die fortwährend angespannten finanziellen Verhältnisse mit Anhäufung von Schulden auch bei Kollegen und Abbruch des Kontakts zu denselben, die soziale Isolation, die Ungewissheit über die berufliche Zukunft, familiäre Schwierigkeiten auch in der zweiten Ehe unter anderem wegen fehlender Integration respektive dem Migrationshintergrund auch der Ehefrau (vgl. dazu Urk. 7/9/1-2, Urk. 7/15/5-7, Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/19/1, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/28/5-6). Anhaltspunkte für ein von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbständigtes depressives Grundleiden mit Krankheitswert liegen nicht vor. Vielmehr lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass bei Wegfall der belastenden Lebensumstände eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit einträte. Da ein klinisches Beschwerdebild, das im Wesentlichen von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers keinen Leistungsanspruch zu begründen (vgl. E. 1.3 hiervor).

    Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keiner Psychopharmakotherapie mehr unterzieht und (nebst der Weiterführung der Behandlung bei Dr. B.___) lediglich einmal pro Monat einen Gesprächstermin bei Dr. A.___ wahrnimmt (vgl. RAD-Untersuchungsbericht S. 3 oben). Insofern fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Entsprechend wäre der rezidivierenden depressiven Störungfalls sie denn ein eigenständiges, von den Belastungsfaktoren losgelöstes Leiden darstellte praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 und 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

4.2    Soweit der Beschwerdeführer mit der von Dr. A.___ zusätzlich gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung eine revisionsrechtlich relevante Änderung ausgewiesen haben will (Urk. 11 S. 2-4), kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden.

    In diesem Zusammenhang fällt zunächst der Umstand auf, dass die angeblich traumatisierenden Kriegsereignisse von der behandelnden Fachärztin nicht näher beschrieben wurden. Ihre Einschätzung erging sodann massgeblich auf der Basis von subjektiven, grösstenteils unkritisch übernommenen Angaben des Beschwerdeführers (zur Bedeutung wahrheitsgetreuer Aussagen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.2.2). Dieser hatte indes nicht von sich aus, sondern erst auf konkrete ärztliche Nachfrage hin von entsprechenden Beschwerden berichtet und dabei angegeben, dass die bereits früher verzeichneten Kriegsträume seit zwei Jahren (d.h. seit 2012) wieder regelmässig aufträten und er sich auch tagsüber mit Kriegserinnerungen beschäftige (vgl. Urk. 12 S. 3 Mitte und S. 6 oben). Im Gegensatz dazu sind in den früheren ärztlichen Einschätzungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung greifbar, wobei dies nicht nur auf die Berichte des EPD von 2002/2003 (Urk. 7/17, Urk. 7/19) und des ab 8. August 2005 langjährig mit dem Beschwerdeführer befassten Dr. B.___ (Urk. 7/28, Urk. 7/40, Urk. 7/53) zutrifft. Der Beschwerdeführer hatte auch weder am 12. August 2012 anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ (Urk. 7/46 S. 6 f. Ziff. 5) noch im Rahmen der Untersuchung im RAD vom 17. Februar 2014 durch Dr. E.___ (Urk. 7/58 S. 2 Ziff. 3) über entsprechende Beschwerden geklagt, obwohl damals der während fünf Jahren geleistete Militärdienst mit Teilnahme an Kriegshandlungen (Urk. 7/46 S. 5 oben) respektive die Berichterstattung über sein Heimatland in den Bildmedien (Urk. 7/58 S. 2 Ziff. 4) thematisiert worden waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Fachärzte Dres. E.___ und F.___ (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.5 hiervor) eine Traumafolgestörung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung nicht als ausgewiesen erachteten, zumal hierfür gemäss ICD-Diagnosekriterien ein belastendes Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 207).

    Dr. A.___ ging überdies davon aus, die posttraumatische Belastungsstörung sei durch die Berufserkrankung und die damit verbundenen Veränderungen mit Verlust der Sicherheit, sozialökonomischen Problemen und Verlust des familiären Bezugsnetzes „reaktiviert“ worden (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Es trifft zwar zu, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung im Allgemeinen nicht von vornherein bloss aufgrund der zeitlichen Latenz – diese beträgt laut ICD-10 in der Regel höchstens sechs Monate – verwerfen lässt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3). Allerdings wurde von der behandelnden Fachärztin nicht plausibel dargetan und erschliesst sich auch nicht aus den Akten, weshalb der Ausbruch der PTBS-Symptomatik dermassen verzögert worden sein soll, zumal die Nichteignungsverfügung der SUVA vom 3. September 1998 datiert (Urk. 7/5/1-2) und bald nach deren Erlass die bereits beschriebenen psychosozialen Faktoren in Erscheinung traten. Auch aus diesem Grund kann nicht auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden.

4.3    Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 10/1-2). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

5.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3

5.3.1    Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

5.3.2    Rechtsanwältin Christine Fleisch machte mit Honorarrechnung vom 10. Mai 2016 (inklusive Leistungsrapport, Urk. 20/1-2) einen Aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 54.50 geltend.

    Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Abgesehen davon, dass im Leistungsrapport (Urk. 20/2) einige Positionen verschiedene, nicht im Einzelnen aufgeschlüsselte Leistungen umfassen und deshalb der verrechnete Aufwand nicht vollends nachvollzogen werden kann, erscheint insbesondere der im Zusammenhang mit dem nachgereichten Bericht von Dr. A.___ vom 23. August 2014 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von über 160 Minuten (Positionen vom 12. und 16. September 2014 zuzüglich der in den Sammelpositionen vom 9. und 10. Juli 2014 enthaltene Aufwand für die Korrespondenz mit der behandelnden Fachärztin) als überhöht. Wohl gehört es zwar selbstredend zur Pflicht einer Rechtsvertreterin, allfällige Mängel in der Sachverhaltsabklärung kundzutun, indes hat sich der entsprechende Aufwand mit Blick auf die in diesem Verfahren vorherrschende Untersuchungsmaxime auf das im konkreten Fall Notwendige zu beschränken. Letzteres gilt auch für den Kontakt mit dem Beschwerdeführer, weshalb die zahlreichen, mit einer Ausnahme (Position vom 5. Juni 2015: Anfrage betreffend Verfahrensstand mit einem grosszügig fakturierten Aufwand von 20 Minuten zum Anwaltstarif) nicht näher spezifizierten und zuweilen in Sammelpositionen in Rechnung gestellten Korrespondenzen mit dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht im geltend gemachten Umfang zu vergüten sind, zumal sich aus den Akten nicht erschliesst, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren notwendig waren (vgl. insbesondere Positionen vom 17. September, 14. und 27. Oktober sowie 24. November 2014).

    Angesichts des verhältnismässig geringen Umfangs der zu studierenden Akten, der sieben und vier Seiten umfassenden Rechtsschriften des Beschwerdeführers samt notwendiger Aufwendungen für Instruktion und Abklärungen, der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Christine Fleisch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 angefallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Christine Fleisch verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Juli 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger