Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00760




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 9. Dezember 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, Fabrikarbeiterin (vgl. Urk. 13/76/10), wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2001 (Urk. 13/1) von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. August 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen.

1.2    Ein erstes Rentenrevisionsverfahren, das von Amtes wegen im Jahr 2004 eingeleitet wurde (vgl. Urk. 13/7) und im Rahmen desselben Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schizoaffektive Psychose (ICD-10 F25.1) diagnostizierte, einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand beschrieb und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 13/8), schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Mitteilung vom 6. August 2004 (Urk. 13/9) ab, dass bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe.

1.3    In der Folge übersiedelte die Versicherte in den Kanton St. Gallen (vgl. Urk. 13/17). Im August 2007 (Urk. 13/90) leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie qualifizierte die Versicherte – nach der Geburt zweier Kinder in den Jahren 2005 und 2007 - neu als zu 50% im Haushalt tätig und zu 50 % erwerbstätig und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 13/44/13-15). Mit Verfügung vom 5. März 2008 setzte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab 1. Mai 2008 die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab (vgl. zum Ganzen Urk. 13/76/2). Die dagegen erhobenen Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 2. Oktober 2008 (Urk. 13/76) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und bestätigte den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (auch bei Berücksichtigung der vorgenommenen Neuqualifikation).

1.4    Im Jahr 2012 wurde abermals ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 13/97), das zufolge Wohnsitzverlegung der Versicherten in den Kanton Zürich zuständigkeitshalber von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durchgeführt wurde. Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen (unter anderem Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 13/108]), Erstellung eines Abklärungsberichts Beruf und Haushalt (Urk. 13/113) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 13/116) stellte die IV-Stelle die Rente der Versicherte per Ende Juli 2014 ein (Verfügung vom 19. Juni 2014 [Urk. 2 = Urk. 13/121]). Sie hatte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % ermittelt.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Am 4. August 2014 reichte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ weitere Unterlagen ins Recht (vgl. Urk. 5-7). Am 18. August 2014 stellte die Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte das entsprechende Formular ein (Urk. 10-11). In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 15. September 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Am 6. November 2014 reichte der Ehemann der Versicherten eine Stellungnahme ein (Urk. 15), die der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich (Haushalt) und die Kinderbetreuung. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei ausgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand per Januar 2014 verbessert habe. Aus medizinischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Daraus ergebe sich, dass im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse vorliege und somit von einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen sei. Im Haushalt liege eine Einschränkung von 16,4 % vor. Insgesamt sei damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 8 % gegeben, was zur Aufhebung der Rente führe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihre psychische Erkrankung, für die ihr eine ganze Rente zugesprochen worden sei, nicht gebessert habe, sondern gar noch schlimmer geworden sei. Sie könne kaum allein aus dem Haus, habe grosse Ängste, dass ihren Kindern etwas passieren könne, und Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Sie könne wegen ihrer intensiven Angststörung nur in Begleitung ihres Mannes aus dem Haus. Auch im Haushalt könne sie nichts machen. Die Arbeiten müssten durch ihre Angehörigen (Ehemann, Schwester, Mutter und Schwiegermutter) sowie die Spitex übernommen werden. Das habe sie auch der Abklärungsperson gesagt. Die Einschränkung betrage nicht nur 16,4 %, sondern vielmehr 100 %.

    Dr. Y.___ ergänzte in seiner, für die Beschwerdeführerin verfassten Eingabe vom 4. August 2014 (Urk. 5), dass „das gleiche Prozedere schon im Jahre 2008 im Kanton St. Gallen stattgefunden“ habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe seinerzeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden.

    Aus der Eingabe des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 6. November 2014 (Urk. 15) geht hervor, dass er mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin und des Gutachters nicht einverstanden sei. Bei der Begutachtung sei zudem kein Dolmetscher aufgeboten worden, obwohl dies aufgrund der limitierten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin (und seiner eigenen) dringend angezeigt gewesen wäre. Er habe zudem niemals gesagt, er wolle nicht, dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehe. Vielmehr habe er gesagt, dass sie nicht arbeiten könne. Das sei ein Unterschied. Die Behauptung des Gutachters, dass es der Beschwerdeführerin besser gehe, weil sie in letzter Zeit nicht habe hospitalisiert werden müssen, sei nicht zutreffend. Nur deswegen lasse sich doch nicht auf einen gebesserten Gesundheitszustand schliessen. Die Beschwerdeführerin sei die ganze Zeit über krank, auch wenn sie zu Hause sei. Sie habe grosse Angst vor dem Spital, weil sie dort von einem Patienten belästigt worden sei. Er habe auch niemals gesagt, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt zu 100 % bewältigen könne. Der Abklärungsbericht stimme insoweit nicht. Er habe im Gegenteil erklärt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt rein gar nichts machen könne und dass die Arbeiten durch ihn, seine Mutter, seine Schwiegermutter und die Schwägerin übernommen werden müssten. Die Einschränkung betrage 100 %, aber man habe ihn nicht erhört.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vergleichszeitpunkt bildet der Erlass der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aufgehobenen Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 5. März 2008.


3.

3.1    Der ursprünglichen Rentenverfügung lag - soweit in den Akten noch auffindbar - unter anderem der Bericht der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium A.___ vom 16. Oktober 2000 (Urk. 13/39/1-2) zu Grunde. Die Ärzte diagnostizierten - unter Verweis auf die vom 24. bis 28. August 2000 dauernde Hospitalisierung - eine schizoaffektive Psychose, gegenwärtig depressiv mit gegenwärtig auch psychotischen Symptomen. Sie schilderten psychotische Denkinhalte (Stimmen, Schwiegermutter sei eine Hexe, ihre Arme gehörten nicht zu ihr) sowie Gefühle von Bedrohung.

3.2    Im Rahmen der ersten Rentenrevision bestätigte Dr. Y.___ mit Bericht vom 18. Juli 2004 (Urk. 13/40) die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose (bestehend sei 1998) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 14. August 2000. Er hielt fest, seit dem letzten IV-Bericht habe es keine wesentlichen Veränderungen gegeben. Trotz intensiver medikamentöser Therapie sei der Zustand stationär geblieben.

3.3

3.3.1    Anlässlich der zweiten Revision, welche mit der Bestätigung der ganzen Rente durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen endete, schilderte Dr. Y.___ am 24. September 2007 (Urk. 13/41/1-2) einen stationären Gesundheitszustand bei gleichgebliebener Diagnose. Er verwies auf die Heirat der Beschwerdeführerin samt Geburt zweier Kinder und die Überforderung mit dieser Situation aufgrund der Behinderung. Sie brauche von allen Seiten (Ehemann, Schwiegermutter, Mutter, Spitex) volle Unterstützung. Sodann ergänzte er (Urk. 13/43/2), die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht belastbar. Auf jeglichen Stress bzw. Belastung reagiere sie mit Symptomen. Es sei eben so, dass bei Menschen mit vorbestehender Beeinträchtigung und eingeschränkten Bewältigungsmöglichkeiten selbst geringe Schwierigkeiten und vergleichsweise kleine Probleme zur akuten Belastungsreaktion und Manifestation einer Krise führen könnten.

3.3.2    Nach Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung durch die IV-Stelle des Kantons St. Gallen aber vor deren Aufhebung durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen berichteten die Ärzte der Psychiatrie-Dienste Süd, Klinik B.___, am 2. Juli 2008 (Urk. 13/39/3-5) über die Hospitalisation vom 20. bis 23. Juni 2008, diagnostizierten weiterhin eine schizoaffektive Störung und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit. Sie schilderten eine akute psychotische Episode mit lautem Schreien sowie Sprechen über Unlogisches (Krieg und Tod) sowie schwer nachvollziehbare und deutlich psychotische Äusserungen im Sinne von religiösem Wahn. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin sodann Vergiftungsideen und Todessehnsüchte geäussert.

3.4

3.4.1    Anlässlich der nunmehr strittigen Rentenrevision führten Assistenzärztin med. pract. C.___ und Chefärztin Dr. med. D.___ von der Psychiatrischen Klinik E.___ in ihrem Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 13/100/3-7) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 14. Juni bis 20. August 2011 stationär in der Klinik behandelt worden sei. Sie sei von Dr. Y.___ eingewiesen worden wegen innerer Agitiertheit, Unruhe, gereizter Stimmung, Schlaflosigkeit, diskreter Ausprägung von Wahnideen bei bekannter schizoaffektiver Psychose. Sie habe ihre Aufgaben als Mutter nicht mehr erfüllen können. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt über Gedankenkreisen geklagt. Alles sei ihr zu viel; sie sei traurig. Sie habe das Gefühl, alle Menschen seien böse und würden sie „komisch und böse“ anschauen. Sie habe kein Vertrauen und religiöse Gefühle, die ihr Angst machten, über die sie aber nicht reden möchte. Die Beschwerdeführerin sei bereits 2008 in der Klinik B.___ sowie in einer Klinik in der F.___ stationär behandelt worden. Bei Austritt sei der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert gewesen. Zur Entlastung im häuslichen Milieu sei ihre Mutter aus der F.___ angereist. Darüber hinaus werde sie von ihrer Schwester unterstützt. Die ambulante psychologisch-psychiatrische Behandlung erfolge durch Dr. Y.___.

3.4.2    Dr. Y.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 13/100/1-2) dahingehend, dass sich auch seit der letzten Rentenrevision rein gar nichts verändert habe. Für den Moment sei die ambulante Betreuung (Psychiater, Hausarzt, Spitex und Mutter) zumindest ausreichend; seit dem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 14. Juni bis 20. August 2011 (vgl. Urk. 13/100/3-7) sei es nicht mehr zu einer Hospitalisation gekommen. Es lägen eine schizoaffektive Psychose (ICD-10 F25.0), gegenwärtig eher depressiv, eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie vor. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer schizoaffektiven Psychose. Er kenne sie seit 1999. Sie sei wegen der genannten Psychose und der therapieresistenten Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig, selbst in einer angepassten Tätigkeit. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Wenn die Beschwerdeführerin unter Stress und Belastung stehe, könne es zu einer psychotischen Dekompensation in Form von Wahnideen und sozialem Rückzug kommen. Wenn man diese Situation ambulant nicht mehr unter Kontrolle halten könne, brauche es jeweils eine Hospitalisation.

3.4.3    Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. Februar 2014 (Urk. 13/108) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F25.1), in den letzten 1-2 Jahren günstiger Verlauf sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionisch-infantilen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) zu diagnostizieren, die definitionsgemäss spätestens seit der Adoleszenz bestünden (S. 18).

    Im Vergleich zu der in den früheren psychiatrischen Berichten beschriebenen medizinischen Sachlage sei inzwischen anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Zustands auszugehen. Es sei zuletzt vor bald drei Jahren eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen. Bei einer schizoaffektiven Störung seien gelegentliche stationäre Behandlungen alle zwei bis drei Jahre als relativ üblich anzusehen. Hierdurch sei kein besonderer Schweregrad belegt. Eher sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bisher zwar mehrere stationäre Kriseninterventionen habe wahrnehmen müssen, diese allerdings jeweils höchstens eine Woche gedauert hätten. Es sei erst zu einer längeren, mehrwöchigen Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.___ gekommen. Somit sei von einem leichteren Krankheitsverlauf mit deutlich höheren Chancen auf zeitweilige oder längerfristige Symptomreduktion und Erhöhung der Fähigkeiten zur Partizipation und Funktion in verschiedenen Lebensbereichen, unter anderem auch im Arbeitsbereich, auszugehen (S. 14 f.).

    Die Beschwerdeführerin zeige ausbaufähige Ressourcen. Es bestehe ein weitgehend normales Aktivitätsniveau in der Freizeit; sie nehme auch die Versorgung ihrer Kinder ernst. Ihr Ehemann sei in der Regel aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ganztägig abwesend. Eine gewisse Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester und ihre Mutter, die sich mehrmals pro Jahr für einige Wochen bei ihr aufhalte (S. 15). Es bestehe ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn sowie ein inzwischen schon mehrjähriges, dysfunktionales und regressives Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, eine sogenannte erlernte Hilflosigkeit, das von den Angehörigen und wohl auch vom Psychiater (Dr. Y.___) weiterhin umfassend unterstützt werde. Das Hilfesystem kontrolliere die Beschwerdeführerin jedoch selbst. Für eine persönliche Weiterentwicklung bei den histrionisch-infantilen Persönlichkeitszügen wäre eine schrittweise Vermehrung der Verantwortung zu wünschen. Es bestünden über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation und auch gewisse manipulative Tendenzen. Die Exploration der Beschwerdeführerin sei recht unkompliziert und problemlos gewesen. Schwieriger habe sich der Umgang mit ihrem Ehemann gestaltet. Dieser habe bei der Begutachtung seine eigenen Ziele verfolgt und eine deutliche Tendenz gezeigt, die Beschwerdeführerin zu bevormunden. Sie habe in seiner Gegenwart kaum mit dem Gutachter sprechen oder ihre eigene Meinung äussern dürfen. Die Beschwerdeführerin sei in Gegenwart ihres Ehemannes deutlich unsicherer und plötzlich sehr zurückhaltend geworden. Dabei habe man die „erlernte Hilflosigkeit“ im Rahmen der Regression, also nicht krankheitsbedingt wiederholt recht plastisch beobachten können (S. 16 f.).

    Daneben bestünden weitere psychosoziale Faktoren (subjektives Krankheitskonzept, Migrationshintergrund, etwas eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, geringe Schulbildung, keine Berufsausbildung und einfache berufliche Tätigkeit). Es ergäben sich somit verschiedene Problembereiche, weshalb eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterhin indiziert sei. Um sich auf eine berufliche Tätigkeit wirklich konzentrieren zu können, würde die Beschwerdeführerin eine tragfähige Unterbringung und eine ordentliche Versorgung ihrer Kinder während ihrer Arbeitszeiten benötigen. Sie sei also aus gutachterlicher Sicht infolge ihrer Rolle als Mutter und nicht im engeren Sinn rein krankheitsbedingt nicht in der Lage, an weiterführenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 17).

    Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus rein psychiatrisch-gutachterlicher Sicht bei einer teilremittierten schizoaffektiven Störung mit derzeit leichter depressiver Episode, aber einer krankheitsbedingt zu beachtenden deutlich erhöhten Vulnerabilität in etwa eine mittelgradige IV-relevante psychische Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei. Diese sei bedingt durch eine mittelgradige Einschränkung der Ausdauer und der Konzentrationsfähigkeit. Zudem bestehe eine verminderte emotionale Belastbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, ein vermindertes Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Defizite der sozialen Kompetenzen und eine verminderte Interaktions-, Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit sowie eine verminderte Selbstverwirklichung. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % mit voraussichtlich weiterer Besserungstendenz unter optimierter Behandlung. Im Haushalt bestehe bei der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 %. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in den letzten fünf bis sechs Monaten gebessert (S. 17 f.). Dieselbe Arbeitsfähigkeit von rund 50 % bestehe auch in einer adaptierten Arbeitstätigkeit. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei möglich (S. 19).

    Die Einschätzung von Dr. Y.___, dass weiterhin ein unverändert schwerwiegendes psychiatrisches Zustandsbild mit vollständiger Aufhebung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege, könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Seine Argumentation sei im Wesentlichen, dass es zu einer Verschlechterung kommen könnte, wenn der Beschwerdeführerin die berufliche Eingliederung zugemutet würde. Diese Einschätzung könne nicht geteilt werden. Es sei zu einer Verbesserung des psychischen Zustands gekommen. Bei der Würdigung der Berichte von Dr. Y.___ sei zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagten. Es habe in der aktuellen Exploration sicher keine Hinweise auf noch bestehende schwere psychische Einschränkungen gegeben. Einzig mittelschwere Einschränkungen hätten bestätigt werden können (S. 20 f.).

3.4.4    Dr. Y.___ äusserte sich am 12. Februar 2015 (Urk. 17) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit August 2014 dreimal notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts befinde sie sich in der Psychiatrischen Klinik A.___.


4.    Im Haushaltsbericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 13/113) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin und ihre Familie verstünden nicht, weshalb der psychiatrische Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Sie müssten häufig zur Unterstützung jemanden von der Familie aus der F.___ holen. Derzeit sei die Mutter der Beschwerdeführerin für drei Monate hier. Es seien auch schon ihre Schwiegermutter und eine Nichte in die Schweiz geholt worden. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass diese bei guter Gesundheit einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Familiär und finanziell habe sich nichts geändert. Nach Ansicht der Abklärungsperson besteht im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 16,4 %.


5.

5.1    Gestützt auf die in E. 3.4 wiedergegebenen Berichte ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit beziehungsweise ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich. Unter den medizinischen Experten besteht allerdings Uneinigkeit nicht nur in Bezug auf die Frage, wie hoch die durch die psychische Gesundheitsstörung verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist, sondern auch, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich in letzter Zeit verbessert habe. Letzteres wäre (da sich die erwerblichen Verhältnisse unstrittig nicht verändert haben) Grundvoraussetzung für die Durchführung einer Rentenrevision (vgl. dazu E. 1.6).

5.2    Während Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 26. April 2013 (vgl. E. 3.4.2) und 12. Februar 2015 (vgl. E. 3.4.4) von einem im Wesentlichen seit vielen Jahren konstanten, unveränderten und therapieresistenten Zustand ausging, der nach wie vor zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, vertrat Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 19. Februar 2014 (vgl. E. 3.4.3) die Ansicht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten fünf bis sechs Monaten gebessert habe (Urk. 13/108 S. 18) und nunmehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (und im Haushalt von einer solchen von rund 20 %). Dr. Z.___ vermutete die Diskrepanz zur Einschätzung von Dr. Y.___ aufgrund dessen auftragsrechtlicher Stellung.

    Die psychiatrische Beurteilung von Dr. Z.___ erweist sich in weiten Teilen als nachvollziehbar und einleuchtend. Dies trifft insbesondere auf seine Ausführungen betreffend „erlernte Hilflosigkeit“ und psychosoziale Faktoren zu. Für die von ihm postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin „in den letzten fünf bis sechs Monaten“ liefert er jedoch keine einleuchtende Erklärung. Soweit der von ihm genannte Umstand, dass während eines gewissen Zeitraums keine stationäre Behandlung notwendig gewesen sei, als Erklärungsversuch für die angenommene Verbesserung hätte dienen sollen, ist dem spätestens durch die mehrmaligen notfallmässigen Hospitalisationen, von denen Dr. Y.___ berichtete (vgl. E. 3.4.4), der Boden entzogen. Aber selbst wenn es nicht zu diesen Hospitalisationen gekommen wäre, wäre ungeklärt gewesen, weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgerechnet fünf bis sechs Monate vor der Begutachtung bei Dr. Z.___ verbessert haben sollte, nachdem er zuvor während Jahren unverändert schlecht und therapieresistent war. Irgendein dramatischer Wendepunkt in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin wurde während des von Dr. Z.___ umschriebenen Zeitraums jedenfalls nicht geschildert.

    Objektive Anzeichen für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind - wie bereits anlässlich des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vgl. Urk. 13/76 E. 2.3) - nicht ersichtlich. Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ und namentlich an seiner Kritik an Dr. Y.___ geht vielmehr implizit auch hervor, dass er dessen Beurteilungen als zu wohlwollend ansieht. Es kann offenbleiben, ob die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen ist, derjenigen von Dr. Y.___ vorzuziehen ist oder nicht. Bei der Beurteilung von Dr. Z.___ handelt es sich nämlich - soweit ersichtlich - lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, was für sich allein genommen keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. oben E. 1.6). Allein der Umstand, dass er (ausgehend von dem von ihm vertretenen Resultat) zum Schluss kommt, es müsse wohl zu einer Verbesserung gekommen sein, reicht infolge des Fehlens von objektiven Anhaltspunkten nicht. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist zwar möglich, aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Gleiches gilt für den Haushaltbereich.

5.3    Aus dem Gesagten folgt, dass mangels einer relevanten Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Juni 2014 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker