Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00761




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 22. Oktober 2002 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2), worauf die damals zuständige IV-Stelle Bern die Versicherte begutachten liess (Gutachten vom 11. September 2003; Urk. 11/18) und ihr mit Verfügung vom 19. November 2003 (Urk. 11/23) und Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 (Urk. 11/29) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach.

    Nachdem die IV-Stelle Bern von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten beigezogen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 14. Januar 2005 (Urk. 11/37) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente fest.

    Im März 2006 leitete die IV-Stelle Bern erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein, holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten ein und stellte mit Verfügung vom 28. Juli 2006 (Urk. 11/51) erneut einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % fest.

    Im August 2008 leitete die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des 2antons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/65), holte Berichte behandelnder Ärzte der Versicherten ein und verneinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 11/101) mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 11/106) einen Anspruch der Versicherten auf Integrationsmassnahmen. Die IV-Stelle führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 11/107/3) und stellte mit Mitteilung vom 21. Juni 2010 (Urk. 11/108) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente fest.

1.2    Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teile die IV-Stelle der Versicherten am 5. Juli 2012 (Urk. 11/166) mit, dass eine medizinische Abklärung erforderlich sei, und hielt, nachdem die Versicherte dagegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 11/167), mit Zwischenverfügung vom 29. April 2013 (Urk. 11/176) an der Abklärungsstelle fest. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 31. März 2014; Urk. 11/203). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/207; Urk. 11/210) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 11/212 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 14. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen und diese anzuweisen, ihr bis zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch die bisher ausgerichtete Rente weiterhin auszurichten (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 21) wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ angeordnet, worauf diese am 9. Juli 2015 das in Auftrag gegebene Gutachten erstattete (Urk. 33). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 23. September 2015 Stellung (Urk. 39). Am 30. Oktober 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom 9. Juli 2015 Stellung (Urk. 41). Eine Kopie dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2015 zugestellt (Urk. 43).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

1.3    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2014 (Urk. 11/203) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung erheblich verbessert habe, und dass gegenwärtig eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei.

    In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 (Urk. 41) verwies sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von dipl. med. A.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Oktober 2015 (Urk. 42), wonach auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 und nicht auf dasjenige von med. pract. Z.___ vom 31. März 2014 abzustellen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert habe.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2014 vor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht erheblich verändert habe, und dass weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 20).

    In ihrer Eingabe vom 23. September 2015 (Urk. 39) beantragte die Beschwerdeführerin, dass auf das Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 abzustellen sei, weshalb von einer unveränderte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen und ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei.

2.3    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 21. Juni 2010 (Urk. 11/108) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70 % und einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht (vorstehend E. 1.3) stellt daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 21. Juni 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2014 Prozessthema dar.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte im Gerichtsgutachten vom 9. Juli 2015 (Urk. 33), dass sie die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 eingehend psychiatrisch untersucht habe (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 42):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung beziehungsweise kombinierte Persönlichkeitsstörung

- rezidivierende depressive Störung mit Episoden unterschiedlicher Ausprägung, gegenwärtig leichte Episode

- Somatisierungsstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, in Remission

    Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über gewisse Ressourcen verfüge, da sie interessiert sei, über eine hohe Intellektualität verfüge und hoch motiviert sei, im erweiterten Tätigkeitsfeld Architektur beziehungsweise Architekturpsychologie und Transdisziplinarität tätig zu sein. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sei es bisher jedoch nicht gelungen, ihr tatsächlich ausgeübtes Arbeitspensum von 30 % stabil über einen längeren Zeitraum zu erhöhen. Überdies habe sie ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang nur umsetzen können, weil sie über eine wohlwollende Umgebung verfüge, weil sie ihre Arbeitszeit frei habe einteilen können und weil sie über Strukturen der Kooperation mit viel Gestaltungsraum verfügt habe (S. 57).

    Seit dem Jahre 2010 sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Befunde gekommen, insbesondere habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verbessert. Im Bereich klassische Architektur bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Im erweiterten Bereich Architekturpsychologie und Transdisziplinarität sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 % werde aufrechterhalten können (S. 58).

3.2    Das Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vorstehende E. 1.4). Die Gutachterin, welche als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiterbildung verfügt, hat sich in ihrem im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum umfassenden Gutachten mit sämtlichen medizinischen Vorakten, mit den eingeholten Fremdauskünften sowie mit den Ergebnissen ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchung auseinander gesetzt und begründete ihre Schlussfolgerungen, wonach die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.

3.3    In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2015 (vorstehend E. 2.1) und der Beschwerdeführerin vom 23. September 2015 (vorstehend E. 2.2) ist demnach auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 9. Juli 2015 abzustellen. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2010 nicht wesentlich verändert hat.


4.    Nach dem Gesagten ist eine den Rentenanspruch beeinflussende und im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 21. Juni 2010 bis zum 10. Juni 2014 zu verneinen und es steht fest, dass ab 1. August 2014 weiterhin unverändert ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ausgewiesen ist.     

    Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 9‘600.-- (Urk. 32) sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

5.3.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) mit Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 weiterhin unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % hat.     

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 9‘600.-- zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz