Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00766




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. Y.___

Rechtsberatung & Treuhand GmbH

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1434, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969 und Staatsangehöriger des Z.___, ist gelernter Kaufmann. Bis Dezember 2000 arbeitete er im Z.___. Am 7. Januar 2001 reiste er in die Schweiz ein. Hier arbeitete er in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt sechs Monate, davon je die Hälfte mit einem 100%- und einem 50%-Pensum bei der A.___ AG. Seit dem Jahr 2011 ist er in einem Teilzeitpensum – maximal drei Stunden pro Tag – als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt tig (Urk. 9/5, 9/17, 9/19, 9/20 und 6/1). Im Übrigen wurde X.___ nach der Abweisung seiner beiden Asylgesuche am 26. Juni 2008 vorläufig mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz aufgenommen und verfügt seither über einen Ausweis F des Kantons Zürich (Urk. 6/2, Urk. 9/18 S. 1 und Urk. 9/20).

    Am 13. Dezember 2010 meldete er sich zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 9/5). Diese holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) sowie einen Bericht des Hausarztes von X.___ (Urk. 9/8) und des ihn behandelnden Neurologen (Urk. 9/12) ein. Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 30. März 2011, wie mit Vorbescheid vom 18. Februar 2011 angekündigt (Urk. 9/14), einen Rentenanspruch (Urk. 9/16).

    Am 10. März 2014 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/19). Ohne weitere Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. März 2014 ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 9/22). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 9/24 und 9/28) und reichte einen neuen Bericht seines Hausarztes ein (Urk. 9/27). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 9/29) und trat schliesslich mit Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht auf das Rentenbegehren ein (Urk. 9/31).


2.    Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.___, vertreten durch Dr. Y.___ (Vollmacht, Urk. 4), am 24. Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend auf drei Jahre eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1/1). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Ferner wurde X.___ mit Verfügung vom 17. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht mehr in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bedingt, dass nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Eine Wiedererwägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass der Entscheid noch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bildete. Weiter muss er zweifellos unrichtig sowie seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein. Indessen ist festzuhalten, dass das Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe nach Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt ist, d.h. es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1).

1.2    Soweit es um negative Entscheide geht, mit welchen der Anspruch auf eine Dauerleistung verneint wurde, muss für die Umschreibung der Rechtskraft und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2).

1.3    Wurde eine Rente hingegen lediglich wegen eines (noch) zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung geprüft, sobald die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch – mit anderen Worten also durch die versicherte Person – glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 130 V 64 E.5.2.5, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin machte sinngemäss geltend, dass eine erneute Rentenprüfung nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 30. März 2011 in anspruchserheblicher Weise verändert hätten. Dies sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits vor der Einreise gesundheitlich eingeschränkt gewesen und seither sei keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Darüber hinaus sei die Verfügung vom 30. März 2011 rechtskräftig und nicht offensichtlich unrichtig (Urk. 2 und 8).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seit dem Jahr 1986 unter den Kriegsverletzungen zu leiden und seit dem Jahr 2011 entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit einer leidensangepassten Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Er lebe seit über 13 Jahren im Kanton Zürich, zahle seit dem Jahr 2011 Beiträge an die hiesige Sozialversicherungsanstalt und habe nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) seit dem Jahr 2011 Anspruch auf eine halbe Rente. Die summarische Begründung der Beschwerdegegnerin ohne Nennung der gesetzlichen Grundlagen verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1/1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hatte das ursprüngliche Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. März 2011 einzig unter Hinweis auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen. So hatte sie damals begründet, weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet, wobei der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei (Urk. 9/16). Diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Damit gelten der rentenspezifische Invaliditätseintritt und die anzurechnenden Beitragsjahre in Bezug auf den durch die Kriegsverletzungen verursachten invalidisierenden Gesundheitsschaden als abgeurteilt (vgl. E. 1.2).

3.2    Vor diesem Hintergrund ist auf die Neuanmeldung vom 10. März 2014 nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit (1) die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen geändert haben oder (2) bei Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls (vgl. E. 1.2).

3.3

3.3.1    Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist auf die vom Beschwerdeführer angerufene Flüchtlingskonvention hinzuweisen.

    Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii dieses Abkommens gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit wie etwa Invalidität, vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4).

    Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Art. 1 FlüB, in der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 1 Abs. 2 FlüB).

3.3.2    Nach der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. März 2011 geltenden Rechtsprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war die Anwendung von Art. 1 und 2 FlüB auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten haben; abgewiesene Flüchtlinge sollten nicht besser gestellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massgebend war im Bereich der Sozialversicherung daher allein der von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbegriff (BGE 121 V 254 E. 2a).

    Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012, publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit entschieden, dass sich unter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes (AsylG) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen kann. Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flüchtling»). Der Entscheid gilt nicht rückwirkend (vgl. auch Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

3.3.3    Dies hat zur Folge, dass sich die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 30. März 2011 nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) richteten. Nach dieser Bestimmung sind ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

    Würde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demgegenüber heute geprüft, so wären die Flüchtlingskonvention und der FlüB anwendbar, so dass er für eine ordentliche Rente im Vergleich zu Schweizer Bürgern keine zusätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen hätte und für eine ausserordentliche Rente eine kürzere Aufenthaltsdauer vorausgesetzt würde.

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Gesetzesänderung, sondern eine Entwicklung der Rechtsprechung, die eine vorbestehende Rechtsgrundlage neu für anwendbar erklärt. Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis kann nur ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen. Dies ist der Fall, wenn die neue Praxis in einem solchen Mass allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich vor allem dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist. Während das Bundesgericht zu Ungunsten der Betroffenen kaum je bzw. nur in Ausnahmesituationen eine Anpassung vornahm, liess es eine solche zu Gunsten der Betroffenen teilweise auch unter weniger strengen Voraussetzungen zu (vgl. BGE 135 V 201 E. 6). Ob vorliegend eine Anpassung der Verfügung vom 30. März 2011 aufgrund des neuen Anwendungsbereichs der Flüchtlingskonvention zulässig wäre, kann letztlich offen bleiben.

3.3.4    Fest steht, dass es nicht die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige waren, welche die Beschwerdegegnerin bewogen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente zu verneinen. Vielmehr argumentierte sie implizit gestützt auf die allgemein (für schweizerische und ausländische Versicherte) geltenden Bestimmungen des IVG.

    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nach Art. 36 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2008 unverändert geltenden Fassung, nur versicherte Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 253) gelten als Beitragsjahre gestützt auf Art. 29ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Zeiten, in welchen die Person selbst Beiträge leistete, der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtete oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind. Alsdann gilt die Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente entsteht der Anspruch nach Art. 28 IVG, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40 % invalid ist.

    Indem die Beschwerdegegnerin somit auf den bereits bei der Einreise bestehenden Gesundheitsschaden und die fehlenden Beitragsjahre verwies, lagen ihrer Verfügung vom 30. März 2011 nur die vorstehenden IVG- und AHVG-Bestimmungen zugrunde. Diesbezüglich ist die Rechtslage unverändert, weshalb eine erneute Prüfung dieser abgeschlossenen Sachverhalte ausser Betracht fällt. Eine Wiedererwägung liegt zudem allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin und neue Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf eine prozessuale Revision stehen nicht zur Diskussion (vgl. E. 1.1). Insbesondere machte der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass ihm Beitragsjahre vor 2011 anzurechnen sind oder seine Arbeitsfähigkeit bei der Einreise noch mehr als 60 % betrug (Urk. 1/1).

3.3.5    Zu ergänzen ist, dass Flüchtlinge auch für den Bezug einer ausserordentlichen Rente neben den Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 FlüB die allgemein für alle Versicherten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen.

    Nach Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG. Er setzt unter anderem voraus, dass der Rentenansprecher während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie sein Jahrgang (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert war (vgl. Rz 7003 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]). Ausserordentliche Invalidenrenten erhalten somit in der Schweiz wohnende Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 21. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben (Rz. 7006 RWL). Wurden diese Personen im Ausland invalid, kann nur dann Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente entstehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Vollendung des 20. Altersjahrs erfolgte (Rz 7007 RWL).

    Der Beschwerdeführer war bei der Einreise bereits 31 Jahre alt, weshalb er die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente von vornherein nicht erfüllt.

3.4

3.4.1    Wie bereits erwähnt ist ferner auf die Neuanmeldung einzutreten, wenn sie einen neuen Versicherungsfall beschlägt.

    Ein solcher liegt vor, wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzutritt, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades und damit einer höheren Rente führt. Ist der Übergang auf eine höhere Rente hingegen die Folge einer Verschlimmerung des bereits bei der Einreise in die Schweiz invalidisierenden Gesundheitsschadens, ist das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls zu verneinen. Dass der teilinvalide Beschwerdeführer inzwischen Teilzeit gearbeitet und Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet hat, vermag daran nichts zu ändern (vgl. ausführliche Diskussion in: Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006).

3.4.2    Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstanmeldung als auch der Neuanmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter „Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung an, es handle sich um seit über 20 Jahren bzw. seit dem Jahr 1986 bestehende Kriegsverletzungen (Urk. 9/5 S. 7, Urk. 9/19 S. 7). Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, in welcher unter dem Titel „Sachverhalt“ festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei Kriegsveteran und leide seit dem Jahr 1986 unter den entsprechenden Verletzungen, sei aber zu 50 % arbeitsfähig und gehe seit 2011 einer entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit nach (Urk. 1/1 S. 1).

3.4.3    Den ersten Berichten des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 9/8 S. 1-4) und 13. Oktober 2009 (Urk. 9/8 S. 6) lässt sich alsdann entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Krieg Verletzungen an den Händen sowie eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitt und als Folge davon an einer posttraumatischen Epilepsie leidet. Aus medizinischer Sicht bestünden jedoch keine Einschränkungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit, die es ihm verbieten würden, eine 100%-Arbeitstätigkeit auszuüben. Als Vorsichtsmassnahme nicht zu empfehlen, seien das Ausüben gefährlicher Arbeiten, z.B. auf Gerüsten, und Nachtarbeit. In seinem aktuellen Bericht, datiert vom 20. April 2014 (Urk. 9/27), hielt Dr. B.___ fest, dass sich in den letzten drei Jahren keine erhebliche Verschlechterung ergeben und der Beschwerdeführer keinen epileptischen Anfall mehr erlitten habe. Rein theoretisch seien der Beschwerdeführer und er der Meinung, ersterer sei maximal zu 50 % arbeitsfähig.

3.4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 28. April 2009 fest, die Elektroenzephalografie vom 21. April 2009 sei normal und ohne Epilepsiepotential. Die Taxifahrerprüfung sei nach den geltenden Bestimmungen aus epileptologischer Sicht nicht möglich (Urk. 9/8 S. 5). Nach der Konsultation vom 7. Februar 2011 berichtete er ausführlicher, der Beschwerdeführer bedürfe aufgrund eines Schädelhirntraumas (es bestehe noch eine grössere Knochenlücke) mit Hirnparenchymverletzung einer dauernden antiepileptischen Abschirmung. Organneurologisch habe dieser keine Ausfälle. Der letzte Ausnahmezustand (wahrscheinlich ein psychomotorischer Anfall) sei am 15. Mai 2005 aufgetreten. Manchmal bestünden begleitende depressive Zustände. Auf die gut eingestellte fokale Epilepsie müsse bei allen Berufen Rücksicht genommen werden. Der Beschwerdeführer sei an einem angemessenen Arbeitsplatz zumindest halbtags, d.h. ab sofort 50 % und steigernd arbeitsfähig. Im Übrigen habe er ihm nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (Urk. 9/12). Ein aktueller Bericht von Dr. C.___ liegt nicht vor.

3.4.5    Damit ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den wenigen medizinischen Unterlagen irgendwelche Anhaltspunkte für eine seit dem März 2011 neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung oder auch nur eine Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes. Vielmehr bestätigen alle Berichte einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand. Dies trifft auch auf die Berichte des Hausarztes zu, welche insofern inkonsistent und nicht nachvollziehbar sind, als sich die Arbeitsfähigkeit zwischen den Berichtsperioden dennoch um 50 % reduziert haben soll. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Art der Verletzungen (Hand- und Kopfverletzungen) ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass – falls überhaupt – sofort und nicht erst mehr als fünfzehn Jahre später Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen waren.

    Eher zweifelhaft ist demgegenüber, dass diesem Gesundheitsschaden tatsächlich invalidisierende Wirkung zukommt. So ist nichts über das Arbeitspensum im Z.___ bekannt (Urk. 9/5 S. 3, Urk. 9/19 S. 3) und in der Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer zunächst 100 % (Urk. 9/5 S. 3). Darüber hinaus attestierten ihm selbst die in einem Vertrauensverhältnis stehenden behandelnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % und nannten als konkrete Einschränkungen nur gefährliche Arbeiten, Nachtarbeit und die Taxifahrerprüfung (vgl. E. 3.4.4). Dadurch wäre der Beschwerdeführer in der von ihm bezeichneten angestammten Tätigkeit als Kaufmann (Urk. 9/5 S. 5) kaum eingeschränkt. Die angetönte depressive Symptomatik (vgl. E. 3.4.3) wird von den Ärzten und dem Beschwerdeführer sodann offenbar nicht als gravierend empfunden, da eine Behandlung derselben kein Thema scheint. Im Resultat spielt es allerdings keine Rolle, ob die Invalidität als vor der Einreise oder noch gar nicht eingetreten gilt. In beiden Fällen ist ein Rentenanspruch derzeit zu verneinen.

3.5    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder eine relevante Änderung der rechtlichen Grundlagen noch ein neuer Versicherungsfall vorliegt und auch keine Erhöhung des Invaliditätsgrades seit der ersten ablehnenden Rentenverfügung vom 30. März 2011 gegeben ist. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Bei seinem Gesuch vom 10. März 2014 (Urk. 9/19) handelt es sich daher inhaltlich nicht um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt, dass die Verfügung vom 30. März 2011 ihres Erachtens nicht zweifellos unrichtig sei (Urk. 8). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht ohnehin nicht.

3.6    Unbehelflich ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsgleichheit, bei welchem er sich auf einen – pendenten und im Detail nicht bekannten – Fall der Behörden in Vevey bezieht (Urk. 9/28). Abgesehen davon, dass in jenem Fall beispielsweise die Ehefrau des Rentenansprechers die erforderlichen Beiträge für ihn geleistet haben könnte, ist letztlich das Gesetz massgebend. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 36 IVG besteht kein Ermessen in Bezug auf die Frage, ob eine Mindestbeitragsdauer verlangt wird oder nicht. Andernfalls käme es zu einer stossenden Ungleichheit zwischen Schweizer Bürgern und ausländischen Staatsangehörigen. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer alsdann selbst nie behauptet, vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung geleistet zu haben.

4.

4.1Schliesslich ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als Verfügungen nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen.

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen).

4.2Die Beschwerdegegnerin legte in der ursprünglichen Ablehnungsverfügung vom 30. März 2011 alle Tatsachen offen, aufgrund welcher sie einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 9/16). Insofern ist es nicht von Bedeutung, dass sie einzig die AHVG-Bestimmung zur Beitragspflicht und keine weiteren gesetzlichen Grundlagen anführte. Dies muss umso mehr gelten, als sie sich nicht auf Spezialnormen, sondern die allgemein für alle Versicherten geltenden wichtigsten IVG-Bestimmungen stützte.

In der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2014 hatte sich die Beschwerdegegnerin nur noch mit der Argumentation im Gesuch vom 10. März 2014 (Urk. 9/19) und dem Einwand vom 28. April 2014 (Urk. 9/28) auseinanderzusetzen. Da vom Beschwerdeführer keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht wurden und eine Wiedererwägung allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht, genügte somit der Verweis auf die erste Verfügung sowie die Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer anspruchserheblichen wesentlichen Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung.

4.3Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Ohnehin richtete sich seine Argumentation inhaltlich primär gegen die ursprüngliche, bereits formell rechtskräftige Verfügung (Urk. 1/1 S. 2) und nicht gegen den angefochtenen Entscheid.


5.    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2014 eintrat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti