Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00770 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 19. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, Mutter dreier Kinder (2003, 2006, 2012), zuletzt seit 1. Mai 2010 vollzeitlich in der Montage, Handbestickung und Maschinenbedienung bei der Y.___ beschäftigt, meldete sich am 10. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Hirnhautentzündung samt vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 28. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1, Ziff. 6.2; Urk. 8/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und verneinte nach gleichlautendem Vorbescheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/15) mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten unter dem Hinweis, dass es sich beim vorliegenden Krankheitsbild aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um eine chronifizierte, invalidisierende Erkrankung handle, welche eine Erwerbstätigkeit in erheblichem Ausmass auf Dauer einzuschränken vermöge; vielmehr liege ein therapiefähiges Leiden mit guter Prognose vor, welches unter adäquater Therapie vollständig geheilt werden könne.
Am Tag des Erlasses der Verfügung ging bei der IV-Stelle ein Einwand zum Vorbescheid ein (datierend vom 13. Juni 2014 und gleichentags der Post übergeben, Urk. 8/18 Rückseite), mit welchem die Versicherte mitteilte, der Entscheid werde von ihr nicht akzeptiert. Am 19. Juni 2014 (Urk. 8/19) teilte die IV-Stelle mit, sie habe aufgrund des Einwandes die Verfügung vom 16. Juni 2014 überprüft und sei zum Schluss gekommen, dass sie zu Recht erlassen worden sei. Sie fragte sodann an, ob das Schreiben als Beschwerde ans zuständige Gericht weitergeleitet werden solle, was die Versicherte unter Nachreichung einer Begründung (100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Kopfschmerzen) am 29. Juni 2014 (Urk. 8/20) sowie telefonisch am 2. Juli 2014 (Urk. 8/21) bestätigte.
2. Hierauf überwies die IV-Stelle die Beschwerden vom 13. und 29. Juni 2014 (Urk. 3) zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht und ersuchte am 26. August 2014 (Urk. 7) um deren Abweisung, was der Versicherten am 28. August 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund der Akten ist nicht erkennbar, wann der Beschwerdeführerin der Vorbescheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/15) zugegangen und ob ihr am 13. Juni 2014 (Urk. 8/18 Rückseite) erhobener Einwand rechtzeitig innert der angesetzten 30-tägigen Frist eingegangen ist. Dies ist indes auch nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch nicht um eine gesetzliche Frist. Relevant ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung am 16. Juni 2014 (Urk. 2) erlassen hat. Bei Posteingang am selben Tag (Urk. 8/18 Rückseite) oder am folgenden Tag (Urk. 3) und entsprechender Postverteilung war es durchaus möglich, dass der Entscheid schon erlassen und der Post übergeben war, als die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Einwand erhielt. Demgemäss leitete sie den Einwand nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin zu Recht als Beschwerde ans hiesige Gericht weiter, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Die zuständige Oberärztin des Z.___ Dr. med. A.___ berichtete am 14. Mai 2013 (Urk. 8/12/19-20) über die Hospitalisation vom 28. April bis 4. Mai 2013 (notfallmässige Selbstzuweisung wegen Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Wirbelsäule und Beine sowie Erbrechen). Sie diagnostizierte eine aseptische Meningitis sowie eine allergische Rhinokonjunktivitis, beschrieb den Therapieverlauf mit verschiedenen medikamentösen Ansätzen und hielt fest, im Verlauf seien Kopfschmerzen und Übelkeit regredient gewesen, so dass die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. Sie empfahl eine bedarfsgerechte analgetische und antiemetische Therapie und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis am 12. Mai 2013.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt am Z.___, berichtete am 24. Februar 2014 (Urk. 8/10) über die vom 20. August bis 3. Dezember 2013 durchgeführte ambulante Behandlung (Ziff. 1.2) und diagnostizierte eine Migräne ohne Aura sowie muskuloskelettale Schmerzen im Schulterbereich links (Ziff. 1.1). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit an den Tagen, an denen die Beschwerdeführerin keine Migräne habe. Auf längere Sicht sollte auch eine zufriedenstellende Beeinflussung der Migräneattacken erreicht werden, so dass sie zu 100 % arbeitsfähig sein sollte.
Dr. B.___ verwies auf von der Beschwerdeführerin geklagte brennende, teilweise stechende Kopfschmerzen an vier bis fünf Tagen pro Woche verbunden mit einer Licht- und Lärmscheu sowie Übelkeit und Erbrechen. Kopfschmerzen habe sie schon früher gehabt, jedoch hätten sie sich seit der Meningitis-Erkrankung verstärkt. Die Beschwerden im linken Schulterblatt hätten etwa eine Woche nach dem Spitalaufenthalt wegen der Meningitis angefangen (Ziff. 1.4).
Bei unauffälligem neurologischem Status und altersentsprechendem kraniozerebralem MRT des Schädels ohne Nachweis fokaler hirnorganischer Läsionen stellte der Arzt eine eher günstige Prognose, wobei eine prophylaktische Langzeitmedikation zur Verringerung der Migräneattacken vorgeschlagen worden sei und vom Hausarzt initiiert werden sollte (Ziff. 1.4.).
3.3 Der seit 2004 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem (undatierten) Bericht (Urk. 8/12/1-5) eine Migräne ohne Aura seit 28. April 2013 (damals Hospitalisation wegen aseptischer Meningitis) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Rhinoconjunktivitis allergica saisonalis (Ziff. 1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6), im Anfall seien körperliche und geistige Anstrengungen unmöglich (Ziff. 1.7). Seit dem 28. April 2013, im Gefolge der aseptischen Meningitis, leide die Beschwerdeführerin an plötzlich einschiessenden Kopfschmerzen, welche sich auch auf die Schultern ausdehnten. Gelegentlich bestünden Kribbelparästhesien im linken Arm. Eine konsequente Migränebehandlung mit mehreren Medikamenten sei wirkungslos geblieben. Er stellte einen langwierigen Verlauf in Aussicht mit Hoffnung auf ein langsames Ausbrennen der Symptome (Ziff. 1.4).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Mai 2014 (Urk. 8/14/3) aus, beim vorliegenden Störungsbild handle es sich nicht um chronifizierte, „unheilbare“ invalidisierende Einschränkungen, welche jedwede Tätigkeit in erheblichem Ausmass auf Dauer einzuschränken vermöge. Es liege vielmehr ein noch nicht chronifiziertes, therapiefähiges Leiden mit guter Prognose vor, welches unter adäquater Therapie eine komplette Remission erfahren werde.
4.
4.1 Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290).
4.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde im April/Mai 2013 eine aseptische Meningitis diagnostiziert, im Zuge welcher Kopfschmerzen auftraten und eine Hospitalisation erforderlich wurde. Die Ärzte fanden im Rahmen einer Lumbalpunktion erhöhte poly- und mononukleäre Zellen, was sie zur bekannten Diagnosestellung veranlasste (Urk. 8/12/19). Nach Besserung der Symptomatik unter stationärer medikamentöser Therapie fanden die Ärzte dann keine objektiv nachweisbaren Untersuchungsbefunde mehr. Dr. B.___ verwies im Gegenteil auf einen unauffälligen neurologischen Status und blande hirnorganische Befunde, was ihn zu einer eher günstigen Prognosestellung veranlasste (E. 3.2). Auch Hausarzt Dr. C.___ konnte keine bildgebend nachweisbaren Befunde finden.
Damit zeigt sich eine Situation mit geklagter erheblicher Migränesymptomatik ohne nachweisbare Befunde. Erstellt ist weiter, dass an Migräne-Tagen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ansonsten indes keine Einschränkungen bestehen. Zudem besteht eine gute Prognose.
4.3 Damit ist die Beurteilung der RAD-Ärztin grundsätzlich zu bestätigen, wonach ein noch nicht chronifiziertes, therapiefähiges Leiden mit guter Prognose vorliegt. Dass es sich jedoch nicht um invalidisierende Einschränkungen handelt, welche jedwede Tätigkeit in erheblichem Ausmass auf Dauer einzuschränken vermögen, kann aufgrund der Akten ebenso wenig gesagt werden wie die ambitionierte Prognose, dass unter adäquater Therapie eine komplette Remission eintreten werde.
Festzuhalten ist, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen eine die Arbeits- fähigkeit einschränkende Krankheit nicht einfach irrelevant wird, sobald sie therapeutisch angehbar ist, sondern dann, wenn sie nicht mindestens ein Jahr lang gedauert hat. Nach der Rechtsprechung sagt denn auch die Behandelbarkeit einer (psychischen) Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c). Nach erstmaligem Auftreten der Kopfschmerzen im April 2013 und seither durchgehend bestätigten rezidivierenden Anfällen besteht damit durchaus Raum für die Annahme einer Invalidität im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (16. Juni 2014).
4.4 Nach der (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses [16. Juni 2014] noch nicht publizierten [Bundesgerichtsurteil vom 12. Juni 2014]) Rechtsprechung sind bei solchen Verhältnissen – da einstweilen noch offengelassen, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist (BGE 140 V 290) - Beweisschwierigkeiten durch Abklärungen zum Freizeitverhalten oder familiären Engagement auszuräumen. Hierzu finden sich in den Akten keine Angaben. So steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Kinderbetreuung zu übernehmen, ob allenfalls der Ehemann gewisse Aufgaben übernimmt, wie die Verhältnisse an Tagen mit Migräneattacken sind und welchen Freizeitaktivitäten die Beschwerdeführerin nachgeht sowie in welchem Umfang.
Hierzu drängen sich nach dem Gesagten weitere Abklärungen auf. In welcher Weise diese einzuholen sind, ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen. In Frage kommen beispielsweise ein weiteres persönliches Gespräch (vgl. Urk. 8/6) mit entsprechendem Fokus, ein Haushaltabklärungsbericht, Befragungen im Umfeld der Beschwerdeführerin oder eine Begutachtung (mit Blick auf Nachfolgendes allenfalls eine bidisziplinäre), anlässlich welcher die entsprechenden Erhebungen getätigt werden. Weiter werden Angaben über die Anfallsfrequenz nach Ablauf des Wartejahres benötigt, um eine allenfalls relevante Einschränkung quantifizieren zu können.
Sodann ist der Blick auch auf allfällige psychosoziale Belastungsfaktoren zu richten. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder hat, welche bei Verfügungserlass zehn, sieben und zwei Jahre alt waren (Urk. 8/1 Ziff. 3.1). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nie während längerer Dauer vollzeitlich erwerbstätig war, was angesichts des Alters der Kinder auch nicht erstaunt. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ist erst ab Stellenantritt bei der Y.___ am 1. Mai 2010 belegt, als das mittlere Kind fünfeinhalb Jahre alt war. Nach der Geburt des jüngsten Kindes im April 2012 verrichtete die Beschwerdeführerin dann nur noch während kurzer Zeit ein vollzeitliches Pensum, hatte sie doch nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz bereits ab Ende Oktober 2012 verschiedene krankheitsbedingte Ausfälle zu verzeichnen (eine Woche Ende Oktober/Anfang November 2012, drei Tage Anfang Dezember 2012, einen Tag im Februar 2012), bevor sie ab 29. April 2013 ganz ausfiel (Urk. 8/13/19). Damit stellt sich die Frage, wie sich die Verrichtung eines vollzeitlichen Pensums mit der Betreuung von drei kleineren Kindern verträgt und ob diese Lebenssituation nicht zu psychosozialer Belastung führt, wofür nicht die Invalidenversicherung einzustehen hätte.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Akten keine verlässlichen Auskünfte über die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der von der Beschwerdeführerin geklagten Migränebeschwerden enthalten und damit ihre Ansprüche nicht beurteilt werden können. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere einschlägige Abklärungen tätige und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger