Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00771




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 27. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete seit mehreren Jahren vollzeitig als Buffetangestellte im Restaurant Y.___ (Urk. 9/2/4, 9/7). Am 13. Juli 1997 kollidierte sie in Z.___ am Steuer eines Personenfahrzeugs frontal mit einem Lastwagen. Sie erlitt Frakturen im Bereich der linken Hüfte, des linken Mittelfusses, der linken Rippen, eine Oberarmfraktur rechts, eine Lungenkontusion und diverse Rissquetschwunden an der Stirn und an den Extremitäten (Urk. 9/8/34). Der Unfallversicherer des Betriebs, die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, leistete Taggelder für die ab dem Unfalldatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von X.___. Arbeitsversuche am alten Arbeitsplatz im Frühjahr 1998 scheiterten (vgl. Urk. 9/8/22, 9/8/11).

    Am 5. Juli 1999 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Die IVStelle zog unter anderem die Akten der National bei (Urk. 9/8/1-36). Diese hatte bei der A.___ das Gutachten vom 14. März 2003 erstellen lassen (Urk. 9/37/4-26). Die IV-Stelle ihrerseits liess die Versicherte bei lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Dezember 2003, Urk. 9/46). Mit Verfügungen vom 9. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 1998 bis 31. März 2003 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, und ab 1. April 2003 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu (vgl. Urk. 9/59, 9/62-63). Gegen die Herabsetzung der Rente per 1. April 2003 liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 9/64), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 abwies (Urk. 9/80).

    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil IV.2015.00429 vom 22. November 2005 den Einspracheentscheid vom 21. März 2005 insoweit auf, als damit die ganze Invalidenrente per 1. April 2003 auf eine halbe herabgesetzt worden war, und wies die Sache insoweit für weitere Abklärungen, welche in Koordination mit dem Unfallversicherer vorzunehmen seien, an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/84).

1.2    Das nach relevanter Aktenergänzung (vgl. Urk. 9/84/8) in Koordination mit dem Unfallversicherer eingeholte Gutachten des D.___ datiert vom 30. August 2007 (Untersuchungen vom November 2006, Urk. 9/91). Die Versicherte unterzog sich im Verlauf verschiedenen operativen Eingriffen am linken Fuss (Eingriffe vom 16. Januar und 1. September 2008, Urk. 9/96/5 und 9/96/11, und vom 15. September 2010, Urk. 9/110/37). Ab dem 1. Oktober 2008 arbeitete die Versicherte auf Abruf, aber regelmässig beim bisherigen Arbeitgeber im Restaurant Y.___ in einem Teilzeitpensum (Urk. 9/110/3, 9/100/8, 9/110/10-29). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme (Urk. 9/116/6). Am 31. Januar 2012 stürzte sie auf der Strasse und fiel auf den Rücken und schlug diesen und den Hinterkopf am Boden an (Urk. 9/117/4, 9/117/6). Die IV-Stelle veranlasste sodann das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.___ (Medas E.___) vom 30. Juli 2013 (Urk. 9/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/139-140) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum 30. September 2008 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Oktober 2008 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die Ausrichtung der Rente werde rückwirkend per 1. Oktober 2008 aufgehoben. Über die Rückforderung erhalte die Versicherte eine separate Verfügung (Urk. 2).

1.3    Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 richtet sich die Beschwerde vom 26. Juli 2014 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente bis zum Oktober 2008 und ab diesem Zeitpunkt die halbe oder eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anrecht auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe, und die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.; vgl. auch die Ergänzung vom 29. August 2014, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 8). Das Sozialversicherungsgericht gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2015 die beschwerdeweise beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 16). Die IVStelle erklärte am 12. Februar 2015, auf Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom 29. August 2014 zu verzichten (Urk. 18).


2.    Mit Verfügung vom 15. August 2014 hatte die IV-Stelle die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 zu Unrecht ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 42‘612.-- zurückgefordert (Urk. 2 im Prozess IV.2014.00956). Auch dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass sie die Fr. 42‘612.-- nicht zurückzahlen müsse (Urk. 1 im Prozess IV.2014.00956). In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 9 im Prozess IV.2014.00956). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 bewilligte das Gericht die beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11 im Prozess IV.2014.00956).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im vorliegenden Verfahren IV.2014.00771 ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Versicherten für die Zeit ab dem 1. April 2003 und insbesondere für die Zeit ab 1. Oktober 2008 ein Rentenanspruch zusteht. Die Beantwortung dieser Frage hat direkte Auswirkung auf die im Verfahren IV.2014.00956 zu überprüfende Rückforderung der vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. IV.2014.00956 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00771 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2014.00956 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/0-12 geführt.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2004 sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten (4. IV-Revision). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 sind sodann die im Zuge der 5. IVRevision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 zu beachten. Letzteres fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IVRevision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen  soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.2    

2.2.1    Sowohl hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs nach Art. 8 Abs. 1 ATSG als auch bezüglich der bis 31. Dezember 2003 massgeblich gewesenen beziehungsweise ab 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil IV.2005.00429 vom 22. November 2005 (E. 1.3 und 1.4 in Urk. 9/84) verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass nach Art. 7 Abs. 2 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2008) für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Regelung der massgeblichen Rentenabstufungen findet sich seit dem 1. Januar 2008 neu in Art. 28 Abs. 2 IVG.

2.2.2    Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde vom 26. Juli 2014 im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe mit der Umsetzung des Gerichtsurteils zu lange zugewartet. Der Umstand, dass die Gutachter der Medas E.___ die Arbeitsfähigkeit fünf Jahre zurück beurteilen könnten, ohne dabei die betroffenen Ärzte konsultiert zu haben, wecke Zweifel (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch beurteilt, denn die früher gestellten Diagnosen hätten immer noch Gültigkeit. Sie sei sicherlich nicht mehr als 30 % arbeitsfähig. Die in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Unfälle und der aktuelle Unfall seien der Beweis dafür (Urk. 1 S. 7). Das Gutachten ignoriere alle vor ihm festgestellten ärztlichen Befunde und basiere auf ungenügenden Abklärungen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 6).

    Die Beschwerdegegnerin demgegenüber möchte insbesondere für die Zeit ab 1. Oktober 2008 auf die Beurteilung der Ärzte der Medas E.___ abstellen (vgl. Urk. 8 und 9/138/9, 9/157/2-3).

3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen ärztlichen Berichte ausreichen, um den Rentenanspruch zu beurteilen, und von welchem Anspruch für die Zeit ab 1. April 2003 auszugehen ist.


4.

4.1    Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2005.00429 vom 22. November 2005 davon aus, dass bezüglich der orthopädischen Leiden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der A.___ vom 14. März 2003 (vgl. Urk. 9/37/4-24) abgestellt werden könne (Urk. 9/84/5-6). Diese Gutachter hatten einen Status nach Polytrauma am 13. Juli 1997 mit linksseitiger posttraumatischer schmerzhafter Arthrose der Mittelfussgelenke (TMT) IV und V, einen posttraumatischen Knick/Senk/Spreizfuss links, einen Hallux valgus mit Metatarsalgien II/III und Hypermobilität des 1. Strahles Grad II links sowie eine Hammerzehendeformität II-V links, residuelle Schmerzen am rechten Oberarm, eine beginnende ACGelenkarthrose der rechten Schulter, eine beginnende posttraumatische Coxarthrose links sowie einen Status nach Rippenserienfraktur V-VIII links (letzteres beschwerdefrei; Urk. 9/37/16) diagnostiziert. Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Buffetangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine sitzende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Es sei möglich, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf gesteigert werden könne (Urk. 9/37/22).

4.2    Aufgrund des Umstands, dass wesentliche Unterlagen zum Unfallhergang und zu den anfänglichen Beschwerden fehlten, und aufgrund der festgestellten Befunde erachtete es das Sozialversicherungsgericht als unklar, ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein reaktives Geschehen oder Folgen einer beim Unfall erlittenen Hirnverletzung vorliegen und welche Bedeutung dem Leiden für die Arbeitsfähigkeit zukäme (Urk. 9/84/8).

    Diese Fragen beantwortet das dafür eingeholte Gutachten des D.___ vom 30. August 2007. Der Neurologe Dr. med. F.___ ging als verantwortlicher Hauptgutachter des D.___ aufgrund seiner und der weiteren Untersuchungen (orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) davon aus, dass sich neben den bereits durch die A.___ angeführten Leiden zusätzlich eine posttraumatische Peronaeus-Läsion links, ein Schädelhirntrauma mit mittelgradiger Commotio cerebri und leichtgradiger Contusio cerebri medio-temporal links und leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in den Bereichen Gedächtnis, exekutive Funktionen und Aufmerksamkeit, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), chronische Schmerzen (ICD R 52.2) sowie posttraumatische chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 9/91/24, 9/91/27). Das in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte leicht bis mittelschwer beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil sei vor allem durch die Schmerzen und die psychiatrische Symptomatik bedingt. Dies ergebe sich allein schon aus den Gesprächen und der Anamneserhebung mit der Versicherten, in der sich keine augenscheinlichen kognitiven Defizite ergeben hätten (Urk. 9/91/22-23). Insgesamt sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffetangestellte wie auch für jede andere vorwiegend stehende Tätigkeit auf Dauer und für immer zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/91/25-26). Eine angepasste Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit nur leichten kognitiven Beanspruchungen (Urk. 9/91/26). Aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden unfallfremden zervikalen Beschwerden wäre es sinnvoll, der Versicherten zu ermöglichen, circa jede Stunde eine zehnminütige Pause zu machen und alle zwei Stunden eine halbstündige Pause (Urk. 9/91/27). Wegen der kognitiven Beeinträchtigungen und aus psychiatrischer Sicht sei mit der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die jetzige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv (Urk. 9/91/26).

    Dem orthopädischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten sich auf Initiative des Gutachters bereit erklärt hatte, Hand zu bieten für einen halbtägigen Arbeitsversuch mit einer 50%igen Leistung, entsprechend etwa einem effektiven 25- bis 30%igen Arbeitseinsatz (Urk. 9/91/33). Nach Ansicht des Gutachters bestehe die Möglichkeit, dass, wenn es gelinge, die Versicherte wieder am alten Arbeitsplatz zu beschäftigen und sie in den Arbeitsprozess zu integrieren, auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (Urk. 9/91/35).

4.3    Die Versicherte unterzog sich am 16. Januar 2008 in der A.___ einer Hammerzehenkorrektur der Zehen II-V sowie einer Grosszehengrundgelenk-(MP-I)-Arthrodese links (Urk. 9/96/5). Die Ärzte attestierten während der Heilungsphase eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Buffetangestellte (vgl. Urk. 9/96/9). Wegen eines Bruchs des Osteosynthesematerials der MP-I-Arthrodese kam es zu keiner Ausheilung und es wurde eine Rearthrodese durchgeführt (vgl. Urk. 9/96/11).

    Spätestens ab Oktober 2008 arbeitete die Versicherte regelmässig bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber auf Abruf mit einem Pensum von circa 45 % (vgl. Urk. 9/110/3, 9/110/8, 9/135; vgl. dazu auch die Angaben vom April 2013, Urk. 9/130/48 und divergierend Urk. 9/130/57). Nach den Angaben des Juniorchefs vom 12. September 2010 schaue er, dass die Versicherte auf ein Pensum von 45 % komme. Er habe das Gefühl, dass sie ohne Weiteres mehr arbeiten könnte. Sie wolle aber nicht und im Betrieb bestehe auch kein Bedarf für mehr. Die Versicherte mache ihre Arbeit gut und sei konstant. Sie habe keine Absenzen (Urk. 9/110/8).

    Am 15. September 2010 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials am grossen linken Zeh (Urk. 9/110/37). Die Versicherte stolperte und stürzte am 26. August 2011 auf die ausgestreckten Arme, woraufhin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 9/116/6, 9/116/15). Auch nach dem Sturz vom 31. Januar 2012 (Urk. 9/117/4, 9/117/6, 9/122) bestand ab dem 13. Februar 2012 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit am Buffet (Urk. 9/117/3, 9/117/5).

4.4    In der Medas E.___ erfolgte am 30. Juli 2013 eine neurologische, psychiatrische, internistische und orthopädische Beurteilung. Auf die Arbeitsfähigkeit wirken sich nach den Angaben der Gutachter der Status nach Polytrauma vom 13. Juli 1997 mit Schädel-Hirn-Trauma (ohne persistente relevante Hirnleistungsstörung, ohne organisches residuales Psychosyndrom) und mit posttraumatischer peronealbetonter Ischiadicusschädigung links (differentialdiagnostisch möglicherweise abgelaufenes CRPS Typ II), chronisch wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer rechts- und linkskonvexen Thorakolumbalskoliose sowie eine komplexe posttraumatische Fussdeformität und Fussfehlstatik links aus. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein occipital betonter Spannungskopfschmerz sowie eine beginnende hypochondrische Störung (ICD10 F 45-2; Urk. 9/130/40).

    Die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise Buffettochter sei der Versicherten zu 40 % zumutbar. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten zu 80 % erbracht werden. Dabei müssten Wirbelsäulenzwangshaltungen, lange statische Wirbelsäulenbelastungen und längere Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse vermieden werden. Für Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und/oder Gehen bestehe nur eine eingeschränkte Zumutbarkeit (Urk. 9/130/40-41). Für ideal angepasste Verweistätigkeiten sei für die Zeit vom 30. August 2007, dem Datum der Begutachtung durch das D.___, bis Ende September 2008 von einer integral 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Ab dem 1. Oktober 2008 sei von einer integral 80%igen Leistungsfähigkeit in einer ideal angepassten wechselbelastenden Verweistätigkeit auszugehen und dies bis auf Weiteres (Urk. 9/130/42).

4.5    Nach den Angaben von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 16. Juni 2014 hat die Versicherte erhebliche residuelle Schmerzen vor allem in der linken unteren Extremität, die ihre Arbeitsfähigkeit soweit einschränkten, dass sie in der gegenwärtigen Tätigkeit maximal 50 % betrage. Zu dieser Einschränkung trügen die Kopfschmerzen bei. Es handle sich um posttraumatische Kopfschmerzen nach Sturz auf den Hinterkopf, die im Sinne von zervikal ausgelösten Spannungskopfschmerzen täglich auftreten würden, die aber zwei- bis dreimal wöchentlich exacerbierten und dann die Kriterien für eine Migräne ohne Aura erfüllten, was zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit für den Rest des Tages führe (Urk. 9/155/2-3). Nach seinen Angaben vom 27. August 2014 treten die verstärkten Kopfschmerzen immer im Zusammenhang mit aussergewöhnlicher Arbeitsbelastung auf. Die Gutachter der Medas überschätzten die Wirksamkeit von Medikamenten bei chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und gehäuften Migräneattacken und bagatellisierten die Kopfschmerzen zu Unrecht (Urk. 7 S. 4). Eine Verweistätigkeit könnte die aktuell ausgeübte Tätigkeit gar nicht ersetzen (Urk. 7 S. 4).


5.

5.1    Beide nach dem Urteil vom 22. November 2005 eingeholten Gutachten, nämlich das Gutachten des D.___ vom 30. August 2007 wie auch das Gutachten der Medas E.___ vom 30. Juli 2013 basieren auf umfassenden Untersuchungen der Versicherten und vermögen in ihren Beurteilungen und Schlussfolgerungen insbesondere hinsichtlich der bei der Versicherten seit April 2003 bestandenen Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu überzeugen.

5.2    

5.2.1    Bei den verschiedenen Begutachtungen wurde die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit der Versicherten im Zeitverlauf günstiger beurteilt.

5.2.2    Die Ärzte der A.___ gingen im Gutachten vom 14. März 2003 davon aus, dass die Versicherte wegen der somatischen Leiden bei Tätigkeiten mit Stehen und Gehen sowie beim Tragen und Heben von schweren Lasten sowie bei Überkopfarbeiten behindert sei und attestierten für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/37/22). Die Ärzte des D.___ gingen aufgrund aller Einschränkungen von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aus (Urk. 9/91/25-26). Die vom Orthopäden des D.___ als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/91/35) verwirklichte sich in der Folge: Die Versicherte nahm die frühere Arbeitstätigkeit wieder auf und übte sie spätestens ab 1. Oktober 2008 regelmässig im Umfang von circa 45 % aus. Diesem Umstand trugen die Ärzte der Medas mit der nach ihrer Beurteilung integralen Arbeitsfähigkeit von 40 % im angestammten Tätigkeitsbereich Rechnung (Urk. 9/130/40). Die Beschwerdeführerin lässt denn auch - was die angestammte Tätigkeit betrifft - nichts gegen die ärztlicherseits vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit geltend machen.

5.2.3    Was den Zeitraum ab April 2003 bis und mit der Begutachtung im D.___ betrifft, wurde von den verschiedenen Gutachtern stets eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten attestiert. Dies gilt für die somatischen Gutachter der A.___ (Urk. 9/37/22), die psychiatrische Beurteilung von lic. phil. B.___ und Dr. C.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/46/5; anders der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, Urk. 9/43/3) und wurde letztlich auch durch die Ärzte des D.___ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung so bestätigt (Urk. 9/91/26). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, der Orthopäde Dr. med. I.___ vom D.___ habe für Verweistätigkeiten mit einem Pensum von 50 % generell eine leistungsmässige Einschränkung angenommen, so trifft dies für vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten nicht zu (vgl. Urk. 9/91/35; Urk. 1 S. 6). Somit ist für diesen Zeitraum von der 50%igen Arbeitsfähigkeit bei der Ausübung vorwiegend sitzender Tätigkeiten auszugehen, Tätigkeiten, bei welchen keine Überkopfarbeiten nötig sind und welche nur leichte kognitive Beanspruchungen erfordern (Urk. 9/91/26).

    Dass der Zustand nach grundsätzlich abgeschlossener Heilbehandlung am 1. April 2003 im Vergleich zum Zustand am 1. Juli 1998, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Jahr nach dem Unfall, wesentlich verändert ist, ist ausgewiesen. Eine Besserung der linksseitigen Fusschmerzen trat etwa nach der Implantatentfernung und der Invaginationsplastik des TMT-V-Gelenkes am 28. September 1998 ein (vgl. Urk. 9/37/7, 9/37/9-10).

5.2.4    Die Ärzte der Medas E.___ gingen in ihrer Beurteilung vom 30. Juli 2013 nunmehr von einer höheren Arbeitsfähigkeit der Versicherten in den Verweistätigkeiten aus.

    Die somatischen Gutachter, namentlich der untersuchende Orthopäde und Neurologe, führten klinische und radiologische Untersuchungen durch. In ihren Beurteilungen setzten sie sich sodann mit den Angaben und Einschätzungen früherer Ärzte und Ärztinnen, dem medizinischen und weiteren Verlauf und den im Rahmen der Untersuchungen erfolgten Angaben der Versicherten auseinander. Dass das Gutachten der Medas E.___ alle vor ihm festgestellten Befunde ignoriere, trifft somit nicht zu (vgl. Urk. 1 S. 8). Namentlich setzten sich die Gutachter – entgegen der Einschätzung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 7 S. 2) - auch mit der im D.___ gestellten Diagnose einer Peronäusparese auseinander (vgl. Urk. 9/130/62 f.). Die von den Gutachtern als peronealbetonte Ischiadicusschädigung beurteilte Störung floss sodann in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. Urk. 7 S. 3, 9/130/40). Der Umstand, dass keine otorhinolaryngologische Untersuchung zur Abklärung von Schwindelbeschwerden vorgenommen wurde, vermag keinen Zweifel an der Begutachtung zu wecken (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Die Versicherte hatte zwar in den Jahren 2011 und 2012 zwei zusätzliche Unfälle erlitten, wobei aber keine Hinweise dafür bestehen, dass diese auf Schwindelbeschwerden zurückzuführen gewesen wären (vgl. Urk. 9/116/6, 9/117/6). Zudem hatte die Versicherte bei den ärztlichen Untersuchungen einzig gegenüber dem Internisten gelegentlich auftretende Schwankschwindel geltend gemacht (vgl. Urk. 9/130/34, 9/130/44, 9/130/57).

    Bereits im Rahmen der Untersuchung im D.___ beschrieb die Versicherte vor allem im hinteren Kopfbereich bestehende Kopfschmerzen (Urk. 9/91/16). Diese wurden als chronische Spannungskopfschmerzen gewertet (Urk. 9/91/20; vgl. auch Urk. 9/37/23). Diese traten nach dem Sturz vom 31. Januar 2012 offenbar erneut beziehungsweise verstärkt auf, und wurden von den Ärzten im Wesentlichen wiederum als zervikal ausgelöste Spannungskopfschmerzen gewertet (vgl. Urk. 9/130/63, 9/155/2-3). Die Gutachter der Medas trugen im Ergebnis den geltend gemachten Restschmerzen – wie etwa den Kopfschmerzen – mit der Attestierung einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung (Urk. 9/130/39 f.).

    Die Wiederaufnahme der regelmässigen Arbeitstätigkeit führte namentlich und insbesondere auch zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Nach der wohl nach der Begutachtung im D.___ vorerst mit einem kleinen Pensum erfolgten Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme finden sich allerdings verschiedene Angaben (vgl. Urk. 9/130/57 und demgegenüber Urk. 9/130/48) - liess die Versicherte Eingriffe am linken Fuss vornehmen, welche teilweise bereits früher diskutiert worden, aber wegen der unsicheren Erfolgschancen nicht empfohlen worden waren (vgl. Urk. 9/17/11, 9/37/18, 9/96/5). Gegenüber dem Unfallversicherer gab die Versicherte am 8. April 2009 an, so gut wie nach dem 1. Oktober 1998 sei es ihr lange nicht mehr gegangen (Urk. 9/110/3). Die Ärzte des D.___ schlossen in der Gesamtbeurteilung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zwar noch aus. Wegen den kognitiven Einschränkungen und auch aus psychiatrischer Sicht sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer nicht zu rechnen, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei definitiv (Urk. 9/91/26). Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass vor allem der Rückzug aus der Umgebung (wichtigste Kommunikationspartnerin sei die Tochter), die Einsamkeit und die Arbeitslosigkeit für die Depression neben den berichteten chronischen Schmerzen sowohl Folge als auch unterhaltende Faktoren seien (Urk. 9/91/46). Damit ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mit der Rückkehr in den Arbeitsprozess eine Verbesserung namentlich des psychischen Gesundheitszustandes einherging, wie dies auch der psychiatrische Teilgutachter der Medas E.___ darlegte (vgl. Urk. 9/130/55).

    Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer erneuten neuropsychologischen Beurteilung einfordert, ist festzuhalten, dass die Ärzte des D.___ die festgestellten Störungen grösstenteils auf psychische Faktoren namentlich die Depression zurückgeführt hatten (vgl. Urk. 9/91/22-23) und die Depression sich zwischenzeitlich zurückgebildet hat. Die Ärzte der Medas E.___ konnten sodann keine nennenswerten kognitiven Beeinträchtigungen feststellen (Urk. 9/130/55, 9/130/63; vgl. auch die Angaben von Dr. G.___, Urk. 9/155/2). Eine erneute neuropsychologische Abklärung ist nicht erforderlich.    

    Insgesamt kann damit auf die überzeugende Beurteilung der Ärzte der Medas E.___ abgestellt werden und es ist von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten bei der Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten auszugehen. Auch aus den Angaben von Dr. G.___ lässt sich im Weiteren nichts entnehmen, was gegen diese Einschätzung sprechen würde. Vielmehr dürften die verstärkten Kopfschmerzen und die verstärkten Schmerzen im linken Fuss, die sich insbesondere nach längerem Arbeitseinsatz beziehungsweise aussergewöhnlichem Arbeitseinsatz einstellen (vgl. Urk. 9/155/1-2, 3/6, 7 S. 4), bei einer besser auf die körperlichen Leiden ausgerichteten Tätigkeit weniger auftreten beziehungsweise sich nicht zusätzlich auf die Leistungsfähigkeit auswirken.

5.2.5    Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt von der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Ärzte der Medas setzten diesen Zeitpunkt auf den 1. Oktober 2008, den Zeitpunkt der definitiven Arbeitsaufnahme beim bisherigen Arbeitgeber fest (Urk. 9/130/42). Dem kann  zumindest was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt - nicht gefolgt werden. Die Aufnahme der gemäss psychiatrischer Beurteilung des D.___ (Urk. 9/91/47) als zumutbar erachteten 50%igen Tätigkeit lässt den Schluss, eine Arbeitstätigkeit mit noch höherem Pensum sei auf Dauer zumutbar gewesen, nicht ohne Weiteres zu. Der Psychiater der Medas E.___ führte sodann aus, spätestens ab dem Jahr 2010 seien keine depressiven Symptome mehr anzunehmen. Der Arbeitgeber beschreibe die Versicherte als engagiert und arbeitsfähig mit einem hohen Mass an Zuverlässigkeit und Konstanz (vgl. Urk. 9/130/55 und Angaben des Arbeitgebers vom 11. September 2010, Urk. 9/110/8). Damit ist anzunehmen, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 für eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfange von 80 % arbeitsfähig war. Die Verbesserung ist ab dem 1. April 2010 zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. auch Angaben der Versicherten vom 13. September 2010, Urk. 9/110/30).

    Festzuhalten bleibt, dass allfällige nach Verfügungserlass eingetretene Veränderungen der gesundheitlichen Situation - die Versicherte macht geltend, einen erneuten Unfall mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit erlitten zu haben (Urk. 1 S. 7, 14 S. 3) - vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).


6.

6.1    

6.1.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Einkommen aus, welches die Versicherte bei ihrer vor dem Unfall im Restaurant Y.___ ausgeübten Tätigkeit erzielt hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit hätte sie nach den Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2003 Fr. 52‘650.-- (Fr. 4’050.-- zuzüglich Fr. 337.50 x 12; Urk. 9/51; nicht: Fr. 52‘650.-- für das Jahr 2002 und Fr. 53‘545.05 für das Jahr 2003, vgl. Urk. 9/137/1) verdient.

6.1.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit ab 1. April 2003 ist auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sozialversicherung 2002 abzustellen (nicht: Tabelle TA 13, Urk. 9/137/1; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 97, S. 342 f.). Das durchschnittliche Monatseinkommen der Frauen bei der Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten betrug Fr. 3‘820.-- (im Jahr Fr. 45‘840.--). Angepasst an die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Fr. 45‘840.-- / 40 x 41,7 = Fr. 47‘788.20; Die Volkswirtschaft, 6/2012, Tabelle 9.2) und der bis zum Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93_I), Total; 2002 = 113.5, 2003 = 115.3) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘546.07. Da die Versicherte lediglich zu 50 % tätig sein kann, ist der hälftige Betrag von Fr. 24‘273.03 zu berücksichtigen.

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 15 % (Urk. 9/137). Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - im Anforderungsniveau 4 - genügend Tätigkeiten vorhanden sind, die geringe kognitive Beanspruchungen erfordern und die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2011 vom 5. Juli 2011, E. 7.3). Wegen den zusätzlichen Einschränkungen - keine Überkopfarbeit und regelmässige Pausen (empfohlen; Urk. 9/91/27) - rechtfertigt sich ein Abzug von maximal 10 %.

    Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘845.72 (Fr. 24‘273.03 x 0,9) und ein Invaliditätsgrad von 58,5 % beziehungsweise gerundet 59 % (Fr. 21‘845.72 im Verhältnis zu Fr. 52‘650.--). Für die Zeit ab dem 1. April 2003 bestand somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.1.3    Ab 1. Oktober 2008 übte die Versicherte die Tätigkeit am Buffet beim bisherigen Arbeitgeber wieder in relevantem Umfang aus. Im Jahr 2009 erzielte sie dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘950.--, im Jahr somit Fr. 23‘400.-- (Urk. 9/110/29, 9/133/2). Im Vergleich mit dem auf das Jahr 2009 hochgerechneten Valideneinkommen von Fr. 57‘581.65 (vgl. BFS, a.a.O., 2003 = 115,3, 2009 = 126,1; Fr. 52‘650.-- / 115,3 x 126,1) ergibt sich ein ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad von 59,36 % respektive gerundet 59 % (Fr. 23‘400.-- im Verhältnis zu Fr. 57‘581.65).

6.2    

6.2.1    Ab dem 1. Januar 2010 ist von der Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen und die Invaliditätsbemessung ist ab 1. April 2010 neu vorzunehmen.

    Ausgehend von dem im Jahr 2003 bei vollzeitiger Tätigkeit im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst von Fr. 52‘650.-- resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 58‘175.28 (BFS, a.a.O., 2003 = 115.3, 2010 = 127.4).

6.2.2    Bei der mit einem Pensum von circa 45 % ausgeübten Tätigkeit im Restaurant Y.___ kann nicht von der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft ausgegangen werden. Auch für die Zeit ab 1. April 2010 ist daher grundsätzlich auf Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 betrug das Einkommen von Frauen im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4‘225.-- und im Jahr somit Fr. 50‘700.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von 52‘728.-- (Fr. 50‘700.-- / 40 x 41,6). Bei einem 80%-Pensum beziehungsweise bei 80%iger Leistungsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 42‘182.40 (Fr. 52‘728.-- x 0,8).

    Die Versicherte kann leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, sofern diese nicht vorwiegend stehend und/oder gehend ausgeübt werden müssen und sie insbesondere rückenangepasst sind. Damit ist weiterhin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013, vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Dazu kommt, dass die Versicherte am 30. Juli 2013, dem Zeitpunkt als mit dem Gutachten der Medas E.___ die Zumutbarkeit der höheren Erwerbsfähigkeit feststand, bereits 56 Jahre alt war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Die Versicherte ist ohne Berufsausbildung und hat nach der Einreise in die Schweiz stets im Bereich Gastgewerbe gearbeitet, wobei sie allerdings verschiedene Aufgaben wahrnahm. In der Mensa der J.___ arbeitete sie vorerst als Küchengehilfin, dann am Buffet oder an der Kasse (vgl. Urk. 9/91/18); im Restaurant Y.___ am Buffet (Urk. 9/7/1). Gegenüber der Unfallversicherung gab der Arbeitgeber der Versicherten an, es sei bekannt, dass die Versicherte gelegentlich alleine den Marktstand des Sohnes betreue (Urk. 9/110/9). Dies wurde von der Versicherten nicht in Abrede gestellt. Eine solche Tätigkeit ist auch mit dem Einkassieren von Beträgen verbunden. Damit ist nicht einzusehen, weshalb der Versicherten etwa die Tätigkeit an einer modern eingerichteten Kasse wegen Rechenschwierigkeiten nicht erneut möglich sein sollte, wie sie dies gegenüber Dr. G.___ geltend gemacht hat (vgl. Urk. 9/155/1). Insgesamt ist jedoch von einem schmalen beruflichen Rüstzeug auszugehen, was ihr die Neuorientierung im Arbeitsmarkt erschweren dürfte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Versicherte sich bei ihren Arbeitstätigkeiten - dies ist aufgrund der langjährigen Arbeitsverhältnisse anzunehmen - durch Konstanz und Zuverlässigkeit auszeichnete (Urk. 9/33, 9/7/1; vgl. dazu auch die Angaben des aktuellen Arbeitgebers, Urk. 9/110/8). Der Versicherten verbleibt bis zu ihrer Pensionierung sodann eine Aktivitätsdauer von acht Jahren.

    Zusammenfassend ist insbesondere auch aufgrund der verbleibenden Aktivitätsdauer von acht Jahren zwar nicht von der fehlenden Zumutbarkeit der Neuorientierung im Arbeitsmarkt auszugehen, hingegen von einer relevanten Erschwerung (vgl. zum Berufswechsel bzw. zur Verwertbarkeit: Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013, E. 3.2, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 3.2.1, 9C_818/2011 vom 7. September 2012, E. 3.3; sowie auch zum leidensbedingten Abzug: Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2013, E. 3, und 9C_655/2012, Sachverhalt A. und E. 3). Es rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 20 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 33‘745.92 (Fr. 42‘182.40 x 0,8). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,9 % beziehungsweise gerundet 42 % (Fr. 33‘745.92 im Verhältnis zu Fr. 58‘175.28).

    Die halbe Invalidenrente ist damit per 31. März 2010 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Der Versicherten steht somit für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2010 die halbe Invalidenrente und ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zu. Die Beschwerde vom 26. Juli 2014 ist teilweise gutzuheissen.


7.

7.1    

7.1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

7.1.2    Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014, E. 2.1 mit Hinweisen). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014, E. 2.3).

    Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs liegt aber auch vor, wenn eine leistungszusprechende Verfügung gänzlich fehlt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 6 und Rz 12, S. 354 f.).

7.1.3    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 38, S. 363).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung hätte erkennen können und müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IVStelle vorhandenen Akten ergibt, und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt demnach nicht zu einem Aufschub (BGE 139 V 107 E. 7.2.2).

    Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird sodann mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 28. März 2011, E. 4.2.1, mit Hinweisen; vgl. BGE 133 V 583 E. 4.3.1).

7.2    

7.2.1    Die Beschwerdegegnerin zahlte die halbe Invalidenrente nach der Rückweisung des Sozialversicherungsgerichts vom 22. November 2005 weiter aus, obwohl das Sozialversicherungsgericht die leistungszusprechende Verfügung für die Zeit ab 1. April 2003 aufgehoben hatte. Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung erfolgte unrechtmässig und die Leistungen können, soweit sie nicht verwirkt sind, zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014, E. 5.1 und E. 5.2.2.3). Da es nicht um die Herabsetzung oder Aufhebung einer verfügungsweise zugesprochenen Rente geht, setzt die Rückforderung weder die unrechtmässige Erwirkung noch eine Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person voraus.

7.2.2     Die Ausrichtung der Rente trotz fehlender rechtsbeständiger Verfügung hat als „erster Fehler“ der Verwaltung zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014, E. 5.2.2.3).

    Das Sozialversicherungsgericht erachtete gemäss seinem Entscheid vom 22. November 2005 das Gutachten der A.___, welches der Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, für die Beurteilung der orthopädischen Fragen als überzeugend, sah hingegen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht weiteren Abklärungsbedarf. Damit stand die Möglichkeit im Vordergrund, dass die weiteren Abklärungen zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten, und die Beschwerdegegnerin musste nicht von der künftigen Aufhebung beziehungsweise Reduktion der Rente ausgehen. Jedenfalls bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014, E. 5.2.2.3).

    Das Gutachten des D.___ ging bei der IV-Stelle erst am 24. April 2008 ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis und Urk. 9/92). Auch aus dem D.___-Gutachten ergaben sich keine Hinweise für einen Rückforderungsanspruch. Die Ärzte attestierten der Versicherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Auch der Umstand, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit beim Restaurant Y.___ teilzeitig wieder aufgenommen hatte, was der Beschwerdegegnerin vom Unfallversicherer am 12. Februar 2009 gemeldet wurde (vgl. Urk. 9/96), gab angesichts von Tätigkeitsumfang und Verdienst keine Kenntnis über einen allfälligen Rückforderungsanspruch (vgl. Urk. 9/110/8-29). Erst mit dem Vorliegen des Gutachtens der Medas E.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 9/130), welches von einer höheren Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeht, hatte die Beschwerdegegnerin ausreichende Kenntnis über die bis anhin ohne Rechtsgrundlage erfolgte unrechtmässige Leistungserbringung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014, E. 5.2.2.3). Die weiteren von der Beschwerdegegnerin im Verlauf vorgenommenen Abklärungen zu dem im Restaurant Y.___ erzielten Verdienst waren - mangels Anwendbarkeit von Art. 88bis Abs. 2 IVV betreffend Meldepflichtverletzung - für die Frage der Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung nicht erforderlich (vgl. Urk. 9/133, 9/135, 9/138/9). Das Gutachten der Medas E.___ datiert vom 30. Juli 2013 und ging am 13. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Eintrag im Aktenverzeichnis zu Urk. 9/130). Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist (spätestens) am 14. August 2013 zu laufen und lief am 13. August 2014 ab.

7.2.3    Zur Rückforderung selbst führte die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durch, wobei offen bleiben kann, ob sie dies zu Recht unterliess (vgl. BGE 134 V 97). Die Rückforderungsverfügung datiert vom Freitag, 15. August 2014, und ist dem Rechtsvertreter der Versicherten mit eingeschriebener Post frühestens am Montag, 18. August 2014, und damit nicht innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist zugestellt worden.

    Im Vorbescheid vom 26. Februar 2014 beziehungsweise in der Verfügung vom 25. Juni 2014, mit der die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2008 aufgehoben wurde, hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Rückforderung sei rückwirkend fünf Jahre ab Entscheid möglich, worüber eine separate Verfügung erlassen werde (Urk. 9/139/3 und Urk. 2). Zu prüfen bleibt, ob diesen allgemeinen Hinweisen fristwahrende Wirkung zukommt.

    Voraussetzung für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist ist, dass der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten Person feststeht. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs muss feststehen beziehungsweise sich ohne Weiterungen eruieren lassen. Auch für die fristwahrende Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist zu verlangen, dass mit Vorbescheid oder Verfügung gegenüber einer bestimmten Person ein konkreter oder zumindest bestimmbarer Betrag zurückgefordert wird. Der blosse Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit, zu Unrecht bezogene Leistungen fünf Jahre zurück einzufordern, reicht hierfür nicht aus.

    Da die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG somit nicht eingehalten wurde, ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verwirkt. Dies gilt indes nicht für die Rentenbetreffnisse, die am 14. August 2013 noch nicht ausbezahlt worden waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche Rentenleistung solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch gar nicht ausbezahlt worden war (BGE 122 V 276 E. 5b/bb; in BGE 139 V 106 nicht veröffentlichte E. 7.3 des Urteils 9C_454/2012 vom 18. März 2013). Damit ist die Verfügung vom 15. August 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, welche Rentenbetreffnisse erst nach dem 13. August 2013 ausbezahlt worden sind und die Rückforderung neu festsetze. Nur die nach dem 13. August 2013 ausbezahlten Rentenbeträge kann sie noch zurückfordern; dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der Versicherten neu ein Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannt wird. Die Beschwerde vom 17. September 2014 gegen die Verfügung vom 15. August 2014 ist ebenfalls teilweise gutzuheissen.


8.    

8.1    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006, E. 4). Die Kosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin obsiegt im Rentenpunkt zu rund zwei Dritteln und bezüglich der Rückforderung zu rund vier Fünfteln. Die Kosten sind damit zu einem Viertel (Fr. 250.--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln (Fr. 750.) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- festzusetzen.




Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2014.00956 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00771 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt:

1.    

1.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 26. Juli 2014 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2003 bis 31. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

1.2    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 17. September 2014 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2014 betreffend Rückforderung von Fr. 42‘612.-- aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den verbleibenden Rückforderungsbetrag im Sinne der Erwägungen neu berechne und verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden zu einem Viertel (Fr. 250.--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln (Fr. 750.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld