Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00772 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 20. Oktober 1983 zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 7/9). Die IV-Kommission des Kantons Zürich traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. August 1984 abgewiesen hatte, verfügte sie am 20. September 1984 für die Dauer vom 1. August 1983 bis 31. Januar 1984 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende ganze und für die Dauer vom 1. Februar bis 30. April 1984 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente (vgl. Urk. 7/9 f., Urk. 7/50 S. 3 und S. 5).
1.2 Am 9. März 1989 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen der IV (vgl. Urk. 7/14 S. 1). Im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen einschlägigen Abklärungen liess ihn die IV-Kommission des Kantons Zürich im November 1989 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 1989, Urk. 7/15). In der Folge wies sie das Rentenbegehren – unter Hinweis auf einen unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad – ab (vgl. Präsidialbeschluss vom 17. Januar 1990, Urk. 7/19).
1.3 Am 28. April 1994 stellte X.___ abermals ein Leistungsbegehren (Urk. 7/25). Nachdem sie ihn im Frühjahr 1995 in der Z.___ hatte abklären lassen (Urk. 7/40), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihm mit Verfügung vom 10. November 1995 (Urk. 7/51) für die Periode vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente zu. Die vom Versicherten hiegegen im Prozess Nr. IV.95.00617 erhobene Beschwerde (Urk. 7/53) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 1997 (Urk. 7/72) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als sie eine Befristung der Rente per 31. März 1995 vorsah, und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren einschlägigen Abklärungen über den Invaliditätsgrad ab 31. März 1995 neu verfüge. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch die Ärzte des A.___ (vgl. Expertise vom 5. Januar 1999, Urk. 7/80) und hielt danach mit Verfügung vom 15. Juni 1999 (Urk. 7/86) an der Befristung der Rente per 31. März 1995 fest. Nachdem der Versicherte am 16. August 1999 im Prozess Nr. IV.99.00454 hiegegen ebenfalls Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/88), verfügte die IV-Stelle am 3. November 1999 – in Wiedererwägung der fraglichen Verfügung – auch über den 1. April 1995 hinaus eine (nun halbe) Rente (Urk. 7/97); das hiesige Gericht schrieb den Prozess Nr. IV.99.00454 daraufhin mit Verfügung vom 8. November 1999 (Urk. 7/98) als gegenstandslos geworden ab. Im Rahmen des im Oktober 2001 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 7/101) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 4. April 2002 (Urk. 7/105).
1.4 Unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands ersuchte X.___ die IV-Stelle am 20. Oktober 2003 um Erhöhung der Rente (Urk. 7/109), was die IV-Stelle – nach Durchführung entsprechender Abklärungen – mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 7/115) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/123) ablehnte. Die hiegegen vom Versicherten am 24. Januar 2005 im Prozess Nr. IV.2005.00082 erhobene Beschwerde (Urk. 7/126 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht, nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2005 (Urk. 7/12) auf ein erneutes Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten (Urk. 7/130) nicht eingetreten war, mit Urteil vom 20. März 2006 (Urk. 7/140) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge. Aufgrund der zwischenzeitlich eingeholten medizinischen Berichte sprach ihm die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 19. Juni 2006 (Urk. 7/152) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
Im Rahmen der aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. März 2006 im Prozess Nr. IV.2005.00082 (Urk. 7/140) getroffenen Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten im Herbst 2006 von den Ärzten der MEDAS B.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 30. Oktober 2006, Urk. 7/163). In der Folge verfügte sie – in Bestätigung ihrer Vorbescheide vom 15. und 16. März 2007 (Urk. 7/168 f.) – am 17. beziehungsweise 18. Mai 2007 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2006 (Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per Juni 2005; Urk. 7/152) und die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 7/173 f.; vgl. auch Verfügung vom 19. Juli 2007 [Urk. 7/175]).
1.5 Am 30. Juli 2008 stellte X.___ erneut ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/188). Auf dieses trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 21. August 2008 (Urk. 7/194) – mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 7/197) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht ein.
1.6 Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/215) stellte der Versicherte ein weiteres Gesuch um Rentenerhöhung; nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/225) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/226) auch darauf nicht ein. Auf die hiegegen vom Versicherten im Prozess Nr. IV.2010.01232 erhobene Beschwerde (Urk. 7/227; vgl. auch Urk. 7/230) trat das hiesige Gericht, nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist zur Verbesserung seiner Eingabe kein klares Rechtsbegehren gestellt hatte (Urk. 7/231 ff.), mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/235) nicht ein.
1.7 Am 15. Januar 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle abermals um Erhöhung der Rente (Urk. 7/248). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und verfügte dann – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/261) – am 12. September 2012 die Abweisung auch dieses Gesuchs (Keine Erhöhung der [halben] Rente; Urk. 7/269).
1.8 Nachdem der Versicherte der IV-Stelle im September 2013 aktuelle Arztberichte hatte zukommen lassen (Urk. 7/271 f.), traf die IV-Stelle weitere einschlägige Abklärungen und liess ihn im Februar 2014 von den Ärzten der MEDAS C.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 2. April 2014, Urk. 7/286). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/292) verfügte sie daraufhin am 10. Juli 2014 die Einstellung der Rente per Ende August 2014 (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 28. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinngemäss Antrag, die halbe Invalidenrente sei ihm auch über den 31. August 2014 hinaus auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando liess der (neu anwaltlich vertretene [Urk. 14]) Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 – nun unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – an seinem Antrag festhalten (Urk. 17 S. 2). Die IV-Stelle teilte am 4. Februar 2015 ihren Verzicht auf Einreichung einer Duplik mit (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 2. April 2014 (Urk. 7/286) – damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Periarthropathie der Schulter beidseits als Maschinist zwar gänzlich arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit indes nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2). Der Befund der MRI-Untersuchung vom 8. April 2014 lasse auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen (Urk. 2 S. 3). Aus psychischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand verbessert, weshalb ein Revisionsgrund vorliege (Urk. 6 S. 2). Bei der - von einer depressiven Symptomatik begleiteten - chronischen Schmerzstörung handle es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sei dieses angesichts der konkreten Gegebenheiten als überwindbar zu betrachten und demnach nicht von invalidisierender Wirkung (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2). Da der Beschwerdeführer, der seine Restarbeitsfähigkeit seit 2003 nicht mehr verwertet habe, aufgrund der (schon seit 2007 bestehenden) 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein dem Valideneinkommen äquivalentes Salär zu erzielen in der Lage sei und ihm die Selbsteingliederung zumutbar sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sein – physischer wie auch psychischer – Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert, sondern gar noch verschlechtert (Urk. 1, Urk. 17 S. 5 ff.). Die Rentenaufhebung sei überdies auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die IV-Stelle vorgängig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt habe, obwohl er im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens das 55igste Altersjahr bereits zurückgelegt und schon seit über fünfzehn Jahren eine Rente bezogen habe (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 12. September 2012 verfügten Abweisung des am 15. Januar 2012 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 7/248, Urk. 7/269) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
Die Ärzte der Klinik D.___, Wirbelsäulenzentrum, stellten am 13. Dezember 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/254 S. 9):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit begleitender Schmerz- und Reizsymptomatik im Bereich des rechten Beins mit/bei
- multietageren degenerativen Veränderungen im Bereich der Lenden- wirbelsäule (LWS), Rotationsdrehgleiten L4/5
- Höhergradige Spinalkanalstenose L4/5
- Restbeschwerden Schulter rechts mit Periarthropathia humeroscapularis bei/mit
- Status nach Limbusverletzung Schultergelenk rechts aufgrund eines Verhebetraumas
- zweimaliger Schulteroperation 1983 in der Klinik D.___ (ventrocaudale Stabilisierung und dann Osteosynthesematerialentfernung)
- dreimaliger Schulteroperation auswärts mit
-Aufhebung der Trillat-Operation durch Osteotomie des Korakoids und Aufrichtung desselben sowie Rotationsosteotomie nach Weber, Kapselshift und Refixation sowie Subscapularismobilisation und Repair (12. Januar 2003)
-Behandlung der Scapula alata bei Lähmung des Musculus serratus anterior durch Muskelersatzplastik mit sternalem Anteil des Musculus pectorialis major unter Goretex-Interponat (3. März 1994)
-Osteosynthesematerialentfernung proximaler Humerus bei Status nach Rotationsosteotomie nach Weber (27. November 1995)
- Chronisches Zervikobrachialgiesyndrom beidseits, rechtsbetont
- Depression
- Adipositas
- Urogenitale Dysfunktion mit irritativen Miktionsbeschwerden und erektiler Dysfunktion
Im Hinblick auf eine Linderung der Schmerz- und Reizsymptomatik sei dem Beschwerdeführer eine Sakralblockade empfohlen worden (S. 10).
3.1.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, gab am 8. Januar 2012 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich massiv verschlechtert. Im Vordergrund stünden dabei die zunehmende Depression mit suizidalen Gedanken und die zunehmende Behinderung an beiden Schultern (Urk. 7/247).
3.1.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 27. Januar 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/250 S. 1):
- Verdacht auf schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.2
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom Schulter, Rücken, Beine
Aufgrund der akuten Suizidalität sei der Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 zur stationären Behandlung an die G.___ überwiesen worden (S. 1 f.).
3.1.4 In seinem Bericht vom 31. Januar 2012 stellte der Allgemeinmediziner Dr. E.___ nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/252 S. 6):
- Polymorbides Krankheitsbild mit
- Diffusen Arthralgien unter zunehmender Entgleisung im Sinne einer Erschöpfungsdepression mit suizidalem Gedankengut
Der Beschwerdeführer sei vor Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden. Sämtliche Versuche, ihn als Gabelstaplerfahrer beruflich zu reintegrieren, seien gescheitert. Derzeit weise er eine Blockade beider Arme auf, welche mit einem Bizepssehnenriss links und einer chronischen Periarthritis rechts zu erklären sei. Zudem leide er an einer beginnenden Polyarthrose und einer zunehmenden Erschöpfungsdepression mit suizidalen Gedanken. Aufgrund dieser Umstände und nach der Entgleisung der sozialen Situation der Familie erscheine eine Rückkehr ins Arbeitsleben unrealistisch (S. 6). Dem Beschwerdeführer seien sämtliche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Aktivitäten und auch die Arbeit als Gabelstaplerfahrer nicht mehr zumutbar (S. 4 und S. 7). Sein Konzentrations- und Auffassungsvermögen, seine Anpassungsfähigkeit und auch seine (psychische) Belastbarkeit seien eingeschränkt (S. 4). Zwar sei eine Wiedereingliederung kaum denkbar; eine Teilbelastung sei dem Beschwerdeführer aber nach der Einleitung einer psychiatrischen Behandlung an sich wieder möglich (S. 7).
3.1.5 Am 23. März 2012 stellte der Psychiater Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/256 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Polyätiologisches Schmerzsyndrom Schulter links
- Chronisches zervikobrachiales Syndrom beidseits, rechtsbetont
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies auch auf längere Sicht bleiben. Angesichts der Komorbidität des vorbestehenden chronischen Schmerzsyndroms sei vorerst nicht abzusehen, wie lange es bis zur Vollremission der Depression dauern werde. Die Prognose sei sehr schlecht (S. 2 f.).
3.1.6 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 31. Januar bis 23. Februar 2012 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der G.___ am 18. April 2012 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/257 S. 6):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Status nach fünfmaliger Schulteroperation
- Restbeschwerden Schulter rechts mit Periarthropathia humeroscapularis
- Polyätiologisches Schmerzsyndrom Schulter links
- Chronisches zervikobrachiales Syndrom beidseits, rechtsbetont
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die depressive Symptomatik und die somatoform anmutende Symptomausweitung seien als infolge der körperlichen Beschwerden aufgetretenes sekundäres Phänomen zu werten. Es sei mit einer guten Heilung der depressiven Störung und – bei optimalem Verlauf – damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder teilzeitlich arbeiten werde können. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem körperlich bedingt (S. 6 und S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar (S. 8).
3.1.7 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/259 S. 4 f.) gelangten med. pract. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Medizin, beide Ärztinnen des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, zum Schluss, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei.
3.2
3.2.1 Die am 10. Juli 2014 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) beruht auf nachstehenden ärztlichen Beurteilungen:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 28. Juli bis 17. August 2013 stationär in der J.___, Rehabilitationszentrum, hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 27. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/271 S. 1):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom, ICD-10 F45.4, mit/bei
- Schulterschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts 2011 mit intraartikulärem Débridement, Tenotomie der langen Bizepssehne, Biopsieentnahme bei Verdacht auf Chondrokalzinose, Bursektomie und Acromioplastik
- Status nach Limbusverletzung Schultergelenk rechts aufgrund eines Verhebetraumas 1983
- Status nach zweimaliger Schulteroperation rechts in der Klinik D.___ 1983
- Status nach dreimaliger Schulteroperation durch Dr. med. K.___
-letztmals 2003: Aufhebung der Trillat-Operation durch Osteotomie des Korakoids und Aufrichtung desselben sowie Rotationsosteotomie nach Weber, Kapselshift und Refixation sowie Subscapularismobilisation und Repair am 12. Januar 2003
- Schulterscherzen links mit/bei
- MRI Schulter links: AC-Arthrose mit Zeichen einer leichten Bursitis subdeltoidea/subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne
- Mittelgradige depressive Episode
- antidepressive Therapie mit Cymbalta und Seroquel, im Februar 2012 eingeleitet
- abgesetzt im Februar 2013 aufgrund „Drink and Drive“-Incidents
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und atypische Claudicatio spinalis-Symptomatik mit begleitender Schmerz- und Reizsymptomatik im Bereich des rechten Beins mit/bei
- multietageren degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS, Rotationsdrehgleiten L4/L5
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren (CVRF): Adipositas, Ex-Nikotin
- Urogenitale Dysfunktion mit irritativen Miktionsbeschwerden und erektiler Dysfunktion
- Status nach Operation
Die psychosomatische Rehabilitation sei im Hinblick auf das Erlernen und Anwenden von Schmerzcoping-Strategien und das Etablieren eines psychosomatischen Krankheitsverständnisses erfolgt (S. 2). Dem Beschwerdeführer, der über multiple Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat klage, sei es bedauerlicherweise nicht gelungen, sich für ein psychosomatisches Krankheitskonzept zu öffnen; eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation habe sich daher nicht erzielen lassen. Was seine Arbeitsfähigkeit anbelange, bestehe derzeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz (S. 3).
3.2.2 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Sonographie SGUM, Manuelle Medizin SAMM, gab am 13. September 2013 – unter Hinweis auf den Austrittsbericht der J.___ vom 27. August 2013 (Urk. 7/271) – an, mit Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht zu rechnen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/273).
3.2.3 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 19. Januar 2014 folgende Diagnosen (Urk. 18/5 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episoden mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.11
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
Aufgrund der körperlichen Behinderung, des mentalen Zustands und der sozialen Situation bleibe die Prognose schlecht. Es sei nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer zu einer sinnvollen Beschäftigung zurückkehren werde (S. 2).
3.2.4 Aufgrund der Ergebnisse der Mitte Februar 2014 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der MEDAS C.___ in ihrem Gutachten vom 2. April 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/286 S. 65):
- Periarthropathie beidseits, Status nach diversen arthroskopischen und offenen Eingriffen bei degenerativen Veränderungen, ICD-10 M75.0
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.00, im Sinne einer primären Störung (nicht direkte Folge der Schmerzen)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS (Spondylarthrose, Diskusprotrusionen, relative Spinalkanalstenose L4/5)
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 31,4 kg/m2)
Eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, allerdings – aufgrund der psychischen Symptomatik – lediglich noch im Umfang von 70 bis 80 % (S. 67). Die Arbeitsprognose sei – auch aufgrund vieler invaliditätsfremder Faktoren (Migrationsproblematik, bescheidene Schul- und Deutschkenntnisse, vieljährige Erwerbsabstinenz, Selbstlimitierung, Alter, subjektive Krankheitsüberzeugung) - weiterhin schlecht (S. 68). Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand wechselhaft und instabil; gegenüber 2012, als der Beschwerdeführer sich stationär habe behandeln lassen, habe er sich eher verbessert. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden sei an sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und komplikationslos verlaufenen linksseitigen Schulterarthroskopie eine relative Verbesserung anzunehmen, der Beschwerdeführer klage indes über eine – sich nicht objektivieren lassende – Verschlechterung. Die degenerativen Veränderungen hätten wohl eher etwas zugenommen (S. 68 f.).
3.2.5 Die MRI-Untersuchung der LWS vom 7. April 2014 ergab eine multisegmentale Degeneration. Als Hauptbefund liege eine schwere Spinalkanalstenose L3-L5 bei Diskusprotrusionen und schweren Spondylarthrosen vor. Zudem bestünden schwere Foramenstenosen L4/L5 bilateral mit Einklemmung der L4-Wurzeln beidseits sowie ödematöse bandscheibenassoziierte Wirbelkörperveränderungen L4/L5. Die Foramenstenosen seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20. April 2004 unverändert. Dagegen sei es zu einer deutlichen Zunahme der Spinalkanalstenosen L3-5 gekommen, und die ödematöse bandscheibenassoziierten Wirbelkörperveränderungen seien neu aufgetreten (Bericht Klinik N.___, Radiologie, vom 8. April 2014, Urk. 7/294 S. 2 f.).
3.2.6 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens der MEDAS C.___ vom 2. April 2014 (Urk. 7/286) hielt die RAD-Ärztin med. pract. H.___ am 14. April 2014 fest, es sei von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit 2006 beziehungsweise 2012 auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (auch) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/291 S. 3).
Auf entsprechende Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle hielt die RAD-Ärztin med. pract. H.___ am 14. April 2014 fest, aus somatischer Sicht sei es seit April 1995 zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Ein psychischer Gesundheitsschaden habe damals noch nicht bestanden. In psychischer Hinsicht sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, da diesbezüglich seit dem Begutachtungszeitpunkt eine rund 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/291 S. 4).
3.2.7 Die Ärzte der Klinik D.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie, Obere Extremitäten, stellten am 4. Juli 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 3/2 S. 1):
- Progression und irreparable Rotatorenmanschetten-Ruptur links mit/bei
- Status nach dokumentierter Intervall-Läsion 2012 mit Zunahme im Verlauf, insbesondere der Supraspinatussehnen-Ruptur mit einem Defekt von 2 x 2,5 cm in der Sagital- und Frontalebene
- cranio-lateraler Partialruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver medialer Subluxation, also Luxation der langen Bizepssehne
Am 6. Januar 2014 sei eine diagnostische und therapeutische Schulterarthroskopie links mit arthroskopischem Débridement der Rotatorenmanschette, Bursektomie, Acromioplastik, arthroskopischer Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne mit einem Corkscrew-Anker und Setzen einer Stütznaht Infraspinatus durch einen Mini-Open-Zugang ebenfalls mit einem Corkscrew-Anker durchgeführt worden. Die schwierige Situation zu Hause habe insofern Einfluss auf die gesundheitliche Situation, als der Beschwerdeführer wieder vermehrt über Schmerzen klage und seit der letzten Kontrolle wieder an Beweglichkeit verloren habe (S. 1). Angesichts der bekannten irreparablen Schäden sei der Verlauf fünf Monate nach dem operativen Eingriff zufriedenstellend, auch wenn nicht alle Restbeschwerden hätten behoben werden können. Sicher liege auch eine Schmerzchronifizierung vor. Auch betreffend die Rückensymptomatik sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei. Chirurgische Therapieoptionen stünden keine zur Verfügung; die Voraussetzungen für eine inverse Schulterprothese auch auf der rechten, offensichtlich zunehmend symptomatisch werdenden Seite seien nicht erfüllt. Aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen müsste der Beschwerdeführer an sich Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente haben (S. 2).
3.2.8 Die RAD-Ärztin med. pract. H.___ gelangte am 9. Juli 2014 zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der Befunde der MRI-Untersuchung vom 8. April 2014 (Urk. 7/294 S. 2 f.) auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der MEDAS C.___ vom 2. April 2014 (Urk. 7/286) abgestellt werden könne (Urk. 7/297 S. 2).
3.2.9 Am 24. September 2014 stellten die Ärzte der Klinik D.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Fusschirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 18/1 S. 1):
- Osteochondrosis dissecans medialer Talus, unklare Genese
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Schulterschmerzen links bei
- AC-Arthrose
- Schulterschmerzen rechts bei
- Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen
- Mittelgradige depressive Episode
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten einen einschiessenden Schmerz im Bereich des Rückfusses rechts verspürt (S. 1). Die klinische und radiologische Untersuchung habe eine Osteochondrosis dissecans Talus medialseitig rechts ergeben (S. 2).
3.2.10 Die Ärzte der Klinik D.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie, Obere Extremitäten, gelangten am 16. Oktober 2014 zum Schluss, dass das prominente AC-Gelenk links im Rahmen einer aktivierten AC-Gelenksarthrose zu interpretieren sei. Anhaltspunkte für eine AC-Luxation bestünden keine. In Anbetracht auch der Gesamtproblematik beider Schultern sei lediglich eine symptomatische Therapie indiziert (Urk. 18/2 S. 2).
3.2.11 Auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. L.___ am 27. November 2014 fest, der somatische Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 1995 insofern verschlechtert, als nun auch noch linksseitige Schulterbeschwerden bestünden (Urk. 18/3 S. 1). Zudem sei schon über einen im lumbalen Bereich bestehenden Status nach Morbus Scheuermann gesprochen worden. Aktuell seien fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit zunehmender Spinalkanalstenosierung festgestellt worden. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer an rechtsseitigen Fussschmerzen mit Osteochondrosis dissecans. In psychischer Hinsicht habe er in den letzten Monaten jedenfalls eine depressive Grundstimmung aufgewiesen mit Antriebslosigkeit, schlechtem Schlaf und auch Traurigkeit (S. 2).
3.2.12 In ihrem Bericht vom 5. November 2014 gaben die Ärzte der Klinik D.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Fusschirurgie, an, betreffend die nach wie vor therapieresistente Osteochondrose dissecans Talus medialseitig rechts sei eine operative Versorgung (Arthroskopie oberes Sprunggelenk mit Mikrofrakturierung der Osteochondrose-Herde rechts) angezeigt (Urk. 18/4 S. 2).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Abweisung des am 15. Januar 2012 gestellten Renten- erhöhungsgesuchs (Urk. 7/248) beziehungsweise der Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 7/269) wies der Beschwerdeführer – insbesondere im Bereich der Schultern und der LWS – organisch objektivierbare Befunde und damit (zumindest teilweise) erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn jedenfalls in der angestammten und auch in anderen physisch belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit einschränkten (vgl. hiezu insbesondere Bericht Klinik D.___ vom 13. Dezember 2011 [Urk. 7/254 S. 9 f.], Berichte Dr. E.___ vom 8. und 31. Januar 2012 [Urk. 7/247 und Urk. 2/252] sowie Bericht Dr. F.___ vom 23. März 2012 [Urk. 7/256]). Nebst diesen körperlichen Leiden bestanden – in Form einerseits einer depressiven Symptomatik (Urk. 7/254 S. 9, Urk. 7/247, Urk. 7/250 S. 1, Urk. 7/252 S. 6, Urk. 7/256 S. 1, Urk. 7/257 S. 6) und andererseits einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/256 S. 1, Urk. 7/257 S. 6) – auch psychische Beeinträchtigungen. Letztgenannter Diagnose massen die behandelnden Ärzte, wie aus den zitierten medizinischen Berichten klar hervorgeht, allerdings im Verhältnis zur depressiven Störung lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Vordergrund gar der gesamten (physischen und psychischen) Symptomatik beziehungsweise der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, wie dies die RAD-Ärztinnen med. pract. H.___ und Dr. I.___, die beide nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, annahmen (vgl. Stellungnahme vom 16. Mai 2012, Urk. 7/259 S. 4 f.), findet keine Stütze in den – den beiden RAD-Ärztinnen (mangels einer eigenen Untersuchung) ausschliesslich als Beurteilungsgrundlage dienenden – weiteren medizinischen Berichten. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 7/269) – in Übereinstimmung mit der entsprechenden Einschätzung von med. pract. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 7/259 S. 4) – explizit davon ausging, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung (seit der Verfügung vom 18. Mai 2007 [Urk. 7/174]) nicht verändert habe. Die letztgenannte Verfügung erging, nachdem die IV-Stelle – in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2005.00082 (Urteil vom 20. März 2006, Urk. 7/140) – eine polydisziplinäre Untersuchung durch die Ärzte der MEDAS B.___ veranlasst hatte. Diese ergab indes als einzige relevante Diagnose eine – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende – dezentrierte Omarthrose (vgl. Gutachten vom 30. Oktober 2006, Urk. 7/163), weshalb die Beschwerdegegnerin das damals hängige Revisionsgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/174) abwies und den Anspruch auf eine halbe Rente – ausgehend (ausschliesslich) von einer bildgebend nachweisbaren Gesundheitsschädigung und nicht etwa von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage – bestätigte. Da am 12. September 2012 (ebensowenig wie am 18. Mai 2007) keine Rente “bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen“ wurde, fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision (Urk. 2) ausser Betracht. Davon ging denn – zumindest implizit – im Rahmen der Beschwerdeantwort auch die IV-Stelle selbst aus, begründete sie die Rentenaufhebung doch (neu) mit einer erheblichen gesundheitlichen Besserung (Urk. 6).
4.2 Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Bestätigung der halben Rente (letztmals) mit Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 7/269) wesentlich verbessert hat, erscheint aufgrund der zitierten medizinischen Berichte indes nicht als überwiegend wahrscheinlich. So gingen die Gutachter der MEDAS C.___ zwar von einer gewissen Besserung der linksseitigen Schulterbeschwerden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Arthroskopie aus, hielten aber gleichzeitig fest, dass die degenerativen Veränderungen eher zugenommen hätten (vgl. Expertise vom 2. April 2014, Urk. 7/286 S. 68 f.), was angesichts der Befunde der – erst nach der Begutachtung im Februar 2014 durchgeführten – MRI-Untersuchung vom 7. April 2014 (Urk. 7/294 S. 2 f.) eindeutig zutrifft. In psychischer Hinsicht befanden die Experten der MEDAS C.___ den aktuellen Gesundheitszustand zwar als „eher besser“, weil die rezidivierende depressive Störung weniger ausgeprägt vorhanden sei als dies im Zeitpunkt der gut dreiwöchigen stationären Behandlung in der G.___ Anfang 2012 (vgl. Urk. 7/257 S. 6 ff.) der Fall gewesen sei. Gleichzeitig wiesen die genannten Ärzte aber darauf hin, dass die fragliche Symptomatik (wie es in der Natur der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung liegt und nach Lage der Akten auch schon im Zeitpunkt des letzten Revisionsverfahrens der Fall gewesen war) wechselhaft und instabil sei (Urk. 7/286 S. 68 f.). Angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung und unter Berücksichtigung der aktuellen bildgebenden Befunde (Urk. 7/294 S. 2 f.) sowie der Beurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere Austrittsbericht J.___ vom 27. August 2013 [Urk. 7/271], Bericht Dr. M.___ vom 19. Januar 2014 [Urk. 18/5] und Berichte Klinik D.___ vom 4. Juli 2012 [Urk. 3/2] und vom 24. September 2014 [Urk. 18/1]) ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin med. pract. H.___ eine seit 2006 beziehungsweise 2012 eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands explizit verneinte (vgl. Stellungnahme vom 14. April 2014, Urk. 7/291 S. 3). Dass die Experten der MEDAS C.___ dem Beschwerdeführer lediglich noch eine rund 20 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigten (Urk. 7/286 S. 67), ist folglich nicht etwa mit einer Verbesserung des funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Rentenverfügung vom 12. September 2012 (Urk. 7/269), sondern vielmehr mit der unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären. Ein materieller Revisionsgrund (vgl. hiezu E. 1.4) liegt demnach nicht vor.
4.3 Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer neu an rechtsseitigen Fussbeschwerden, die mit einer Osteochondrosis dissecans medialer Talus zu erklären sind (Urk. 18/1, Urk. 18/3 S. 2, Urk. 18/4). Ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Symptomatik in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann vorliegend offen bleiben. Da die Fussschmerzen erst zirka Mitte Juli 2014 auftraten (vgl. Urk. 18/1 S. 1) und damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) noch gar nicht vorhanden waren beziehungsweise jedenfalls noch nicht drei Monate andauerten (zur Anspruchsrelevanz einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), fielen sie bei der Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs jedenfalls (noch) ausser Betracht. Der Beschwerdeführer machte denn auch zu Recht keinen Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen halben Rente geltend (Urk. 1, Urk. 17 S. 2).
4.4 Nach dem Gesagten (mangels Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision beziehungsweise eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) ergibt sich, dass die Beschwerde – mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch über den 1. September 2014 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente hat – gutzuheissen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem – seit 5. November 2014 – anwaltlich vertretenen (Urk. 14) Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 1. September 2014 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Aspida, Fondation collective LPP
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer