Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00773 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre (Urk. 5/18 S. 2). Zuletzt arbeitete sie ab Oktober 2004 als Automatenbetreuerin bei der Y.___ (Urk. 5/23). Wegen Beschwerden in beiden Händen und der linken Schulter unterzog sich die Versicherte zwischen Mai 2012 und Mai 2013 insgesamt fünf Operationen (z.B. Urk. 5/47) und ist seit Mai 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit – mit Ausnahme weniger Tage – vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/62 S. 5). Infolgedessen beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2014 (Urk. 5/56 S. 7).
Am 2. September 2012 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), aufgrund ihrer Handschmerzen zunächst eine Hilflosenentschädigung (Urk. 5/6) und meldete sich am 27. September 2012 auch zur beruflichen Integration und zum Bezug einer Rente an (Urk. 5/10). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte und Stellungnahmen bei einem Teil der behandelnden Ärzte (Urk. 5/9, Urk. 5/22, Urk. 5/25, Urk. 5/33 und Urk. 5/39), der Arbeitgeberin (Urk. 5/23) sowie den Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD; Urk. 5/62 S.5) ein, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 5/19) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (z.B. Urk. 5/31) bei und führte eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 5/56).
Den Antrag auf Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle umgehend mit Verfügung vom 9. November 2012 ab (Urk. 5/21). Der Abschluss der Arbeitsvermittlung wurde der Versicherten am 10. März 2014 mitgeteilt (Urk. 5/53). Beide Entscheide blieben unangefochten. Auch erhob die Versicherte keine Einwände gegen den negativen Vorbescheid vom 27. Mai 2014 betreffend die IV-Rente (Urk. 5/63), so dass die IV-Stelle den Rentenanspruch mit gleichlautender Begründung mit Verfügung vom 7.?Juli 2014 verneinte (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. Juli 2014 Beschwerde und verlangte, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung in Betracht, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, ihr aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch und gelangte zum Schluss, es liege ein Invaliditätsgrad von lediglich 16 % vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 5/65 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 betonte die Beschwerdegegnerin, dass nicht nur der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sondern auch die behandelnde Handchirurgin der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren würden (Urk. 4 S.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014, dass ihr Fall „neu analysiert“ werde. Sinngemäss machte sie geltend, selbst die einfachsten Hausarbeiten seien für sie eine Herausforderung. Wegen ihrer Schmerzen seien ihre sozialen Kontakte eingeschränkt und bereits das 40%-Arbeitspensum am Z.___ falle ihr nicht leicht (Urk. 1). Da bei der vertrauenstheoretischen Auslegung einer Rechtsschrift darauf abzustellen ist, wie die zur Diskussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben zu verstehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3.1), ist die Beschwerdeschrift im Kontext mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 20. November 2013 (Urk. 5/44) zu sehen. Darin teilte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Einspruch erheben betreffend Ihrer Analyse“ mit, dass sie die Meinung, sie sei in einem anderen Job 100 % arbeitsfähig, nicht teile. Ihre Ärzte seien vielmehr der Ansicht, dass sie Anspruch auf eine Rente habe, da ihre Schmerzen auch ohne Belastung vorhanden seien.
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt erwerbsunfähig ist bzw. einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Handchirurgie im B.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierte am 14. Mai 2012 bezüglich beider Hände ein symptomatisches Karpaltunnelsyndrom, eine symptomatische Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden-Arthrose. Eine Operation sei zweifelsfrei indiziert (Urk. 5/5). Die Beschwerdeführerin liess dementsprechend am 15. Mai 2012 und 5. Juli 2012 an beiden Händen das Halteband über dem Karpaltunnel durchtrennen (sog. Spaltung der Retinacula flexorum). Die Operationen gestalteten sich komplikationslos (Urk. 5/24 S. 7 und 11).
3.2 Am 31. August 2012 suchte die Beschwerdeführerin die Handchirurgin wegen fast invalidisierender Beschwerden am Daumen auf. Als Befund erhob diese reizlose Narben, keine Schwellung, Konturunregelmässigkeit im Sinne einer Heberden-Arthrose an allen Langfingern und Konturunregelmässigkeit an der Daumenbasis (Höhe Sattelgelenk) beidseits mit deutlicher Druckdolenz. Als Diagnose hielt sie nunmehr eine starke Rhizarthrose und eine symptomatische Heberden-Arthrose (DD rheumatoide Arthritis) fest. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig. Dauerhaft Erfolg habe wohl nur ein operatives Vorgehen (Urk. 5/9 S. 8).
3.3 Am 20. September 2012 erstattete Med. pract. C.___, der Hausarzt der Versicherten, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin Bericht. Als Befund stellte er eine Druckdolenz in der Daumenbasis beidseits fest. Neben einer Kortisoninfiltration empfahl er ebenfalls eine Operation. Die Beschwerdeführerin könne keine handintensiven Tätigkeiten (heben über einer Gewichtslimite von 8 kg, tippen und zufassen) ausführen. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr allenfalls ab 9. Oktober 2012 zuzumuten. Mit einer Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei ab November 2012 zu rechnen (Urk. 5/9 S. 2-4). Gemäss Bericht vom 10. Oktober 2012 von Dr. A.___ nahmen die Beschwerden ab, weshalb man ab 15. Oktober 2012 einen Arbeitsversuch mit einem 20%-Pensum plante. Sodann stellte die Handchirugin damals neu die Verdachtsdiagnose Dupuytren’sche Erkrankung (Urk. 5/39 S. 15).
3.4 Am 25. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin der Handwurzelknochen, der Teil des Daumensattelgelenks der linken Hand bildete, ersatzlos entfernt und das Ganze mit einer Sehnenkonstruktion fixiert (sog. Trapeziumresektionsarthroplastik). Die Operation verlief problemlos (Urk. 5/20 S. 1).
3.5 Am 12. November 2012 stellte Dr. A.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die zunächst moderaten Beschwerden bezüglich der Rhizarthrose nach den ersten zwei Operationen „wie so oft“ ausgeprägter vorhanden gewesen seien. Sie riet, auch das zweite Daumensattelgelenk zu operieren. Es sei „grundsätzlich möglich“, dass die Beschwerdeführerin danach wieder „nahezu“ schmerzfrei werde, die Kraft in beiden Händen werde aber deutlich reduziert bleiben und die Rehabilitation dauere bis zu einem Jahr. Die Prognose sei „ungewiss“. Aktuell könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben, da sie die Hände nur noch schmerzlimitiert einsetzen und keine belastenden Tätigkeiten mehr ausführen könne (Urk. 5/22 S. 6-8). Es gelte ab sofort folgendes Belastungsprofil: keine Über-Kopf-Arbeiten, heben/tragen wegen schmerzlimitierter Hände maximal ½ kg und nicht auf Leitern/Gerüste steigen; schrittweise Belastungssteigerung nach der Rehabilitation, ev. erst Ende 2013 (Urk. 5/22 S. 4). Den Hausarzt informierte sie am 21. Dezember 2012 dahingehend, die Beschwerdeführerin schildere eine Abnahme der Schmerzen, gelegentlich würden solche – auch bewegungsunabhängig – noch an der Daumenbasis auftreten (Urk. 5/25 S. 4). Im Januar 2013 wies sie die Beschwerdegegnerin nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz des günstigen Verlaufs bis auf Weiteres nicht in der herkömmlichen Tätigkeit einsetzbar sei, „allenfalls“ in Tätigkeiten, die ohne Belastung der Hände ausgeführt werden könnten. Es sei noch keine schlüssige Prognose möglich, grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin aber längerfristig auch bei deutlicher Besserung der lokalen Beschwerden nicht mehr für belastende Tätigkeiten einsetzbar (Urk. 5/25 S. 3).
3.6 Nach der Operation des zweiten Daumensattelgelenks am 21. Februar 2013 zeigte sich die Beschwerdeführerin unter analgetischer Therapie beschwerdearm (Urk. 5/27 S. 3).
3.7 Im Operationsbericht vom 25. Februar 2013 wurden sodann neu bewegungs-unabhängige Schulterbeschwerden diagnostiziert (Urk. 5/27 S. 5). Dr. med. D.___, Leitender Arzt Traumatologie im B.___, klärte diese ab, wobei sich sein Verdacht auf eine mehrfache Schädigung der vom Schulterblatt zum Oberarmkopf ziehenden Sehnen-/Muskeleinheit (sog. Rotatorenmanschettenläsion) bestätigte (Urk. 5/27 S. 6, Urk. 5/39 S. 14). Die Beschwerdeführerin unterzog sich daher am 29. Mai 2013 einer Operation der linken Schulter (sog. Schulterarthroskopie). Auch diese gestaltete sich ohne Komplikationen (Urk. 5/39 S. 8).
3.8 Am 26. Juni 2013 suchte die Beschwerdeführerin Dr. A.___ notfallmässig mit deutlichen Beschwerden im Bereich des Daumens auf. Die Handchirurgin hielt in ihrem Bericht an den Hausarzt vom 23. Juli 2013 fest, das konventionell-radiologische Bild sei unauffällig und die Beschwerdeführerin werde mit Schmerzmitteln entlassen. Diese habe aktuell persistierende Beschwerden über beiden Sattelgelenken und zunehmende Beschwerden über sämtlichen Langfingern geschildert. Als Befund stellte die Ärztin reizlose Narbenverhältnisse, deutliche Druckdolenz an der Daumenbasis und moderaten Stauchungsschmerz der Daumen fest. In ihrer Beurteilung wies sie darauf hin, dass meist ein Impingement (Funktionsbeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit durch Degeneration oder Einklemmung von Kaspel- respektive Sehnenmaterial) die Ursache persistierender Schmerzen nach einer Entfernung des Handwurzelknochens sei (Urk. 5/33 S. 9 f.).
3.9 In ihrem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bislang weiterhin 0 % sei. Eine angepasste Tätigkeit müsse berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belastungen der Hände und der Schulter habe. Ab sofort seien vollzeitlich sämtliche Tätigkeiten möglich, die wenig oder keine Belastung der oberen Extremitäten erforderten. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei fraglich, es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jegliche belastenden Tätigkeiten nicht mehr werde ausführen können. Die Prognose für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ungewiss. Die Duyputren’sche Erkrankung qualifizierte die Ärztin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Einschränkungen stellte sie Beschwerden in beiden Händen, an der Daumenbasis, zudem mässige Beschwerden an der operierten Schulter links fest. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulter bei Dr. med. D.___ in Behandlung und ihr die aktuelle Medikation nicht bekannt sei (Urk. 5/33 S. 6-8). Das Belastungsprofil entsprach jenem vom 12. November 2012 ohne Hinweis auf die schrittweise Belastungssteigerung (Urk. 5/33 S. 4).
3.10 Im Schreiben vom 24. Oktober 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung wies Med. pract. C.___ darauf hin, dass er eher davon ausgehe, die Beschwerdeführerin werde eine dauerhafte Funktionseinschränkung in den Armen haben. Es müsse eine angepasste Tätigkeit angestrebt werden. Abgesehen vom Funktionsausfall z.B. beim Heben, Über-Kopf-Arbeiten und bei Greifbewegungen sei zudem mit einer Verschlechterung des Zustandes durch starke Belastung auszugehen (Urk. 5/40 S. 1). In seinem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2013 hielt er in der Anamnese fest, dass im Verlauf vor allem bei Belastung weiterhin Schmerzen bestehen würden. Er stellte als Befund eine Dolenz über beiden Sattelgelenken, eine Bewegungseinschränkung und einen Elevationsschmerz der linken Schulter fest. Infolgedessen stellte er eine ungünstige Prognose. Residuale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen würden wahrscheinlich persistieren. Daraus schloss er für die angestammte „Reinigungstätigkeit", dass jede Tätigkeit mit der Hand beeinträchtig sei, da sie Schmerzen erzeuge. Dennoch attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wies auf eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit hin und definierte die behinderungsangepasste Tätigkeit als eine ohne starke Belastung der Hände (Urk. 5/39 S. 2 f.). Im Belastungsprofil kreuzte er als ab Sommer 2013 unzumutbar Über-Kopf-Arbeiten, Heben/Tragen über einer Gewichtslimite von 5 kg und auf Leitern/Gerüste steigen an (Urk. 5/39 S. 4).
3.11 Am 20. Dezember 2013 besuchte die Beschwerdeführerin nochmals die Sprechstunde von Dr. A.___. Als Befund beidseits hielt diese fest, das Narbenareal sei reizlos, die Extension an den Daumen vollständig und die Opposition symmetrisch bis zur proximalen Beugefalte Dig. IV. Konturunregelmässigkeiten bestünden im Bereich sämtlicher Endgelenke entsprechend einer Heberden-Arth-rose. Infolgedessen betonte sie, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten nicht verändert habe und diese in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich vollumfänglich (volles Zeitpensum und volle Leistung) einsetzbar sei. Bei der adaptierten Tätigkeit handle es sich um eine solche mit wenig Belastung der oberen Extremitäten, konkret maximale Gewichtslimite 1 kg, kein repetitives Greifen oder Heben über dieser Limite (Urk. 5/47 S. 1 f.).
3.12 Demgegenüber vermerkte Med. pract. C.___ auf der undatierten, aber offensichtlich nach der Konsultation vom 4. Februar 2014 ausgestellten „Krankenkarte“ für die Krankentaggeldversicherung, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2014 zu 80 % arbeitsunfähig, d.h. zu 100 % arbeitsfähig, aber zu 20 % leistungsfähig (Urk. 5/51).
4.
4.1 Nicht umstritten zwischen den Ärzten und auch von den Parteien anerkannt sind die Diagnosen. Dasselbe gilt für die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Automatenbetreuerin seit der ersten Operation vom 15. Mai 2012 – mit Ausnahme einiger Arbeitsversuche von wenigen Tagen.
4.2 Für die Begründung der angefochtenen Verfügung und damit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Stellungnahme der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) vom 12. April 2014 und andererseits auf die Berichte der behandelnden Handchirurgin Dr. A.___ ab (Urk. 4).
5.
5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass weder ein Gutachten noch ein Bericht eines behandelnden Arztes mit entsprechenden Fachkenntnissen vorliegt, der sich umfassend zu allen Beschwerden der Beschwerdeführerin äussert.
Dr. A.___ befasste sich als behandelnde Handchirurgin ausschliesslich mit jenen Beschwerden, welche die Handoperationen indizierten oder diesen folgten. Dementsprechend finden die Schulterbeschwerden in ihren Berichten keine Berücksichtigung. Nur im Bericht vom 31. Juli 2013 hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin zudem mässige Schmerzen in der operierten Schulter links habe, verweist diesbezüglich aber auf die Behandlung durch Dr. D.___ (Urk. 5/33 S. 7). Dieser äusserte sich gemäss Aktenlage letztmals im Austrittsbericht vom 3. Juni 2013, wonach sich Schulteroperation und postoperativer Verlauf komplikationslos gestalteten (Urk. 5/39 S. 8). Ob und in welchem Ausmass später noch Schulterbeschwerden bestanden oder bestehen, ist nicht bekannt. Ein Hinweis ergibt sich höchstens aus dem Bericht von Med. pract. C.___, der Ende Oktober 2013 in seinem Befund einen Elevationsschmerz feststellte (Urk. 5/39 S. 2).
Med. pract. C.___ ist Allgemeinmediziner und zog, weil ihm das entsprechende Fachwissen fehlte, eine Handchirurgin sowie einen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie bei. Diese übernahmen auch die Nachbehandlung.
Schliesslich ist hinzuzufügen, dass bei der Beschwerdeführerin zudem eine Heberden-Arthrose (Differenzialdiagnose rheumatoide Arthritis) diagnostiziert wurde. Anhaltspunkte zum konkreten Ausmass dieser Krankheit und zu allfälligen Auswirkungen auf die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten finden sich in keinem der Arztberichte. Es verfügt soweit ersichtlich auch keiner der behandelnden Ärzte über spezifische, vertiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Rheumatologie.
5.3 Dem Verlauf bzw. den Anamnesen aller Arztberichte ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Konsultationen zwar gelegentlich von einer Abnahme der Schmerzen berichtete, sie erklärte aber nie, schmerzfrei zu sein. Vielmehr schilderte sie immer wieder – teils auch belastungsunabhängige – Schmerzen. Das Ausmass dieser persistierenden Schmerzen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden bisher nicht abgeklärt, obgleich die Ärzte solche bisher nicht (nachvollziehbar begründet) ausgeschlossen haben.
Dr. A.___ beispielsweise informierte den Hausarzt am 3. September 2012 nicht nur über invalidisierende Schmerzen auf Höhe des Sattelgelenks, die letztlich zu den Trapezresektionsarthroplastiken führten, sondern erwähnte auch eine ausgeprägte Morgensteifigkeit der Langfinger sowie intermittierende Beschwerden im Bereich der Interphalangealgelenke (act. 5/9 S. 8). Im Bericht vom 21. Dezember 2012 notierte sie neben der deutlichen lokalen Schmerzregredienz das gelegentliche Auftreten bewegungsunabhängiger Beschwerden über der Metacarpale I-Basis (Urk. 5/25 S. 4). Nach der notfallmässigen Konsultation durch die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2013 hielt sie zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin von aktuell persistierenden Beschwerden über beiden ehemaligen Sattelgelenken berichtet habe, nach eigenen Angaben seit der Trapezresektion nie ganz schmerzfrei gewesen sei und zunehmend Beschwerden über den Endgelenken sämtlicher Langfinger habe. Nachdem sie festgestellt hatte, dass das konventionell-radiologische Bild unauffällig sei, wies sie in ihrer Beurteilung explizit darauf hin, dass bei persistierenden Schmerzen bei einem Status nach einer Trapeziumresektion meistens ein Impingement Ursache sei, weshalb gegebenenfalls ein SPECT-CT zu veranlassen sei (Urk. 5/33 S. 9 f.). Ihrem letzten Bericht vom 20. Dezember 2013 kann aber nicht entnommen werden, dass zwischenzeitlich der Befund einer solchen Computertomographie vorlag. Aufgrund ihres Fachgebiets konzentrierte sie sich in ihren letzten Befunden primär auf das Narbenareal und die Beweglichkeit der Daumen. Zu den von der Beschwerdeführerin damals vorgebrachten Schmerzen äusserte sie sich nicht (Urk. 5/47).
Als weiteres Beispiel hielt Med. pract. C.___ in seinem letzten Bericht vom 31. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass im Verlauf vor allem (d.h. also nicht ausschliesslich) bei Belastung weiterhin Schmerzen bestehen würden. Er stellte eine Dolenz über beiden Daumensattelgelenken, eine Bewegungseinschränkung sowie einen Elevationsschmerz der linken Schulter fest. Infolgedessen stellte er der Beschwerdeführerin eine ungünstige Prognose. Residuale Schmerzen und Bewegungseinschränkungen würden wahrscheinlich persistieren (Urk. 5/39 S. 2).
5.4 Bisher nicht nachvollziehbar dargelegt und zu wenig abgeklärt ist ferner, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. Aufgrund der bisherigen Belastungsprofile und der Art der durchgeführten Operationen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den behinderungsangepassten Tätigkeiten um solche ohne Über-Kopf-Arbeiten sowie repetitives Greifen und Heben handeln muss. Bereits die angegebenen Gewichtslimiten für das Heben/Tragen nach der letzten Operation variieren aber in den Arztberichten von 500 g bis 5 kg (Urk. 5/33 S. 4, Urk. 5/39 S. 4 und Urk. 5/47 S. 2). Konkrete Einsatzmöglichkeiten nannte keiner der behandelnden Ärzte. Entsprechende Abklärungen drängen sich bei einem derart eingeschränkten Belastungsprofil jedoch auf.
Die Ärzte sind sich zudem nicht einig, inwiefern die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermindert ist. Med. pract. C.___ hielt fest, dass sie zwar in einem 100%-Pensum arbeiten könne, dabei aber nur 20 % der Leistung zu erbringen vermöge (Urk. 5/51). Zuvor hatte er die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch mit 50 % beurteilt (Urk. 5/39). Dr. A.___ betonte demgegenüber, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowohl mit vollem Zeitpensum als auch voller Leistung einsetzbar (Urk. 5/47 S. 2). Die Ärzte setzten sich dabei nicht mit den erheblichen Diskrepanzen ihrer Beurteilungen auseinander und versäumten es, ihre eigene Einschätzung zu erläutern.
5.5 Die Angaben der Handchirurgin Dr. A.___ sind letztlich nicht immer schlüssig bzw. werfen weitere Fragen auf. Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass die Berichte zuhanden der Beschwerdegegnerin zumeist nur Stichwörter und kaum Erläuterungen enthalten, während die Berichte zuhanden des Hausarztes in der Regel ein aktuelles Ereignis betreffen.
In ihrem Bericht vom 12. November 2012 wies die Handchirurgin beispielsweise darauf hin, dass nach der zweiten Trapeziumresektionsarthroplastik mit einer längeren Rehabilitation von bis zu einem Jahr zu rechnen und danach eine schrittweise Belastungssteigerung in Betracht zu ziehen sei (Urk. 5/22 S. 4 und 8). Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin nach Durchführung dieser Operation Ende Februar 2013 sowie nach einer zusätzlich vorgenommenen Schulterarthroskopie im Mai 2013 bereits ab 31. Juli 2013 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 5/33 S. 8). Alsdann ordnete sie die Verdachtsdiagnose der Dupuytren‘schen Erkrankung einmal den Diagnosen mit und einmal den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 5/22 S. 6 und Urk. 5/33 S. 6). Zu den konkreten Auswirkungen äusserte sie sich nie.
5.6 Damit sind die Angaben in den Arztberichten teils widersprüchlich, teils unvollständig und basieren nicht auf einer Gesamtbetrachtung aller Beschwerden. Sie lassen somit keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der ihr noch zumutbaren Tätigkeiten zu.
6.
6.1 Die Funktion interner Berichte der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) gestützt auf Art. 59 Abs. 2bis IVG besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Sie können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
6.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verzichtete vorliegend auf eigene ärztliche Untersuchungen und stützte ihre Stellungnahme vom 12. April 2014 einzig auf die oben zusammen-fassend dargelegten Arztberichte (Urk. 5/62 S. 5). Unter dem Titel „Beurteilung“ hielt sie fest, ausgewiesen seien folgende somatischen Gesundheitsschäden, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit:
- Zustand nach Trapeziumresektionsarthroplastik beidseits
- Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation
- Zustand nach Schulterarthroskopie links mit Rotatorenmanschetten- Rekonstruktion, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenkresektion
Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung für die bisherige Tätigkeit (Automatenbetreuerin) seien die aktenkundigen Angaben plausibel, so dass darauf abzustellen sei. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer fortbestehen.
Für eine angepasste Tätigkeit würden wie üblich nur wenige Angaben vorliegen: uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit 100 % ab 12. November 2012 und dann wieder ab 31. Juli 2013 bis auf weiteres. Für die Zeiträume der postoperativen Rekonvaleszenz nach den doch zahlreichen Operationen der letzten zwei Jahre sei jeweils von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Der Versicherten sei eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit wenig Belastung der Arme, max. Gewichtslimit 1 kg ohne ständiges Greifen oder Heben über dieses Limit (gemäss Dr. A.___), zumutbar.
6.3 Es handelt sich somit um eine Aktenbeurteilung, wobei sich die RAD-Ärztin mehrheitlich auf eine kurze Zusammenfassung der Aktenlage ohne eigene Würdigung beschränkte.
Zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben der behandelnden Ärzte sah sie sich einzig in Bezug auf die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Lage. Sie begründete allerdings nicht, weshalb sie das Fortbestehen derselben für überwiegend wahrscheinlich hielt. Dass die Beschwerdeführerin in den ersten Wochen nach den ersten Handoperationen nicht mehr als Automatenbetreuerin arbeiten und 15 kg schwere Palette tragen konnte und dieser Zustand seit den Trapezresektionsarthroplastiken als dauerhaft zu betrachten ist, wird jedoch von keiner Partei und keinem behandelnden Arzt in Frage gestellt. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Fixierung mittels Sehne den fehlenden Handwurzelknochen bezüglich Stabilität und Beweglichkeit nicht ersetzen kann.
Weiter begründete die RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer angepassten Tätigkeit in den postoperativen Zeiträumen allein mit der Anzahl der Operationen und nicht mit konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Überdies grenzte sie die postoperativen Zeiträume auch nicht näher ein. Zum aktuell zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit und seit wann dieses möglich sein soll, gab sie keine eigene Beurteilung ab. Für das Belastungsprofil verwies sie ebenfalls kommentarlos und sogar explizit auf die Angaben der Handchirurgin. Ferner äusserte sich die RAD-Ärztin insbesondere nicht dazu, welche konkreten Tätigkeiten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt noch vorstellbar sind. Ebenso wenig begründete sie, weshalb die von der Beschwerdeführerin immer wieder geschilderten Schmerzen (z.B. Urk. 5/33 S. 8) auszuschliessen respektive für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant sein sollen. Die Heberden-Arthrose und die Verdachtsdiagnose Duputryen’sche Erkrankung fanden keinen Eingang in ihre Beurteilung. Offen ist, ob diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben oder die RAD-Ärztin diesen nicht zu beurteilen vermochte, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welches Ausmass diese Krankheiten angenommen haben.
6.4 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die RAD-Ärztin die medizinischen Befunde nicht selbst wertete, nicht alle festgestellten Beschwerden berücksichtigte, die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht selbst zeitlich eingrenzte, kein eigenes Belastungsprofil erstellte und keine konkreten Tätigkeiten nannte, welche die Beschwerdeführerin aktuell noch ausüben könnte. Indem sie sich, ohne die Gründe dafür darzulegen, vollumfänglich auf die letzten Angaben der Handchirurgin stützte, setzte sie sich zudem nicht mit den Widersprüchen zu den Angaben in anderen Arztberichten auseinander. Die RAD-Stellungnahme vermag somit die Unzulänglichkeiten der Arztberichte nicht aufzuwiegen.
6.5 Es ist zu ergänzen, dass sich in den Akten noch eine frühere Stellungnahme des RAD vom 19. November 2013 findet. Darin äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. F.___ ausschliesslich zu den noch vorstellbaren Tätigkeiten gestützt auf das Belastungsprofil von Med. pract. C.___, d.h. die höchste in den Unterlagen genannte Gewichtslimite für Heben/Tragen von 5 kg. Als Beispiele nannte er Empfang, Büro Backoffice ohne ständiges Schreiben, Telefonistin, Briefe vorbereiten/ versenden, Verkauf/Tätigkeiten mit Kundenkontakt etc. (Urk. 5/56 S. 2). Eine Überprüfung dieser Einsatzmöglichkeiten nach eingehender Abklärung des Belastungsprofils unter Berücksichtigung aller Beschwerden ist indessen ebenfalls nicht erfolgt.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein orthopädisch-neurologisches Gutachten einzuholen und die Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C.370/2012 vom 17. September 2012 E. 4.2.4.1 mit weiteren Hinweisen).
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti