Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00774




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 31. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete ab August 2003 vollzeitlich als Maurer bei der Y.___ AG (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. März 2009, Urk. 7/13).

    Am 16. Februar 2007 stürzte X.___ bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 und eine Pfählungsverletzung des linken Knies (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2007, Urk. 23/1; Arztzeugnis UVG des Spitals Z.___ vom 16. März 2007, Urk. 23/7). Der Wirbelbruch wurde konservativ behandelt, und am linken Knie wurde im Spital Z.___ eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 23/18). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, X.___ am 10. Oktober 2007 untersucht hatte (Urk. 23/35), eröffnete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), welche bis dahin Taggelder auf der Basis einer durchgehend 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hatte, mit Verfügung vom 27. November/11. Dezember 2007, dass er ab dem
1. November 2007 wieder zu 50 % und ab dem 1. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 23/46 und Urk. 23/48). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben, welche die Suva in der Folge mit Entscheid vom 23. Januar 2008 abwies
(Urk. 23/61). Der Entscheid blieb unangefochten.

    Per Ende Februar 2008 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit X.___ auf (vgl. Urk. 7/13/2). X.___ meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung an und erhielt vom 3. März bis zum 12. Juli 2008 Arbeitslosentaggelder (vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse im Fragebogen zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. April 2009, Urk. 7/18/1).

1.2    In der Nacht vom 4. auf den 5. August 2008 war X.___ im Ausland von einem Autounfall betroffen, bei dem der Wagen, in dem er als Beifahrer sass, gegen den Strassenrand prallte (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 3. Oktober 2008, Urk. 24/1; Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 5. September 2008, Urk. 24/5). In der Folge stand X.___ in der Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, der ein Halswirbelsäulentrauma mit Kopfanprall diagnostizierte (Berichte von Dr. C.___ an die Suva vom 31. Oktober 2008, Urk. 23/83, und vom 25. April 2009, Urk. 24/38). Ausserdem absolvierte X.___ auf Zuweisung von Dr. C.___ hin in der Zeit von Ende November 2008 bis Anfang März 2009 ein achtwöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm im D.___, Rehabilitationszentrum für Psychosomatik (Berichte des D.___ vom 14. Oktober 2008, Urk. 23/82, vom 26. Februar 2009, Urk. 24/29, und vom 27. April 2009, Urk. 24/44.0-6). Des Weiteren wurde er ab Mitte 2008 von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ambulant behandelt (Berichte von Dr. E.___ an die Suva vom 4. Dezember 2008, Urk. 23/85, und vom 30. März 2009, Urk. 24/35).

    Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom 23. Juni 2009 (Urk. 24/46) einschliesslich von Magnetresonanztomographien des Schädels und der Hals- und Lendenwirbelsäule (Bericht der Klinik F.___ vom 16. Juli 2009, Urk. 24/53) und einer Aktenbeurteilung von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2009 im Auftrag der Suva (Urk. 24/55) hielt die Suva mit Verfügung vom 14. Januar 2010 fest, dass sie für die seit dem 13. Juni 2008 anhaltende und den Unfall vom 4. August 2008 überdauernde Arbeitsunfähigkeit keine Taggelder erbringe, dass die Kosten für die Behandlung der psychischen Beschwerden, für die sie nach dem Unfall vom 4. August 2008 zunächst aufgekommen sei, ab dem 6. März 2009 zulasten der Krankenkasse gingen und dass generell die Versicherungsleistungen per Ende Januar 2010 eingestellt würden (Urk. 24/65). Mit Entscheid vom 28. April 2010 hiess die Suva die Einsprache des Versicherten teilweise gut und sprach ihm aufgrund des Unfalls vom 4. August 2008 Taggelder zu (Urk. 24/87). Der Einspracheentscheid wurde nicht angefochten, und die Suva leistete dem Versicherten für die Zeit vom 7. August 2008 bis zum 31. Januar 2010 durchgehend Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Danach blieben die Leistungen der Suva eingestellt (Schreiben der Suva vom 28. Juni 2010, Urk. 24/94).


2.

2.1    Am 14. Februar 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholt (Urk. 7/13) und die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen erstellen lassen, nämlich den Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/14), den Bericht des D.___ vom 25. April 2009 (Urk. 7/21) und den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 7/24). Ausserdem hatte sie den Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 17. März 2010 zu den Akten genommen, wo der Versicherte im Januar/Februar 2010 während vier Wochen hospitalisiert gewesen war (Urk. 7/34), und hatte von der Suva Akten beigezogen (Urk. 7/30 und Urk. 7/38).

    Nachdem der Versicherte der IV-Stelle den Bericht des D.___ vom 10. Januar 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung hatte zukommen lassen (Urk. 7/45), holte jene dort sowie bei Dr. E.___ und Dr. C.___ aktuelle Berichte ein (Bericht von Dr. E.___ vom 1. März 2011, Urk. 7/48; Bericht des D.___ vom 24. März 2011, Urk. 7/49; Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011, Urk. 7/50). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch das I.___ polydisziplinär begutachten (Untersuchung vom November 2011 und Gutachten vom 18. Januar 2012 von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/55).

2.2    Die IV-Stelle holte danach die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___, Spezialarzt für Anästhesie, vom 9. Februar 2012 ein (Urk. 7/60/6-7) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 mit, dass sie seinen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 34 % zu verneinen gedenke (Urk. 7/62; Einkommensvergleich vom 20. Februar 2012, Urk. 7/59, und Feststellungsblatt in Urk. 7/60). Der Versicherte, der sich in dieser Zeit - vom 21. Februar bis zum 19. April 2012 - im N.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, aufhielt (vorläufiger Austrittsbericht vom 19. April 2012, Urk. 7/74), liess durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit den Eingaben vom 2. März und vom 18. April 2012 Einwendungen erheben (Urk. 7/64 und Urk. 7/70). Die IV-Stelle holte den Bericht des N.___ vom 7. März 2013 ein (Urk. 7/82) und - auf den Antrag des Versicherten vom 15. März 2013 hin (Urk. 7/85/1) - den Bericht der O.___, Tagesklinik des Zentrums für Soziale Psychiatrie, vom 16. April 2013 (Urk. 7/87); der Versicherte war dort von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 an zwei halben Tagen pro Woche in der Tagesklinik psychiatrisch behandelt worden (Urk. 7/87/2-3). Ausserdem erhielt die IV-Stelle Kenntnis vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2013, mit welchem dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 Taggelder der Atupri Krankenkasse zugesprochen worden waren (Urk. 7/85/2-21; Eingabe des Versicherten vom 27. November 2012, Urk. 7/85/1). Die IV-Stelle unterbreitete die neuen Akten dem I.___ zur Stellungnahme (Schreiben des I.___ vom 29. Mai 2013, Urk. 7/89).

    Nachdem die IV-Stelle von einer Rückenoperation des Versicherten vom April 2013 erfahren hatte (provisorischer Schnellbericht vom 15. April 2013, Urk. 7/91) und den Austrittsbericht des N.___ vom 18. Juli 2013 (Urk. 7/99) sowie den Austrittsbericht der O.___ vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 erhalten hatte (Urk. 7/95), holte sie bei Dr. L.___ des I.___ das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 28. April 2014 ein (Untersuchung vom 25. November 2013; Urk. 7/101/1-11, mitunterzeichnet von Dr. P.___). Das Verlaufsgutachten bezog auch Unterlagen über eine Hospitalisation in der Q.___ vom Oktober 2013 ein (Urk. 7/101/16-23). Nachdem die IV-Stelle nochmals eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. M.___ vom 6. Mai 2014 eingeholt hatte (Urk. 7/105/4) und der Versicherte Gelegenheit gehabt hatte, mit Eingabe vom 26. Mai 2014 zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 7/104), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 = Urk. 7/106; Feststellungsblatt in Urk. 7/105).


3.    Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit Eingabe vom 4. August 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre aktuelle Abklärung unter Einschluss sämtlicher Beschwerden erstellen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 20. Oktober 2014 hielt der Versicherte an den Vorbringen in der Beschwerde fest (Urk. 10). Des Weiteren liess er einen Bericht des Z.___ vom 12. September 2014 über eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie einreichen (Urk. 11), und am
30. Oktober 2014 (Urk. 13) liess er dem Gericht die Berichte von Dr. med.
U.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, über die Rückenoperation vom April 2013 zukommen (Urk. 14/1 und Urk. 14/2). Die IV-Stelle beantragte in der Duplik vom 3. Dezember 2014 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18).

    Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (Urk. 20) zog das Gericht die Akten der Suva zu den Unfällen vom 16. Februar 2007 und vom 4./5. August 2008 bei (Urk. 23/1-90 und Urk. 24/1-98). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Stellung nehmen (Urk. 26) und reichte Berichte über einen weiteren Aufenhalt in der Q.___ (heute: R.___) von Anfang Oktober bis Anfang November 2015 ein (Urk27/1-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. Februar 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 29). Sodann gab das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 9. Juni 2016 Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen (Urk. 31). Der Versicherte liess sich mit Eingabe vom 27. Juni 2016 vernehmen (Urk. 33); die IV-Stelle erstattete ihre Stellungnahme am 8. August 2016 (Urk. 35).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis-losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

    Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

    

    Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

1.2.2    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein  nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

    Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im einzelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

1.3.2    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch gestützt auf das polydis-ziplinäre Gutachten des I.___ vom 18. Januar 2012 (Urk. 7/55) und auf das psychiatrische Verlaufsgutachten des I.___ vom 28. April 2014 (Urk. 7/101/1-11). Das I.___ erachtete den Beschwerdeführer im Januar 2012 aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für jede andere körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeit als arbeitsunfähig, attestierte ihm hingegen für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/55/22-24). Im Verlaufsgutachten vom April 2014 sodann hielt das I.___ fest, das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert und es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/101/10). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beurteilung der Gutachter des I.___ berücksichtigten die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen zu wenig beziehungsweise widersprächen diesen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2).

2.2

2.2.1    Über die körperlichen Befunde, soweit sich diese bildgebend darstellen liessen, und über deren Interpretation finden sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Diskrepanzen.

2.2.2    In Bezug auf den Wirbelbruch vom Februar 2007 beschrieb das behandelnde Z.___ schon in seinen Berichten vom 9. Juli und vom 3. Oktober 2007 stabile Verhältnisse und zurückgegangene Beschwerden (Urk. 23/20 und Urk. 23/34), und auch bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. A.___ vom Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer keine namhaften Beschwerden mehr im Bereich der Frakturstelle des LWK 1 an (vgl. Urk. 23/35 S. 4). Im Einklang damit steht, dass die Klinik S.___ die Deckplattenimpressionsfraktur des LWK 1 im Bericht über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 9. April 2008 (Urk. 7/55/33-34) als lediglich leicht bezeichnete.

    Hingegen brachte die Magnetresonanztomographie vom April 2008 zahlreiche degenerative Veränderungen im Bereich zwischen L2 bis S1 und insbesondere eine mässige Spinalkanalstenose und eine Einengung des Neuroforamens L4/L5 zu Tage (Urk. 7/55/33-34). Die nachfolgende Magnetresonanztomographie, welche die F.___ im Juli 2009 anfertigte, reproduzierte diese Veränderungen - die Klinik nannte Diskusprotrusionen auf der Höhe L2/L3, L3/L4 und L5/S1, eine mittelgrosse mediane Diskushernie auf der Höhe L4/L5, Osteochondrosen, Spondylosen und Fazettengelenksarthrosen sowie eine mittelschwere zentrale Spinalkanalstenose und foraminale Stenosen, jedoch ohne Nervenwurzelkompressionen (Urk. 24/53). In einem Bericht des T.___ an Dr. C.___ über eine weitere Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 13. April 2010 wurde die spinale Enge sogar als hochgradig eingestuft, und zusätzlich wurden Irritationen von Nervenwurzeln an verschiedenen Stellen (L4, L5 und S1) beschrieben (Urk. 7/55/25). Im Jahr 2013 stellte Dr. U.___ dann die Indikation für operative Dekompressionen in den Bereichen L4/L5 und L5/S1 (vgl. Urk. 14/2), nachdem er die Nervenwurzeln L5 und S1 anhand der Analyse der Magnetresonanztomographien von 2008 und 2010 schon in einem Bericht vom Juni 2010 als komprimiert beurteilt hatte (Urk. 7/55/29-30); er hielt anschliessend im Austrittsbericht vom 15. April 2013 fest, nach der Operation sei keine radikuläre Symptomatik mehr aufgetreten (Urk. 14/1 S. 2).

2.2.3    Was die Halswirbelsäule betrifft, so zeigte die Magnetresonanztomographie der F.___ vom Juli 2009 als mässig bezeichnete degenerative Veränderungen mit einer Einengung des Foramen intervertebrale auf der Höhe C6/C7 und einer möglichen Irritation der Nervenwurzel C7, und im Übrigen wurden normale Verhältnisse beschrieben (Urk. 24/53).

2.2.4    Im linken, beim Unfall vom Februar 2007 verletzten Knie ergab eine Bildaufnahme vom September 2010 gemäss der Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2011 den Befund einer medial betonten Gonarthrose und eines leichten Gelenksergusses mit Schwellung (Urk. 7/50/3). Das rechte Knie wurde im September 2014 operiert, nachdem mit aktueller Magnetresonanzaufnahme Risse im Hinter- und im Vorderhorn des Innenmeniskus und freie Gelenkskörper festgestellt worden waren (Urk. 11).

2.3

2.3.1    Was die klinische Relevanz der dargelegten somatischen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so besteht unter den medizinischen Fachleuten Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund der degenerativen Befunde in der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist.

    Dr. C.___ als behandelnder Wirbelsäulenspezialist mutete dem Beschwerdeführer in den beiden Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2009 und vom 23. April 2011 die angestammte Tätigkeit als Maurer seit dem Unfall vom Februar 2007 nicht mehr zu (Urk. 7/24/4, Urk. 7/50/4), und die Gutachter des I.___ teilten diese Beurteilung gestützt auf die Erhebungen von Dr. K.___ (Urk. 7/55/20+23+24). Dass sich durch die Operation vom April 2013 (Urk. 14/1 und Urk. 14/2) daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, denn auch wenn gewisse Verengungen in der Lendenwirbelsäule dekomprimiert werden konnten, so waren die erheblichen degenerativen Veränderungen damit nicht rückgängig gemacht.

2.3.2    Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit als Maurer erachtete Dr. K.___ den Beschwerdeführer nach Ablauf von längstens sechs Monaten nach dem Unfall vom Februar 2007 für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung als zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 7/55/20). Eine vergleichbare Beurteilung gab in den Berichten vom 4. Juni 2009 und vom 23. April 2011 Dr. C.___ ab, wenn er festhielt, dem Beschwerdeführer zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wogegen insbesondere das Heben von schweren Lasten zu vermeiden sei, sodass kurzfristig nicht mehr als 15 kg und längerfristig nicht mehr als 4 kg getragen werden sollten (Urk. 7/24/4 und Urk. 7/50/4). Diese Beurteilung von Dr. C.___ berücksichtigte überdies, wie auch die Beurteilung durch Dr. K.___, nicht lediglich die Befunde in der Lendenwirbelsäule, sondern auch den Zustand der Halswirbelsäule und des linken Knies. Denn Dr. C.___ gab in beiden genannten Berichten auch dazu seine Untersuchungsergebnisse wieder und nannte als somatische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben dem lumbospondylogenen Syndrom auch die Verletzung des linken Knies. Wenn er umgekehrt in Bezug auf die Halswirbelsäule, die er als nur endphasisch schmerzhaft in der Beweglichkeit befand (Urk. 7/24 und Urk. 7/50), keine Diagnose stellte, so ist daraus abzuleiten, dass er den dortigen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er es gewesen war, welcher der Suva am 31. Oktober 2008 und am 25. April 2009 vom Halswirbelsäulentrauma mit Kopfanprall berichtet hatte (Urk. 23/83 S. 2, Urk. 24/38 S. 2).

2.3.3    Damit kann von Seiten der somatischen Befunde für die Zeit bis zur Begutachtung im I.___ Ende 2011/Anfang 2012 auf die dortige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden.

    Für die Zeit danach ist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 keine Verschlechterung des körperlichen Zustands belegt. Insbesondere führte die Wirbelsäulenoperation vom April 2013 (Urk. 14/1 und Urk. 14/2) eher zu einer Verbesserung. Demgemäss ist eine zusätzliche Untersuchung durch einen Rückenspezialisten, wie Dr. L.___ sie dem Beschwerdeführer gemäss den Vorbringen in der Replik bei der Verlaufsbegutachtung offenbar in Aussicht gestellt hatte (Urk. 10 S. 1 f.), für die Sachverhaltsbeurteilung nicht erforderlich. Des Weiteren erfolgte die Operation des rechten Knies erst im September 2014 und liegt somit ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums. Der Bericht des Z.___ vom 12. September 2014 zeigt auch, dass die Beschwerden, aufgrund derer die Operation nötig wurde, Ende August 2014 nach einer ungünstigen Bewegung akut auftraten (Urk. 11); es ist also unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch eine Problematik im linken Knie zusätzlich beeinträchtigt war. Somit ist in somatischer Hinsicht auch für die Zeit von Anfang 2012 bis Mitte 2014 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des I.___ beziehungsweise diejenige von Dr. C.___ massgebend.

2.4

2.4.1    Die behandelnden und begutachtenden medizinischen Fachpersonen waren sich sodann einig darüber, dass neben den körperlichen Befunden auch eine psychische Problematik vorhanden ist.

2.4.2    So führte Dr. C.___ im Bericht an die Suva vom 31. Oktober 2008 aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe der Zeit psychische Beschwerden mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt (Urk. 23/83 S. 2), und dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer von November 2008 bis März 2009 eine achtwöchige tagesklinische Rehabilitation im D.___ ermöglicht. In den beiden Berichten vom 26. Februar und vom 27. April 2009 über diese Behandlung sowie im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. April 2009 bestätigte das D.___ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 Code F32.1) aus psychotherapeutischer Sicht (Urk. 24/29 S. 1, Urk. 24/44.0 und Urk. 7/21/7), und diese Diagnosen figurieren wieder im späteren Bericht des D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2011 (Urk. 7/49/5).

    Dr. E.___ sodann, die den Beschwerdeführer ab Mitte 2008 behandelte, nannte in den Berichten an die Suva vom 4. Dezember 2008 und vom 30. März 2009 die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ebenfalls und ordnete ihr ein somatisches Syndrom zu (ICD-10 Code F32.11), des Weiteren beobachtete sie Merkmale einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.8), und ausserdem äusserte sie im zweitgenannten Bericht ebenfalls den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 23/85 S. 1 und Urk. 24/35 S. 1). Bei dieser Diagnostik blieb Dr. E.___ auch in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/48/1).

    In der Zeit nach der Begutachtung im I.___ von Ende 2011/Anfang 2012 fand von Februar bis April 2012 die stationäre Behandlung im N.___ statt, das in den Berichten vom 7. März und vom 18. Juli 2013 unter den Diagnosen ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Merkmale einer Persönlichkeitsstörung aufführte (Urk. 7/82/1 und Urk. 7/99/1). Die O.___ schliesslich stellte in ihren Berichten vom 16. April und vom 26. August 2013 über die tagesklinische Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 wie Dr. E.___ die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer Persönlichkeitsstörung, hingegen nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1).

2.4.3    Anders als die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie und Psychologie führte der Psychiater Dr. L.___ im Gutachten des I.___ vom Januar 2012 aus, er vermöge keine depressive Störung zu diagnostizieren, und bestätigte lediglich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/55/1214). Im Verlaufsgutachten vom April 2014 beurteilte Dr. L.___ das psychiatrische Zustandsbild als weitgehend unverändert im Vergleich zur Erstbegutachtung (Urk. 7/101/10). Er anerkannte zwar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012, als er während zwei Monaten im N.___ stationär behandelt worden war, an einer Depression gelitten hatte, gelangte jedoch aufgrund der Berichterstattung der Klinik zum Schluss, sein Zustand habe sich dort gebessert, und schloss weiter aus dem Austrittsbericht der O.___ vom 26. August 2013, die Besserung habe während der dortigen tagesklinischen Behandlung von Mitte Juli 2012 bis Anfang April 2013 angehalten (Urk. 7/101/7+8+10). Ebenso wenig konnte Dr. L.___ Merkmale einer Persönlichkeitsstörung ausmachen (Urk. 7/101/10). Nach wie vor hielt er demgegenüber an der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fest (Urk. 7/101/7).

2.4.4    Korrespondierend mit den Divergenzen in den psychiatrischen Diagnosen beurteilten die behandelnden Fachpersonen auch die psychisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit anders als Dr. L.___.

    Das D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 25. April 2009 und vom 24. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging davon aus, dass er auch für eine angepasste Tätigkeit in diesem Ausmass arbeitsunfähig bleiben werde (Urk. 7/21/7+9 und Urk. 7/49/5-7). Dr. E.___ sodann hielt in ihren Berichten vom 23. März 2009 und vom 1. März 2011 für die Zeit ab dem Mai 2009 noch eine 30%ige Arbeitstätigkeit (mit einer 30%igen Leistungsminderung) in einer angepassten Tätigkeit für möglich (Urk. 7/14/4 und Urk. 7/48/3), und die O.___ gab im Bericht vom 16. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie glaube nicht, dass bei dem inzwischen deutlich chronifizierten psychiatrischen Zustandsbild mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei (Urk. 7/87/5).

    Im Vergleich dazu attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer in den beiden Gutachten vom Januar 2012 und vom April 2014 mangels entsprechender Diagnose keine depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/55/12-13, Urk. 7/101/7-9).

2.5

2.5.1    Im Folgenden ist zu prüfen, auf welche der divergierenden Beurteilungen abzustellen ist.

2.5.2    Eine mittelschwere depressive Episode bewirkt gemäss der Definition in der ICD (F32.1), dass der Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann.

    In beruflicher Hinsicht ist bekannt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Stelle bei der Y.___ AG per Ende Februar 2008 verlor (Urk. 7/13/2) und dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit als Maurer wegen seines Wirbelsäulenleidens nicht mehr zumutbar war. Er hatte jedoch keine Gelegenheit, seine Leistungsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu erproben, und es ist daher keine unmittelbare Aussage dazu möglich, wie sich sein psychischer Zustand dabei ausgewirkt hat. Hingegen befragte Dr. L.___ den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Aktivitäten im Haushalt und zu seinem sozialen Leben. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er führe den Haushalt insoweit selbständig, als er regelmässig Einkäufe tätige und koche, wogegen er bei schwereren Putzarbeiten und dem Erledigen der Wäsche Hilfe einer Verwandten beanspruche, er treffe sich täglich für zwei bis drei Stunden mit einem Kollegen, je nach dessen Arbeitsschicht am Vormittag, am Nachmittag oder am Abend, gelegentlich in einem Restaurant, er verbringe die Abende meistens in einer Art Club, wo vor allem V.___ verkehrten und Fussballspiele übertragen würden, und er unterhalte sich generell gerne über Sport und schaue sich gerne Sportsendungen im Fernsehen an (Urk. 7/55/10-11, Urk. 7/101/5-6). Dr. L.___ ist darin zu folgen (vgl. Urk. 7/55/13-14 und Urk. 7/101/9), dass der so geschilderte Tagesablauf gegen eine mittelschwere Depression im definierten Sinne spricht.

    Einleuchtend sind auch die weiteren Umstände, die Dr. L.___ gegen eine mittelschwere Depression anführte. Zum einen ist dies der unmittelbare Eindruck während der Abklärung, nämlich die ausgeglichene und zuweilen heitere Stimmungslage bei der Untersuchung vom November 2011 beziehungsweise die zwar etwas herabgesetzte Stimmung, aber doch lebhafte Mimik und Gestik mit gutem affektivem Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher bei der Untersuchung vom November 2013 (Urk. 7/55/11 und Urk. 7/101/7+8). Zum andern ist dies der Hinweis von Dr. L.___ auf die gute Kooperation des Beschwerdeführers während des stationären Aufenthalts im N.___ und während der anschliessenden tagesklinischen Behandlung in der O.___ (Urk. 7/101/8). Davon berichteten nicht nur diese beiden Institutionen (vgl. Urk. 7/99/3 und Urk. 7/95/3; entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift [vgl. Urk. 1 S. 4] hatte sich die Antriebs- und Stimmungslage nicht im Zuge des Aufenthalts in N.___ verschlechtert, sondern eine solche Verschlechterung war der Zuweisungsgrund gewesen [vgl. Urk. 7/99/1]). Vielmehr waren bereits während des achtwöchigen Rehabilitationsprogramms des D.___ von November 2008 bis März 2009 die aktive und regelmässige Teilnahme des Beschwerdeführers an den therapeutischen Sitzungen und der Nutzen der sozialen Kontakte für ihn vermerkt worden (Urk. 24/44.2), und die H.___ hatte im März 2010 ebenfalls berichtet, der Beschwerdeführer habe regelmässig und sehr motiviert und reflektiert an der Schmerzbewältigungsgruppe und an den klinisch-psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen, habe davon deutlich profitieren können und eine grosse Sozialkompetenz und Gewissenhaftigkeit gezeigt (Urk. 7/34/3). Später erwähnte auch die Q.___ im Bericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Oktober 2013 die sehr aktive Teilnahme an den Therapien (Urk. 7/101/21) und führte im Bericht über den zweiten Aufenthalt vom Oktober/November 2015 aus, der Beschwerdeführer habe in der Gruppentherapie erfahren dürfen, dass er leistungsfähig sei, habe Freude an der kreativen Arbeit gehabt und habe die Schmerzen in den Hintergrund treten lassen können (Urk. 27/1 S. 3).

    Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Gesprächen mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen als auch mit dem psychiatrischen Gutachter immer wieder die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2009 und seine von Behörden und Versicherungen mitverursachten finanziellen Schwierigkeiten sowie den mit beidem verbundenen Ausschluss von früheren Aktivitäten hervorhob (vgl. das D.___ in Urk. 24/44.2, Dr. E.___ in Urk. 7/14/3 und Urk. 7/48/2, das N.___ in Urk. 7/82/2 und Urk. 7/99/1+2, die O.___ in Urk. 7/95/1, die H.___ in Urk. 7/34/3, die Q.___ in Urk. 7/101/21+22 und Urk. 27/1 S. 3, Dr. L.___ in Urk. 7/55/10-11 und Urk. 7/101/6-7). Dies ist - angesichts der dargelegten Aktivitäten im Haushalt, der Teilnahme am sozialen Leben und des aktiven Einsatzes der Ressourcen in der therapeutischen Situation - ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die niedergedrückte Stimmungslage in wesentlichem Mass durch eine ausgeprägte psychosoziale Problematik bestimmt wird und sich durch Zuwendung und Beschäftigung positiv beeinflussen lässt. Dieser Umstand wiederum vermag die Beurteilung von Dr. L.___, es sei keine Depression im eigentlichen, krankheitswertigen Sinn zu diagnostizieren, zu stützen. Es kann daher darauf abgestellt werden.

2.5.3    Dr. L.___ kann auch darin gefolgt werden, dass er keine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert diagnostizierte. Entsprechend seinen Ausführungen (vgl. Urk. 7/101/10) trifft zu, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in den Berichten des N.___ und der O.___ wohl aufgeführt (Urk. 7/82/1 und Urk. 7/99/1 sowie Urk. 7/87/2 und Urk. 7/95/1), jedoch nicht näher erläutert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass diese beiden Institutionen die betreffende Diagnose aus dem Diagnosekatalog von Dr. E.___ übernahmen, ohne sie jedoch durch eigene Beobachtungen zu verifizieren. Dr. E.___ ihrerseits sprach in ihrem Bericht vom 1. März 2011 im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung von einer Anspruchshaltung mit Grandiositätsschema und einer Persönlichkeitsstruktur mit depressiv-dysphorischer Symptomatik mit narzisstischen Krisen und suizidalen Einengungen und führte aus, dies habe in der Therapie kaum aufgefangen werden können (Urk. 7/48/2). Die vorstehend beschriebene durchwegs gute, aktive und auch gewinnbringende Teilnahme bei sämtlichen durchlaufenen Therapieprogrammen spricht allerdings gegen diese Darstellung von Dr. E.___. Wenn der Beschwerdeführer das Gelernte, wie Dr. E.___ schrieb, nicht im Alltag einsetzen konnte (Urk. 7/48/2), so kann dies deshalb nicht einleuchtenderweise auf eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Dr. E.___ sprach denn an anderer Stelle ihres Berichts vom 1. März 2011 auch nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 7/48/2 Ziffer 1.4 am Ende) und hatte die Persönlichkeitsstörung zudem in ihrem ersten Bericht vom 23. März 2009 noch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/14/2).

2.5.4    Was schliesslich die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung betrifft, so beurteilte Dr. L.___ deren Auswirkungen sowohl im Gutachten vom Januar 2012 als auch im Verlaufsgutachten vom April 2014 anhand der damals massgebend gewesenen Kriterien der Rechtsprechung (Urk. 7/55/13 und Urk. 7/101/9). Diese sind unterdessen ersetzt worden durch die dargelegten Indikatoren, die auf alle im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch hängigen Fälle anwendbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Aus den nachfolgenden Gründen lassen indessen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren zu, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 33) keine ergänzenden Abklärungen erforderlich sind.

    In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex Gesund-heitsschädigung die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auf der einen Seite ein Teil des Schmerzbildes bereits durch das körperliche Rückenleiden erklärt werden kann und dort berücksichtigt worden ist und dass auf der anderen Seite dem orthopädischen Teilgutachter des I.___ auch verschiedene Anzeichen überzeichneter Schmerzangaben auffielen, so eine wesentlich höhere Beweglichkeit der Wirbelsäule und des linken Knies ausserhalb der Untersuchungssituation, ein grotesk anmutendes Gangbild, das sich im Rückwärtsgang nicht reproduzieren liess und im Gegensatz zum nur leichten Schonhinken auf dem Weg zur psychiatrischen Untersuchung stand, sowie die Fähigkeit, während einer Dreiviertelstunde ruhig und ohne Einnehmen einer Schonhaltung zu sitzen (Urk. 7/55/11+16+17+19). Damit sind die Befunde einer somatoformen Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Eingliederungserfolg sodann konnte nicht erzielt werden; da hingegen in den einzelnen Behandlungsprogrammen, wie schon dargelegt, immer wieder auch Fortschritte zu verzeichnen waren, ist es wahrscheinlich, dass für den mangelnden Eingliederungserfolg auch krankheitsfremde Gründe verantwortlich waren. An Komorbiditäten ist zweifellos das organische Rückenleiden vorhanden, hingegen fehlt es, wie dargelegt, an einer psychischen Komorbidität. Zum Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) kann ebenfalls auf das bereits Dargelegte verwiesen werden, wonach die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers ihn nicht daran gehindert haben, sich in den durchlaufenen Therapieprogrammen aktiv und reflektierend einzusetzen und davon zu profitieren. Was schliesslich den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so wurde die schwierige psychosoziale Situation mit Trennung von der Ehefrau und finanziellen Schwierigkeiten bereits erörtert, gleichermassen dargelegt wurde aber auch, dass der Beschwerdeführer zum einen über soziale Ressourcen in Form der regelmässigen Beziehung zu einem Kollegen und einem Kollegenkreis in einem Club verfügt und dass ihm zum andern von den behandelnden medizinischen Fachpersonen eine gute Sozialkompetenz sowie die Eigenschaft bescheinigt wurde, von sozialen Kontakten zu profitieren (Klinik H.___ in Urk. 7/34/3, D.___ in Urk. 24/44.2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer somatoformen Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades gesprochen werden.

    Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi-tätenniveaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist in Übereistimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 35) nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Haushalt als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt und dass insbesondere seine Fähigkeit, mit einer gewissen Unterstützung bei schwereren Arbeiten, seinen Haushalt zu führen, für die Fähigkeit spricht, auch eine leichtere Berufsarbeit zu verrichten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein gewisser Leidensdruck dadurch glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen an Rehabilitationsprogrammen teilnahm.

    Zusammengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. L.___, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auch anhand der neuen Indikatoren der Rechtsprechung stützen.

2.5.5    Damit ist in psychiatrischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. L.___ abzustellen und davon auszugehen, dass keine psychischen Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die körperlich bedingten Einschränkungen hinaus beeinträchtigen.

2.6

2.6.1    Zu beurteilen bleibt, wie sich die körperlich bedingten Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.

2.6.2    Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maurer besteht gemäss der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. C.___ und der Ärzte des I.___ seit Februar 2007. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief somit im Februar 2008 ab. Der mutmassliche Rentenanspruch des Beschwerdeführers kann hingegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung vom 14. Februar 2009 (Urk. 7/1) entstehen. Bei einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad stünde dem Beschwerdeführer die Rente daher ab August 2009 zu (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Mithin sind die hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 für die Invaliditätsbemessung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.1) und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht aktuellere Zahlen.

2.6.3    Gemäss den Angaben vom 19. März 2009 im Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei guter Gesundheit einen Monatslohn von brutto Fr. 6‘300.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von brutto Fr. 81‘900.-- (13 x Fr. 6‘300.--) erhalten (Urk. 7/13/3). Dieser Wert ist als Valideneinkommen einzusetzen.

2.6.4    Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so ist in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008 (S. 26 Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘806.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2009 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer um 2,1 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle T1.1.05) ergibt sich für das Jahr 2009 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 5‘103.-- beziehungsweise ein
Jahreslohn von Fr. 61‘236.-- (12 x Fr. 5‘103.--).

    Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 10 % vor (Urk. 7/59), wogegen der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Abzug angewendet haben will (Urk. 1 S. 6).

    Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach zur Bemessung des Invalideneinkommens insbesondere dann ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, dass hingegen dort, wo leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt ist, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist nach der Formulierung im Gutachten des I.___, wo im Gesamtgutachten die Beurteilung von Dr. K.___ übernommen wurde (Urk. 7/55/20+23), eine körperlich leichte, nach der Formulierung von Dr. C.___ (Urk. 7/24/4 und Urk. 7/50/4) eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar. In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung ist daher wegen des Erfordernisses der beruflichen Umstellung auf eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit höchstens ein niedriggradiger Abzug zugelassen. Da es dem Beschwerdeführer ferner zuzumuten ist, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zu verrichten, ist auch keine Erhöhung des Abzugs wegen schlechter bezahlter Teilzeitarbeit vorzunehmen. Des Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, Hilfsarbeiten würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb der Faktor Alter sich nicht zwingend lohnsenkend auswirke, und die Bedeutung der Dienstjahre sinke mit der Abnahme des Anforderungsniveaus, weshalb eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ebenfalls nicht zwangsläufig abzugsrelevant sei (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2). Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn schon über 50 Jahre alt war und dass er seit dem Verlust der angestammten Stelle keine Arbeit mehr aufgenommen hat, führen demnach ebenfalls höchstens zu einem geringfügigen Lohnabzug. Der Beschwerdeführer ist sodann Inhaber der Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (Niederlassung; vgl. Urk. 7/2) und ist daher wegen seines Ausländerstatus nicht in einem Mass benachteiligt, das einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Was schliesslich die Sprachkenntnisse betrifft, so war bei der Begutachtung im I.___ zwar teilweise ein Dolmetscher anwesend; zumindest bei der orthopädischen Untersuchung traten gemäss Dr. K.___ jedoch bei der direkten Unterredung mit dem Beschwerdeführer keine Verständigungsprobleme auf (Urk. 7/55/14). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 gegenüber besser Deutsch sprechenden Kollegen nicht lohnmässig benachteiligt ist.

    Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewählte Abzug von 10 % als angemessen. Er ergibt ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 55‘112.--.

2.6.5    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 81‘900.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 55‘112.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 %, was einen Anspruch auf eine Rente ausschliesst. Immer noch ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen ergäbe sich im Übrigen auch bei einem Abzug von 15 %. Es beliefe sich auf Fr. 52‘051.-- und hätte einen Invaliditätsgrad von abgerundet 36 % zur Folge.

2.7    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


3.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel