Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00775 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 11. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich mit dem Hinweis auf (wohl) psychische Probleme und solche der linken Hand (Urk. 10/4 Ziff. 6.2) am 9. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/28) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass bei einer rechtzeitigen Anmeldung des Leistungsanspruches zwar für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2011 ein solcher auf eine halbe Invalidenrente bestanden hätte, dass wegen verspäteter Anmeldung jedoch kein Anspruch auf Rentenzahlungen bestehe, und verneinte für die Zeit ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab 1. Februar 2011 und von 13 % ab Juli 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Verfügung vom 8. Juni 2012; Urk. 10/29).
1.2 Am 26. September 2012 ersuchte der Versicherte mit einem als „Wiedererwägung meines Rentenantrages vom 25.11.2010“ betitelten Schreiben um eine erneute Prüfung seines Rentenantrages (Urk. 10/33). Nach Erlass des Vorbescheids vom 19. November 2012 (Urk. 10/37) und nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 10/39), liess die IV-Stelle den Versicherten begutachten (Gutachten vom 19. November 2013; Urk. 10/61). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2014 (Urk. 10/65) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 19. November 2012 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob der Versicherte am 2. April 2014 Einwände (Urk. 10/69). Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 10/79 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/79).
2. Am 5. August 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) mit den Anträgen, es seien die Verfügungen vom 19. Juni 2014 und vom 8. Juni 2012 aufzuheben, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihm von Februar 2010 bis Februar 2012 eine ganze Rente, von April bis Juni 2013 eine Viertelsrente, von Juli bis 31. Oktober 2013 eine ganze Rente und ab 1. November 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt. Am 21. Mai (Urk. 13) und am 14. August 2015 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 29. Juni (Urk. 15) und am 20. August 2015 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
2. Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde vom 5. August 2014 (Urk. 1 S. 2) nicht nur die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2), sondern auch die vorgängige Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) anfechten und macht geltend, dass er (nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juni 2012) die Beschwerdegegnerin um deren (prozessuale) Revision ersucht habe. Auf Grund des Berichtes der Ärzte der Klinik Y.___ vom 28. September 2012 (Urk. 10/32) sei davon auszugehen, dass der vorgängige Bericht dieser Ärzte vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/15), worin diese dem Beschwerdeführer zu Unrecht noch eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt attestiert hätten, fehlerhaft sei (Urk 1 S. 7). Da sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 darauf gestützt habe, sei die Verfügung vom 8. Juni 2012 aufzuheben (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) beim hiesigen Gericht nicht angefochten und machte in seinem mit „Wiedererwägung“ betitelten Schreiben vom 26. September 2012 (Urk. 10/33) auch nicht geltend, dass er dieses noch innerhalb der Beschwerdefrist versandt habe. Auch in seiner Beschwerde vom 5. August 2014 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er sein Schreiben vom 26. September 2012 innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hätte. Vielmehr nimmt er darin explizit Bezug auf Art. 53 ATSG, in welcher Bestimmung die (prozessuale) Revision und die Wiedererwägung von formell rechtskräftigen Verfügungen geregelt sind. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. September 2012 (Urk. 10/33) bei der Beschwerdegegnerin bereits in Rechtskraft erwachsen war, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2012 unter dem Titel der prozessualen Revision zu prüfen ist.
3.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
3.3 Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3, 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4 und U 465/04 vom 16. Juni 2005 E. 1).
Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 95 II 283 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.1).
3.4 Als „neu" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten nach der Rechtsprechung Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 Urteil vom 15. Februar 2010 E. 5.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 ATSG N 14). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich beziehungsweise entscheidend sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert. Im Rahmen der prozessualen Revision muss die erhebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 Urteil vom 15. Februar 2010 E. 5.1; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93, E. 3a).
3.5 Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1). Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Bundesgerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete.
Da der Gesetzgeber in Bezug auf das Auffinden neuer Beweismittel bewusst auf das Kriterium der „Erheblichkeit" verzichtet hat, ist dieses Kriterium im Rahmen der Eintretensprüfung nicht zu berücksichtigen. Da das Kriterium der „Erheblichkeit" jedoch bei der materiellen Entscheidung zu berücksichtigen ist, muss eine gegebenenfalls basierend auf einem neuen Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegende Revisionstatsache im Verfahren von Art. 53 Abs. 1 ATSG bei zutreffender rechtlicher Würdigung daher bereits aus sich selber heraus zu einer anderen Entscheidung führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) massgeblich auf die „Abschliessende Stellungnahme RAD“ von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. März 2012 (Urk. 10/26/6-8). Dieser stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seinerseits auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2011 (Urk. 10/22), auf den Bericht der Ärztinnen der Klinik Y.___, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/15), und auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 2010 (Urk. 10/9/6-7) ab (vgl. Urk. 10/26).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Y.___, vom 28. September 2012 (Urk. 10/32) im Wesentlichen geltend, dass der vorgängige Bericht der Ärztinnen der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 missverständlich formuliert gewesen sei, und dass diese ihm nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sondern eine solche in geschütztem Rahmen hätten attestieren wollen (Urk. 1 S. 7).
4.2 Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2010 (Urk. 10/9/67), dass der Beschwerdeführer seit Juni 2004 in seiner Behandlung stehe (Ziff. 1.2), und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach Suizidversuch im Jahre 2010 und nach zwei Suizidversuchen im Jahre 2009
- Status nach Heroinabhängigkeit
- beidseits operiertes Sulcus ulnaris Syndrom, bei stark reduzierter Sensibilität im Bereich der linken Hand, weniger im Bereich der rechten Hand
- leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Status nach Appendektomie im Jahre 2000
Auf Grund eines Restschadens im Bereich der Hände könne der Beschwerdeführer anspruchsvolle Handarbeiten nicht mehr ausführen (Ziff. 1.4). In der Zeit vom 12. Februar 2009 bis 15. August 2010 und vom 27. September bis 5. Oktober 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Handlanger im Baubereich von 50 %. Von einer solchen Arbeitsfähigkeit sei auch mittel- und langfristig auszugehen. Um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten beurteilen zu können, müsse der Beschwerdeführer zuerst eine solche gefunden haben (Ziff. 1.7).
4.3 Die Ärztinnen der Klinik Y.___, med. pract. G.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/15) die folgenden Diagnosen (S. 2):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- posttraumatische Belastungsstörung
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig
- Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Abhängigkeit von Opioiden, aktuell Vollremission
Das Zustandsbild habe sich beim Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr zunehmend verbessert und sei seit einigen Monaten stabil. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sei von einer relativ guten Prognose auszugehen. Der Beschwerdeführer seit allerdings schnell überfordert und es könne schnell zu einer psychischen Dekompensation kommen. Seit einem Jahr habe er weder Drogen noch Methadon konsumiert (S. 3).
Während der Klinikaufenthalte vom 5. Juni bis 27. Juli 2009, vom 28. September 2009 bis 14. Januar 2010, vom 10. März bis 29. April 2010 und vom 26. Mai bis 1. Juni 2011 (S. 2) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von August 2010 bis Januar 2011 habe der Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zur Schuldentilgung beim Atelier 4 gearbeitet. Seit Januar 2011 arbeite er je nach Arbeitsanfall im Umfang von 40 % bis 80 % weiterhin beim Atelier 4, obwohl er die Busse bereits getilgt habe (S. 4). Gemäss der Auskunft der Leitung des Ateliers 4 könne sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit gut konzentrieren und arbeite sehr exakt und zuverlässig. Er könne auf Grund einer Muskelatrophie jedoch nur Arbeiten verrichten, die keine Muskelkraft erfordern. Die von ihm ausgeübten Arbeiten beinhalteten das Falten und Verpacken von Briefen in Briefumschläge sowie die Herstellung von Schmuck- und Ziergegenständen aus alten Vinylschallplatten (S. 5).
Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Es sei ihm jedoch die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder einer damit vergleichbaren, einfachen und repetitiven Tätigkeit, welche keine Muskelkraft erfordert, im Umfang eines Pensums von 30 % bis 50 % zuzumuten. Die von ihm gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit sei ihm im Umfang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten (S. 5). Mittelfristig sei ihm die Ausübung einfacher Tätigkeiten, bei welchen er einfache Verrichtungen ausführen könne, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten (S. 1).
4.4 Dr. A.___ und Dr. B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2011 (Urk. 10/22), dass sie den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2011 neurologisch und psychiatrisch untersucht hätten (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8 und S. 12):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwere Neuropathie des Nervus Ulnaris im Sulcus links bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010
- leichte Neuropathie des Nervus Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Juli 2010
- mässig ausgeprägtes linksbetontes Zervikalsyndrom mit Anhaltspunkten für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik im Bereich der Wurzeln C6 und C7
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- leicht ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom links
- Zustand nach multiplen Selbstmutilationen im Bereich des Thorax sowie des Abdomens mit Verbrennungsnarben
- Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, zurzeit remittiert
- Status nach anamnestisch bestehender posttraumatischer Belastungsstörung
- Status nach Polytoxikomanie (Heroin und Kokain)
- Status nach Alkoholabusus
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, narzisstisch unreifen Typ
Aus neurologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer schweren Neuropathie des Nervus Ulnaris im Sulcus links, an einer leichten Neuropathie des Nervus Ulnaris rechts und an einem mässig ausgeprägten linksbetonten Zervikalsyndrom mit Anhaltspunkten für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik im Bereich der Wurzeln C6 und C7. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie die Ausübung körperlich schwerer, belastender Arbeiten und die Ausübung von Tätigkeiten, welche die volle Kraft beider Arme und Hände erforderten, nicht mehr zuzumuten. Sodann seien Arbeitstätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen oder erhöhter Belastung des Schultergürtels für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, bei welchen er ausschliesslich seine rechte Hand, beziehungsweise seine linke Hand nur in geringem Masse als Hilfshand, einsetzen müsse, vollumfänglich zuzumuten und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in diesen Tätigkeiten auszugehen (S. 15 Mitte).
In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer gegenwärtig an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden. Die Depression, welche seine Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingeschränkt habe, sei remittiert, die posttraumatische Belastungsstörung könne als abgeheilt beurteilt werden und die Sucht sei remittiert. Der Beschwerdeführer lebe abstinent. Hinweise für eine affektive Störung liessen sich gegenwärtig nicht finden. Es sei allerdings weiterhin eine medikamentöse Therapie indiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten, seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Arbeit zuzumuten (S. 15 unten).
4.5 In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (Urk 10/24) nahm Dr. B.___ zu dem von ihm mitverfassten Gutachten vom 18. Dezember 2011 Stellung und erwähnte, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 15. Dezember 2011 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen habe festgestellt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht bereits am 1. Dezember 2011 über eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfügt habe. Für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik Y.___ im Juli 2011 bis zum Untersuchungszeitpunkt vom 15. Dezember 2011 beziehungsweise bis zum 1. Dezember 2011 sei indes davon auszugehen, dass das psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers noch nicht stabil gewesen sei.
4.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 28. März 2012 (abschliessende Stellungnahme RAD; Urk. 10/26/6-8) aus, dass hinsichtlich der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von 2009 bis Juli 2011 auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und durch die Ärztinnen der Klinik Y.___ abgestellt werden könne. Danach sei davon auszugehen, dass in der Zeit vom 12. Februar 2009 bis 15. August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden habe, dass vom 16. August 2010 bis 31. Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 %, in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 eine solche von 80 % und ab 1. Juli 2011 in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
4.7 Die Ärztinnen der Klinik Y.___, Dr. H.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, führten in ihrer mit „Rentenprüfung“ betitelten Stellungnahme vom 28. September 2012 (Urk. 10/32) aus, dass sie den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Berentung anmelden wollten und erwähnten, dass es im Bericht vom Juni 2011 insofern zu einem Missverständnis gekommen sei, als dass darin erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Atelier 4 im Umfang eines Pensums von 40 % bis 80 % arbeitstätig sein könne. Diese Arbeitstätigkeit habe sich jedoch nicht auf eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bezogen, sondern auf eine solche im geschützten Rahmen. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auf Grund dieses Missverständnisses sowie auf Grund einer Zunahme der somatischen Beschwerden, welche ihrerseits zu einer psychischen Verschlechterung geführt hätten, sei der Sachverhalt neu zu beurteilen. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als Automechaniker oder Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner geringen psychischen Belastbarkeit und auf Grund der somatischen Beschwerden nicht mehr zuzumuten.
5.
5.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass med. pract. G.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder einer damit vergleichbaren, einfachen und repetitiven Tätigkeit, welche keine Muskelkraft erfordere, im Umfang eines Pensums von 30 % bis 50 % zuzumuten sei, und dass ihm die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit gegenwärtig im Umfang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten sei, dass ihm hingegen mittelfristig die Ausübung einfacher Tätigkeiten, bei welchen er einfache Verrichtungen ausführen könne, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.3).
In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2012 präzisierten Dr. H.___ und Dr. C.___, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen und insbesondere die von ihm tatsächlich ausgeübte geschützte Tätigkeit im Atelier 4 im Umfang eines Pensums von 40 % bis 80 % zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten sei. Diesbezüglich bestehe vielmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.7).
5.2 In Bezug auf die Berichte vom 1. Juni 2011 und vom 28. September 2012 gilt es zu berücksichtigen, dass deren Verfasserinnen nicht übereinstimmen. Während die Assistenzärztin Dr. C.___ bei beiden Berichten beteiligt war, gilt dies nicht für die mitverfassenden Oberärztinnen. Beim Verfassen des Berichts vom 1. Juni 2011 wirkte med. pract. G.___ als Oberärztin mit, beim Bericht vom 28. September 2012 war dies Dr. H.___. Auf Grund der unterschiedlichen Autorenschaft beim Verfassen der beiden Berichte kann daher, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7), nicht von einem Korrigieren eines fehlerhaften Berichts vom 1. Juni 2011 durch die Autorinnen des Berichts vom 28. September 2012 gesprochen werden. Des Gleichen kann Dr. C.___ und Dr. H.___ nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2012 die von ihrer eigenen Beurteilung in inhaltlicher Hinsicht abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract. G.___ und Dr. C.___ in deren Bericht vom 1. Juni 2011 als reines Missverständnis bezeichneten.
Im Bericht von med. pract. G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 ist eine ausführliche Beschreibung der vom Beschwerdeführer beim Atelier 4 ausgeübten Arbeiten enthalten (Urk. 10/15 S. 5). Daraus ist zu schliessen, dass med. pract. G.___ und Dr. C.___ Kenntnis davon hatten, dass es sich bei der Tätigkeit beim Atelier 4 um eine solche im geschützten Rahmen handelte. Insofern kann diesbezüglich daher nicht von einem Missverständnis die Rede sein. In Würdigung der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 28. September 2012 im Vergleich zur derjenigen durch med. pract. G.___ und Dr. C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelte.
5.3 Demzufolge handelt es sich beim Bericht von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 28. September 2012 im Vergleich zu demjenigen von med. pract. G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 lediglich um eine andere Würdigung von bereits bekannten Tatsachen. Ein Beweismittel, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet und den Sachverhalt anders wertet, rechtfertigt indes keine prozessuale Revision. Dazu bedürfte es vielmehr neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Selbst wenn die im ursprünglichen Verfahren bekannten Tatsachen, insbesondere die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung massgebenden ärztlichen Grundlagen unrichtig gewürdigt worden wären, läge noch kein Revisionsgrund vor. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vorstehend E. 3.4). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
5.4 Der Beschwerdeführerin gelang es mit Einreichen der Stellungnahme von Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 28. September 2012 (Urk. 10/32) daher nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Revisionstatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzulegen. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2012 (Urk. 10/34) nicht als ein solches um prozessuale Revision beziehungsweise um Wiedererwägung der rentenverneinenden Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29), sondern als ein Gesuch um Neuanmeldung entgegennahm.
6.
6.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.2 Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
6.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
6.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
6.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2013 leicht verschlechtert habe, dass ihm indes die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten sei (S. 2).
7.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er gemäss der Beurteilung durch die Ärztinnen der Klinik Y.___ vollständig arbeitsunfähig sei und nur noch eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ausüben könne. Gestützt darauf resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %. Eventuell sei auf die Beurteilung durch Dr. J.___ und Dr. B.___ und diejenige durch die Ärzte des Spitals D.___ abzustellen, wonach ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Zeit von vier Monaten im Anschluss an die Operation vom 8. April 2013 (während der eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe), von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 ein solcher auf eine ganze Rente und ab 1. November 2013 erneut ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 11).
7.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) geprüft. In zeitlicher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2014 zu prüfen.
8.
8.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
8.2 Mit Operationsbericht vom 9. April 2013 (Urk. 10/59) diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, ein Chiari I-Syndrom mit Hydromyelie und berichteten, dass beim Beschwerdeführer am 8. April 2013 eine suboccipitale mediane Dekompression und eine durale Erweiterung unter Schonung der Arachnoidea durchgeführt worden seien (S. 1).
8.3 Die Ärzte des Sanatoriums Y.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.___, stellten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2013 (Urk. 10/44) die folgenden Diagnosen (S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig
- posttraumatische Belastungsstörung mit/bei:
- Status nach Agoraphobie, weitestgehend remittiert
- Status nach Opiatabhängigkeit, vollständig remittiert beziehungsweise abstinent
- Arnold-Chiari-Syndrom Typ I mit Hydromyelie mit/bei:
- zervikobrachialem Schmerzsyndrom links
- polysegmental verteilte Sensibilitätsstörung zevikothorakal beidseits
- linksbetonte schlaffe Paresen der oberen Extremitäten
- Operation am 8. April 2013, suboccipitale mediane Dekompression und durale Erweiterung
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer zunehmend unter massiven Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie an der oberen und unteren Extremität gelitten habe, weshalb er am Spital D.___ neurologisch abgeklärt und operiert worden sei. Nach der Operation habe er unter anhaltenden Schmerzen gelitten. Dadurch habe sich seine Stimmung wieder stark verschlechtert und er habe unter einer zunehmenden Depressivität und unter einem sozialem Rückzug gelitten. Gegenwärtig hätten ihm die Ärzte des Spitals D.__ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1).
8.4 Mit Bericht vom 7. Juni 2013 (Urk 10/53/9-10) erwähnten die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, dass am 23. Mai 2013 auf Grund zunehmender Kopfschmerzen eine MRI-Untersuchung des Gehirns durchgeführt worden sei, welche als postoperativen Befund ein mässiges Liquorkissen im Operationsbereich ergeben habe. Da die Schmerzen zu diesem Zeitpunkt sehr stark gewesen seien, seien eine körperliche Schonung und eine analgetische Therapie angezeigt gewesen. Nach zwei Wochen seien die Kopfschmerzen um 50 % besser geworden und die analgetische Therapie habe reduziert werden können (S. 1).
8.5 Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 23. September 2013 (Eingangsdatum; Urk. 10/53/1-6) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Arnold-Chiari Typ I-Malformation mit/bei:
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom links, polysegmental verteilte Sensibilitätsstörung
- zervikothorakal beidseits, linksbetonte schlaffe Parese der oberen Extremität
- Status nach suboccipitaler medianer Dekompression und durale Erweiterung unter Schonung der Arachnoidea am 8. April 2013
- Hydromyelie im Rahmen der Arnold-Chiari Typ I-Malformation
- Sulcus ulnaris-Syndrom links grösser als rechts mit operativer Nervus ulnaris-Vorverlagerung beidseits im Jahre 2010
- Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung/Depression mit/bei:
- Status nach Heroin- und Alkoholabhängigkeit, seit zwei Jahren kein Antabus und Methadon mehr
Die aktuellen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine Besserung der präoperativ bestehenden beeinträchtigten Stereognosie an der linken Hand bei über ein bekanntes schweres Sulcus-ulnaris-Syndrom hinausgehenden, einer Syringomyelie entsprechenden Befunden ergeben. Bei einem zwischenzeitlich eingetretenen deutlichen Rückgang der Schmerzen sei die Prognose bezüglich postoperativer Schmerzen gegenwärtig positiv (S. 3). Auf Grund postoperativer massiver Kopfschmerzen mit bildgebendem Nachweis eines Liquorkissens habe vom 5. April bis 30. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 4).
8.6 Dr. A.___ und Dr. B.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 19. November 2013 (Urk. 10/61), dass sie den Beschwerdeführer am 6. November 2013 neurologisch und psychiatrisch untersucht hätten (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 10 f. und S. 16):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arnold-Chiari Typ I-Malformation mit Hydromyelie, Zustand nach suboccipitaler medianer Dekompression und duraler Erweiterung am 8. April 2013 mit:
- zervikobrachialem Schmerzsyndrom mit Hypästhesie Th3 bis Th8 links
- postoperativer Cephalea
- schwere Neuropathie des Nervus Ulnaris im Sulcus links bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010
- leichte Neuropathie des Nervus Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Juli 2010
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zustand nach leicht ausgeprägtem Karpaltunnelsyndrom links
- Zustand nach multiplen Selbstmutilationen im Bereich des Thorax sowie des Abdomens mit Verbrennungsnarben
- Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, zurzeit remittiert
- Status nach anamnestisch bestehender posttraumatischer Belastungsstörung
- phobische Symptomatik im Sinne einer Akrophobie
- Albträume
- Status nach Polytoxikomanie
- Alkoholabusus
- Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, narzisstisch unreifen Typ
Aus neurologischer Sicht bestehe bei einer Arnold-Chiari Typ I-Malformation mit Hydromyelie und Zustand nach suboccipitaler medianer Dekompression und duraler Erweiterung ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Hypästhesie im Bereich Th3 bis Th8 links und eine postoperative Cephalea. Daneben bestehe weiterhin eine schwere Neuropathie des Nervus Ulnaris im Sulcus links bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Januar 2010 und eine leichte Neuropathie des Nervus Ulnaris rechts bei Zustand nach Verlagerungsoperation im Juli 2010. Für eine körperliche schwer belastende Tätigkeit und für Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer die volle Kraft seiner Arme einsetzen müsse, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, bei welchen er ausschliesslich seine rechte Hand beziehungsweise seine linke Hand nur in geringem Masse als Hilfshand einsetzen müsse, im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 % sei eine Folge des durch die Arnold-Chiari I-Malformation verursachten zervikobrachialen Schmerzsyndroms mit vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf bei Dauerschmerzen. Der Beginn der Verschlechterung sei auf den 1. Januar 2013 anzusetzen (S. 21).
In psychiatrischer Hinsicht sei es vor und nach der Operation vom 8. April 2013 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Gegenwärtig bestünden jedoch keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik. Im Vergleich zur vorgängigen Untersuchung müsse von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und es sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 100 % zuzumuten (S. 21).
9.
9.1 Den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) lässt sich entnehmen (vorstehend E. 4.2 bis 4.7), dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2010 (vorstehend E. 4.2) davon ausging, dass ab 6. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers von 50 % bestehe, und dass auch mittel- und langfristig von einer solchen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten äusserte sich Dr. F.___ nicht.
In somatischer Hinsicht gingen Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2011 (vorstehend E. 4.4), davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie die Ausübung körperlich schwerer, die Arme und Hände belastender Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen und erhöhter Belastung des Schultergürtels nicht mehr zuzumuten seien, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, einhändiger, mit der rechten Hand auszuübender Tätigkeiten beziehungsweise mit der rechten Hand und der linken Hand als Hilfshand auszuübender Tätigkeiten, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % weiterhin zuzumuten sei.
In psychischer Hinsicht gingen med. pract. G.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2011 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit in einer Fabrik oder die Ausübung einer damit vergleichbaren, einfachen und repetitiven Tätigkeit, welche keine Muskelkraft erfordere, gegenwärtig im Umfang eines Pensums von 30 % bis 50 % zuzumuten sei, dass ihm die Tätigkeit beim Atelier 4 oder eine damit vergleichbare, ähnliche Arbeit im Umfang von höchstens 4 ganzen Tagen in der Woche zuzumuten sei, und dass ihm mittelfristig die Ausübung einfacher Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertraten Dr. H.___ und Dr. C.___ von der Klinik Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2012 (vorstehend E. 4.7) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer lediglich in Tätigkeiten in geschütztem Rahmen, wie beispielsweise in der von ihm im Atelier 4 ausgeübten Tätigkeit, noch eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang des im Atelier 4 tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % bis 80 % ausgewiesen sei, dass für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt indes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Dr. A.___ und Dr. B.___ gingen in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2011 (vorstehend E. 4.4) schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leide, und dass die Depression, die Sucht und die posttraumatische Belastungsstörung remittiert seien.
9.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 18. Dezember 2011 (vorstehend E. 4.4) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 6.5). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilgebieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerdeführers angezeigt waren. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Gestützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, dass er durch sein psychisches Leiden gegenwärtig nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass er auf Grund seines somatischen Leidens körperlich schwere Arbeiten und insbesondere die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr, jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang ausüben könne.
9.3 Die Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn die Gutachter legten in schlüssiger Weise dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, und dass aus psychischen Gründen gegenwärtig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Sodann begründeten sie nachvollziehbar das Anforderungsprofil, welchem eine dem somatischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit entsprechen müsste, und legten in überzeugender Weise dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit in vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei. Im Übrigen erwähnten die Gutachter in ihrem Gutachten ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer „im geschützten Rahmen via das Sozialamt in der Recycling-Firma Atelier 4“ (Urk. 10/22 S. 13 Mitte) tätig sei, weshalb erwiesen ist, dass die Gutachter Kenntnis davon hatten, dass der Beschwerdeführer im geschütztem Rahmen tätig war. Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) kann daher auch insofern nicht von einem Missverständnis beziehungsweise von missverständlichen Formulierungen die Rede sein. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 18. Dezember 2011 kann vorliegend somit abgestellt werden.
9.4 Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 28. September 2012 (vorstehend E. 4.7) an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihnen postulierten Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer lediglich noch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zumutbar seien, und wonach für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. H.___ und Dr. C.___ ihre im Vergleich zur derjenigen von med. pract. G.___ und Dr. C.___ unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich pauschal als ein Missverständnis bezeichneten, ohne sich mit der Beurteilung durch med. pract. G.___ und Dr. C.___, welche dem Beschwerdeführer mittelfristig die die Ausübung einfacher Tätigkeiten, wie etwa Tätigkeiten in einer Fabrik oder vergleichbare Tätigkeiten, im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 80 % zumuten wollten, konkret im Einzelnen auseinanderzusetzen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ und Dr. C.___ vom 28. September 2012 daher nicht abgestellt werden.
9.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 18. Dezember 2011 (vorstehend E. 4.4) ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.
10.
10.1 Gemäss den Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) steht fest, dass beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 eine Arnold-Chiari I Malformation mit Hydromyelie festgestellt wurde (Urk. 10/62/5), und dass wegen progredienter Beschwerden am 8. April 2013 eine suboccipitale mediane Dekompression und durale Erweiterung durchgeführt wurde (vorstehend E. 8.2). Infolge dieser Operation kam es vorübergehend zu einer Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 23. September 2013 (vorstehend E. 8.5) aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Liquorkissens im Operationsbereich postoperativ unter starken Kopfschmerzen gelitten habe, weshalb vom 5. April bis 30. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Damit übereinstimmend stellten die Ärzte der Klinik Y.___, Dr. E.___ und Dr. C.___, in ihrem Bericht vom 10. Mai 2013 (vorstehend E. 8.3) fest, dass die Ärzte des Spitals D.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hätten und erwähnten, dass der Beschwerdeführer nach der Operation unter anhaltenden Schmerzen gelitten und dass sich deshalb seine Stimmung verschlechtert habe. Auch Dr. A.___ und Dr. B.___ gingen in ihrem Gutachten vom 19. November 2013 (vorstehend E. 8.6) davon aus, dass es in psychiatrischer Hinsicht vor und nach der Operation vom 8. April 2013 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Sie stellten indes fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt vom 6. November 2013 keine Hinweise mehr auf eine depressive Symptomatik bestanden hätten, und dass aus psychiatrischer Sicht nach wie vor keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. In somatischer Hinsicht werde der Beschwerdeführer durch ein durch die Arnold-Chiari I-Malformation verursachtes, zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf bei Dauerschmerzen seit 1. Januar 2013 im Umfang von 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, welche ausschliesslich mit der rechten Hand beziehungsweise überwiegend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtende Arbeiten umfassten, im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten.
10.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. November 2013 (vorstehend E. 8.6) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 6.5). Sodann vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. November 2013 auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - nach einer vorübergehenden Verschlechterung vor und nach der Operation vom 8. April 2013 - erneut verbessert habe, und dass insbesondere keine Hinweise mehr auf eine depressive Symptomatik bestanden hätten, weshalb aus psychischen Gründen weiterhin keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Auch in somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass sich der somatische Gesundheitszustand auf Grund der Folgen der im Januar 2013 erstmals festgestellten Arnold-Chiari I-Malformation verschlechtert habe, und dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht ab 1. Januar 2013 die Ausübung behinderungsangepasster, ausschliesslich mit der rechten Hand beziehungsweise überwiegend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten sei. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. November 2013 kann vorliegend somit abgestellt werden.
10.3 Die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, welche in ihrem Bericht vom 23. September 2013 (vorstehend E. 8.5) feststellten, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Liquorkissens im Operationsbereich postoperativ unter starken Kopfschmerzen gelitten habe und deswegen vom 5. April bis 30. Mai 2013 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, steht in keinem Wiederspruch zur Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___. Denn auch diese stellten eine vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik vor und nach der Operation vom 8. April 2013 fest. Auf die Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 23. September 2013 kann deshalb abgestellt werden. Damit übereinstimmend stellten auch Dr. E.___ und Dr. C.___ am 10. Mai 2013 (vorstehend E. 8.3) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes in der Zeit vor und nach der Operation vom 8. April 2013 fest. Sodann verwiesen sie bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf diejenige durch die Ärzte des Spitals D.___.
10.4 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. November 2013 (vorstehend E. 8.6) und durch die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 23. September 2013 (vorstehend E. 8.5) ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) - mithin vom 9. Juni bis 31. Dezember 2012 - die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % und vom 1. Januar bis 4. April 2013 sowie erneut vom 1. Juni 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten war. Vom 5. April bis 30. Mai 2013 bestand gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, indes eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für jegliche Tätigkeit, weshalb dem Beschwerdeführer während dieses Zeitraums die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zuzumuten war.
11.
11.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
11.2 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
11.3 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, kann auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abgestellt werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2).
11.4 Dem Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 22. Dezember 2010 (Urk. 10/10/1-5) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. März 2009 kündigte, weil der Beschwerdeführer mehrmals unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben sei (Ziff. 2.2). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 12. Dezember 2010 (Urk. 10/9/6-7) war der Beschwerdeführer indes vom 12. Februar 2009 arbeitsunfähig (S. 2). Sodann war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von med. pract. G.___ und Dr. C.___ vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/15) vom 5. Juni bis 27. Juli 2009 und vom 28. September 2009 bis 14. Januar 2010 in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Med. pract. G.___ und Dr. C.___ führten sodann aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung durch die Ärzte der Klinik Y.___ seine Wohnung aufgrund von Ängsten kaum habe verlassen können, dass er nicht selber habe einkaufen können und dass er aus Angst vor Menschen auch keine öffentlichen Verkehrsmittel habe benutzen und, abgesehen von den Kontakten mit seinen Angehörigen, kaum habe soziale Kontakte pflegen können. Er habe sodann unter starken Insuffizienzgefühlen gelitten und habe, um diese Symptome zu verdrängen, über lange Jahre verschiedene Drogen konsumiert. Durch seinen Hausarzt habe er schliesslich noch vor der ersten stationären Behandlung in der Klinik Y.___ auf Methadon eingestellt werden können. Beim ersten sowie beim zweiten Aufenthalt in der Klinik Y.___ im Jahre 2009 habe die Methadondosis reduziert werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines ersten stationären Aufenthalts in der Klinik Y.___ im Jahre 2009 wegen einer depressiven Stimmungslage medikamentös behandelt worden (S. 2).
11.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 31. März 2009 auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen war. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der I.___ AG tätig wäre. Somit ist ihm nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen sei (Urk. 1 S. 9). Vielmehr ist dieses auf Grund des von ihm vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der I.___ AG erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienstes zu bemessen.
11.6 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/8) hat der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der I.___ AG einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 45‘827.-- erzielt. Für das Jahr 2012 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2008 von rund 4.4 % (Indexstand für Männer im Jahre 2008 von 2‘092 und im Jahre 2012 von 2‘188; Die Volkswirtschaft 9-2014 S. 85 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von rund Fr. 47‘843.-- (Fr. 45‘827.-- x 1.044).
Für das Jahr 2013 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung seit dem Jahre 2008 von rund 5 % (Indexstand für Männer im Jahre 2008 von 2‘092 und im Jahre 2013 von 2204; Die Volkswirtschaft 9-2014 S. 85 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von rund Fr. 48‘118.-- (Fr. 45‘827.-- x 1.05).
12.
12.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
12.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
12.3 Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).
12.4 Vorliegend war dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 19. November 2013 (vorstehend E. 8.6) lediglich noch die Ausübung ausschliesslich mit der rechten Hand beziehungsweise überwiegend mit der rechten und in geringem Masse mit der linken Hand als Hilfshand zu verrichtender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Der Beschwerdeführer ist daher als funktionell Einarmiger zu betrachten, welcher nur noch leichte Arbeit verrichten kann. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen müsste. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil (Anforderungsprofil 4) im Vergleich zu vollzeitlich Beschäftigten mit einer Verdiensteinbusse zu rechnen haben. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt erscheint vorliegend daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % als gerechtfertigt.
12.5
12.5.1 Für die Zeit vom 9. Juni bis 31. Dezember 2012 resultiert unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer (Tabelle TA, privater Sektor Schweiz) der LSE 2010 von Fr. 4‘901.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 %, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 % und im Jahre 2012 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53‘057.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.01 x 1.008 x 0.85).
12.5.2 Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2013 und für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 19. Juni 2014 resultiert unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer (Tabelle TA, privater Sektor Schweiz) der LSE 2010 von Fr. 4‘901.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von insgesamt 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 75 %, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2011 von 1.0 %, im Jahre 2012 von 0.8 % und im Jahre 2013 von 0.7 (Die Volkswirtschaft 9-2014 Tabelle B10.2 S. 85) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 40‘071.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.85 x 0.75).
12.5.3 Während der Zeit vom 5. April bis 30. Mai 2013 war dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten. Für diesen Zeitraum resultiert bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 0 % daher kein Invalideneinkommen.
12.6
12.6.1 Für die Zeit vom 9. Juni bis 31. Dezember 2012 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47‘843.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53‘057.-- keine Erwerbseinbusse. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.
12.6.2 Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2013 und für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 19. Juni 2014 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48‘118.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40‘071.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘047.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 17 %. Damit wird ein für einen Rentenanspruch vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht erreicht.
12.6.3 Für die Zeit vom 5. April bis 30. Mai 2013 beträgt der Invaliditätsgrad 100 %. Für diesen Zeitraum wird daher ein für einen Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad erreicht.
13.
13.1 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2).
13.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
13.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
Art. 29 ATSG bestimmt, dass, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat (Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich Formulare abgeben, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2).
13.4 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 29bis IVV regelt den Sachverhalt, dass eine Invalidenrente revisionsweise (Art. 17 ATSG) rechtskräftig aufgehoben worden ist und dass in der Folge der Invaliditätsgrad wieder ein rentenbegründendes Ausmass (Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht. In einem solchen Fall werden nach Art. 28 Abs. l lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit angerechnet, dies unter der zweifachen Voraussetzung, dass der Invaliditätsgrad innerhalb von drei Jahren seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht, und zwar wegen einer Arbeitsunfähigkeit, welche auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist.
13.5 Art. 29bis IVV ist auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der Versicherte den Anspruch aber verspätet geltend gemacht hatte (BGE 117 V 23; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.Aufl., Zürich 2014, Art. 29 IVG N 25). Art. 29bis IVV ist indes nicht anzuwenden, wenn die Invalidität auf anderen Gründen beruht als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, da es sich dabei um ein neues versichertes Ereignis handelt (BGE 140 V 2).
13.6 Erfolgt nach Aufhebung einer Invalidenrente in den folgenden drei Jahren wegen desselben Leidens eine erneute Anmeldung, schliesst die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann, eine Zusprechung von Rentenleistungen vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung aus, obwohl gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit die früher zurückgelegten Zeiten angerechnet werden. Die Frage, ob diesfalls auch die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. l IVG zum Zuge kommt, oder ob allenfalls die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV, wonach eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, analog anwendbar ist, wurde vom Bundesgericht bis anhin offen gelassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_348/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3 und 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5). Die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. l IVG ist indes jedenfalls dann zu bestehen, wenn die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen als jenen, welche früher zur Invalidenrente geführt hatten, wiederauflebt, und mithin ein neues versichertes Ereignis vorliegt (BGE 140 V 2; Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 29 IVG N 27).
14.
14.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/29) Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2010 und auf eine halbe Rente vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2011 festgestellt, wegen verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug indes dem Beschwerdeführer keine Rentenzahlungen zugesprochen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer am 26. September 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/33). Diese Anmeldung erfolgte rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist von Art. 29bis IVV nach Aufhebung der bis 30. April 2011 zugesprochenen befristeten halben Rente. Die Neuanmeldung betraf sodann dasselbe Leiden und damit das gleiche versicherte Ereignis. Sodann ist die Regelung von Art. 29bis IVV nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 13.5) auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der Versicherte den Anspruch aber verspätet geltend gemacht hatte.
14.2 Es sind dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Wartezeit daher gemäss Art. 29bis IVV die früher zurückgelegten Zeiten anzurechnen. Dabei kann die Frage, ob vorliegend die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. l IVG zum Zuge kommt, oder ob die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV, wonach eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, analog anwendbar ist, offen gelassen werden. Denn ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 100 % wurde vom Beschwerdeführer erst für die Zeit vom 5. April bis 30. Mai 2013 und damit nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten seit der Neuanmeldung vom 26. September 2012 erreicht.
14.3 In der Folge verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2013 und es bestand ab diesem Zeitpunkt lediglich ein keinen Rentenanspruch mehr begründender Invaliditätsgrad von 17 % (vorstehend E. 12.6.2). Nach der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 13.2) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall indes erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben.
15. Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2013 ausgewiesen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
16.
16.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und vorliegend den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten von Fr. 400.-- indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
16.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
16.3 Nach Einsicht in die Kostennote vom 24. August 2015 (Urk. 20) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, in Berücksichtigung eines zeitlichen Aufwandes von insgesamt 9 Stunden und eines Stundenansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015), zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen, mit Fr. 2‘047.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) je zur Hälfte (Fr. 1‘023.85) durch die Beschwerdegegnerin und aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'023.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'023.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz