Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00777 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, machte eine Lehre als Polygraf und schloss diese 1999 ab (vgl. Urk. 8/7). Ab 2001 klagte er über Tagesschläfrigkeit und Müdigkeit. Im August 2004 wurde eine Narkolepsie diagnostiziert (Urk. 8/14/3+6). Ab 1. Februar 2005 hatte er bei der Y.___ eine Stelle als Moderator inne; diese wurde per 30. Juni 2008 gekündigt (Urk. 8/13). Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/64). Im Januar 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; unter anderem liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 13. Oktober 2010, Urk. 8/38; Urk. 8/13, 8/14, 8/20, 8/24). Im März 2011 fand eine dreiwöchige Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Z.___ statt (Urk. 8/68-69). Vom 6. Juni bis 5. Dezember 2011 erfolgte ein Arbeitstraining in der BEFAS A.___ (Urk. 8/85+87-88). Am 31. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulungsvorbereitung im Gärtnereibereich in der BEFAS A.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2012 (Urk. 8/93-94). Aufgrund seiner unregelmässigen Präsenz wurde die Massnahme am 10. April 2012 frühzeitig abgebrochen (Urk. 8/106). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine dreiwöchige berufliche Abklärung in der B.___ (Urk. 8/111-112, 8/117). Gestützt auf den Austrittsbericht schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wegen fehlender Erfolgsaussichten mit Mitteilung vom 30. Oktober 2012 ab (Urk. 8/121). In ihrem Auftrag wurde der Versicherte sodann am 10. und 13. Juni 2013 durch die MEDAS C.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 8/142). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2, 8/150, 8/169).
2. Dagegen liess X.___ am 9. August 2014 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesge-richtsurteile 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2 und 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).
1.5 Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt das kantonale Sozialversicherungsgericht als Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht (beziehungsweise dem Bundesverwaltungsgericht) frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung fest, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Polygraf nicht mehr möglich. Indessen sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar. Die im C.___-Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht nachvollziehbar. Als leidensangepasste Tätigkeit habe auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Moderator zu gelten. Der auf dieser Basis vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, zwar werde im C.___Gutachten die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Gleichzeitig aber werde ausgeführt, dass aufgrund seines jungen Alters derzeit noch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und sich ein nochmaliger Versuch einer beruflichen Rehabilitation lohnen würde. Aus dieser Formulierung sei zu schliessen, dass die C.___-Gutachter eigentlich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Doch selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultierte der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Denn es gehe nicht an, die Tätigkeit als Moderator als leidensangepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Die Stelle bei Y.___ habe er erhalten, weil sein Vater damals der dortige Geschäftsführer gewesen sei. Er habe jedoch keineswegs die geforderte Leistung erbringen können. Als angepasste Tätigkeit komme daher lediglich eine Hilfsarbeit in Frage. Dies führe, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %, zu einem zu einer ganzen Rente berechtigenden Invaliditätsgrad von 72 % (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ärzte des Schlafzentrums D.___, welche den Beschwerdeführer seit Juli 2004 behandelten, hielten im Bericht vom 7. April 2008 (vgl. Urk. 8/14/2) fest, der Beschwerdeführer leide an einer Tagesschläfrigkeit infolge Narkolepsie ohne Kataplexie. Bei regelmässigen Tagesnickerchen und kontrollierter Einnahme von Ritalin sei er in einer abwechslungsreichen Tätigkeit im Umfang von 80 bis 100 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem auf die mangelhafte Selbstorganisation und die Neigung zu Alkohol- und Substanzmissbrauch zurückzuführen. Bei adäquater Therapie wäre die Narkolepsie weitgehend kontrollierbar. Das Problem sei also vorwiegend psychischer Natur (Unstetigkeit, mangelnde Selbstorganisation und Disziplin) und weniger auf die Narkolepsie zurückzuführen (Urk. 8/14/2-4).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 13. Oktober 2010 eine Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1). Er erklärte, es finde sich keine psychoorganische Störung, die die Symptomatik des Beschwerdeführers erkläre. Nach Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei die berufliche Integration durch die Narkolepsie gefährdet. Diese sei aber bei Weitem nicht für die bestehende Störung verantwortlich. Untersuchungen im D.___ hätten ergeben, dass bei adäquatem Selbstmanagement eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % möglich sei. Aus psychiatrischer, neuropsychologischer und somnologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die mangelnde Selbstorganisation eingeschränkt. Früher sei die Einschränkung auch durch den Alkohol- und Substanzmissbrauch begründet gewesen. Doch ein solcher liege nicht mehr vor. Die Probleme des Beschwerdeführers resultierten aus den akzentuierten Persönlichkeitszügen beziehungsweise einer allfälligen Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich beim zurückhaltenden bis bagatellisierenden Beschwerdeführer narzisstische bis passiv-aggressive Aspekte angedeutet. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich aber aufgrund der vorliegenden Befundlage nicht diagnostizieren lassen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Kooperation des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. E.___ auf 90 % (Urk. 8/38/13-15).
3.3 Im Bericht der BEFAS Z.___ vom 8. April 2011 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne im Freien für abwechselnde Arbeiten zu 80 % eingesetzt werden. Er weise eine unreife und emotional unstabile Persönlichkeit auf. Dies manifestiere sich im Arbeitsverhalten durch Mängel in der Konstanz, Zuverlässigkeit und Ausdauer sowie in einer massiven Selbstüberschätzung. Dadurch werde die Eingliederbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer selber führe die Schwierigkeiten in seinem Leben auf die Folgen der Narkolepsie zurück. Damit habe er ein Alibi für jegliches Scheitern. Die Probleme aufgrund seiner Persönlichkeit scheine er nicht wahrzunehmen. Die Abklärung habe gezeigt, dass er sich nicht zu einer regelmässigen Arbeitsleistung und Präsenz durchringen könne. Seine Arbeitshaltung sei locker und unverbindlich gewesen. Persönliche Interessen und momentane Ereignisse hätten zu eigenmächtigen Absenzen geführt. Dieses Verhalten habe mit der Narkolepsie nichts zu tun. Im Vordergrund stehe die akzentuierte Persönlichkeit, die hart an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung liege. Dazu komme eine Verwöhntheit und ein inadäquat gehobener Lebensstil, die es dem Beschwerdeführer schwer machen würden, eine regelmässige Präsenz einzuhalten (Urk. 8/68/1+10-11).
3.4 Die BEFAS A.___ hielt im Bericht vom 7. Mai 2012 fest, die Einführung des Beschwerdeführers habe sich wegen seiner Fehlzeiten schwierig gestaltet. Aufgrund der ungenügenden Präsenz sei das Arbeitstraining schliesslich abgebrochen worden. Ansonsten sei die geringe Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit sowie hohe Ablenkbarkeit aufgefallen (Urk. 8/106).
3.5 Im Bericht der B.___ vom 12. Oktober 2012 über die dort absolvierte Arbeitstherapie wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an fünf von zwanzig Tagen teilgenommen. Seine Absenzen habe er jeweils entschuldigt. Hierzu habe er in der vorangehenden Nacht eine Nachricht auf der Combox hinterlassen und Mails gesendet. An den Tagen, an welchen er am Programm teilgenommen habe, sei er stark übermüdet gewesen. Der fehlende Einfluss auf die Steuerung des Tages- und Nachtrhythmus und die andauernde Müdigkeit würden den Beschwerdeführer ausserordentlich belasten. Aufgrund dieser massiven Einschränkung sei er nicht arbeitsfähig. Trotz erkennbarer Motivation schaffe er es nicht, regelmässig und pünktlich an geplanten Veranstaltungen teilzunehmen. Im Rahmen der Partizipation zeige er nur eine kurze Konzentrationsspanne und wirke dann aufgrund seiner Bewältigungsstrategien im Verhalten unangepasst (Urk. 8/117).
3.6 PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt im G.___, welcher den Beschwerdeführer seit April 2009 betreut, hielt im Bericht vom 21. Dezember 2012 fest, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 % - welche er im Bericht vom 15. Dezember 2011 noch postuliert hatte (Urk. 8/91) - offensichtlich nicht realisieren könne. Eine Besserung der Narkolepsie sei nicht zu erwarten. Er empfehle daher eine vollständige Berentung (Urk. 8/123).
3.7 Im C.___-Gutachten vom 5. November 2013 wurden - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine monosymptomatische Narkolepsie ohne Kataplexie und eine narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) diagnostiziert. Aus internistischer Sicht wurde eine Adipositas (BMI 30) festgestellt, der aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Im neurologischen Teilgutachten wurde zunächst festgehalten, dass eine persönliche Untersuchung durch den Neurologen nicht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer dreimal zur vereinbarten neurologischen Teilbegutachtung unentschuldigt nicht erschienen sei. Weiter wurde ausgeführt, dass die Erfahrung bei der Behandlung der Narkolepsie zeige, dass betroffene Patienten von medikamentösen Massnahmen profitierten und Ritalin das Medikament der ersten Wahl darstelle. Im Weiteren sei eine sehr gute Organisation des Alltages notwendig. Dabei müssten die betroffenen Personen regelmässig nächtliche Ruhezeiten einhalten und tagsüber ausreichend Pausen mit Kurzschlafgelegenheiten einlegen. In Übereinstimmung mit dem Bericht des D.___ vom April 2009 könne festgestellt werden, dass bei betroffenen Personen mit Narkolepsie bei regelmässigen Tagesnickerchen und kontrollierter Einnahme von Ritalin in einer abwechslungsweisen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % erreicht werden könne. Die Angaben des Schlafzentrums D.___ seien gut nachvollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus schlafmedizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu mindestens 80 % zumutbar sei (Urk. 8/142/33). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den durchgeführten Tests gute und meist überdurchschnittliche Resultate gezeigt habe (Urk. 8/142/34).
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration eine erhebliche Tendenz zeigte, das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen ausschliesslich Dritten anzulasten, ohne auch nur ansatzweise ein eigenes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Er scheine auch die durch die Narkolepsie verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheblich zu überschätzen. Er blende sein Unvermögen, sich adäquat selbst zu organisieren und sich an ärztliche Weisungen bezüglich der Narkolepsie zu halten, weitgehend aus. Daneben zeige er gewisse Idealisierungstendenzen was seine Herkunftsfamilie betreffe und scheine seine eigenen Defizite zu unterschätzen. Dieses Verhalten sei einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben. Differentialdiagnostisch sei auch an akzentuierte neurotisch-narzisstische Persönlichkeitszüge zu denken. Allerdings seien die auffälligen Verhaltensweisen doch sehr ausgeprägt und hätten wesentlich zum Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen beigetragen. Für eine Persönlichkeitsstörung spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein an und für sich gutes intellektuelles Potential nur teilweise zu nutzen vermöge sowie sein grossspuriges Verhalten anlässlich der Abklärung in der BEFAS Z.___. Der Beschwerdeführer tendiere, wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dazu, bei Schwierigkeiten und psychischen Belastungen in Richtung Depression im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung zu exazerbieren. Zur Zeit hinterlasse der Beschwerdeführer indessen keinen depressiven Eindruck, so dass von einer weitgehenden Remission auszugehen sei. Ebenso bestehe der früher eine Zeit lang betriebene schädliche Gebrauch von Alkohol und Kokain nicht mehr. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei er in der psychischen Belastbarkeit und damit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er sei nicht in der Lage, sich an Regeln und Vorgaben zu halten, erweise sich als wenig frustrationstolerant und versuche, sein eher geringes Selbstwertgefühl durch grossspuriges Verhalten zu kompensieren. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass berufliche Massnahmen mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % infolge Überforderung gescheitert seien (Urk. 8/142/23-24+34).
In der Gesamtbeurteilung wurde im Gutachten ausgeführt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Polygraf zu 100 % arbeitsunfähig. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine Bildschirmtätigkeit. Aufgrund der Narkolepsie sei sie nicht zumutbar. Hingegen bestehe für die Tätigkeit als Moderator, wie sie der Beschwerdeführer bei Y.___ ausgeübt habe, keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sie den narzisstischen Zügen des Versicherten sehr entgegen komme. In anderen Verweistätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Diese sollten abwechslungsreich sein und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ein bis zwei Mal pro Tag während der Arbeitszeit für eine 20minütige Pause zurückzuziehen. Ergänzend fügten die Gutachter an, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund des jungen Alters derzeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren wollten; sie seien der Meinung, dass ein nochmaliger Versuch einer beruflichen Rehabilitation sich lohnen würde. Eine Berentung von 100 % wie von PD Dr. F.___ vorgeschlagen sei problematisch, weil dann zu befürchten sei, dass der noch jugendliche Beschwerdeführer sehr schnell den „point of no return“ erreiche. Ein Einsatz in einem Pensum von 50 % würde im Übrigen den Vorteil mit sich bringen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstunden in den Nachmittag legen könnte, so dass das Problem des Zuspätkommens etwas in den Hintergrund treten würde. Ab wann diese Einschätzung zu gelten habe, könne aufgrund der Anamnese sowie der Akten nicht exakt angegeben werden, weshalb (etwas arbiträr) auf den Zeitpunkt der Abklärung in der BEFAS Z.___ (April 2011) abgestellt werde (Urk. 8/142/35-36, 8/145).
4.
4.1 Da die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers mehrere medizinische Fachgebiete beschlägt und der medizinische Sachverhalt sich trotz der bereits getätigten Abklärungen als unklar erwies, wurde von der IV-Stelle bei der MEDAS C.___ das polydisziplinäre Gutachten eingeholt. Darin wird in diagnostischer Hinsicht von einer monosymptomatischen Narkolepsie ohne Kataplexie sowie einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung ausgegangen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Nach Einschätzung der Gutachter würde sich die Narkolepsie als solche bei einem adäquaten Selbstmanagement nicht gravierend auswirken. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht in der Lage.
4.2 Die Diagnose einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) wird mit Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers begründet. So wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige eine erhebliche Tendenz, das Scheitern der beruflichen Massnahmen Dritten anzulasten, ohne auch nur ansatzweise ein eigenes Fehlverhalten in Betracht zu ziehen. Er scheine die Einschränkungen aufgrund der Narkolepsie zu unterschätzen und blende sein Unvermögen, sich adäquat selbst zu organisieren und sich an die ärztlichen Weisungen zu halten, weitgehend aus. Daneben weise er gewisse Idealisierungstendenzen auf und scheine seine eigenen Defizite zu unterschätzen (Urk. 8/142/24+34). Indessen fehlt im C.___-Gutachten eine für den Rechtsanwender nachvollziehbare, sich an den massgeblichen klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 orientierte Begründung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_785/2015 vom 19. Januar 2016). Eine konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Merkmale, welche gemäss ICD-10 F60.80 für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vorausgesetzt werden, findet nicht statt. Im Weiteren wird der Persönlichkeitsstörung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit erst ab April 2011 Relevanz beigemessen (Urk. 8/142/37). Persönlichkeitsstörungen beginnen indes bereits in der Kindheit oder Adoleszenz (Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274). Auch hierzu finden sich im C.___-Gutachten keine Erläuterungen.
4.3 Dr. E.___ hatte im Gutachten vom 13. Oktober 2010 die Kriterien einer Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1) als erfüllt erachtet (Urk. 8/38/12). Diese Z-Diagnose führten die C.___-Gutachter als Differentialdiagnose auf (Urk. 8/142/32). Im Bericht der BEFAS Z.___ wurde aufgrund des vom Beschwerdeführers während der Abklärung gezeigten Verhaltens ebenfalls von einer akzentuierten Persönlichkeit, allerdings hart an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung, ausgegangen (Urk. 8/68/11). Eine lege artis gestellte Diagnose - die nur aber immerhin Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist, während der Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung von den funktionellen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2.1 und 2.1.2) abhängt - ist vorliegend umso mehr von Bedeutung, als rechtsprechungsgemäss Diagnosen mit Z-Kodierungen, wie etwa narzisstisch-neurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden begründen; dazu bedarf es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5). Entsprechend wird die Vorinstanz bei der MEDAS C.___ eine Klarstellung beziehungsweise Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen veranlassen.
5.
5.1 Im C.___-Gutachten wird dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Polygraf eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird auf 50 % geschätzt. Lediglich für die Tätigkeit als Moderator, wie sie der Beschwerdeführer bei Y.___ inne hatte, wird eine Einschränkung verneint (Urk. 8/142/35, 8/145). Was die Tätigkeit als Moderator bei Y.___ anbelangt, schienen die C.___Gutachter die konkreten Umstände zu verkennen beziehungsweise sie wiesen selber darauf hin, dass ihnen nähere Details dazu nicht bekannt seien (Urk. 8/145). Erhalten und behalten hatte der Beschwerdeführer diese Anstellung nur, weil sein Vater damals noch alleiniger Geschäftsführer der Y.___ war. Bereits kurz nachdem sein Vater als Geschäftsführer abgelöst worden war, wurde dem Beschwerdeführer gekündigt. Aufgrund seiner mangelhaften Arbeitsleistung, insbesondere wegen seiner häufigen Absenzen, stand gar die Rückforderung von Arbeitslohn im Raum (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3-4). Zwar mag [die Tätigkeit als Moderator] den narzisstischen Zügen des Beschwerdeführers in gewisser Weise entgegenkommen. Gleichzeitig verlangt eine solche Tätigkeit zwingend die Einhaltung der vereinbarten Termine, wozu der Beschwerdeführer offenbar nicht oder nur bedingt fähig ist. In den Akten wird zudem wiederholt auf den unentwegten Redefluss, das häufige Gähnen und das grossspurige Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen (Urk. 8/68/10+12, 8/142/14+21). Unter den gegebenen Umständen kann dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Moderator - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht als leidensangepasste Tätigkeit angerechnet werden.
5.2 Die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit wird im C.___Gutachten damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Narkolepsie in seiner psychischen Belastbarkeit und damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass die auf ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % abzielenden Wiedereingliederungsbemühungen gescheitert seien, da sie für den Beschwerdeführer offenbar eine Überforderung bedeuteten (Urk. 8/142/24+34). Zuvor war dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % attestiert worden (Urk. 8/14/2-4, 8/38/15). Auch die BEFAS Z.___ war gestützt auf die Erkenntnisse der arbeitspraktischen Abklärung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen, wobei sie die Einschränkung überwiegend auf die Präsenzzeit bezog (Urk. 8/68/11). Vor diesem Hintergrund stellt der Verweis darauf, dass ein Arbeitspensum von 80 % „offenbar eine Überforderung“ bedeute, keine hinreichende Erklärung für die attestierte Arbeitsfähigkeit dar, geht es doch gerade darum, gutachterlich darzulegen, ob beziehungsweise inwieweit die mangelnde Leistungsfähigkeit auf ein (bewusstseinsnahes) vom Beschwerdeführer steuerbares Verhalten oder eben auf ein Krankheitsgeschehen zurückzuführen ist. Die C.___-Gutachter werden somit klarstellen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb es dem Beschwerdeführer bei hinreichender Motivation und Eigenanstrengung auch aus objektiv fachärztlicher Sicht leidensbedingt nicht möglich ist, zu mehr als 50 % zu arbeiten. Im Rahmen dieser Beurteilung drängt sich - im Sinne einer Konsistenzprüfung - auf, auch zu beachten, wie es sich mit Einschränkungen im Freizeitbereich verhält.
5.3 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wird im C.___-Gutachten festgehalten, die Verweistätigkeit sollte abwechslungsreich sein und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich ein bis zwei Mal pro Tag während der Arbeitszeit für eine 20-minütige Pause zurückzuziehen (Urk. 8/142/35). Diese Formulierung ist nicht eindeutig. Auch für den Fall, dass die C.___-Gutachter die bisherigen Angaben bestätigen sollten, stellt sich die Frage, ob der Pausenbedarf im Rahmen der veranschlagten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt ist oder nicht. Die C.___-Gutachter werden diesen Punkt ebenfalls noch klarzustellen haben.
5.4 Klärungsbedarf besteht auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch offenstehenden Verweistätigkeiten. Zwar sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; Bundesgerichtsurteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 7.2). Im Hinblick auf die weiter vorzunehmenden berufsberaterischen Abklärungen (vgl. dazu nachfolgend E. 6) werden die C.___-Gutachter jedoch näher auszuführen haben, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch arbeitsfähig ist.
6. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Polygraf. Nach wie vor beschäftig er sich im Rahmen seiner Freizeit mit Tätigkeiten aus seinem erlernten Beruf; unter anderem erledigt er polygraphische Arbeiten für seine Mutter (Urk. 8/142/20). Darüber hinaus verfügt er über Erfahrungen aufgrund seiner Tätigkeit als Moderator (Urk. 8/13/8). Er ist überdurchschnittlich intelligent. In den neuropsychologischen Tests zeigte er gute bis überdurchschnittliche Resultate (Urk. 8/142/26+30, vgl. auch Urk. 8/68/11). Er besitzt wie die BEFAS-Abklärung gezeigt hat - ein gutes technisches Grundverständnis und hat ein gutes mittel- bis feinmanuelles Geschick (Urk. 8/68/12). Es drängt sich daher auf, dass die Beschwerdegegnerin aus berufsberaterischer Sicht (zur Aufgabenteilung zwischen Medizinier und Berufsberater vgl. etwa auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 222 und N 236 mit Hinweisen) nochmals prüft, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch möglich sind; unter anderem auch, ob er die doch vielfältige Ausbildung als Polygraf in irgendeiner Form noch verwerten kann. Hierzu wird die Beschwerdegegnerin (respektive ihr Berufsberater oder eine von ihr beigezogene Fachstelle) allenfalls bei den C.___-Gutachtern nachzufragen haben, welche Funktionen, die für die im Vordergrund stehenden Arbeitsgelegenheiten wesentlich sind, dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht möglich sind.
7. Nach dem Gesagten ist die Sache zwecks Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung des C.___-Gutachtens sowie zu weiteren eigenen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst danach wird der Invaliditätsgrad zu bemessen sein. Aufgrund der Ausführungen der Parteien sind indessen bereits jetzt Anmerkungen zum Valideneinkommen angezeigt. Beide Parteien gehen davon aus, dass diesem der Verdienst als Polygraf zu Grunde zu legen ist (Urk. 1 S. 12, Urk. 2). Da der Beschwerdeführer zwar eine Lehre als Polygraf absolvierte, aber bereits kurz nach deren Abschluss die Narkolepsie auftrat und er deshalb nicht für längere Zeit auf dem erlernten Beruf arbeitete, zog die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne bei. Diesem Vorgehen ist beizupflichten. Indessen kann der IV-Stelle insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 01-96 respektive Ziff. 58-63 (Information und Kommunikation), Anforderungsniveau 3, abstellte (Urk. 8/147). Als einschlägig dürfte sich wohl vielmehr - unter dem Vorbehalt, dass die noch zu tätigenden Abklärungen nicht zu einer anderen Sichtweise beziehungsweise zu einem anderen Vorgehen führen -, die Tabelle TA7 der LSE 2010, Ziff. 30 (Planen, konstruieren, zeichnen, gestalten), Anforderungsniveau 3 erweisen (Median: Fr. 6‘420.--; vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil I 5/06 vom 1. Dezember 2006 E. 3.2).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen veranlasse und tätige und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht demnach gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwältin Petra Oehmke machte mit Honorarnote vom 15. April 2016 einen Aufwand von 20.40 Stunden und Barauslagen von Fr. 66.50 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘918.85 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 11). Das ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit nicht angemessen. Soweit Rechtsanwältin Oehmke vorprozessuale Aufwendungen geltend macht, können diese von Vornherein nicht ihm Rahmen der für diesen Prozess zuzusprechenden Entschädigung vergütet werden. Berücksichtigt werden kann demgegenüber der Aufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift und das damit verbundene Aktenstudium von insgesamt 10.1 Stunden (Aufwendungen vom 06.08.14 bis 08.08.14, Urk. 11). Im Übrigen wird nur der vom anwaltlichen Vertreter notwendig geleistete Aufwand entschädigt, indessen ohne die Rechnungsstellung (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]; vgl. auch § 21 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich [AnwGebV]). Vor diesem Hintergrund können insbesondere die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mails an den Vater des Beschwerdeführers nicht entschädigt werden. Deren Notwendigkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese Korrespondenz in Zeiten fiel, in denen das Gericht gar keine Anordnungen getroffen hatte. Hingegen kann der Aufwand für die Kenntnisnahme der Beschwerdeantwort (0.2 Stunden, Aufwand vom 17.09.14, Urk. 11), die telefonische Nachfrage beim Sozialversicherungsgericht nach dem Verfahrensstand und die Weitergabe der entsprechenden Information an den Beschwerdeführer (0.10 und 0.20 Stunden) sowie für das Studium des Urteils (0.30 Stunden) entschädigt werden. Zu berücksichtigen sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Barauslagen. Folglich steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘390.60 (10.3 x Fr. 200.-- [gerichtsüblicher Stundenansatz bis 31. Dezember 2014] + 0.6 x Fr. 220.-- [gerichtsüblicher Stundenansatz seit 1. Januar 2015] + Fr. 21.50 Barauslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu.
9.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'390.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger