Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00779




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 1. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 1. November 2000 meldete sich X.___, geboren 1957, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 14. März 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 9/58; Verfügungsbegründung vgl. 9/38). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/63) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. August 2003 ab (Urk. 9/70).

1.2    Am 4. November 2003 ersuchte der Versicherte um die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente (Urk. 9/78). Am 14. Mai 2004 stellte die IV-Stelle gestützt auf die durchgeführten Abklärungen fest, ab November 2003 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/86). Die entsprechende Rentenverfügung erging am 5. Juli 2004 (Urk. 9/101/1-2; Verfügungsbegründung vgl. Urk. 9/87). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9/109).

1.3    Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 9/120). Nach ärztlichen Abklärungen (vgl. Urk. 9/136) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/142, Urk. 9/145, Urk. 9/148) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2012 die bisherige ganze Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 9/154). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung insofern auf, als damit der weitere Anspruch auf eine Rente gänzlich verneint wurde und stellte fest, der Versicherte habe ab November 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 9/158). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.4    Am 7. Januar 2014 ersuchte der Versicherte wegen gesundheitlicher Verschlechterung um die Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/165). Die IV-Stelle holte in der Folge zwei Arztberichte ein (Arztbericht des Y.___, Klinik für Kardiologie, und Bericht vom Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, beide nicht datiert; Urk. 9/189, Urk. 9/191). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde das Erhöhungsgesuch abweisen (Urk. 9/199). Gegen diesen vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte am 23. Juni 2014 Einwände (Urk. 9/200). Diese prüfte die IV-Stelle (vgl. Urk. 9/203) und blieb mit Verfügung vom 10. Juli 2014 bei der Abweisung des Erhöhungsgesuchs (Urk. 9/204 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2014 erhob der Versicherte am 11. August 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter beantragte er die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Der Beschwerdeführer stellte sein Rentenerhöhungsgesuch am 7. Januar 2014 (Urk. 9/165) und legte diesem den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Januar 2014 bei (Urk. 9/164). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und klärte die gesundheitliche Situation neu ab (vgl. Urk. 9/189, Urk. 9/191). Das Ergebnis dieser Abklärungen ist mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, wie er der Invaliditätsbemessung gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2013 zu Grunde lag (vgl. Urk. 9/158) und es ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand seit der damals beurteilten Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 9/154) in leistungsrelevantem Ausmass verschlechtert hat.

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich sehr leicht, vorwiegend sitzend) vollzeitlich zumutbar sei. Die gesundheitliche Verschlechterung habe sich nur vorübergehend ausgewirkt. Die koronare Herzerkrankung sei inzwischen gut kompensiert. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe lediglich vom 28. November bis 3. Dezember 2013 vorgelegen (Urk. 2 S. 2).

1.4    Der Beschwerdeführer macht geltend, die nach Oktober 2013 aufgetretene koronare Herzerkrankung habe zur Folge, dass selbst eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Verschlechterung nicht vorübergehend. Es bestehe fortdauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ sei der einzige, der die Situation persönlich kenne und seine Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Spitalberichte abgegeben habe. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) verhalte sich interessengerichtet, wenn dieser die Ansicht von Dr. Z.___ unerwähnt lasse und feststelle, den Akten sei zu entnehmen, die Herzerkrankung habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich gezogen. Tatsächlich lasse sich den Akten entnehmen, dass die Auswirkungen der Herzerkrankung auf die Restarbeitsfähigkeit auch fünf Monate nach dem Infarkt noch erheblich seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1).


2.    

2.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.2    Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 16. Oktober 2013 gestützt auf die ärztlichen Berichte festgestellt, seit der Revision im Jahr 2003 habe sich der psychische Zustand verbessert. Eine erwerbliche Beeinträchtigung bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht mehr. Aus somatischer Sicht liege sowohl in Bezug auf die Sprunggelenke als auch in Bezug auf den Rücken eine medizinisch unveränderte Situation vor. In einer der körperlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen und ohne anderweitige Belastungen, insbesondere ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Vorneigung oder Rotationen (Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). An dieser Ausgangssituation hat sich unbestrittenermassen nichts geändert.

2.3    

2.3.1    Neu hinzugetreten ist im November 2013 eine Herzerkrankung. Im Bericht vom 5. Januar 2014, der dem Erhöhungsgesuch beigelegt war, führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 28. November 2013 einen akuten Myokardinfarkt erlitten. Die notfallmässige Behandlung sei im Y.___ erfolgt. Die durchgeführte Koronar-Angiographie habe gezeigt, dass eine koronare Dreigefässerkrankung vorliege. Am Ort des Verschlusses sei eine Stenteinlage vorgenommen worden (Urk. 9/164/1).

2.3.2    Dr. med. A.___, Assistenzärztin Kardiologie des Y.___, führte in ihrem nicht datierten Bericht aus, seit August 2013 habe der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen Angina pectoris gelitten. Nach erfolgter Behandlung sei die Prognose bezüglich der koronaren Dreigefässerkrankung bei optimaler Sekundärprophylaxe günstig. Vorübergehend habe zwischen dem 28. November und dem 3. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aus kardialer Sicht ansonsten nur bei bestehender Angina (Urk. 9/189/1 f.).

2.3.3    Dr. Z.___ führte in einem ebenfalls undatierten Bericht aus, am 28. November 2013 habe der Beschwerdeführer einen akuten Myokardinfarkt erlitten, nachdem im September 2013 bereits die Verdachtsdiagnose einer koronaren Zirkulationsstörung gestellt sowie am 14. November 2013 im Y.___ eine ambulante Abklärung ohne sichere Ergebnisse und am 28. November 2013 eine Stress-Echokardiographie durchgeführt worden sei. In der Folge seien heftige präkordiale Schmerzen aufgetreten. Nach dem Infarkt sei operativ eine Aufbougierung der Engnisse und eine Stentimplantation erfolgt (stationäre Hospitalisation im Y.___ vom 28. bis 29. November 2013 und im Spital B.___ vom 29. November bis 3. Dezember 2013; Urk. 9/191/2 und Urk. 9/191/16). Die kardiale Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 9/191/1).

2.4    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, kam aufgrund der ärztlichen Berichte zum Schluss, die koronare Herzerkrankung mit Infarkt im November 2013 sei inzwischen gut kompensiert. Damit sei aufgrund klinischer Erfahrung weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Beim Belastungsprofil sei jedoch zu ergänzen, dass lediglich noch eine körperlich sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit in Frage komme. Eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe nur in der Zeit des Klinikaufenthaltes vorgelegen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 9/197/3 f.).

2.5    Dr. A.___, die Assistenzärztin der kardiologischen Klinik des Y.___, attestierte aus kardialer Sicht bei günstiger Prognose eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine Verminderung derselben nur im Falle einer Angina. Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt fest, die kardiale Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Im bisherigen Beruf als Flachmaler bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar. Weder den Ausführungen von Dr. A.___ noch denjenigen von Dr. Z.___ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Behandlung des Herzleidens mit operativer Einsetzung eines Stents weiterhin unter funktionell einschränkenden Beschwerden leidet. Bei Befolgung der angezeigten medikamentösen Behandlung war die Prognose laut Dr. A.___ zudem günstig (Urk. 9/189/2). Belastende Arbeiten sind dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Weswegen hingegen auch körperlich leichteste und zudem vorwiegend sitzende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, ist aufgrund des kompensierten Zustandes nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Auch Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, eine adaptierte Tätigkeit sei nicht denkbar, nicht. Bei Betrachtung der Gesamtsituation erweist sich die Einschätzung des RAD-Arztes als schlüssig. Eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. Z.___ war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt, nachdem Dr. Z.___ diese nicht begründet hatte.

2.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Jahr 2013 zwar eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Allerdings führte diese nicht zum gänzlichen Verlust der Arbeitsfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht weiterhin zumutbar sind dem Beschwerdeführer körperlich sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Die übrigen unverändert gebliebenen gesundheitlichen Aspekte lassen eine Arbeitstätigkeit im Umfang von insgesamt 80 % zu (vgl. Urk. 9/158/6 Ziff. 3.5). Es besteht somit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich sehr leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten.


3.    

3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, indem sie das Validen- und das Invalideneinkommen berechnete. Das Valideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 76‘889.40 und das Invalideneinkommen mit Fr. 40‘276.60. Aus der Differenz der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 9/196/1-2). Die Bemessung des Valideneinkommens ist zu recht unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer bemängelte jedoch, dass die Beschwerdegegnerin das neu massgebliche Belastungsprofil bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).

3.3    Die Beschwerdegegnerin erachtete ausgehend von Arbeitsplatzprofilen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. dazu BGE 129 V 472) Tätigkeiten als Stanzer, Entgrater, Kontrolleur oder als Mitarbeiter Testsysteme als leidensangepasst (Urk. 9/196/2). Auch wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bei der letzten Rentenrevision als geeignet evaluiert wurden (vgl. Urk. 9/196/1), ist nicht auszuschliessen, dass diese auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Limiten ausgeübt werden könnten. Richtig ist auch, dass es sich um verschiedene Hilfsarbeiter- und Betriebsmitarbeitertätigkeiten handelt (vgl. Urk. 8 S. 1 Ziff. 2) und solche für den Beschwerdeführer nach wie vor in Frage kommen. Eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten liegt jedoch nicht vor. Auf eine solche kann verzichtet werden. Alternativ ist auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 126 V 75). Gemäss LSE 2010, Tabelle A1, vermochten Männer in Hilfstätigkeiten (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Einkommen von Fr4‘901.-- zu erzielen (Zentralwert). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2014: 41.7 [im Internet abrufbar]) und die bis dahin aufgelaufene Nominallohnerhöhung (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.10], Total; 2010: 100; 2014: 103.2) ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5‘273.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 103.2). Da dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4‘218.-- pro Monat (Fr. 5‘273.-- x 0.8) respektive Fr. 50‘616.-- pro Jahr.

3.4    Da der Beschwerdeführer zumutbarerweise nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten und diese vorwiegend im Sitzen ausüben kann, rechtfertigt sich ein behinderungsbedingter Abzug (zum behinderungsbedingten Abzug vgl. BGE 126 V 75). Dieser ist vorliegend mit 10 % zu bemessen. Das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Abzuges beläuft sich auf Fr. 45‘554.-- (Fr. 50‘616.-- x 0.9). Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen beträgt Fr. 31‘335.-- (Fr. 76‘889.-- ./. Fr. 45‘554.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 %. Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Besteht nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm