Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00782 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 25. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 15. Juli 2002 mit Hinweis auf Rücken-, Nacken-, Kopfschmerzen und Schmerzen am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2003 eine ganze Rente ab April 2003 zu (Urk. 7/20).
Am 21. Juni 2005 (Urk. 7/27) und am 26. Oktober 2006 (Urk. 7/46) teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang von Antworten des Versicherten auf ihm am 23. Mai 2011 unterbreitete Fragen (Urk. 7/65) und von seitens einer anderen Versicherung beschafftem Observationsmaterial (Urk. 7/80-84), sowie einer Besprechung am
9. März 2012 (Urk. 7/86), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 23. April 2012 mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich (Urk. 7/101).
Sodann holte sie ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/112). Mit Vorbescheid vom 11. April 2013 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/118), wogegen dieser am 24. und 26. Juni 2013 Einwände erhob (Urk. 7/126, Urk. 7/128).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente ein (Urk. 7/146 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 12. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 9) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 2) abgewiesen (S. 5 Ziff. 1) und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu einer allfälligen Abweisung der Beschwerde aus anderen als in der Verfügung genannten rechtlichen Gründen Stellung zu nehmen (S. 5 Ziff. 2). Dessen Stellungnahme erfolgte am 19. Januar 2015 (Urk. 11) und wurde der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
1.5 Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, dies spätestens ab dem Datum des Observationszeitpunkts im September 2010 (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 11 f. Ziff. 5). In psychischer Hinsicht sei sogar im Gutachten ein mehr oder weniger gleichgebliebener Sachverhalt festgestellt worden (S. 13 Ziff. 6). Auf jeden Fall zu berücksichtigen wäre die Einschränkung, die sich aufgrund von Rückenbeschwerden ergebe (S. 13 f. Ziff. 7).
In seiner ergänzenden Stellungnahme (Urk. 11) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die 2003 erfolgte Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 3 Ziff. 4) und sei überdies 2006 gestützt auf damals eingeholte Gutachten bestätigt worden (S. 3 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente rechtens ist, sei es, weil schon die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 1.3), sei es, weil ein Revisionsgrund vor-liegt (vorstehend E. 1.1).
3.
3.1 Am 4./5. November 2002 fand im Zentrum Y.___ im Auftrag des Taggeldversicherers eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) statt, worüber am 9. Dezember berichtet wurde (Urk. 7/33/63-74). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2 oben):
- depressive Angststörung
- chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom rechts
- grosse mediane, leicht linksbetonte Diskushernie C5/6 mit Duralsackkompression und Myelomtangierung, fehlende neuroforaminale Beeinträchtigung
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits
- unspezifischer Schmerz, Differentialdiagnose (DD): Symptomausweitung
- ekzematöse Hautveränderungen der rechten Hand und der rechten Ferse
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer; zumindest für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtslimite bis maximal 15 kg beim Hantieren von Gewichten über Kopf bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten).
3.2 Dr. med. A.___, praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 22. April 2003 (Urk. 7/8/3-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1990 (Ziff. D.1) und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit grosser medianer Diskushernie C5/6
- chronisch lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- Depression
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. April 2002 (lit. B).
3.3 Dr. med. lic. phil. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 5. Mai 2003 (Urk. 7/9 = Urk. 7/14) als Diagnose eine schwere gemischte Anpassungsstörung mit vornehmlich depressiven Elementen. In Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Hausarztes werde im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspotenzials eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % veranschlagt (S. 1 Ziff. 1).
3.4 Im Feststellungsblatt vom 22. Mai 2003 (Urk. 7/15) führte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin Textkopien der von Dr. A.___ und Dr. B.___ formulierten Beurteilungen auf (S. 1 unten) und setzte ein Invalideneinkommen von 0 Franken ein, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (S. 2 oben).
Am 11. Juli 2003 wurde die entsprechende ganze Rente ab Juli 2003 zugesprochen (Urk. 7/20).
4.
4.1 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2005 aus: „Unveränderter Gesundheitszustand, meines Erachtens weiterhin die bisherige Rente“ (Urk. 7/25 Ziff. 3).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/27).
4.2 Am 3. Juni 2006 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/40). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4):
- chronifiziertes Schmerzbild mit/bei
- Symptomausweitung
- Schlafstörungen
- fehlendem somatischem Korrelat
- Verdacht auf somatoformes Geschehen
- Fehlhaltung der Wirbelsäule bei
- Haltungsinsuffizienz
- kein relevantes Wirbelsäulenleiden
- geringgradige Diskopathie C5/6
- Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten aufgrund eines Wirbelsäulenleidens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die heute objektivierbaren Befunde seien zumindest für eine angepasste Tätigkeit nicht limitierend (S. 11 Ziff. 5).
4.3 Am 2. August 2006 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44). Darin nannte er folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronifizierte mittelgradige depressive Episode, reaktiv auf die Schmerz-symptomatik (ICD-10 F32.1)
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, auch wenn aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode medizinisch theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) adaptierten leichten Arbeitstätigkeit bestehe, sei diese aufgrund der Gesamtsituation (Dekonditionierung, fehlende Chancen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit für einen potentiellen Arbeitgeber aufgrund des Schmerzverhaltens des Exploranden) in der freien Wirtschaft zumindest aktuell nicht umsetzbar (S. 8 Ziff. 5).
Auf die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit der Verfügung vom Mai 2003 verändert habe, antwortete er „wahrscheinlich nein“ (S. 9 Mitte).
4.4 Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 (Urk. 7/47 S. 3 unten) aus, der psychiatrische Gutachter komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer medizinisch theoretisch in einer somatisch angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre; die von ihm angeführten Gründe für eine Relativierung dieser Einschätzung seien aber invaliditätsfremd. Integral betrachtet liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine den somatischen Befunden angepasste leichte Arbeit vor; ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zugemutet werden könne, sei keine medizinische Frage.
4.5 Seitens der Berufsberatung wurde zur Beurteilung durch den RAD ausgeführt, der RAD nehme Stellung zur hypothetisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit, die Einschätzung der Leistungsfähigkeit falle in den Zuständigkeitsbereich der Berufsberatung. Bei einer theoretisch möglichen Halbtagespräsenz resultiere ein Leistungsgrad von zirka 25 %. Eine Eingliederung mit einem Pensum von 50 % sei bestenfalls auf dem geschützten Arbeitsmarkt möglich. Mit dem ent-
sprechenden Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 89 % (Urk. 7/47 S. 4).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/46).
5.
5.1 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2009 (Urk. 7/51/9) aus, der Versicherte erscheine regelmässig (1-2 Stunden/Monat) zu den Konsultationen. Er sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
5.2 Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 21. Februar 2009 (Urk. 7/56/7) folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- grosser medianer Diskushernie C5/6
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- chronifizierte depressive Anpassungsstörung
Als Behandlung nannte er Analgetika, Gespräche, Psychotherapie (Ziff. 3) und erwähnte regelmässige Konsultationen bei ihm und bei Dr. B.___ (Ziff. 5), dies zirka alle 3-4 Wochen (Ziff. 9).
Er führt aus, die vorliegenden somatischen Beschwerden und schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizierten unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (Ziff. 2 am Schluss).
5.3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2009 (Urk. 8/57) wiederum aus, der Versicherte sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage „unverändert 70-80 %“.
Gleiches berichtete er am 21. August 2011 (Urk. 7/74).
5.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 29. November 2011 (Urk. 7/85 S. 5 f.) aus, es sei eine gutachterliche Abklärung erforderlich (S. 5 unten Ziff. 1).
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/85 S. 6 f.) aus, die - näher bezeichneten - fremdanamnestischen Erhebungen würden die bisherigen medizinischen Aktenannahmen insofern bestätigen, dass anscheinend keine massgeblichen funktionellen somatischen Einschränkungen am Bewegungsapparat des Versicherten bestünden (S. 6 unten).
5.5 Am 22. Januar 2013 erstatteten die Ärzte der Medas ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/112).
Darin nannten sie folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.1.1):
- chronifiziertes zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und lumbospondylogenes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung
- anamnestisch mögliches HWS-Distorsionstrauma zirka 1999 (Heck-auffahrkollision)
- mediane Diskushernie C5/6 (MRI 13. März 2002)
- mässige Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit kleinen ventralen/dorsalen Spondylophyten
- diskrete Skoliose, thorakale Hyperkyphose mit Kopfprotraktion und leichtem ventralen Überhang
- Haltungsinsuffizienz
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf medikamentös induzierten Analgetikakopfschmerz, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und einen Nikotinabusus (S. 34 Ziff. 7.1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maximal 15 kg könne eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (S. 38 Ziff. 8.1.2).
Zur Frage einer allfälligen Verschlechterung führten sie aus, der psychiatrische Konsilius gehe davon aus, dass die Situation bei identischem Sachverhalt aktuell anders beurteilt werde; aus somatischer Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten gegenüber dem Vorgutachten des Zentrums Z.___ beziehungsweise von Dr. C.___ ersichtlich bei zwischenzeitlich weitgehend chronifiziertem Beschwerdebild (S. 39 Ziff. 9).
Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht schwierig. Der psychiatrische Konsilius gehe jedoch davon aus, dass der Versicherte spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation weder in der bisherigen noch in adaptierten beruflichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei. Aus rheumatologischer Sicht sei die durch die vorbegutachtenden Ärzte attestierte dauerhaft volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der als mindestens mittelschwer einzustufenden Berufstätigkeit als Maschinenführer aufgrund der muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz nachvollziehbar. In körperlich adaptierten Tätigkeiten gemäss dem angegebenen Profil könne - in Übereinstimmung mit den Vorgutachten des Zentrums Z.___ und von Dr. C.___ - aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 39 Mitte).
5.6 Dr. H.___, RAD (vorstehend E. 5.4), führte am 29. Januar 2013 aus, gestützt auf das Medas-Gutachten sollte spätestens ab Datum des Observationszeitpunktes (27. September 2010) respektive des dort vom Beschwerdeführer vorgeführten Leistungsvermögens von einer funktionellen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, mithin einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/116/6 oben).
5.7 Dr. B.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 20. März 2013 (Urk. 7/119) zum Medas-Gutachten und führte unter anderem aus, aus seiner Sicht bestehe zweifelsfrei, auch unter restriktiven versicherungsmedizinischen Kriterien (Zumutbarkeit, Kausalität, Kontextfaktoren), aufgrund der objektivierbaren psychopathologischen Defizite und Befunde (medizinisch-theoretisch) eine krankheitswertige Störung von 80-100 % Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Mitte).
5.8 Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 21. Juni 2013 wurde wie folgt beurteilt: Mittelschwere, spondylotische Spinalkanalstenose mit beidseitigen Foraminalstenosen und Zeichen der Osteochondrose C5/6; kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion C6/7 mediolateral rechts (Urk. 7/127/2).
Am 28. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik I.___ neurologisch untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde (Urk. 7/129).
5.9 Mit E-Mail an Dr. B.___ vom 25. Juni 2013 (Urk. 7/127/1) führte Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem aus, nach seiner Einschätzung liege beim Patienten eindeutig eine chronifizierte depressive Entwicklung vor, die durch die optimale medikamentöse Behandlung und psychotherapeutische Begleitung einigermassen in Schach gehalten werden könne.
5.10 Dr. F.___ (vorstehend E. 5.2) führte am 17. Juli 2013 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem aus, die Art und das Ausmass der vorliegenden somatischen Beschwerden und die schmerzbedingte psychische Störung und deren Funktionsdefizit implizierten gegenwärtig langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/132).
5.11 Die Medas-Gutachter führten in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/135) unter anderem aus, das MRI vom 21. Juni 2013 (vorstehend E. 5.6) habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Zwischenzeitlich seien sie zudem über eine Untersuchung vom 27. Juni 2013 in der Klinik I.___ orientiert worden (S. 1). Im entsprechenden Bericht (vgl. vorstehend E. 5.6) würden keine rheumatologischen Befunde festgehalten; es lasse sich demnach nicht beurteilen, ob sich aus rein rheumatologischer Sicht seit der Begutachtung Veränderungen des Gesundheitszustands hätten objektivieren lassen. Auch in der hausärztlichen Stellungnahme (vorstehend E. 5.8) würden keine objektivierbaren klinischen Befunde genannt (S. 3 oben). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, Dr. J.___ beschreibe die vom Versicherten gezeigten Beschwerden und erkläre die Reaktion mit kulturellen Hintergründen. Aus seinem Bericht gehe aber nicht hervor, dass er über die Vorgeschichte, insbesondere die Ergebnisse der Observation, vollständig informiert sei. Der Gutachter gehe von einer narzisstischen, zum Teil aber auch passiv-aggressiven und histrionischen Persönlichkeit aus, die ein ähnliches Bild wie eine depressive Erkrankung zeigen könne. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die Beurteilung zu ändern (S. 3 Mitte). Im neurologischen Bericht der Klinik I.___ werde über einen unauffälligen Neurostatus berichtet, weshalb auch an der Beurteilung aus neurologischer Sicht festgehalten werde (S. 3 unten).
5.12 Ein MRI der thorakolumbalen Wirbelsäule vom 10. März 2014 wurde wie folgt beurteilt: Kein markanter Befundwandel zu 2006 mit leichtem Bulging der Bandscheibe bei L4/5 leicht rechts recessal betont und vorstellbarer Nervenwurzelkontakt, intraspinale Lipomatose ab L5, vorbestehend zu 2006 (Urk. 3/3).
5.13 Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. J.___ (vorstehend E. 5.9) am 19. März 2014 (Urk. 7/142) aus, er sei durch Dr. B.___ darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer observiert worden sei, dies mit den entsprechenden Hinweisen auf die Befunde (Erledigung von Einkäufen, Reinigen des Balkons, Besuch von Lokalen), und hielt sodann fest: „Die Videos habe ich nicht gesehen. Die Befunde stellen meine Einschätzung in keiner Weise in Frage.“
5.14 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 (Urk. 3/4) unter anderem aus, er habe den Beschwerdeführer am 24. April 2014 erstmals (S. 1 unten) und jetzt erneut untersucht. Zumutbar wäre zurzeit eine gut den Rückenproblemen angepasste Arbeit in der Eingliederungsphase zeitlich zu 50 %, also halbtags (S. 2 Mitte).
6.
6.1 Bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2003 lagen der Beschwerdegegnerin das Abklärungsergebnis des Zentrums Z.___ vor, das eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten ergeben hatte (vorstehend E. 3.1), die diametral entgegengesetzte Beurteilung durch den Hausarzt, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2), und der Bericht des Psychiaters, der „im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspotenzials“ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte (vorstehend E. 3.3).
Angesichts dieser divergierenden und seitens des Hausarztes nicht weiter und seitens des Psychiaters jedenfalls nicht wirklich nachvollziehbar begründeten Einschätzungen hätte die Beschwerdegegnerin auch gemäss dem damals Üblichen die kontroversen Aspekte zumindest intern fachmedizinisch überprüfen lassen müssen. Indem dies unterlassen wurde, erfolgte die Sachverhaltsabklärung nur unvollständig und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorstehend E. 1.5).
Daraus ergibt sich, dass die 2003 erfolgte Leistungszusprache zweifellos unrichtig war.
6.2 Auch die 2006 erfolgte Anspruchsprüfung erweist sich als hochgradig mängel-behaftet. Zwar legte der RAD-Arzt richtig dar, dass der gutachterlichen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigende invaliditätsfremde Aspekte zugrunde lagen, weshalb (jedenfalls) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.4).
Angesichts der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.3) hätte es aber mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht sein Bewenden haben dürfen. Die bei dieser Diagnose massgebende Rechtsprechung (BGE 130 V 352) galt im Beurteilungszeitpunkt seit rund 2 1/2 Jahren und hätte zwingend eine zusätzliche rechtliche Würdigung der Leistungsfähigkeit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit erfordert. Eine solche wurde nicht vorgenommen.
Darüber hinaus wurde die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von immerhin 50 % sodann seitens der Berufsberatung - klar unzuständigerweise - derart relativiert, dass ein Invaliditätsgrad von 83 % resultierte (vorstehend E. 4.5). Dies stellt eine rechtsfehlerhafte Invaliditätsbemessung dar.
Aus der Summe dieser Fehler ergibt sich ohne weiteres, dass - wie von der Rechtsprechung gefordert - kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Leistungszusprache möglich, sondern nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3), zumal eine nach damaliger Sach- und Rechtslage korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1).
6.3 Waren somit die 2003 erfolgte Leistungszusprache und die 2006 erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs zweifellos unrichtig (vorstehend E. 6.2), so ist die vorliegend strittige Neubeurteilung (und allenfalls Aufhebung) des Rentenanspruchs auch ohne eine revisionsrelevante Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG zulässig, indem auf die zweifellos unrichtige Zusprache wiedererwägungsweise zurückgekommen wird und die nachmalige allfällige Anspruchsverneinung mit der substituierten Begründung der ursprünglichen Unrichtigkeit geschützt wird (vorstehend E. 1.3).
7.
7.1 Die Medas-Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont und ein lumbospondylogenes Schmerzsymptom rechts mit Symptomausweitung. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die schon 2006 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und - korrespondierend zur 2006 genannten chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode - eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Vor diesem Hintergrund attestierten sie - in Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen - eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, aber auch - aus somatischer und psychiatrischer Sicht - eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maximal 15 kg (vorstehend E. 5.5).
7.2 Der - mindestens seit Januar 2009 behandelnde (vgl. vorstehend E. 5.1) - Dr. B.___ erachtete eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen. Im Januar 2009 bezifferte er sie mit 100 % (vorstehend E. 5.1), im Oktober 2009 und im August 2011 mit „unverändert 70-80 %“ (vorstehend E. 5.3). Der behandelnde Allgemeinpraktiker nannte im Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von unverändert 80-100 % (vorstehend E. 5.3) und im Juli 2013 „gegenwärtig langfristig“ eine solche von 100 % (vorstehend E. 5.10).
Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht näher erklärte oder erklärbare Schwankungen aufweisen, ist nicht zu übersehen, dass sie von behandelnden Ärzten stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich dementsprechend in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab-schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. vorstehend E. 1.6). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Aus diesen Gründen sind die divergierenden Einschätzungen durch den Hausarzt und den behandelnden Psychiater nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen.
7.3 Der vom behandelnden Psychiater zusätzlich konsultierte Psychiater räumte ein, dass er, wie vom Medas-Gutachter vermutet (vorstehend E. 5.11), die Observationsvideos nicht gesehen habe. Da er die sich daraus erschliessbaren Befunde gekannt habe, sehe er sich jedoch nicht veranlasst, seine Einschätzung, es liege eine chronifizierte depressive Entwicklung vor (vgl. vorstehend E. 5.9), zu ändern (vorstehend E. 5.13). Da er sich lediglich zur diagnostischen Einordnung, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat, vermag auch seine Stellungnahme an den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht zu ändern.
Der Bericht des im April 2014 erstmals konsultierten Orthopäden schliesslich datiert vom 3. Juli 2014 (vorstehend E. 5.14), wurde also nach Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2014 erstattet. Soweit es sich nicht einfach um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt, könnte er somit höchstens auf eine seither eingetretene Verschlechterung schliessen lassen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern gegebenenfalls mittels erneuter Anmeldung der Beschwerdegegnerin anzuzeigen.
7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass das Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Demnach besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten.
7.5 In der angestammten Tätigkeit besteht laut Gutachten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diesbezüglich kann der - nicht weiter begründeten - anderslautenden Feststellung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 5.6) nicht gefolgt werden. Gleiches gilt demnach für die Invaliditätsbemessung, bei welcher die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/115).
8.
8.1 Als Valideneinkommen im Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 86‘298.-- eingesetzt (Urk. 7/115), was nicht zu beanstanden ist.
8.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321
E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.3 Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer eine Palette leidensangepasster Tätigkeiten offen, die es rechtfertigt, auf das mittlere von Männern in allen Wirtschaftszweigen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- pro Monat (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Männer). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015, S. 88, Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3-4/2015, S. 89, Tabelle B10.2) angepasst, im Jahr 2012 rund Fr. 62‘420.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.01 x 1.008).
Anhaltspunkte, dass ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) angezeigt wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
8.4 Beim Valideneinkommen von Fr. 86‘298.-- (vorstehend E. 8.1) und dem Invalideneinkommen von Fr. 62‘420.-- (vorstehend E. 8.3) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 23‘878.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 28 % ergibt.
Dies liegt unter dem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisher gewährten Rente als rechtens.
Die führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher