Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00783




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 26. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 5. September 1997 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. August 1999 ab (Urk. 8/16). Die am 2. September 1999 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/17) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.1999.00484 vom 19. Januar 2001 ab (Urk. 8/21).

    Die Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/22). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/44; Verfügungsteil 2, Urk. 8/39) ab dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % zu.

    Am 30. September 2004 (Urk. 8/51) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich erneut verschlechtert. Nach Einholen des Arztberichtes von Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/58) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 fest, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe, weshalb das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 8/60). Die Versicherte erhob hiergegen am 11. Januar 2005 Einsprache (Urk. 8/61), welche mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 abgewiesen wurde (Urk. 8/67).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2006 (Revisionsfragebogen vom 11. März 2006, Urk. 8/71) bestätigte die IV-Stelle nach Einholen eines Verlaufberichtes von Dr. Y.___ vom 4. September 2006 (Urk. 8/82) die halbe Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 59 % (Mitteilung vom 22. Januar 2007, Urk. 8/84).

    Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 29. Februar 2012, Urk. 8/89). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, so insbesondere der Einholung des bidisziplinären Gutachtens vom 22. Juni 2013 (Urk. 8/115; Internistisches-rheumatologisches Gutachten vom 14. Juni 2013 von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, Urk. 8/113; Psychiatrisches Fachgutachten vom 21. Juni 2013, von Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, Urk. 8/114) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. August 2013 (Urk. 8/123) die Rentenaufhebung in Aussicht. Die Versicherte erhob hiergegen am 4. September 2013 Einwand (Urk. 8/126; ergänzende Einwandbegründung vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/129) und reichte eine Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/128) ein, woraufhin die IV-Stelle Stellungnahmen der begutachtenden Ärzte einholte (Urk. 8/134; Urk. 8/135). Nach ungenutzter Frist zur Stellungnahme seitens der Versicherten (Urk. 8/137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 12. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei sie im Haushaltsbereich abzuklären und eine Evaluation ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-140), was der Beschwerdeführerin am 26. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten erheblich verbessert habe und für die bisherige Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt auf einen Einkommensvergleich liege ein Invaliditätsgrad von 10 % vor, womit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber im Wesentlichen (Urk. 1) aus, es sei nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen, sondern auf die Ausführungen von Dr. Y.___. Auch könne aufgrund des erheblichen Risikos einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht erwartet werden, dass sie sich einem operativen Eingriff unterziehe. Das bidisziplinäre Gutachten würde sich insbesondere nicht dazu äussern, inwiefern sich der Gesundheitszustand zum Arztbericht von Dr. Y.___ vom 29. August 2002 und dem Gutachten von Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, vom 6. November 2002 geändert haben solle, es handle sich damit um eine bloss unterschiedliche und unausgewogene Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, womit kein Revisionsgrund vorliege. Auch sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass des Vorbescheides keine berufliche Abklärung vorgenommen und keine EFL durchgeführt habe. Die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, die Beschwerdeführerin vorgängig mit beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu unterstützen.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

2.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Verfügung vom 11. Februar 2003 (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Januar 2003, Urk. 8/38). Anlässlich der Revisionen in den Jahren 2004 und 2006 wurde keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen womit die Verfügung vom 11. Februar 2003 der relevante Vergleichszeitpunkt ist. Die Verfügung vom 11. Februar 2003 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 28. August 2002 (Urk. 8/32) sowie der vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung von Dr. B.___ vom 6. November 2002 zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (Urk. 8/34; vgl. Feststellungsblatt vom 22. Oktober 2002, Urk. 8/38).

3.1.1    Dr. Y.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 29. August 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5):

- Chronisches, belastungsabhängig zusätzlich verstärktes, lumbospondylogenes, teilweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei/mit

- radikulärer Reizung L3 und L4 rechts bei kleiner Diskushernie L3/L4 rechts

- Inguinalschmerz rechts bei Status nach Pfannenstielinzision bei EUG, fraglich kleine Inguinalhernie/Narbenhernie

- Chronisches Cervikobrachialsyndrom mit/bei

- leichter Osteochondrose C5/C6 und C6/C7, intermittierend radikuläre Reizung C6 wahrscheinlich

- Beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits

- Verdacht auf Osteopoikilose bei feinfleckigen Skleroseherden diffus in beiden Femurköpfen und im linken Os ilium, sowie im Bereiche der Schambeine

- Generalisiertes Fibromyalgiesyndrom rechtsbetont

    Bei der Beschwerdeführerin bestünden verschiedene Befunde, welche wiederholt, speziell unter Belastung, zu somatischen Schmerzen geführt hätten. Eine Erklärung des Beschwerdeausmasses sei nur im Rahmen eines Fibromyalgiesyndromes möglich. Der Chronifizierungsprozess des Beschwerdebildes sei bereits recht fortgeschritten. Die Problematik sei durch alle beteiligten Ärzte objektivierbar geworden, die Einstellung der Beschwerdeführerin sei stets positiv, ohne dass die Belastbarkeit aber habe verbessert werden können - diese habe in den letzten Monaten deutlich abgenommen. Nach der, aus Sicht von Dr. Y.___ als Fehlentscheid der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu interpretierenden Ablehnung von 1998, habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden können. Ob je eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei, scheine fraglich. Die Beschwerdeführerin sei lediglich noch für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltungen (Stehen, Gehen, Sitzen) einzusetzen und auch dies nur halbtags (Urk. 8/32 S. 6 f.).

3.1.2    Dr. B.___ diagnostizierte in seiner zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellten Begutachtung vom 6. November 2002 (Urk. 6/34 S. 2 ff.) 1) ein chronisches lumbospondylogenes, teilweise lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts, 2) ein chronisches Zervikobrachialsyndrom und 3) eine beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits. Nach Rücksprache mit Dr. Y.___ attestierte er der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin, in einer leichten Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und halbtags eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingen werde, eine entsprechende Stelle zu finden (Urk. 8/34 S. 7).

3.2    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Die bis zur bidisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in den Teilgutachten zusammengefasst (Urk. 8/113 S. 5 ff.; vgl. Urk. 8/114 S. 4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2.2    Dr. Z.___ und Prof. A.___ hielten fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie diagnostizierten Folgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/115):

- Cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei

- Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit Retrospondylophyten (SPECT-CT 05/2013) mit

-    vermehrter szintigraphischer Aktivität (05/2013) vor allem im Facettengelenk C3/C4 rechts und geringer auch C4/C5 links und C5/C6 links mit

- möglicher Nervenwurzelirritation C7 links durch Unkovertebralarthrose und medio-lateraler Diskusprotrusion C6/C7 (MRI 01/2012)

- ohne radikuläre Zeichen

- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechts mehr als links bei

- mässigen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen L3/L4 und L4/L5 mit

-    möglicher foraminaler Irritation der Nervenwurzel L3 rechts und L4 links sowie möglicher recessaler Irritation der Nervenwurzeln L4 rechts mehr als links (MRI 05/2013)

- szintigraphisch gering aktiv (05/2013)

- ohne radikuläre Zeichen

- Schmerzen der linken Schulter bei

- leichter AC-Gelenksarthrose mit arthrotisch verändertem Os acromiale mit Reizödem im Acromion bei intakter Rotatorenmanschette sowie

- intakter glenohumeraler Knorpelschicht und intaktem Labrum

-    MR-Arthrographie 06/2013

- szintigraphisch gering vermehrt aktiv (05/2013)

- mit normaler Beweglichkeit der Schultern

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. A.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 8/114 S. 19). Dr. Z.___ hielt folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/113 S. 66):

- Ausgedehnte chronische Schmerzen

- Vitamin D-Mangel (38nmol/l)

- Kongenitale Abducens-Parese links

- Asthma bronchiale mit

- Heuschnupfen und Allergie auf Hundehaare

- Osteopoikilose

    Dr. Z.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 50-jährige Frau, die seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper klage. In der klinischen Untersuchung würden Diskrepanzen auffallen. Die Beweglichkeit der Lendewirbelsäule (LWS) könne mangels Kooperation nicht geprüft werden, die Brustwirbelsäule (BWS) sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule deutlich vermindert, was sich unter Ablenkung normalisiere. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, so auch die Hüft und Kniegelenke beidseits. Die Beweglichkeit beider Schultern sei bei der direkten Untersuchung deutlich eingeschränkt, was sich unter Ablenkung normalisiere. Es seien keine Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden, so wiesen insbesondere weder die Knie noch die Schultern einen Gelenkserguss auf. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt, was die Beschwerdeführerin darauf zurückführe, dass es ihr gut gehe. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points sowie alle acht Kontrollpunkte pathologisch. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bio-impedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 48 %, welche den Normwert von 40 % deutlich übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die ausgedehnten bildgebenden Untersuchungen zeigten die oben detailliert beschriebenen Befunde, welche im Bereich der HWS und BWS sowie im linken Schultergelenk nicht besonders gravierend seien. Eine Kreuzbandruptur oder ein anderer wesentlicher Befund der Kniebinnenstrukturen habe in der MRI-Untersuchung (05/2013) nicht gesehen werden können. Da die Röntgenuntersuchung beider Knie und des Beckens im wesentlichen altersentsprechende Befunde ergäben und auch der klinische Befund normal sei, sei keine Cox- oder Gonarthrose zu diagnostizieren. In der ausgedehnten Blutuntersuchung sei ein mässiger Vitamin D-Mangel der wesentlichste Befund. Dies sei häufig am Ende einer langen lichtarmen Periode und könne mit einer Vitamin D-Substitution leicht behoben werde. Keines der beiden geprüften Medikamente (Brufen bzw. Sirdalud) sei im Blut nachweisbar. Entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin habe sie mindestens die Brufen Tablette am Morgen des Untersuchungstages vergessen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären. Bei der Untersuchung sei der Handeinsatz beidseits normal, die mitgebrachte schwere Mappe mit medizinischen Bildern hantiere sie beidseits problemlos. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 30 % und links 42 % der Norm. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits, hier bestehe sicher eine Selbstlimitierung (Urk. 113 S. 67).

    Dr. A.___ hielt in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen fest, dass der aktuelle Psychostatus auf keine schwere psychiatrische Störung hinweise. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich ihre Ganzkörperschmerzsymptomatik, die somatisch nicht ausreichend erklärbar sei, im Rahmen einer Mehrfachbelastung Mitte der 90er Jahre entwickelt habe. Auch sei zu erfahren, dass sich der Ganzkörperschmerz unter anderem durch psychosoziale und emotionale Reizfaktoren in der Intensität verstärke. Bei der Beschwerdeführerin bestünden die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung. Das subjektive Schmerzerleben sei anamnestisch beeinflusst von den emotionalen und/oder psychosozialen Umweltfaktoren. Dr. A.___ überprüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der Förster-Kriterien und legte dar, dass die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychiatrischen Störung aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht als gegeben angenommen werden könne (Urk. 8/114 S. 16 ff.).

    Bidisziplinär sei die Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten im C.___ bzw. in der D.___ zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig. In einer angepassten HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Schonung der linken Schulter könne sie Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen. In ihrem Zweipersonenhaushalt sei sie nicht eingeschränkt, bei schwereren Tätigkeiten helfe ihr Ehemann (Urk. 8/115 S. 2).

3.2.3    Dr. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/128) im Wesentlichen fest, dass er in psychiatrischer Hinsicht zustimme, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Er könne jedoch nicht nachvollziehen, dass eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Es seien verschiedene Interventionen vorgenommen worden, welche jeweils zu einer Reduktion der radikulären Symptomatik geführt hätten, auch bestünden multilokuläre Probleme. Zum Teilgutachten von Dr. Z.___ führte er aus, dass die Knieproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. Z.___ sei nicht darauf eingegangen, ob myofasziale Befunde vorlägen bzw. Hinweise auf artikuläre Einschränkungen vorhanden gewesen seien. Dr. Y.___ vertritt die Ansicht, dass nicht sachlich auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Eine Abduktion/Elevation von knapp 90° sei keine normale Schulterbeweglichkeit für eine 50-jährige. Es könne aufgrund der Halswirbelsäulenveränderungen und der Nervenwurzelreizungen lumbal, die radiologisch möglich seien, sowie die szintigrafisch geringe Aktivität davon ausgegangen werden, dass phasisch, auch bei geringerer körperlicher Aktivität, massivere Schmerzschübe bestünden, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten und schmerztherapeutisch behandelt worden seien. Auch zu verlangen, die linke Schulter zu operieren, sei ebenfalls wenig realistisch. Die Beschwerdeführerin trage bereits zur Schadenminderung bei, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten sei gerechtfertigt. Bürotätigkeiten seien aufgrund der Ausbildung nicht verfügbar. Hinzu komme, dass die Erwerbsfähigkeit im Alter der Beschwerdeführerin zwar gegeben, der Arbeitsmarkt jedoch nicht dem entsprechend sei. Aus seiner Sicht sei demnach keine Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 8/128).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 28. August 2002 und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Dr. Y.___ und Dr. B.___ diagnostizierten in ihren Berichten aus den Jahren 2002 jeweils eine beginnende, zentrale Coxarthrose beidseits (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Dr. Z.___ dagegen hielt fest, dass die Röntgenuntersuchung des Beckens im Wesentlichen altersentsprechende Befunde ergeben habe und auch der klinische Befund normal sei, so dass keine Coxarthrose zu diagnostizieren sei (E. 3.2.2). Hinzu kommt, dass die von Dr. Z.___ festgehaltenen Schmerzen in der linken Schulter bei leichter AC-Gelenksarthrose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch nicht vorhanden waren (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.

    Die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist somit gegeben. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2    Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es könne nicht auf das Gutachten abgestützt werden, da Dr. A.___ keine nachvollziehbaren Diagnosen gestellt habe und die Vorakten nicht berücksichtigt habe. Auch Dr. Z.___ Bericht beruhe nicht auf allseitigen Abklärungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden in ungenügender Weise, sei in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und enthalte keine nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Situation. Das Gutachten erfasse damit die streitigen Belange nicht umfassend und sei nicht geeignet, die Aberkennung einer Rente zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 6 f.).

    Das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Juni 2014 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter, so untersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013, erhob und dokumentierte dabei ausführlich die internistisch-rheumatologischen Befunde (Urk. 8/113 S. 60 ff.) sowie die Anamnese (Urk. 8/113 S. 3 ff.) und berücksichtigte die Vorakten (Urk. 8/113 S. 6 ff.). Des Weiteren nahm sie zu den vorliegenden medizinischen Berichten, insbesondere den Berichten von Dr. Y.___ umfassend Stellung (Urk. 8/113 S. 71 f.).

    Auch Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin ausführlich, berücksichtigte die Vorakten (Urk. 8/114 S. 4), erhob eine detaillierte Anamnese (Urk. 8/114 S. 4 ff.) und dokumentierte die psychiatrischen Befunde genau (Urk. 8/114 S. 13 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist sowohl im internistisch-rheumatologischen als auch im psychiatrischen Teilgutachten einleuchtend und schlüssig. Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4).

    Daran vermögen auch die Stellungnahmen von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/128) und vom 10. Juli 2014 (Urk. 3/13) nichts zu ändern. Zum Einen verfügt Dr. Y.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie oder Psychotherapie, womit seine Ausführungen das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Zum Anderen führte Dr. Y.___ aus, die im bidisziplinären Gutachten genannten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durchaus korrekt, er könne sich jedoch nicht mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden erklären, da die Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie auch der linken Schulter anerkanntermassen belastungsabhängig seien und daher unter Belastung, auch bei Wechselhaltungen etc. im Tagesverlauf symptomatisch würden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung der Arbeitsfähigkeit durch die begutachtenden Ärzte vermögen die Ausführungen von Dr. Y.___ die gutachterlich vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften.

4.3    

4.3.1    Dr. A.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, welche er nach Prüfung der Förster-Kriterien als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat. Das vorliegende bidisziplinäre Gutachten erlaubt auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE:

4.3.2    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

4.3.3    Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt (Urk. 8/113 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin steht darüber hinaus in keiner ambulanten, tagesklinischen oder stationären psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/113 S. 12). Sie pflegt regelhafte soziale Kontakte zu allen Familienmitgliedern und sie und ihr Mann pflegten einen guten Kontakt zu einem Schweizer Ehepaar. Gerne würde sie noch mehr am sozialen Leben teilhaben, werde jedoch durch ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse diesbezüglich limitiert (Urk. 8/114 S. 8). Ihr Tagesablauf ist ausgefüllt, so arbeitet sie in der Regel vormittags. Auf dem Heimweg von der Arbeit erledige sie bei Bedarf noch kleine Einkäufe, bei schönem Wetter gehe sie noch spazieren. Zu Hause angekommen wärme sie sich das vorgekochte Essen, manchmal mache sie etwas Frisches. Dann koche sie sich einen Kaffee und blättere gern in einer Frauenzeitschrift. Sie gönne sich so ca. eine halbe Stunde Pause. Zweimal in der Woche gehe sie in die Physiotherapie, sonst mache sie ihr Hausübungsprogramm. Gegen 16.00 Uhr komme der Ehemann nach Hause, dann reden sie, fahren einkaufen oder unternehmen etwas, je nach Wetter. Nach dem Kochen des Abendessens erledige sie noch etwas an Hausarbeit und der Ehemann helfe ihr bei den schweren Arbeiten (Wäschekorb tragen, Staubsaugen). Danach würden sie gemeinsam noch spazieren. Manchmal würden sie fernsehen oder sie lese etwas. Zwischen 22.00-22.30 Uhr gehe sie dann zu Bett (Urk. 8/114 S. 11).

    Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nur von einem geringen Schweregrad und einer geringen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

4.4    Entsprechend der bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten HWS- und LWS-schonenden Tätigkeit mit Schonung der linken Schulter bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen kann. Die angestammte Tätigkeit am C.___ sowie die aktuelle Tätigkeit in der D.___ sind ihr damit zu 100 % bzw. ganztags zumutbar (Urk. 8/115 S. 2).

    Die Beschwerdeführerin arbeitet halbtags bei der D.___ (vgl. E. 4.3.3; Urk. 8/128) und war seit 2005 nie über einen längeren Zeitraum arbeitslos (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/91). Unter Berücksichtigung der bereits teilzeitlichen Erwerbstätigkeit und der geringen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3).

    Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Spital vollumfänglich zumutbar ist, liegt keine Einkommenseinbusse und damit auch kein rentenrelevanter Invalditätsgrad vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler