Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00784 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ war ab 1982 bei der Firma Y.___ angestellt und als angelernter Betriebsangestellter in der Wagenreinigung tätig. Ab dem 5. April 2004 verrichtete er wegen Rückenbeschwerden nur noch Hilfsarbeiten im Magazinbereich (vgl. Arbeitgeberbericht vom 16. Januar 2005, Urk. 11/10). Am 17. Dezember 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf sein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 11/23) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 27 %) und wies mit Verfügung vom 1. November 2005 (Urk. 11/22) das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 11/26) wies die IV-Stelle mit Entscheiden vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/49-50) ab. Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2007 ebenfalls ab (Urk. 11/55). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 31. März 2008 bestätigt (Urk. 11/60).
1.2 Bereits am 12. November 2008 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/61). Diese klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 11/70). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 7. Juli 2009 (Urk. 11/71). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2009 ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/86). Am 7. November 2012 wurde dem Versicherten mitgeteilt, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe ergeben, dass er weiterhin Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 11/97).
1.3 Im Jahr 2013 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision) gestütztes Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/99). Sie klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abermals ab und veranlasste eine weitere psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 11/106). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 30. März 2014 (Urk. 11/107). Gestützt darauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 24. April 2014 [Urk. 11/110] und Einwand vom 5. Juni 2014 [Urk. 11/117]) hob die IVStelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die bisherige Dreiviertelsrente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2 [= Urk. 11/119]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer einen von ihm eingeholten Bericht des Zentrums C.___ vom 13. August 2014 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 19. Mai 2015 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des Zentrums C.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 14/1) sowie einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 13. Mai 2015 (Urk. 14/2) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Überprüfung der bisherigen Invalidenrente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Es bleibe somit zu prüfen, ob die ärztlich attestierten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung, chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom und chronisches Lumbovertebralsyndrom) überwindbar seien (gemäss der mittlerweile überholten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen; vgl. BGE 141 V 281). Die Beschwerdegegnerin ging nach Prüfung der Kriterien von der Überwindbarkeit aus und hielt fest, dass aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zumutbar sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision sei nicht anwendbar (Urk. 1 S. 4 ff.). Das Gutachten von Dr. B.___ genüge sodann nicht, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu begründen. Dieser schätze dieselbe Situation, wie sie bei der Rentenzusprache bestanden habe, lediglich anders ein und habe zudem die Anamnese nur ungenau erhoben (Urk. 1 S. 6 f.). Eine Fremdanamnese fehle. Für den Fall einer Rückweisung werde die Wiederausrichtung der Rente beantragt (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 25. November 2009 (Urk. 11/86) erfolgte nach der versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher zum Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Juli 2009 (Urk. 11/71) wie folgt Stellung nahm: Das Gutachten erweise sich als vollständig und schlüssig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der letzten Stellungnahme des RAD vom 27. Juni 2005 verschlechtert. Aufgrund einer depressiven Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom sei nur noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 11/77/3).
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. März 2014, welches anlässlich des im Jahr 2013 eröffneten Revisionsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, eine depressive Entwicklung, heute leichter depressiver Zustand gemäss ICD-10 F32.0 (Urk. 11/107/14). Zum Psychostatus führte er aus, der Beschwerdeführer – ein 49-jähriger, etwas adipöser, klein gewachsener, gepflegter Mann mit einem vitalen Aussehen – komme von sich aus sofort auf die Rückenschmerzen und auf die Kündigung durch die Y.___ zu sprechen, kritisiere sie, zeige dabei aber keine Emotionen. Seine Gestik sei etwas unruhig, und er sitze stets leicht nach vorn geneigt da. Sein Körper weise aber im Ganzen keine Agitation auf. Er blättere mehrmals seine Brieftasche durch und mache dabei einen ruhigen Eindruck. Er höre aufmerksam zu und gehe prompt auf die Fragen ein, nachdem die Dolmetscherin diese übersetzt habe. Der Redeton sei normal, bei einzelnen Themen werde der Beschwerdeführer lauter, bleibe aber noch im üblichen Rahmen. Die kognitiven Funktionen, die Konzentration und das Gedächtnis seien unauffällig. Der Beschwerdeführer gebe die Lebensdaten sehr genau an und kenne die Medikamente auswendig. Er habe Mühe mit dem Rechnen. Es seien nur einzelne Inhalte, an die er sich nicht zu erinnern scheine, wie zum Beispiel den Namen des Psychiaters. Der Antrieb sei normal. Das Verhalten und der Gang seien ebenfalls unauffällig. Bezüglich der Schmerzen sei kein Leidensdruck spürbar. Wiederholt lächle der Beschwerdeführer selbst über seinen Zustand. Mehrmals drücke er aus, wie er sich halt in sein Schicksal füge. Seine Stimmung sei wenig fühlbar, er wirke zwischendurch unzufrieden, leicht dysphorisch, vor allem im Zuge einer gewissen Ermüdung im Laufe des Gesprächs, und etwas freudlos. Er wirke auch misstrauisch und äussere, dass er den Sinn der Untersuchung nicht verstehe. Nach Verlassen der Praxis gehe er mit strammen Schritten, körperlich unbehindert und energievoll zum Lift und scheine dort seinen Sohn mit lauten Worten irgendwie zu instruieren (Urk. 11/107/13).
Dr. B.___ schilderte sodann, es bestünden keine Anhaltspunkte für psychische Störungen, die einen eigengesetzlichen Krankheitsverlauf und Krankheitswert hätten, nachdem weder depressive Dispositionen in der Familie oder der Kindheit des Beschwerdeführers noch andere psychische Belastungen oder Dispositionen in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bekannt seien (Urk. 11/107/14). Eine depressive emotionale Symptomatik wiege höchstens leicht, ein depressives somatisches Syndrom, das die Arbeitsfähigkeit am ehesten tangieren könnte, bestehe heute nicht (mehr). Die Grundstimmung sei nach den Worten des Beschwerdeführers „weder schlecht noch gut“, schlage also nicht pathologisch aus. Depressive Stimmungsstörungen träten nicht auf, ebenso wenig ein manifester Lebensüberdruss oder eine Suizidalität. Schlafen, Essen und Appetit seien nicht depressiv gestört. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig Aktivitäten nach wie zum Beispiel Spazieren und Einkaufen. Diesbezüglich wie auch sonst in der psychiatrischen Untersuchung habe eine Schwierigkeit darin bestanden, dass der Beschwerdeführer trotz guter kognitiver Kompetenzen nur knappe Antworten gegeben und ein Misstrauen gezeigt habe und über alle psychopathologischen Items suggestiv habe befragt werden müssen. Er hadere heute noch zuvorderst mit der Kündigung durch die Y.___. Dass er auch heute keiner Beschäftigung nachgehe und kein Arbeitstraining absolviere, begründe er mit den Rückenschmerzen und dem Diabetes, welche psychiatrisch jedoch nicht relevant seien. Klinisch imponiere der Beschwerdeführer heute als gestisch etwas unruhig, nicht aber mimisch und innerlich. Er sei aufmerksam, gut überlegt und auf übliche Art und Weise gesprächsfähig. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen kämen nicht zum Vorschein. Die Stimmung wirke ein wenig unzufrieden, missmutig, aber moduliert und locker und zeige keinen pathologischen Grad. Der Antrieb sei normal. Die früher gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne zudem nicht (mehr) gestellt werden. Es existiere kein andauernder und quälender Schmerz, vielmehr sei der Beschwerdeführer an den meisten Tagen schmerzfrei. Die Schmerzsymptomatik habe keinen psychogenen Charakter, zum Beispiel seien die Schmerzen nicht brennend, nicht von Missempfindungen und nicht von einer psychovegetativen Stresssymptomatik begleitet, nicht durch psychischen Stress provoziert und nicht psychogen ausgeweitet (Urk. 11/107/16).
Dr. B.___ resümierte, aus psychiatrischer Sicht manifestierten sich heute keine psychischen Störungen mit einem IV-relevanten Krankheitswert, und die generelle Arbeitsfähigkeit sei infolgedessen in psychopathologischer Hinsicht nicht wesentlich eingeschränkt. Seit der letzten Revision habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verbessert (Urk. 11/107/34). Dr. A.___ habe bei seiner Begutachtung noch mehr depressive Symptome erhoben als er heute. Der Krankheitsgrad habe damals noch schwerer gewogen (Urk. 11/107/31). In Bezug auf die depressive Störung habe sich sowohl anamnestisch als auch gemäss klinischer Untersuchung die Symptomatik gemildert, und bezüglich des Schmerzsyndroms sei keine psychopathologische Komponente mehr feststellbar (Urk. 11/107/34).
4.
4.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind, mithin ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache bejaht werden kann, wovon Dr. B.___ in seinem Gutachten ausgeht. Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Die mit Eingabe vom 19. Mai 2015 eingereichten Berichte des Zentrums C.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 14/1) sowie von Dr. D.___ vom 13. Mai 2015 (Urk. 14/2) sind damit unbeachtlich, soweit sie überhaupt zu überzeugen vermögen.
4.2 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 30. März 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). So tätigte Dr. B.___ sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten.
Der Umstand, dass Dr. B.___ keine fremdanamnestischen Auskünfte einholte, vermag den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Offenbar verzichtete Dr. B.___ aber nicht zuletzt deshalb auf eine Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 2), weil der Beschwerdeführer gewünscht hatte, dass er dies unterlasse (Urk. 11/107/13). Sodann erweist sich auch die übrige Kritik am Gutachten (Urk. 3) als untauglich, da die gerügten Fehler bloss unwesentliche Informationen betreffen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der türkischen Übersetzung Missverständnisse vorgelegen hätten, sei es aus sprachlichem Unvermögen oder politischer Voreingenommenheit (Urk. 3). Die türkische Dolmetscherin gab anlässlich der Begutachtung zur Auskunft, der Beschwerdeführer spreche gut türkisch und könne sich gut ausdrücken; seine Muttersprache sei kurdisch (Urk. 11/107/13). Missverständnisse in der deutschen Sprache können bereits deshalb nicht entstanden sein, da der Beschwerdeführer während der Begutachtung praktisch nie deutsch sprach (Urk. 11/107/13).
4.3
4.3.1 Dr. B.___ stellte die Diagnose einer leichten depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.0 und unterlegte diese in überzeugender Weise mit einem ausführlichen Befund (E. 3.2). Sodann ging er auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. September 2012 (Urk. 11/91) und vom 28. September 2013 (Urk. 11/104/1-3), sowie des Psychiaters Dr. Z.___ vom 28. September 2012 (Urk. 11/93) ein und erläuterte, weshalb deren Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien. Dr. Z.___ gehe von einer mittelgradigen reaktiven Depression, also einer grundsätzlich vorübergehenden Depressionsform, aus. Da der Beschwerdeführer 2013 und 2014 allerdings nur wenige Konsultationstermine bei ihm wahrgenommen und keine antidepressiven Medikamente eingenommen habe, spreche dies gegen einen hohen Leidensdruck. Dr. F.___ habe gar eine depressive Störung, gegenwärtig mittleren bis schweren Grades, diagnostiziert. Er sei aber weder anamnestisch noch im ärztlichen Befund noch in der Beurteilung darauf eingegangen (Urk. 11/107/15).
Dr. B.___ schilderte zudem schlüssig, weshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht mehr gestellt werden kann (E. 3.2), was angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheint. Dieser gab an, die Rückenschmerzen würden kommen und gehen, er müsse mit ihnen leben. Die Schmerzen seien genau in der Mitte der Wirbelsäule, im Kreuz, manchmal aber auch auf der linken oder der rechten Seite. Ab und zu habe er Schmerzen vom Nacken aus in den Kopf, Kopfschmerzen und ab und zu Schmerzen in den Knien. Manchmal sei er schmerzfrei, es sei wohl wetterabhängig. Die Rückenschmerzen würden länger dauern, dann schone er sich und liege. Sie könnten zwei Tage lang anhalten oder mehrere Tage. Die Knieschmerzen würden weniger lang dauern, einen bis zwei Tage. Schmerzfrei sei er eine bis zwei Wochen lang, dann kämen die Schmerzen plötzlich wieder. Bei Nackenschmerzen nehme er Medikamente und kühle mit Eis. Diese könnten mehrere Stunden lang dauern. Nicht so stark könnten sie auch vom Morgen bis zum Abend anhalten (Urk. 11/107/10).
4.3.2 Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am Zentrum C.___, diagnostizierte im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. August 2014 (Urk. 3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. G.___ in seinem Bericht vom 13. August 2014 primär darauf fokussiert, das Gutachten zu kritisieren, wobei seine Kritik stellenweise das notwendige Mass an Sachlichkeit vermissen lässt. Umso mehr ist in Bezug auf die Beurteilung von Dr. G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. G.___ scheint sich sodann vor allem auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustützen. Damit vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen.
4.3.3 Dass Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorgenommen hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft sodann nicht zu. Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, aufgrund der Gesamtsituation (chronisches Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Schmerzkomponente, depressive Entwicklung mit fluktuierender Ausprägung, anamnestisch mittelgradige depressive Episode, aktuell leichte depressive Episode) sowie der Interaktion der verschiedenen Krankheitskomponenten sei insgesamt aus psychiatrischer Sicht auch für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/71/8). Dr. B.___ demgegenüber erachtete die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr als erfüllt, was überzeugt (E. 4.3.1). Im Hinblick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode stellte Dr. B.___ sodann fest, der Krankheitsgrad habe bei der Begutachtung durch Dr. A.___ noch schwerer gewogen (Urk. 11/107/31). Auch dies überzeugt, zumal der Leidensdruck des Beschwerdeführers deutlich abgenommen hat. Insbesondere reduzierte er die Therapiesitzungen bei Dr. Z.___ von damals circa 14-täglich (Urk. 11/71/5) auf einmal monatlich und verzichtet mittlerweile gänzlich auf die Einnahme von Antidepressiva (Urk. 11/107/26 und Urk. 11/107/28-29). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ nahm der Beschwerdeführer noch das Antidepressivum Remeron ein (Urk. 11/71/5). Etwas Gegenteiliges lässt sich denn auch dem Bericht des Zentrums C.___ vom 13. August 2014 nicht entnehmen (Urk. 3).
4.4 Nach dem Gesagten ist somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
4.5
4.5.1 Vor der Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. November 2009 befand das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2007 (Urk. 11/55 S. 9; Verfahren IV.2006.00294) über eine invalidisierende Wirkung der bereits mit der ersten Anmeldung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 11/4) geltend gemachten Rückenbeschwerden. Es kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine angepasste rückenschonende Arbeit hingegen zu 100 %. Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27,7 %. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil am 31. März 2008 (Urk. 11/60).
4.5.2 Den im Revisionsverfahren aufgelegten Arztberichten lässt sich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht entnehmen. Die an der Klinik H.___ durchgeführten Infiltrationen (Sakralblock, Facettengelenksinfiltrationen; vgl. Urk. 11/103/3-8 und Urk. 11/104/5-8) zeugen lediglich von einer vorübergehenden Verschlechterung, jedoch nicht von einer anhaltenden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird zudem nicht attestiert.
Dass auf die Berichte von Dr. F.___ nicht abgestellt werden kann, wurde bereits erwähnt (E. 4.3.1). Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. med. D.___ vom 4. Dezember 2012 (Urk. 11/98) und vom 8. August 2013 (Urk. 11/102). Im Bericht vom 4. Dezember 2012 begründete er seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in keiner Weise. Im Bericht vom 8. August 2013 äusserte er sich dazu gar nicht.
4.5.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin des RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zu den somatischen Einschränkungen vorwiegend an der Wirbelsäule fest, diese würden aufgrund klinischer Erfahrung generell mit einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil einhergehen (Urk. 11/109/4). Dies erscheint nachvollziehbar, zumal sich die Diagnosen seit der Beurteilung durch das hiesige Gericht im Urteil vom 19. Februar 2007 nicht wesentlich geändert haben. Degenerative Veränderungen aller lumbalen Bandscheiben sowie Protrusionen bei L1/2, L2/3, L4/5 und L5/S1 diffus, bei enger Spinalkanalanlage wurden bereits damals beschrieben. Auch wurden bereits Facetteninfiltrationen durchgeführt (Urk. 11/55 S. 4-7).
4.6 Da von zusätzlichen Abklärungen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind, steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer bei verbesserter Situation eine rückenschonende Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Februar 2007; Urk. 11/55 S. 9; Verfahren IV.2006.00294) zumutbar ist. Nachdem ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (Verbesserung) ausgewiesen ist, kann offen bleiben, ob auch ein Revisionsgrund gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision gegeben wäre.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Das hiesige Gericht setzte mit Urteil vom 19. Februar 2007 das Valideneinkommen gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf Fr. 71‘990.-- (Wert 2005) fest (Urk. 11/55 S. 9). Hochgerechnet auf das Jahr 2014 (Einstellung der Invalidenrente) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80‘230.-- (Indexstand 1992 [2005] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer).
5.3 Nachdem dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle per Ende Februar 2006 gekündigt worden ist (Urk. 11/71/9) und er seither keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Hierzu sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Niveau 4), welches unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2151 [2010] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen ist. Es resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 63‘278.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2151 x 2220). Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rückenproblematik rechtfertigt sich nach wie vor ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Anforderungsniveau 4 auswirken könnten (vgl. BGE 126 V 75), sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘950.-- (Fr. 63‘278.-- x 0.9).
5.4 Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80‘230.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘950.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘280.--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 29 % entspricht.
6. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 8-9) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
7.3 Rechtsanwalt Markus Bischoff machte mit seiner Honorarnote vom 7. Dezember 2015 einen Aufwand von 6,83 Stunden bis Ende 2014 und von 2,42 Stunden ab Januar 2015 sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 144.40 geltend (Urk. 16), was angemessen erscheint. Es ist ihm deshalb unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 ein Honorar von Fr. 1‘366.-- und ab dem 1. Januar 2015 ein solches von Fr. 532.40 zuzusprechen. Bei einem Honorar von insgesamt Fr. 1‘898.40, Barauslagen von Fr. 144.40 und einer Mehrwertsteuer von Fr. 163.40 (8 % von Fr. 2‘042.80) ist Rechtsanwalt Markus Bischoff insgesamt mit Fr. 2‘206.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. August 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2‘206.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro