Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00785 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. September 2015
in Sachen
Erbin des X.___, gestorben 2014
nämlich:
Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt von März bis September 2001 als Typograph (Urk. 19/3 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 3. Mai 2002 unter anderem wegen der Folgen eines am 17. Februar 2002 erlittenen Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/3 Ziff. 7.2). Nach erfolgten medizinischen (Urk. 19/8-9) und beruflichen Abklärungen (Urk. 19/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 17. sowie 20. Januar 2003 einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen (Urk. 19/12) als auch auf die Abgabe von Hilfsmitteln (Urk. 19/13), sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2003 jedoch mit Wirkung ab 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 19/24). Auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als zuständiger Unfallversicherer sprach mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Verfügung vom 6. Januar 2005; Urk. 19/34). Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 sprach die Suva dem Versicherten sodann eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 40 % zu (Urk. 19/45).
Am 7. Juni 2005, 23. Dezember 2008 sowie 19. August 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (Urk. 19/44, Urk. 19/58, Urk. 19/99). Im Laufe des Jahres 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, so insbesondere einen Elektrorollstuhl (Urk. 19/69, Urk. 19/90), bauliche Anpassungen des Zufahrtsweges (Urk. 19/82) sowie einen Transferlift (Urk. 19/94; vgl. im Weiteren auch Urk. 19/79, Urk. 19/95).
1.2 Am 13. März 2014 beantragte der Versicherte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 19/72). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 19/84) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 19. Juni 2014 vorerst ab mit der Begründung, das Wartejahr laufe erst im November 2014 ab (Urk. 19/86 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. August 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung per 1. März 2002, eventuell die Anerkennung des Anspruches per 1. Januar 2012 oder zumindest die Feststellung, dass die einjährige Wartezeit per 1. November 2013 abgelaufen sei (Urk. 1 S. 1). Am 20. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem hiesigen Gericht mit, X.___ sei im Oktober 2014 verstorben (Urk. 9-10). Daraufhin sistierte das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft und nahm der IV-Stelle die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort ab (Urk. 11). Am 13. Februar 2015 ging der Erbschein vom 14. Januar 2015 ein, woraus sich ergab, dass die Tochter des Verstorbenen, Y.___, als einzige gesetzliche Erbin gilt (Urk. 14). Daraufhin hob das hiesige Gericht mit Verfügung vom 17. Februar 2015 die Sistierung auf und setzte der Erbin Frist an, um mitzuteilen, ob sie den Prozess weiterführe, wobei dieser bei Säumnis fortgesetzt werde (Urk. 15). Nachdem sich Y.___ innert Frist nicht vernehmen liess, wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2015 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was Y.___ am 26. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach dem Ablauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351 E. 5.1). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, eine langdauernde Hilflosigkeit liege seit November 2013 vor. Damit laufe das Wartejahr erst per November 2014 ab und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien noch nicht erfüllt (S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 18) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, aus den Revisionsfragebogen der Jahre 2005 und 2008 hätten sich keine Hinweise für eine Hilflosigkeit des Versicherten ergeben. Auch im damaligen Bericht von Dr. med. Z.___ vom 14. April 2008 werde festgehalten, dass der Versicherte nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Am 18. März 2014 habe sich der Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigung angemeldet und es könne gemäss der Anmeldung davon ausgegangen werden, dass im Juni 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung noch nicht vorgelegen hätten. Auch Dr. med. A.___ habe am 12. August 2014 dargelegt, dass bis Oktober 2013 keine Dritthilfe notwendig gewesen sei. Erst seit November 2013 habe aufgrund der fortschreitenden Erkrankung eine zunehmende Beeinträchtigung der Selbständigkeit bestanden. Im Verfügungszeitpunkt sei das Wartejahr damit noch nicht abgelaufen gewesen (S. 2 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Versicherte geltend, infolge der spastischen Lähmung von Arm und Hand rechtsseitig und der Sprachschwierigkeiten sei er seit Februar 2002 insbesondere bei Schreibarbeiten, Telefonaten mit Ämtern, Versicherungen und technischen Betrieben sowie bei der Nahrungszubereitung auf Hilfe angewiesen, seit November 2011 auch bei der Hausarbeit (S. 1). Seine Lebenspartnerin habe seit dem Jahre 2002 diese Hilfe geleistet. Seit der Krebsdiagnose, Strahlentherapie und der Entlassung aus dem Spital am 6. Januar 2014 sei er zusätzlich auf den Rollstuhl und Pflege durch die Spitex angewiesen (S. 2).
2.3 Unbestritten und von der Beschwerdegegnerin anerkannt ist grundsätzlich, dass ab November 2013 eine Hilflosigkeit vorgelegen hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob eine solche bereits früher eingetreten ist.
3.
3.1 Der Versicherte meldete sich am 13. März 2014 zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4) ist dementsprechend eine Auszahlung frühestens ab März 2013 möglich und mit Blick auf das Wartejahr der Zeitraum ab März 2012 relevant. Wie im Folgenden der Vollständigkeit halber zu zeigen ist, muss das Vorliegen einer Hilflosigkeit zu einem früheren Zeitpunkt ohnehin verneint werden.
3.2 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache verneinten sowohl die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ in ihrem Bericht vom 22. Juli 2002 (Urk. 19/8/2 Ziff. 5) als auch am 9. September 2002 der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 19/9/2 Ziff. 5). Ab dem 17. April 2003 war der Versicherte zudem anwaltlich vertreten (vgl. die am 17. April 2003 unterzeichnete Vollmacht, Urk. 19/20). Dass der Rechtsvertreter, welcher mit Sicherheit um die Möglichkeit der Hilflosenentschädigung wusste, ebenfalls keine solche beantragte, bestätigt die Annahme, dass der Versicherte in diesem Zeitpunkt nicht auf erhebliche Dritthilfe angewiesen war.
Anlässlich der ersten Rentenrevision im Jahre 2005 gab der Versicherte an, er benötige lediglich bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte erhebliche Dritthilfe, und Administratives werde von seiner Partnerin erledigt (Urk. 19/40 Ziff. 3 und 4). Diese Angaben decken sich mit denjenigen von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 30. Mai 2005 die Notwendigkeit von Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin verneinte (Urk. 19/42 lit. C.5).
Im Jahre 2008 gab der Versicherte sodann im Rahmen einer erneuten Rentenrevision an, er sei in keinem Lebensbereich auf erhebliche Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 19/51 Ziff. 3), und auch der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 19. September 2008 keine Hilflosigkeit fest (Urk. 19/53 Ziff. 5.4).
3.3 Zusammenfassend ist demnach ohne Weiteres davon auszugehen, dass beim Versicherten bis ins Jahr 2008 - entgegen den Ausführungen des Versicherten in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1 f.) - keine Hilflosigkeit im Rechtssinne vorlag, nachdem gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV die Unterstützung bei der Erledigung der administrativen Arbeiten durch seine Partnerin keine solche zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.
4.1 Zu prüfen ist demnach die Frage, ob die ab November 2013 unbestrittenermassen vorliegende Hilflosigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat und ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
4.2 Nach einer Hospitalisation im D.___ vom 19. bis 22. Februar 2012 nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 3/1) im Wesentlichen folgende Diagnosen:
- leichtes Schädelhirntrauma vom 18. Februar 2012
- Schädelhirntrauma vom 21. November 2011
- rechtsseitige Hemiparese mit Wernicke-Gangbild
- Temporookzipitalfraktur bei kontralateraler Einklemmung
- Polytoxikomanie
- alte Rippenserienfrakturen rechts
- Status nach Hepatitis C und Hepatitis B
Die Ärzte empfahlen körperliche Schonung sowie audio-visuelle Reizabschirmung für sieben Tage, machten jedoch keine Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit des Versicherten.
4.3 Bei der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung am 13. März 2014 (Urk. 19/72) machte der Versicherte geltend, im November 2013 sei zusätzlich zu den Folgen des Unfalles vom 17. Februar 2002 ein Leberkrebs mit Tumoren an der Wirbelsäule diagnostiziert worden, seither sitze er im Rollstuhl (S. 6). Im Weiteren gab er an, er sei seit November 2013 beim Ankleiden/Auskleiden und Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Waschen, Baden und Duschen sowie beim Verrichten der Notdurft auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Weiter sei er seit September 2013 auf den Mahlzeitendienst der E.___ angewiesen. Lediglich beim Zerkleinern der Nahrung benötige er aufgrund der spastischen Lähmung des Arms und der Hand bereits seit Dezember 2003 Dritthilfe (Ziff. 4). Um das selbständige Wohnen zu ermöglichen, sei er seit November 2013 auf Hilfeleistungen der E.___ sowie seit dem Jahre 2003 der F.___ angewiesen. Zudem werde er seit Februar 2002 bei der Erledigung der administrativen Arbeiten unterstützt (Ziff. 5.2).
4.4 Im Laufe des Jahres 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin wiederholt Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, so insbesondere für einen Rollstuhl (Verfügung vom 6. Februar 2014, Urk. 19/69, bzw. Verfügung vom 22. Juli 2014, Urk. 19/90), einen Toilettenaufsatz und Haltegriffe (Verfügung vom 1. April 2014, Urk. 19/79), bauliche Anpassungen des Zufahrtsweges (Verfügung vom 11. April 2014, Urk. 19/82) sowie einen Transferlift und einen WC/Dusch-Rollstuhl-Sitz (Verfügungen vom 5. August 2014, Urk. 19/94-95).
4.5 Der aktuelle Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte am 12. August 2014 (Urk. 19/96/1-6) im Rahmen des revisionsrechtlichen Verfahrens aus, er habe die Betreuung des Patienten im Januar 2014 nach einem Aufenthalt auf der Palliative Care Station übernommen. Der Versicherte sei in eine neue Wohnung gezogen, in welcher er mit der Unterstützung seiner Angehörigen alleine leben könne. Die Krebserkrankung schreite weiter fort, im April 2014 sei es zu Komplikationen mit einer schweren Blutung der Oesophagusvarizen gekommen. Seither sei er wieder zu Hause und leide zunehmend an Lähmungen in beiden oberen Extremitäten, so dass nun eine vollständige Abhängigkeit in Bezug auf die Grundpflege bestehe. Er könne sich nur teilweise oben waschen und Mahlzeiten zu sich nehmen. Die Nahrungszubereitung sei kaum mehr möglich. Er müsse mit dem Lift transferiert werden, auch für die Verrichtung der Notdurft. Die Situation verlange praktisch eine permanente Betreuung, wobei Kompromisse eingegangen würden, damit der Versicherte nicht in eine Institution verlegt werden müsse. Im Grunde genommen sei die Prognose mit dem Fortschreiten der Grundkrankheit infaust, es gebe keine Optionen mehr (Ziff. 1.4). Bei massiver Verschlechterung sei die Betreuung durch die ergänzende Spitex zu Hause sicherzustellen (Ziff. 1.5).
Seines Wissens sei der Patient aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr erwerbsfähig gewesen, habe jedoch vor der akuten Erkrankung bis Oktober 2013 seinen Haushalt selber führen können und sei nicht auf Hilfe angewiesen gewesen. Seit November 2013 bestehe jedoch die fortschreitende Krankheit mit zunehmender Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und auch der Partizipation. Aktuell sei der Patient noch in der Lage, sich mit dem Elektromobil zu bewegen, müsse aber bei Transfers immer unterstützt werden und könne nur noch wenige Handgriffe im Haushalt selber ausführen. Die Grundpflege müsse praktisch komplett übernommen werden, zur Sicherheit müsse eine Person anwesend sei, wenn er sich in der Sitzdusche abdusche. Die Abhängigkeit werde in Zukunft zunehmen (Ziff. 1.11).
4.6 Am 7. Juli 2014 bestätigte Dr. A.___ einen vermehrten Bedarf des Versicherten an Hilfsmitteln sowie auch an persönlicher Assistenz im häuslichen Umfeld ergänzend zur Spitex-Betreuung wegen des fortgeschrittenen bösartigen Leidens. Der Versicherte benötige neben einem Rollstuhl ein elektrisches Krankenbett sowie gegebenenfalls einen elektrischen Patientenheber und Hilfen für den Toilettengang. Er sei zudem für die Bewältigung des Alltages, der Nahrungszubereitung, des Toilettenganges, die Mobilisation vom Bett in den Rollstuhl sowie die Transfers auf die Toilette auf personelle Unterstützung im häuslichen Rahmen angewiesen. Die Dauer der Unterstützung sei nicht vorhersehbar (Urk. 3/2).
5. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich übereinstimmend, dass der Versicherte ab November 2013 bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen war (E. 4.3, E. 4.5-6). Für das Vorliegen einer Hilflosigkeit vor diesem Zeitpunkt gibt es keine Anhaltspunkte, nachdem einerseits der Hausarzt von einer Selbständigkeit bis November 2013 ausging (E. 4.5) und andererseits der Versicherte selber im Rahmen der Anmeldung ausführte, er sei beim Ankleiden/Auskleiden und Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Waschen, Baden und Duschen sowie beim Verrichten der Notdurft seit November 2013 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Lediglich im Bereich Essen machte er eine Hilfsbedürftigkeit seit September 2013 geltend (E. 4.3). Wie vorstehend ausgeführt, vermag sodann Unterstützung in administrativen Angelegenheiten keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG zu begründen (vgl. E. 1.3 und 3.3).
Insgesamt ist dementsprechend davon auszugehen, dass ab November 2013 eine Hilflosigkeit vorgelegen hat und das Wartejahr im November 2014 abgelaufen ist. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig