Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00786




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war seit Januar 2009 in einem Pensum von 90 % als Sachbearbeiterin bei den Y.___ tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/17). Am 12. März 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf ein polyzystisches Ovar (PCO)-Syndrom, Endometriose, Erschöpfung sowie eine im Jahr 2007 diagnostizierte mittelschwere depressive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 8/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 25. April 2013 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein externes Jobcoaching (Urk. 8/13, Urk. 8/15, Urk. 8/18). Weiter traf sie erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und zog die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich bei Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten Gutachten bei (Urk. 8/29/1-23). Nachdem die Versicherte am 28. November 2013 einen Sohn zur Welt gebracht hatte (Urk. 8/37/4), schloss die IV-Stelle am 9. Dezember 2013 ihre Dienstleistungen im Bereich Arbeitsplatzerhalt ab (Urk. 8/34).

    Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/46 = Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2014 - unter Auflage eines neuerlichen vertrauensärztlichen Gutachtens von Dr. A.___ vom 12. Juni 2014 (Urk. 3) - Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. September 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Am 22. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 5. September 2015 ins Recht (Urk. 11) und ersuchte nunmehr um Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung, falls der Beschwerde nicht aufgrund der Akten stattgegeben werde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf Stellungnahme (Urk. 14), worüber die Beschwerdeführerin am 23. November 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).


    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De-pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet.     Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2014 davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege weder eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich eine Bürotätigkeit in wohlwollender Atmosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zu suchen. Falls Bedarf an Eingliederungsmassnahmen bestehe, könne ein entsprechendes Gesuch gestellt werden (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie leide an einem inva-lidisierenden Gesundheitsschaden (S. 3). Eine seit 11. September 2012 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ausgewiesen, so dass ab 1. September 2013 Anspruch auf eine Rente von 50 % bestehe (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie hat sich im März 2013 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2-3); der Rentenanspruch entsteht daher frühestens am 1. September 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb im Folgenden in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse massgeblich und zu betrachten sind.


3.

3.1    Den Zeugnissen von Hausarzt Dr. med. C.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 11. September 2012 - bei einem Pensum von 90 % - zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/1/1-4), in welchem Pensum die Beschwerdeführerin seither tätig war (vgl. Urk. 8/16/2). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. C.___ im Bericht vom 31. Mai 2013. Darin diagnostizierte er eine seit 2006 bestehende Neigung zu psychophysischen Erschöpfungszuständen bei Endometriose und einem Status nach Burnout-Syndrom im Jahr 2006. Er hielt fest, die Belastbarkeit sei eingeschränkt und eine ganztägige Arbeit würde die Beschwerdeführerin überfordern (Urk. 8/19/1-2).

3.2    Dr. Z.___ stellte im zu Handen des Vorsorgeversicherers verfassten Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/29/1-10) folgende Diagnosen (S. 7):

- Verdacht auf Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode mit/bei:

- beruflicher Belastungssituation/Arbeitsplatzkonfliktsituation

- Erschöpfungszustand

- Endometriose (Erstdiagnose 1994) mit:

- Unterleibsschmerzen, Migräne

- Schwierigkeiten bei der medikamentösen Einstellung/Umstellung bei Schwangerschaftswunsch

- hormonell/medikamentös bedingter Gewichtszunahme

- aktuell 20. Schwangerschaftswoche

    Die Gutachterin berichtete anamnestisch von Umstrukturierungen am Arbeitsplatz und einem angespannten Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Vorgesetzten (S. 2 f.). Die Patientin beklage sich über verminderte Belastbarkeit bei ausgeprägter Erschöpfung/Müdigkeit. Trotz häufigen Episoden mit Stimmungsschwankungen, sozialem Rückzug, Gedankenkreisen und Weinkrämpfen habe sie die Psychotherapie abgebrochen (S. 3 und S. 5). Im Weiteren wies die Expertin auf eine komplikationslose Schwangerschaft hin (S. 8).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aufgrund der Endometriose und der Schwangerschaft nicht eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. In psychischer Hinsicht erwähnte sie eine ausgeprägte Müdigkeit/Erschöpfung, einen sozialen Rückzug, Gedankenkreisen sowie eine emotionale Instabilität mit verminderter Belastbarkeit. Diesbezüglich legte sie eine psychiatrische Abklärung nahe. Wegen der psychischen Problematik attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % (S. 89).

3.3    Dr. A.___ stützte ihr psychiatrisches Gutachten vom 6. Oktober 2013 (Urk. 8/29/11-23) unter anderem auf die Vorakten (S. 2-3) und die eigene Untersuchung (S. 6 f.) und nannte folgende Diagnosen (S. 8):

- chronische mittelschwere depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1)

- bestehende Schwangerschaft

- Endometriose

    Die Gutachterin beschrieb die Ende 2006 eingesetzte Entwicklung eines depressiven Zustandes mit Hospitalisation in der Klinik D.___ (vgl. Urk. 8/19/79). Ihre frühere Energie und Lebendigkeit habe die Beschwerdeführerin kaum mehr wiedererlangt. Weiter führte die Fachärztin aus, dass im Jahr 2011 wegen der seit 1994 bekannten Endometriose Depression und Erschöpfung zugenommen hätten. Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin unerwartet schwanger geworden (S. 5).

    Dr. A.___ bescheinigte aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine nicht bezifferte Teilarbeitsunfähigkeit (S. 10 unten) und in einer angepassten Tätigkeit, die sie nicht näher umschrieb, eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % bis zur Geburt; nach dem Mutterschaftsurlaub sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit voraussichtlich höher. Sollte die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit bis Juni 2014 nicht erreicht werden, empfahl sie eine Nachuntersuchung. Sodann legte sie dar, dass medizinisch ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei eine möglichst bald aufzunehmende, auf längere Sicht angelegte psychiatrische Behandlung indiziert, die sowohl eine adäquate medikamentöse Behandlung wie auch Psychotherapie umfasse. Die Beschwerdeführerin erwäge, während eines halben bis ganzen Jahres nach der Geburt nur zu 50 % oder gar nicht zu arbeiten (S. 11).

    Nach der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin vom Gynäkologen wegen der Schwangerschaft vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/33/2) und am 28. November 2013 kam der Sohn zur Welt (Urk. 8/37/4).

3.4    Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. April 2014 fest, in sämtlichen Berichten werde die Therapiefähigkeit des Leidens betont. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht zumutbar. Die bisherige Bürotätigkeit entspreche einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass die letzte Anstellung im Strafvollzug mit schwieriger Klientel nicht optimal war. Der Beschwerdeführerin könne jedoch die Suche eines Büroarbeitsplatzes in wohlwollender Atmosphäre, ohne Termindruck und ohne psychische Belastung zugemutet werden (Urk. 8/39/4).

3.5    Entsprechend ihrer eigenen Empfehlung begutachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin auf Anordnung der BVK am 2. Juni 2014 erneut (Gutachten vom 12. Juni 2014; Urk. 3). Sie diagnostizierte nunmehr eine chronische depressive Störung, gegenwärtig leicht (bis mittelschwer), ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.00-33.10), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (Leistungsbezogenheit, Perfektionismus; ICD-10 Z73.1; S. 5).

    Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nach dem Abstillen wieder ein Antidepressivum (Fluctine) genommen habe, was eine Besserung gebracht habe. Für die Aufnahme einer Psychotherapie sei sie vor der Geburt limitiert gewesen und seither könne sie sich nicht frei machen, weil sie über keine Betreuung für das Kind verfüge (S. 3 f.)

    Ferner legte die Gutachterin dar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz knapper finanzieller Ressourcen gegen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz entschieden und gekündigt habe. Die Befreiung von der Arbeit bedeute eine Entlastung. Sie widme sich vollumfänglich ihrem Baby, was sie vollständig ausfülle und auch bewältige (S. 5 f.). Diagnostisch bestehe immer noch eine chronische depressive Störung, aktuell nur leicht ausgeprägt, bei akzentuierten Persönlichkeitszügen. Es handle sich allerdings nicht um eine echte Besserung. Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit gewissermassen in einem Schonraum, wo ausser der Betreuung des halbjährigen Kindes keinerlei Anforderungen an sie gestellt würden. Eine zusätzliche Arbeitsbelastung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung der Depression zur Folge haben (S. 6).

    Die Gutachterin hielt weiterhin eine kontinuierliche psychotherapeutische Begleitung verbunden mit einer wirksamen antidepressiven Medikation im Rahmen einer fachärztlichen Behandlung für angezeigt. Bei einer konsequenten Umsetzung dieser Massnahme stünden die Chancen gut, dass sich die sonst ungünstige Prognose und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessere (S. 6 f.).

    Die Gutachterin erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen oder in einer (von zu Hause aus zu verrichtenden) angepassten Tätigkeit für zumutbar (S. 7).


4.

4.1    Unstreitig und ausgewiesenermassen leidet die Beschwerdeführerin neben akzentuierten Persönlichkeitszügen an einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis. Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___, welche das Leiden als therapierbar bezeichnete (E. 3.4 hievor), das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2).

4.2    Aufgrund der medizinischen Aktenlage lag im hier massgeblichen Zeitpunkt eine depressive Störung mit zunächst mittelschwerer (E. 3.3 hievor) und später leichter Episode (E. 3.5 hievor) vor. Dass diese Veränderung in der Diagnose auf einer gesundheitlichen Verbesserung beruhte, verneinte Dr. A.___. Vielmehr erläuterte sie, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu einer Entlastung geführt habe, dass aber bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche therapeutische Unterstützung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (Urk. 3 S. 8); dies erscheint nachvollziehbar. Allerdings kann offen bleiben, wie die Ausprägung der Depression letztlich zu fassen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    Zwar kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass die erhobene längerdauernde Depression ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen darstellt. Doch hat das Bundesgericht wiederholt erkannt, dass solche Leiden grundsätzlich therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und E. 1.3 hievor).

4.3    Der Expertise von Dr. Z.___ wie auch dem fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2013 (E. 3.2-3 hievor) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die psychiatrische Behandlungen abgebrochen (Urk. 8/29/15 oben) und unter Hinweis auf die Schwangerschaft auf entsprechende Medikation verzichtet hat (Urk. 8/29/17). Dr. A.___ legte schon im Rahmen der ersten Begutachtung die Aufnahme einer adäquaten therapeutischen und medikamentösen Therapie nahe, der auch die Schwangerschaft nicht entgegen stehe (Urk. 8/29/21). Dass dies der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wäre, ist nicht anzunehmen und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Trotzdem hat sie - angeblich aus Zeitgründen - in der Folge davon abgesehen, eine der von der Gutachterin empfohlenen Psychiaterinnen (Urk. 8/29/21) aufzusuchen, wie sie anlässlich der Begutachtung am 2. Juni 2014 angab. Dies lässt zumindest Zweifel an einem erheblichen Leidensdruck aufkommen. Allein in der Wiederaufnahme der Einnahme der vom Hausarzt verschriebenen Medikamente (Urk. 3 S. 5 oben) kann vor dem Hintergrund der Dauer der Beschwerden jedenfalls keine adäquate Therapie erblickt werden. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine auf Randzeiten gelegte psychotherapeutische Behandlung nicht hätte durchgeführt werden können, zumal sich der Ehemann der Beschwerdeführerin abends ohnehin um das Kind kümmert (Urk. 3 S. 4 oben). Ebenso wenig leuchtet ein, dass die offenbar langjährige fachärztliche Behandlung (Urk. 8/29/15) im Jahr 2012 abgesetzt wurde, mithin genau in jenem Zeitpunkt, in dem sich die seit 2009 eingehaltene Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16) verringerte.

    Die Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen nicht aufzuzeigen, dass sie in der Vergangenheit das Erforderliche unternommen hat, um der depressiven Symptomatik therapeutisch zu begegnen. Es kann daher nicht gesagt werden, diese liesse sich mittels einer konsequent befolgten Depressionsbehandlung nicht angehen. Daran ändert der im Verfahren aufgelegte Bericht vom 5. September 2015 von Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit 23. September 2014 psychotherapeutisch behandelt (Urk. 11), nichts, denn einerseits gibt der Bericht keine Auskunft zu den hier massgeblichen, bei Erlass der Verfügung herrschenden Verhältnissen und andererseits wird darin gerade bestätigt, dass sich das Zustandsbild unter fachärztlicher Behandlung verbessert (S. 2-3).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Bericht auf veränderte Verhältnisse berufen möchte, wären diese im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

4.4    Den von Dr. A.___ im Weiteren diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszügen (E. 3.3 hievor) kommt kein Krankheitswert, da sie als ZDiagnose von vornherein nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010
E. 5.2.4 und E. 1.3 hievor).

4.5    Zusammenfassend steht fest, dass der depressiven Störung keine invalidisierende Wirkung beizumessen ist. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ kann daher aus rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden.

    Wie Dr. Z.___ festhielt, beeinträchtigen die somatischen Diagnosen die Arbeits-higkeit nicht (E. 3.2 hievor), was unbestritten blieb und wovon auszugehen ist.

    Da die medizinischen Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin erlauben und die beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse versprechen, ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 10) darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger