Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00787 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1962, auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 2) verneint hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 14. August 2014 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhob mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihm rückwirkend ab 18. März 2010 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen und eventuell die Sache zur weiteren Abklärung an die IVStelle zurückzuweisen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IVStelle vom 25. September 2014 (Urk. 6) sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
als hilflos eine Person gilt, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend sind:
- Ankleiden, Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichtung der Notdurft
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a
eine leichte Hilflosigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. e),
auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht - ausgehend von den in BGE 128 V 93 E. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. E. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen ist, wenn der Bericht von einer qualifizierten Person stammt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, und wenn der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht,
das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, weil die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61),
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. März 2014 und das Y.___-Gutachten vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/472) verneinte (vgl. Urk. 2),
laut Beschwerdegegnerin angesichts der medizinischen Abklärungen keine medizinischen Grundlagen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestünden und auch die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens nicht gegeben seien (vgl. Urk. 2),
demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlich vortrug, dass er bereits seit Jahren die Hilfe einer Person benötige, und zwar beim Putzen, Duschen, Baden, An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft und Rasieren (Urk. 1),
strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat,
in dem von Assistenzarzt Dr. med. Z.___ und vom Leitenden Arzt PD Dr. med. A.___ erstellten orthopädischen Teilgutachten zum oben genannten Y.___-Gutachten festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer während des Gesprächs, des An- und Ausziehens, der Stellungswechsel und des längeren Sitzens keine Ermüdungserscheinungen habe erkennen lassen, was auf einen Bewegungsumfang ohne vegetative Schmerzzeichen schliessen lasse, der Bürotätigkeiten, einfache Montagearbeiten, Geräteüberwachungen und andere leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Leitern- und häufiges Treppensteigen, ohne Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg und ohne Arbeiten über Brusthöhe zumutbar mache (Urk. 7/472/114),
die Y.___-Gutachter insgesamt zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht in der Lage sei, körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten in einem Umfang von 70 % auszuüben (Urk. 7/472/74),
gemäss Abklärungsbericht vom 14. März 2014 (Urk. 7/532) der Beschwerdeführer lediglich beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege der Hilfe bedarf, nicht hingegen in sämtlichen anderen alltäglichen Lebensverrichtungen,
angesichts der oben wiedergegebenen Feststellungen der Y.___-Gutachter betreffend schmerzfreies An- und Auskleiden, das die Gutachter in einer Untersuchungssituation beobachten konnten, und angesichts der doch beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit, die dem Beschwerdeführer attestiert wurde, in Bezug auf das Kriterium „An- und Auskleiden“ jedoch nicht dem Abklärungsbericht zu folgen ist, findet sich doch darin lediglich eine unreflektierte Verurkung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen subjektiven Beschwerden,
weshalb auf die überzeugenden Feststellungen der Y.___-Gutachter abzustellen, und insoweit nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen ist,
bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob bei der Körperpflege tatsächlich in relevanter Weise die Hilfe von Drittpersonen notwendig ist (was allerdings angesichts der gutachterlichen Feststellungen zweifelhaft ist),
aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Voraussetzungen (auch) für eine leichte Hilflosenentschädigung nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass sich das unbegründet gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der klaren Aktenlage als aussichtslos erweist, weshalb es abzuweisen ist, und ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG);
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker