Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00788 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte bzw. Haushaltshilfe (vgl. Arbeitgeberliste, Urk. 8/9, sowie Arbeitgeberberichte vom 23. Februar 2012, Urk. 8/17, vom 24. Februar 2012, Urk. 8/13, vom 6. März 2012, Urk. 8/16, vom 10. April 2012, Urk. 8/19, sowie vom 24. Mai 2012, Urk. 8/20), als sie sich am 17. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Y.___ durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 7. November 2012, Urk. 8/25), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. März 2013, Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2013 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/29).
Am 8. Januar 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) ging bei der IV-Stelle ein von X.___ mitunterzeichneter Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, ein, mit welchem eine Neuprüfung des Rentenanspruchs beantragt wurde (Urk. 8/30). Mit Vorbescheid vom 15. April 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/35). Hieran hielt die IV-Stelle nach dem Einwand von X.___ vom 8. Mai 2014 (Urk. 8/37) mit Verfügung vom 13. Juni 2014 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Leistungsbegehren zur neuerlichen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbereich abzuklären und eine EFL durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
2. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 8/29) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen, ob die rentenablehnende Verfügung vom 29. April 2013 rechtens war.
3.
3.1
3.1.1 Bei Erlass der Verfügung vom 29. April 2013 lagen folgende Arztberichte vor:
3.1.2 Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- lumbospondylogenes Syndrom links/zeitweise lumboradikuläres Reizsyndrom links bei
- Fehlform und degenerativen Veränderungen der unteren LWS
- Diskus-Sequester auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Reizung der Wurzel L5 links
- Epicondylopathia humeri ulnari beidseits
- Fingerpolyarthrose
- beginnende Gonarthrose und OSG-Arthrose
Daneben bestehe eine Adipositas und arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden verunmöglichten für den Rücken und Gelenke belastende Arbeiten oder deren Wiederholung (Urk. 8/18).
3.1.3 Die Ärzte der Y.___ hielten in ihrem EFL-Bericht vom 7. November 2012 als Diagnosen fest:
- lumbospondylogenes Syndrom links/zeitweise lumboradikuläres Reizsyndrom links bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der unteren LWS sowie Diskus-Sequester auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Reizung der Wurzel L5 links
- 11. Oktober 2011 MRI LWS: Wahrscheinlich von der Bandscheibe L4/5 ausgehender Diskushernien-Sequester epidural links auf Höhe von LWK 5 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nervenwurzel L5 links. Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1. Nur leichte degenerative Veränderungen der übrigen LWS. Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Mässige Arthrose der Iliosakralgelenke.
- 22. Dezember 2011 A.___, Orthopädie: Keine Indikation zur Sequester-Entfernung. Bei ausgereizter konservativer Therapie Empfehlung einer Spondylodese L4-S1. Zuvor sollte aber die konservative Therapie zu Ende geführt werden. Eventuell auch Versuch mit Facettengelenksinfiltration in beiden Höhlen.
- Beschwerdeführerin wünscht bezüglich allfälliger Spondylodese die Einholung einer Zweitmeinung, da sie einer Operation sehr skeptisch gegenübersteht.
- Epicondylopathia humeri ulnaris beidseits
- Fingerpolyarthrose
- leichte mediale femorotibiale Gonarthrose beidseits
- leichte OSG-Arthrose links
- Präadipositas (BMI 28 kg/m2)
Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Es seien der Beschwerdeführerin noch wechselbelastende Arbeiten (zu gleichen Teilen gehen/stehend/sitzend) ohne längerdauernde Tätigkeit in vorgeneigter oder verdrehter Rumpfposition zumutbar (Urk. 8/25).
3.2 Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 8/30). Dr. Z.___ nannte dabei die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 29. März 2012 (E. 3.1.2), hielt nun aber nicht mehr eine beginnende Gonarthrose und OSG-Arthrose, sondern eine Gonarthrose und eine zunehmende Arthrose OSG/USG fest. Er erklärte, er habe im Bericht vom März 2012 neben den chronischen Rückenschmerzen zusätzliche OSG- und Knie-Beschwerden beidseits seit etwa 2004 erwähnt, welche im Verlauf progressiv zugenommen hätten. Die Beschwerdeführerin habe seit Februar 2008 ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Aufgrund der zunehmenden Schmerzen bei persistierender Schwellung der Sprunggelenke beidseits sei im Mai 2013 eine radiologische Abklärung mit MRI (linker Fuss) vorgenommen worden, welche die folgenden erheblichen Veränderungen gezeigt habe:
„Röntgen und MRI OSG links vom 30.5.13 arthrotische Veränderungen im Bereich von OSG und USG mit multiplen subchondralen Defekte, sowie Gelenkspaltverschmälerung in den obengenannten Skelettanteilen. Die oben beschriebene flüssigkeitsgefüllte Läsionen ventral und dorsal des oberen Sprunggelenkes die eine Verbindung zum Gelenkspalt haben, entsprechen am ehesten degenerativ bedingten Ganglionen.“
Bisher sei die rechte Seite noch nicht mittels MRI abgeklärt worden, wobei angesichts der Beschwerden mit einer ähnlichen degenerativen Situation zu rechnen sei. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandes der Beschwerdeführerin mit radiologisch objektivierbaren erheblichen Veränderungen der OSG und USG links sei eine erneute Evaluation gerechtfertigt.
4. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Neuanmeldung bereits rund acht Monate nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 29. April 2013 ein (vgl. Urk. 8/29 und Urk. 8/30). Zur Begründung ihres Gesuchs legte sie einzig den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 auf (E. 3.2). Der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2013 im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 3/9) hat bei Prüfung der Glaubhaftmachung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 64 insb. E. 5.2.5). Wie dargelegt (E. 3.2) nannte Dr. Z.___ als Ursache für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Beschwerden im OSG und USG des linken Fusses, wobei er sich im Wesentlichen auf die bildgebende Untersuchung, welche im Mai 2013, das heisst unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 29. April 2013, erstellt wurde, berief. Dr. Z.___ legte in seinem Bericht nicht dar, dass es unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 29. April 2013 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Symptome gekommen sei, hält er doch einen seit 2004 verschlechternden Gesundheitszustand fest. Die Beschwerdeführerin klagte denn auch bereits Ende 2012 gegenüber den Ärzten der Y.___ über konstante Beschwerden im Bereich des linken Aussenknöchels, wobei dieser oft überwärmt und geschwollen sei, insbesondere im Sommer (Urk. 8/25/2). Sie nahm zudem im Rahmen der EFL eine Entlastung des linken Beines vor (Urk. 8/25/10). Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2012 ebenfalls schon Beschwerden im linken Fuss an (Urk. 8/18/4).
Durch den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2014 machte die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft, dass es nach der Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 8/29) zu einer wesentlichen, symptomatischen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sie auch nicht gehalten war, neben der Einholung der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 8/33) medizinische Abklärungen vorzunehmen (E. 1.2).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler