Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00790




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Beschluss vom 29. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war seit 1983 als Pflegehelferin tätig, wobei sie seit einem Unfall vom 6. Mai 2005 teilweise krankgeschrieben war (Urk. 6/8). Am 22. Januar 2008 meldete sie sich wegen aufgrund dieses Unfalls bestehender Handbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Im Laufe ihrer Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 21. März 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 6/88). Zudem legte die IV-Stelle ein Merkblatt zu polydisziplinären Gutachten bei und führte von den Gutachtern zu beantwortende Zusatzfragen auf (Urk. 6/87). Die Versicherte liess mit der Stellungnahme vom 10. April 2013 einwenden, es sei auch eine anästhesiologische Begutachtung notwendig. Zudem schlug sie den Gutachtern zu stellende Zusatzfragen vor. Am 29. April 2013 wurde der Auftrag durch das Zufallssystem dem Y.___ zugeteilt (Urk. 6/92). Die IV-Stelle teilte dem Y.___ mit Schreiben vom 29. April 2013 mit, die Begutachtung sei entsprechend dem Antrag der Versicherten zwingend auch in der Disziplin Anästhesie oder Schmerztherapie durchzuführen, wobei diese Disziplinen auf der Plattform nicht hätten angewählt werden können, im Kommentar aber erwähnt worden seien (Urk. 6/93). Das Y.___ stellte am 14. Mai 2013 einen Antrag auf nicht durchführbar (Urk. 6/94). Am 12. August 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die MEDAS-Plattform ermögliche trotz ihrer Bemühungen organisatorisch keine zusätzliche Begutachtung in den Disziplinen Anästhesie oder Schmerzmedizin (Urk. 6/95). Mit Schreiben vom
16. August 2013 machte die Versicherte geltend, wenn die MEDAS-Stellen keine umfassende Abklärung sicherstellen könnten, müssten andere Stellen oder Ärzte beigezogen werden. Sie schlug für die Begutachtung die Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie des Spitals Z.___ vor (Urk. 6/96). Mit der Mitteilung vom 27. August 2013 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, eine Begutachtung in Anästhesie oder Schmerzmedizin erscheine unter dem Blickwinkel, dass nur objektivierbare medizinische Sachverhalte invalidenversicherungsrechtlich relevant seien, nicht zwingend für eine MEDAS-Begutachtung erforderlich. Ergänzend werde die Disziplin Arbeits-medizin vorgeschlagen und der Auftrag zur Vergabe des Gutachtens neu auf der med@p-Plattform ausgelost (Urk. 6/98). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 3. September 2013 geltend machen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ein Arbeitsmediziner zu anästhesiologischen und schmerzmedizinischen Frage-stellungen sollte äussern können. Auch in den Fachdisziplinen Anästhesiologie und Schmerzmedizin könnten objektivierbare Befunde erhoben werden. Eine Beschränkung der Abklärungen auf die von den MEDAS angebotenen medizinischen Fachdisziplinen führe zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Beweismittelbeschränkung (Urk. 6/99). Mit Schreiben vom
26. September 2014 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte, das definitive Aufgebot der MEDAS abzuwarten und wies darauf hin, dass die MEDAS weitere fachdisziplinäre Abklärungen durchführen könne (Urk. 6/100). Mit Schreiben vom 30. September 2013 liess die Versicherte mitteilen, falls die vorgeschlagene MEDAS-Stelle keine Abklärungen in Anästhesie und Schmerzmedizin durch-führe, werde sie den Erlass einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung verlangen (Urk. 6/101). Gemäss Mail vom 12. Dezember 2013 wurde das Gutachten durch das Zufallssystem nunmehr der A.___ GmbH Gutachtenstelle O.___ zugeteilt (Urk. 6/103). Der Versicherten wurden mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 die Namen der Gutachter mitgeteilt und sie wurde mit einer Mitteilung gleichen Datums zu Untersuchungen eingeladen (Urk. 6/104, Urk. 6/108). Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 liess die Versicherte der Gutachterstelle mitteilen, dass sie die vorgeschlagenen Termine aus verfahrens-rechtlichen und medizinischen Überlegungen nicht wahrnehmen werde (Urk. 6/106). Mit einer Eingabe vom gleichen Datum liess sie die Anträge stellen, auf die angekündigte Begutachtung in der Gutachtensstelle O.___ sei zu verzichten, es sei eine vollständige Abklärung unter Einbezug der Fachdisziplinen Handchirurgie, Schmerzmedizin und Anästhesie anzuordnen und die gutachterlichen Untersuchungen seien auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Rehabilitationsphase nach der bei ihr anstehenden Neurostimulatorenoperation anzusetzen. Sofern die Invalidenversicherung diesen Anträgen nicht nachkomme, werde der Erlass einer gerichtlich anfechtbaren Verfügung verlangt (Urk. 6/107). Die Neurostimulatorenoperation erfolgte am 20. Januar 2014 ambulant in der Klinik B.___, wobei anschliessend keine Rehabilitation notwendig war (Urk. 6/113, Urk. 6/114). Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an, führte die einzubeziehenden Fachdisziplinen auf und kündigte an, die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben (Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 15. August 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, sich mit der Beschwerdeführerin über die Gutachterstelle und die Fragestellung zu einigen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Begutachtung am Spital Z.___ in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Begutachtung bei der MEDAS-Stelle C.___ GmbH durchführen zu lassen, unter Beizug eines Handchirurgen, eines Schmerzmediziners und eines Anästhesiologen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 19. Juni 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie anordnete. Die Disziplinen Schmerzmedizin und Anästhesie seien medizinisch Unterdisziplinen, welche nicht explizit und gesondert begutachtet werden müssten. Die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung bekannt gegeben (Urk. 2).

    Bei dieser Verfügung vom 19. Juni 2014 handelt es sich um eine Zwischen-verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge-meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche grundsätzlich dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, BGE 132 V 93).

1.2    Gemäss dem seit 1. März 2012 geltenden neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben polydisziplinäre medizinische Gutachten - das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fach-disziplinen beteiligt sind - ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert.

2.

2.1    Zwar kann eine versicherte Person schon nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gesichtspunkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt jedoch den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E. 4.3.3. und IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013, E. 2.3).

2.2    Das KSVI wurde seit den soeben erwähnten Urteilen des hiesigen Gerichts per 1. Januar 2014 insofern abgeändert, als eine einzige anfechtbare Zwischenverfügung nunmehr erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Fragekatalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Sozialversicherungsgericht in den genannten Urteilen erwähnten Ablauf.

2.3    Die angefochtene Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) hält nur fest, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werde und welche Fachdisziplinen dabei berücksichtigt werden sollen. Die Fragen an die Gutachterstelle, die Gutachterstelle selber und die Namen sowie Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden darin nicht festgelegt, obwohl die IV-Stelle der Versicherten vor Erlass der Verfügung am 6. Januar 2014 mittels Mitteilung formlos angekündigt hatte, die Gutachtensstelle A.___ GmbH zu beauftragen und auch bereits die einzusetzenden Gutachter benannt hatte (Urk. 6/104). Die Versicherte liess in ihrer Eingabe an die IV-Stelle vom 9. Januar 2014 unter anderem die ordnungsgemässe Durchführung des Zufalls-systems bezweifeln und machte gegen Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Ausstandsgründe geltend (Urk. 6/107), so dass seitens der IV-Stelle von keinem Einverständnis der Versicherten mit der zugeteilten Gutachterstelle und den eingesetzten Gutachtern ausgegangen werden durfte. Zudem entschied die IV-Stelle, soweit ersichtlich, nie über die Zulassung der von der Versicherten mit Eingabe vom 10. April 2013 formulierten Zusatzfrage (Urk. 6/89). In der Verfügung vom 19. Juni 2014 wird zudem sogar ausdrücklich angekündigt, dass die Gutachterstelle erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde (Urk. 6/115).

2.4    Damit bewirkt die Verfügung vom 19. Juni 2014, welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äusserte, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung der Differenzen kann erst nach der endgültigen Festlegung der mit der Begutachtung betrauten Gutachterstelle sowie der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Folglich sind die Anordnungen in der Verfügung vom 19. Juni 2014 noch nicht gerichtlich überprüfbar, sondern eine allfällige Beschwerde ist erst nach Verfügung über sämtliche Modalitäten der anzuordnenden Begutachtung zulässig.

3.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef