Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00793




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ arbeitete vom 5. November 1998 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 14. April 1999, an welchem er ein Verhebetrauma erlitt, bei der Y.___ AG als Bauarbeiter (Urk. 7/8). Am 11. November 1999 unterzog er sich einer operativen Dekompression sowie Diskektomie L4/5 (Urk. 7/7 S. 18). Am 11. September 2000 wurde der Versicherte erneut operiert, indem eine Spondylodese L3-5 dorsolateral und eine Dekompression L4/5 beidseits vorgenommen wurden (Urk. 7/7 S. 20). Am 6. Dezember 2000 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle wies in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Februar 2002 ab (Urk. 7/19). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in dem Sinne gut, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlicher Verfügung über den Rentenanspruch an die IVStelle zurückgewiesen wurde (Urteil IV.2002.00161 vom 22. Oktober 2002 [Urk. 7/30]). In der Folge holte die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse ein polydisziplinäres Gutachten (Medizinische Begutachtungsstelle Z.___) ein, welches am 18. Februar 2004 erstattet wurde (Urk. 7/51). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. Juli 2004 und 23. Juli 2004 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/61 [vollständiger Verfügungsteil 2], 7/62, 7/63).


2.    Im Februar 2013 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/69). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/70) bei und holte ein bidisziplinäres MEDAS-Gutachten (A.___ AG) ein, welches am 27. September 2013 (Urk. 7/84) erstattet wurde. Im Anschluss daran liess die IV-Stelle den Versicherten zusätzlich polydisziplinär begutachten; das MEDAS-Gutachten (MEDAS B.___ GmbH) wurde am 15. Januar 2014 erstattet (Urk. 7/93). In der Folge setzte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98, 7/102) – mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. August 2014 auf eine halbe Rente herab und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= 7/106]).


3.    Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung sei unter Androhung einer reformatio in peius aufzuheben, da der Beschwerdeführer bei richtiger Betrachtung bloss Anspruch auf eine Viertelsrente habe; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Januar 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Februar 2015 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


4.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IVStelle erwog im angefochtenen Entscheid, aus dem interdisziplinären MEDAS B.___-Gutachten vom 15. Januar 2014 gehe hervor, dass sich seit der letzten gutachterlichen Beurteilung in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand eine Verbesserung ergeben habe. Entsprechend bestehe gegenwärtig wieder eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %; zum Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführer jedoch noch als voll arbeitsunfähig erachtet worden. Seit fünf Jahren nehme der Beschwerdeführer ausserdem keine Therapie mehr in Anspruch, was ebenfalls auf eine Verbesserung der psychischen Beschwerden schliessen lasse (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, in rheumatologischer/orthopädischer beziehungsweise neuro-orthopädischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Es liege auch keine Besserung des psychischen Gesundheitszustands vor. Die Gutachter hätten lediglich einen mehr als ein Jahrzehnt gleichgebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilt; es bestehe daher kein Raum für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen; bei dessen Festlegung sei zumindest ein maximaler Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin vor, es sei eine reformatio in peius anzudrohen, da die Berechnung des Invaliditätsgrads in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft erfolgt sei. Bei einer korrekten Berechnung der Vergleichseinkommen resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 46 %; ein höherer Abzug könne nicht gewährt werden. Dem Beschwerdeführer, welcher noch nicht 55 Jahre alt sei und weniger als 15 Jahre eine Rente beziehe, sei auch die Selbsteingliederung zumutbar. Im Sinne einer Eventualbegründung machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, es liege auch ein Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vor, da die Rente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei (Urk. 6).

2.4    Mit Replik vom 9. Januar 2015 entgegnete der Beschwerdeführer, es liege kein Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der IVRevision 6a vor, die Rente sei ursprünglich nicht nur aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie, sondern auch aus physischen Gründen zugesprochen worden. Zudem sei die gesetzliche Frist zur Überprüfung der entsprechenden Renten am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Weiter brachte er vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei ihm eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar, da er mehr als 15 Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen sei (Urk. 13).


3.

3.1

3.1.1    Es ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 1.1). Referenzzeitpunkt ist demnach hier die Verfügung vom 9. Juli 2004 respektive 23. Juli 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/61 [vollständiger Verfügungsteil 2], 7/62, 7/63). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/51).

3.1.2    Im Gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2004 wurden die folgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/51 S.15):

- Chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit panvertebraler Ausdehnung bei

- Status nach Diskushernie L4/5 mit Dekompression (1999)

- Status nach Spondylodese L3-L5 (2000)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie sowie ein Status nach lumbalem Morbus Scheuermann genannt (Urk. 7/51 S.15).

    Die Experten des Z.___ führten aus, bei der psychiatrischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer dysphorisch gereizt, unwirsch, hinreichend orientiert und ohne merkliche Störung der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit gezeigt. Es bestünden auch keine Hinweise für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer zähflüssig verlangsamt und das inhaltliche Denken sei ausschliesslich auf sein multiples Beschwerdebild gerichtet. Im affektiven Bereich sei er wenig schwingungsfähig, affektarm, resignativ, deprimiert, ohne Vitalität, misstrauisch und depressiv. Es bestehe eine ausgeprägte innere Unruhe, Schlaflosigkeit, Freudlosigkeit und ein allgemeiner Vitalitätsverlust. Ferner bestünden erhebliche psychosoziale Konflikte im familiären Bereich. Aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Befunde handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Dysthymia. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nicht arbeitsfähig und bedürfe dringend einer fachgerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer adäquaten Psychopharmako-Therapie. Im Zentrum dieser Behandlung sollte die tiefgreifende familiäre psychosoziale Konflikthaftigkeit stehen. Darüber hinaus gelte es, ihn wieder behinderungsangepasst einer steigerungsfähigen Arbeit zuzuführen. Die übrigen Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich vermindern (Urk. 7/51 S.17).

    Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit  rückenschonend, ohne repetitives Bücken und ohne langzeitiges Stehen, das heisse für Arbeiten, die in wechselnden Positionen ausgeführt werden könnten und bei denen nicht repetitiv Gewichte über 10 bis 15 kg gehoben werden müssten (Urk. 7/51 S. 17 oben)zu 2/3 arbeitsfähig wäre. Seine psychische Erkrankung verhindere zurzeit indes jede Eingliederung, weshalb er gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Endzustand sei jedoch nicht erreicht; der Beschwerdeführer müsse behandelt werden (Urk. 7/51 S. 17 unten).

3.1.3    Gestützt auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2000 mit Verfügungen vom 9. Juli 2004 und 23. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/61 [vollständiger Verfügungsteil 2], 7/62, 7/63).

3.2    Im polydisziplinären MEDAS B.___-Gutachten vom 15. Januar 2014 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/93 S. 41):

- Chronische Lumboischialgie rechts > links

- Status nach drei Operationen der Lendenwirbelsäule:

- Status nach Dekompression bei Diskushernie L4/5 rechts mit
Wurzelkompression L5 im November 1999

-Status nach Spondylodese und Lordosierung mittels
Verschraubung L3 bis L5 im September 2000

-Status nach Dekompression L5/S1 links und mikrochirurgischer
Nukleotomie am 17.12.2012 bei medianer und medio-lateraler
Diskushernie L5/S1

- Persistierendes deutliches Lumbovertebralsyndrom, bei

-stationärer medianer und medialateraler Diskushernie L5/S1 mit
mittel- bis schwergradiger Spinalkanalstenose und Kompression
der austretenden Nervenwurzeln S1 beidseits [MRT der
Lendenwirbelsäule vom 30.08.2013]

    Dem Gutachten können sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/93 S. 41):

- Zervikozephales Schmerzsyndrom

- Keine zervikoradikuläre und/oder spinale Funktionsstörung

- Funktionelle Beschwerdeüberlagerung

- keine Radikulopathie

    Die Gutachter führten aus, der Versicherte sei ihnen mit Auftrag vom 21. Oktober 2013 im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen zur polydisziplinären Beurteilung zugewiesen worden. Das A.___ habe im Jahr 2013 bereits ein bidisziplinäres Gutachten erstellt. Aufgrund der Untersuchung durch den Orthopäden sei ersichtlich geworden, dass zusätzlich eine neurologische Untersuchung notwendig sei. Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) habe nun entschieden, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Dem ersten polydisziplinären Gutachten (Schwyzer Gutachten-Zentrum C.___, 18. Juli 2001) sei zu entnehmen, dass der Explorand bis April 1999 in der angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss Aktenlage sei dem Exploranden seit 16. April 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. In der angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger wie auch in anderen körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten bestehe unbestritten anhaltend und dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des erheblichen Wirbelsäulenleidens sei diese Arbeitsunfähigkeit auch aktuell zu bestätigen (Urk. 7/93 S. 42).

    Die B.___-Gutachter führten weiter aus, die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei in den drei vorausgegangenen Gutachten uneinheitlich. Unter somatischen Gesichtspunkten (rheumatologisch im C.___-Gutachten, orthopädisch im Z.___-Gutachten) sei zunächst übereinstimmend eine Zweidrittels-Arbeitsfähigkeit für leichte bis knapp mittelschwere Arbeiten in Wechselposition bescheinigt worden. Im zuletzt erstellten A.___-Gutachten sei aus somatisch-orthopädischer Sicht in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine vollschichtig zumutbare Arbeitsfähigkeit mit Leistungsreduktion um 20 % bescheinigt worden, dies jedoch unter dem Vorbehalt der nicht ausreichend beurteilbaren neurologischen Situation. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde sowie der Aktenlage sei aktuell aus neurologischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit (leichte bis sporadisch mittelschwere Belastungen, Trage- und Hebelimit 5 kg bis maximal 10 kg, nicht repetitiv, in wechselnden Körperpositionen) eine Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar, wobei eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zu berücksichtigen sei. Gesamthaft resultiere eine verbleibende Arbeits/Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 %. Gegenüber den ersten beiden Vorgutachten habe sich der Gesundheitszustand objektiv verschlechtert, bei Zustand nach zwischenzeitlich erfolgtem dritten wirbelsäulenchirurgischen Eingriff und stationärer medianer und mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit mittel- bis schwergradiger Spinalkanalstenose und Kompression der austretenden Nervenwurzeln S1 beidseits. Im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 27. September 2012 sei zusätzlich die neurologische Befundsituation zu berücksichtigen, woraus sich der genannte höhere Einschränkungsgrad ergebe. Dieser sei begründet mit der anhaltenden Wurzelkompression, welche bildgebend in der MRT der Lendenwirbelsäule vom 30. August 2013 sowie in der aktuell durchgeführten elektromyographischen Untersuchung ersichtlich sei. Diese Einschätzung sei retrospektiv mit arbiträrem Beginn seit der Zustandsverschlechterung im Mai 2012 anzunehmen. Im Anschluss an den letzten wirbelsäulenchirurgischen Eingriff vom 17. Dezember 2012 sei für die Dauer von drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit einzuräumen (Urk. 7/93 S. 42 f.).

    Die B.___-Gutacher fuhren fort, aus rein orthopädischer Sicht sei der Versicherte seit 1999 nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Nach drei chirurgischen Eingriffen im präsacralen Bereich sei der Versicherte weiterhin schmerzgeplagt, wodurch Beweglichkeit und Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule weiterhin deutlich reduziert seien. Hinzukomme, dass der zuletzt durchgeführte mikrochirurgische Eingriff am lumbosacralen Übergang vom 17. Dezember 2012 die bestehende Discushernie bei L5/S1 mit der Spinalkanalstenose und der Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits nicht habe beheben können. Laut Aussagen des Versicherten habe sich der Gesundheitszustand seit 1999 in keiner Weise gebessert und nach dem letzten operativen Eingriff im Dezember 2012 sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Im Gutachten der C.___ vom Juli 2001 und im Gutachten des Z.___ vom Februar 2004 sei dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 2/3 für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert worden. Im Gutachten des A.___ vom September 2013 sei die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht als vollschichtig mit einer Leistungsreduktion von 20 % beurteilt worden. Allerdings habe dem Gutachter keine neurologische Beurteilung zur Verfügung gestanden. Aus rein orthopädischer Sicht hätte diese Einschätzung weiterhin Gültigkeit. Dennoch lasse sich auf dem Gebiet der Wirbelsäulenheilkunde und der Wirbelsäulenchirurgie ein orthopädisches und neurologisches Leiden oftmals nicht von einander trennen, auch nicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Sinne müsse auch aus orthopädischer Sicht der unveränderte bildgebende Befund einer Spinalkanalstenose bei L5/S1 mit Kompression der S1-Wurzel beidseits und Discushernie bei L5/S1 bei der Beurteilung der adaptierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Somit resultiere eine Diskrepanz gegenüber der rein orthopädischen Beurteilung des A.___ vom September 2013 und der aktuellen, neuro-orthopädischen Beurteilung, welche eine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % zur Folge habe. Es ergebe sich deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit von 40 %. Diese Einschätzung gelte seit der Schmerzexacerbation im Mai 2012 und mit Bestimmtheit ab erstmaliger bildgebender Darstellung der L5/S1 Discushernie mit Spinalkanalstenose und S1 Wurzelkompressionen beidseits im Oktober 2012, welche zur erfolglosen mikrochirurgischen Operation im Dezember 2012 geführt habe. Vorübergehend müsse dem Versicherten nach dem mikrochirurgischen Eingriff eine postoperative 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2013 attestiert werden. Im Anschluss habe wieder eine 40%ige Arbeitseinschränkung bestanden (Urk. 7/93 S. 44 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht - so die B.___-Gutachter weiter - lasse sich keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Dementsprechend sei der Explorand aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht in jeglicher den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 44). Im Teilgutachten führte der psychiatrische Konsiliarius aus, beim Exploranden bestehe seit etwa 2000 eine Rückenproblematik, weswegen er bereits viermal operiert worden sei. Es sei ihm eine ganze IVRente zugesprochen worden; es gehe nun darum, den Verlauf zu beurteilen. Der Explorand sei bereits 2004 im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung psychiatrisch beurteilt worden, wo neben einer somatoformen Schmerzstörung eine Dysthymie angegeben und er als nicht arbeitsfähig eingestuft worden sei. Es sei dann 2013 eine nächste psychiatrische Beurteilung erfolgt, wo keine Störung mit Behinderungswert habe festgestellt werden können. Der Explorand gebe an, dass er nur 2004 während etwa drei Monaten in einer ambulanten psychiatrischen Therapie gestanden sei, seither habe er keine spezifische Hilfe mehr in Anspruch genommen. In psychischer Hinsicht leide er unter einer erhöhten Vergesslichkeit, beim Nachfragen gebe er eine erhöhte Gereiztheit im familiären Rahmen an. Er fühle sich durch die Medikamente müde und durch die Schmerzen beeinträchtigt. Wiederholt habe er betont, dass er an Schlafstörungen leide, die er mit Schlafmitteln bekämpfen müsse. Seinen Tagesablauf habe er als völlig unstrukturiert geschildert, indem er erst um 10 Uhr aufstehe, sich dann noch bis etwa 14 Uhr wegen den Medikamenten benebelt fühle und vor dem Fernseher sitze, dazwischen etwas esse, nachmittags einige Minuten hinausgehe und dann wieder vor den Fernseher sitze. Irgendwelchen Aktivitäten gehe er nach seinen Angaben nicht nach. Es bestünden nur reduzierte soziale Kontakte, abends gehe er gegen 23 Uhr wieder ins Bett und benötige Schlafmittel. In der Untersuchung - so der begutachtende Psychiater weiter - hätten die angegebenen kognitiven Beeinträchtigungen nicht objektiviert werden können. Der Versicherte sei durchaus konzentriert und aufmerksam, affektiv sehr lebhaft und in keiner Weise depressiv gewesen, er habe allerdings seine Problematik sehr diffus geschildert, es habe auch nachgefragt werden müssen. Es sei sodann aufgefallen, dass der Explorand einen Fragebogen nicht ausgefüllt und auch einen verlangten Lebenslauf nicht mitgebracht habe, was möglicherweise auf eine motivationelle Problematik schliessen lasse. Eine medikamentöse psychiatrische Behandlung werde nicht durchgeführt; er solle regelmässig einzig Schlafmittel einnehmen. Die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht zum Grossteil nachvollziehbar und auch objektivierbar. Aus diesen Gründen lasse sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht begründen, denn dazu wäre eine Schmerzproblematik notwendig, die aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne. Die 2004 gestellte Diagnose könne demnach nicht nachvollzogen werden. Weiter hätten sich keine Hinweise auf eine affektive Störung finden lassen, auch eine dysthyme Störung habe nicht festgestellt werden können. Es könne daher angenommen werden, dass diesbezüglich wohl eine Besserung eingetreten sei. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrische Störung hätten sich ebenfalls nicht finden lassen. Es bestehe demnach Einigkeit mit der Beurteilung des psychiatrischen Experten des A.___ vom 30. August 2013. Es falle sodann auf, dass der Explorand ausgesprochen passive Bewältigungsstrategien aufweise und daher ein äusserst maladaptives Verhalten angenommen werden müsse. Er wirke in seinen Schilderungen ausgesprochen diffus und teilweise schwer nachvollziehbar. Es sei denkbar, dass die Körperschmerzen zumindest teilweise aggraviert würden. Grundsätzlich sollte aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen. Es sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weswegen 2004 eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angegeben worden sei, dies aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung und der begleitenden dysthymen Störung. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei damals auch nicht genauer begründet worden. Immerhin sei vorgeschlagen worden, in ein bis zwei Jahren eine erneute Beurteilung vorzunehmen, was in der Folge allerdings nicht durchgeführt worden sei. Es wäre - so der Gutachter weiter - damals sicher schon aufgefallen, dass die psychische Problematik nicht ausgereicht hätte, um eine dauerhafte Einschränkung zu rechtfertigen. Dem Exploranden sei aus spezialärztlicher psychiatrischer Sicht grundsätzlich jede Tätigkeit möglich. Es würden sich einzig Einschränkungen im sprachlichen und bildungsmässigen Bereich zeigen, was als invaliditätsfremd eingestuft werden müsse. Eine dauerhafte Einschränkung aufgrund der psychischen Symptomatik könne nicht begründet werden (Urk. 7/93 S. 26 ff.).

    Abschliessend hielten die B.___-Gutachter fest, dass dem Exploranden gesamtmedizinisch seit Mai 2012 in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Aus rein psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung mehr attestiert werden. Schwere und nicht adaptierte Tätigkeiten könne der Versicherte dauernd nicht mehr ausüben. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam erfolgt (Urk. 7/93 S. 45).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten vom 15. Januar 2014 (Urk. 7/93) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (S. 12, S. 17 f., S. 26, S. 30-33, S. 35 f.), berücksichtigten die geklagten Beschwerden (S. 9-11, S. 13-17, S. 23-25, S. 34 f.) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 18-23, S. 26-29, S. 36-40, S. 42-46) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 6-8, S. 85-88). Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem polydisziplinären Gutachten der B.___, an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 7/86, 7/89, 7/91), kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nicht verbessert, sondern verschlechtert hat. Dies haben auch die Gutachter erkannt und entsprechend in einer dem Leiden adaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bloss noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes kamen sie jedoch zum Schluss, dass sich dieser verbessert hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der begutachtende Psychiater konnte keine Symptome der früher diagnostizierten Dysthymie mehr finden. Eine fachärztliche Therapie oder eine medikamentöse psychiatrische Behandlung wurde seit langem nicht mehr durchgeführt. Entsprechend darf auf eine deutliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes geschlossen werden; die Frage, ob eine allenfalls auferlegte Massnahme zur Schadenminderung umgesetzt worden ist, stellt sich bei dieser Sachlage von vornherein nicht. Daran ändert nichts, dass die Dysthymie von den früheren Gutachtern im Zusammenhang mit der von ihnen damals ebenfalls festgestellten somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert worden war (vgl. Urk. 7/51 S. 17). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Z.___-Gutachter die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht in erster Linie mit der somatoformen Schmerzstörung begründeten und sie überdies davon ausgingen, dass eine adäquate Therapie zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit führen würde. Wie im B.___-Gutachten festgehalten wurde, unterzog sich der Beschwerdeführer in der Folge im Jahr 2004 einer ambulanten psychiatrischen Behandlung (Urk. 7/93 S. 27). Vor diesem Hintergrund geht der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, bei der aktuellen Einschätzung der B.___-Gutachter handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines seit mehr als einem Jahrzehnt gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes, aber fehl. Es trifft zwar zu, dass im B.___-Gutachten ausgeführt wurde, die von den Z.___-Gutachtern im Jahr 2004 gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht nachvollzogen werden, da die Körperbeschwerden zum Grossteil objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich die B.___-Gutachter auf die aktuelle Situation bezogen und nicht ausgeschlossen haben, dass im Jahr 2004 bei noch weniger gravierenden somatischen Befunden eine heute nicht mehr vorhandene somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden konnte. Unerheblich ist schliesslich, dass der psychiatrische Experte der A.___ dafür hielt, retrospektiv könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich die im Jahr 2013 erhobenen Befunde von der Krankheitssituation von 2004 unterscheiden (Urk. 7/84 S. 15 und 20), vermag doch das bidisziplinäre A.___-Gutachten gerade in diesem Punkt nicht zu überzeugen.

4.3    Gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten ist daher erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache zufolge Remission der psychischen Beschwerden insgesamt verbessert hat, und er nunmehr in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig ist. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 gegeben gewesen wären.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Herabsetzung der Rente sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorgängig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 13 S. 4).

5.2    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

5.3    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nicht die Dauer der tatsächlichen Absenz vom Arbeitsmarkt, sondern allein die Dauer des Rentenbezugs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Die vorliegend zu beurteilende ganze Rente wurde seit dem 1. April 2000 ausgerichtet und per 1. August 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt; mithin wurde die ganze Rente bloss während einer Dauer von 14 Jahren und 4 Monaten bezogen. Im Zeitpunkt der Herabsetzung hatte der Beschwerdeführer überdies das 55. Altersjahr noch nicht erreicht. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Selbsteingliederung als zumutbar betrachtete.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde das in der Verfügung genannte Valideneinkommen von Fr. 75'568.-- nicht korrekt ermittelt. Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Bauunternehmungen tätig war und bis ins Jahr 1999 nie mehr als Fr. 48'170.-- Einkommen pro Jahr erzielt hat (Urk. 7/5). Sein letzter Arbeitgeber gab an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Bauarbeiter im Jahr 2001 ein monatliches Salär von Fr. 4'245.-- erhalten würde (Urk. 7/8 S. 2), was einem Jahressalär von Fr. 55'185.-- entspricht (13 x Fr. 4'245.--). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Löhne von männlichen Arbeitnehmern von 1902 Punkten im Jahr 2001 auf 2220 Punkte im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T39) ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 64'412.--. Wenn zur Bestimmung des Valideneinkommens ein Tabellenlohn herangezogen wird, ergibt sich allerdings ein leicht höheres Valideneinkommen, welches zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann. Da er über keine fachliche Ausbildung verfügt, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) im Baugewerbe (Branche 41-43) von Fr. 5'310.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.02) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2151 Punkten im Jahr 2010 auf 2220 Punkte im Jahr 2014 ergibt dies ein dem Einkommensvergleich zugrundezulegendes Valideneinkommen von Fr. 68'230.-.

6.4    Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist vorliegend ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von den Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofils und seiner Begabungen offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.02) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2151 Punkten im Jahr 2010 auf 2220 Punkte im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T39) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 63'127.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 37'876.-- für ein solches von 60 %.

    Da dem Beschwerdeführer bloss ein Teilzeitpensum zumutbar ist, hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 34'089.-- führt. Entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden ist die Leistungseinschränkung bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden, weshalb sich ein höherer leidensbedingter Abzug nicht rechtfertigen lässt.

6.5    Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 34'089.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68'230.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'141.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 50 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 50 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

6.6    Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 20 % berücksichtigt würde, bliebe es beim Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 56 %).

6.7    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente reduziert wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann