Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00794 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 14. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, zuletzt bei der Y.___ AG als Hörgerätefacharbeiterin tätig, war ab April 2009 ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 22. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit 2008 bestehendes cerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits, Epicondylopathia humeroradialis beidseits sowie Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4), worauf ihr die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse sowie Veranlassung einer bidisziplinären Begutachtung (rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23. September 2010; Urk. 8/31) mit Verfügung vom 24. Mai 2011 rückwirkend ab 1. April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, welche sie bis zum 30. November 2010 befristete (Urk. 8/61). Dagegen liess die Versicherte am 24. Juni 2011 Beschwerde erheben, welche sie – nach Erwägung einer möglichen reformatio in peius durch das hiesige Gericht (Beschluss vom 27. Januar 2012; Urk. 8/70) - am 15. Februar 2012 zurückzog. Daraufhin wurde das Verfahren hierorts mit Verfügung vom 20. Februar 2012 als erledigt abgeschrieben (Urk. 8/71).
2. Mit vom 16. Oktober 2013 datierendem Gesuch meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wie einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Die IV-Stelle tätigte abermals Abklärungen in medizinischer Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 8/81-82 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84 ff.) – im Rahmen dessen die Versicherte verschiedene Berichte der Z.___ einreichen liess (Urk. 8/90-91) - verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen (Urk. 2).
3. Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2014 aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten (2.), eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass der Sachverhalt seit der letzten Verfügung im Wesentlichen gleich geblieben sei. Die neuen Arztberichte würden keine neuen Gesundheitsschäden vortragen, welche nicht bereits im Gutachten im Jahr 2010 berücksichtigt worden seien. Vielmehr liege lediglich eine andere Beurteilung vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und es sei der Versicherten weiterhin möglich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte und deren Vergleich mit der früheren Aktenlage eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes namentlich in psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen sei. Es bestehe heute eine schwere psychiatrische Erkrankung; vorab aufgrund der rezidivierenden Depression sei sie seit spätestens Ende 2012 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1).
3. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 24. Mai 2011 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr (wieder) ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.1 Der Verfügung vom 24. Mai 2011 lagen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde:
3.1.1 Im Bericht der A.___ vom 6. Oktober 2009, wo die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. bis 29. Juli 2009 zur Rehabilitation im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzprogramms hospitalisiert worden war, stellten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen: 1. Cerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (re > li), mit/bei Kopf- und Schulterprotraktion, monostatischen und repetitiven Arbeitsanforderungen, Beschwerdeausweitung (DD: Fibromyalgiesyndrom, 14 von 18 Tenderpoints), Skelettszintigraphie: keine synovialen Anreicherungen, 2. Epicondylopathia humeroradialis beidseits (re > li). In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, die Versicherte habe sich während des Aufenthalts psychophysisch rekonditionieren, die Rumpfstabilität verbessern und die Ausdauer steigern können, ausserdem Schmerzcopingstrategien ansatzweise erarbeiten und im Alltag anwenden können. Es bedürfe jedoch weiterer Therapien und einer Festigung des Erlernten im Alltag. Sie empfahlen weitere Physiotherapie sowie Kraft- und Ausdauertraining. Zur weiteren Erarbeitung von Schmerzcopingstrategien und Aufarbeiten von anderen Belastungsfaktoren, welche die Schmerzsymptomatik beeinflussten, sei eine ambulante Psychotherapie empfehlenswert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierten sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 29. Juli 2009. Danach sei eine stufenweise Reintegration mit reduziertem Pensum, nach Möglichkeit verteilt auf eine 5 Tage Woche, mit kurzen Pausen im Arbeitsablauf, empfohlen (Urk. 8/11).
3.1.2 Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit April 2009 in Behandlung steht, erhob in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik A.___, zusätzlich erhob sie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Vitamin D3-Mangel sowie eine Adipositas Grad I. Sie gab im Wesentlichen an, initial habe die Versicherte sie wegen Nackenbeschwerden aufgesucht. Es sei Physiotherapie und Analgesie mit NSAR durchgeführt worden. In der Folge sei es nicht zu einer Besserung, sondern zu einer Chronifizierung gekommen, weshalb die Überweisung an Dr. med. C.___ erfolgt sei, welcher ein zunehmend ausgeweitetes Schmerzbild mit Tendenz zu einer "fibromyalgischen" Beschwerdeausdehnung festgehalten habe. Die Schmerzausdehnung sei vermutlich im Rahmen einer physischen Erschöpfung mit maladaptiven Bewältigungsstrategien und anderseits möglicherweise durch einen Vitamin D3-Mangel zustande gekommen. In der Folge habe eine Hospitalisation in der Klinik A.___ stattgefunden. Seither mache die Beschwerdeführerin zusätzlich Ergotherapie und ambulante Psychotherapie. Dr. B.___ attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % von 2. April bis 6. Juni 2009, 75 % von 7. Juni bis 8. Juli 2009 und 100 % von 9. Juli bis 6. September 2009. Für die weitere Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen verwies sie auf die Angaben von Dr. C.___ (Urk. 8/13).
3.1.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 28. Februar 2010 zuhanden des Taggeldversicherers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, rechtsbetont mit deutlicher Symptomausweitung mit/bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie einer depressiven Episode, mittelgradig. Er hielt in seiner Beurteilung im Wesentlichen fest, bei der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin derart schmerzgeplagt gezeigt, dass eine körperliche Untersuchung quasi unmöglich gewesen sei. Sie habe sich ausserdem depressiv herabgestimmt, weinerlich und klagend gezeigt, wobei das Gesamtbild phasenweise ostentativ angemutet habe. Auch wenn sich in den verschiedenen Untersuchungen kein somatisches Korrelat habe dokumentieren lassen, sei die Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Verfassung nicht arbeitsfähig, und vor allem auch keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 8/48).
3.1.4 Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem bei der IV-Stelle am 5. Januar 2010 eingegangenen Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplexe Schmerzproblematik mit/bei Nacken-Schulter-Armsyndrom, eine Tendenz zu Generalisierung sowie lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen. Er gab im Wesentlichen an, aufgrund des Verlaufs sei die Prognose schlecht, in bisheriger Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerungspotential (Urk. 8/17).
In seiner ergänzenden Auskunft vom 26. März 2010 hielt Dr. C.___ gegenüber der IV-Stelle fest, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe ihm ab 1. Oktober 2009 zumutbar erschienen, doch habe diese in der Folge nicht umgesetzt werden können. Die mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde “mit der komplexen Schmerzproblematik in der Gesamtheit und der nun längeren Arbeitsunfähigkeit zur Einarbeitung und Steigerung der zwischenzeitlich sich entwickelnden Dekonditionierung” begründet. Jedoch sei ihm vom behandelnden Psychiater/Psychologen mitgeteilt worden, dass von dessen Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/21). Diese Angaben bestätigte Dr. C.___ in seiner Auskunft vom 27. Mai 2010, wo er ergänzend festhielt, dass seiner Meinung nach die gesamte Problematik wahrscheinlich durch ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten geprägt sei (Urk. 8/23).
3.1.5 In dem von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Gutachten vom 23. September 2010 stellten die verantwortlichen Fachärzte Dres. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 6):
1. Generalisiertes Schmerzsyndrom cervikothorakal und rechte Körperhälfte betont (ICD-10: M79.0) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung und Dekonditionierung
- Muskulären Dysbalancen bei Fehlstatik und Dg 2
- Epicondylopathia humeri medialis beidseits rechtsbetont
- Fibromyalgieformer Beschwerdegeneralisation
- Geringem organischem Korrelat
- Ungünstiger Arbeitsplatzergonomie
- Substituierter Hypovitaminose D
- Symptomausweitung bei Verdacht auf psychosoziale Problemkonstellation
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) seit Frühling 2009.
In der bidisziplinären Beurteilung hielten sie im Wesentlichen fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich aus rheumatologischer Perspektive ein initial im Nackenbereich wie lumbal betontes rechts-dominantes Schmerzsyndrom, das bereits früh eine Chronifizierungstendenz gezeigt habe und trotz zahlreicher adäquater Therapien persistiere sowie durch die organisch zu erhebenden Befunde nicht erklärbar erscheine. Heute präsentiere sich die Beschwerdeführerin mit einem generalisierten rechtsdominanten Schmerzsyndrom mit fibromyalgieartigem Erscheinungsbild. Die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie würden jedoch in Anbetracht der generalisierten Dolenzen und bei Nachweis zahlreicher Kontrollpunkte streng genommen nicht erfüllt. Die zahlreichen nichtorganischen Zeichen (Waddelzeichen) liessen eine ausserhalb des rheumatologischen Fachgebietes liegende Grundproblematik vermuten. Aus psychiatrischer Sicht sei - da die ganze Schmerzsymptomatik rheumatologisch nie richtig erklärbar gewesen sei und ein Ansprechen auf sämtliche therapeutischen Bemühungen fehle - zweifelsohne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren mit den üblichen Begleitsymptomen im psychischen Bereich. Die leichte psychische Symptomatik rechtfertige keine eigentliche psychiatrische Diagnose und eine manifeste depressive Symptomatik habe sich nicht gefunden.
Aus rheumatologischer Sicht gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten (mit monotoner Körperhaltung einhergehenden) Tätigkeit zu 50 %, in einer beschwerdeadaptierten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselpositionen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei die Arbeitsfähigkeit innert 6 bis 8 Wochen nach Einarbeitung auf ein volles Pensum steigerbar sein sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei mit Blick auf die gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sowie die in diesem Zusammenhang nach sozialversicherungsrechtlicher Praxis zu berücksichtigenden Kriterien von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 8/31).
3.1.6 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, delegierender Psychiater, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Februar 2011 an die Rechtsvertreterin der Versicherten eine anhaltende diffuse Schmerzstörung, vorwiegend im Rücken- und Schulterbereich (F 45.4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F 32.11) sowie eine Persönlichkeitsstörung mit abhängigen Zügen (F 60.7). Er gab im Wesentlichen an, der Vorbescheid der SVA vom 26. Januar 2011 habe die Beschwerdeführerin völlig unvorbereitet getroffen und sie hilflos zu Therapeut, Arzt und Anwältin laufen lassen. Anlässlich seines dritten konsultativen Gesprächs mit der Versicherten vom 8. Februar 2011 habe diese fassungs- und orientierungslos gewirkt in Bezug auf die Anforderung an sie, jetzt zu arbeiten. Grundstimmung, Antrieb und psychomotorischer Aspekt hätten deutlich das Bild einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom gezeigt sowie eine Verlorenheit, die auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung vermuten lasse. Prognostisch hielt er fest, im gegenwärtigen Zustand werde es kaum gelingen, die Versicherte arbeitsmässig auch nur teilweise zu rehabilitieren. Ob die Versicherte auf eine antidepressive Pharmakotherapie ansprechen werde, bleibe abzuwarten. Effektvoller könnte ein allmählicher Zugang zu der ihr zur Zeit hoffnungslos erscheinenden Lebenssituation sein, weshalb die delegierte Psychotherapie im vorhandenen Ausmass unbedingt fortzusetzen sei (Urk. 8/49).
3.2 Im Neuanmeldeverfahren wurden folgende medizinische Berichte zu den Akten genommen:
3.2.1 Im Austrittsbericht der Z.___ vom 31. Mai 2013, wo die Beschwerdeführerin vom 11. Februar bis 7. Mai 2013 erstmals stationär psychiatrisch hospitalisiert worden war, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) sowie eine Fibromyalgie: mehrere Lokalisationen (M 79.70); als somatische Diagnose stellen sie eine essentielle (primäre) Hypertonie. Sie führten im Wesentlichen aus, Anamnese und Befund sprächen für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik. Nach einem Gespräch mit dem Ehemann und weiteren explorativen Gesprächen mit der Versicherten sei zusätzlich eine PTSD (Posttraumatic stress disorder) diagnostiziert worden, berichte diese doch über schwere körperliche Gewalt ihr gegenüber durch ihren Exmann über Jahre, und dass dieser sie seither weiterhin bedrohe und ihr drohe sie umzubringen. Neben den psychotherapeutischen Massnahmen seien während des Aufenthalts auch die psychopharmakologische Behandlung angepasst worden bei guter Verbesserung der depressiven Symptomatik und objektiv auch der Schmerzsymptomatik, was sich in verbessertem Antrieb und besserer Schwingungsfähigkeit geäussert habe. Leider habe die Patientin auch zum Zeitpunkt ihrer Entlassung die Verbesserung ihres Zustandes nicht einsehen können. Die Beschwerdeführerin stehe auf der Warteliste für die Traumastation der Klinik G.___. In Bezug auf die depressive Symptomatik habe sie in einer Teilremission entlassen werden können. Sie empfahlen weiterhin eine antidepressive Medikation für 12 Monate unverändert, eine engmaschige ambulante Betreuung sowie regelmässige EKG Kontrollen. Falls möglich sollte eine Aufnahme in die Tagesklinik angestrebt werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 8/90 S. 12 ff; vgl. auch vorläufiger Austrittsbericht vom 7. Mai 2013; Urk. 8/90 S. 22 ff).
3.2.2 Vom 13. August bis 17. September 2013 war die Beschwerdeführerin zum 2. Mal in der Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2013 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte in psychiatrischer Hinsicht abermals eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2), sowie in somatischer Hinsicht eine benigne essentielle Hypertonie: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I 10.00), sowie einen Verdacht auf eine obstruktive Schlaf-Apnoe (G 47.31). Sie führten zur Hauptsache aus, seit Austritt Anfang Mai 2013 in teilremittiertem Zustand sei die Patientin in eine Stabilisierungsgruppe gegangen und habe sich minimal an der Hausarbeit beteiligen können. Ende Juni sei sie drei Wochen in den Ferien in Mazedonien gewesen und dort doch Freude an ihrem Enkel gehabt. Nach der Rückkehr sei es laut Aussagen des begleitenden Ehemannes stetig schlechter geworden. Befund und Anamnese sprächen daher für einen Rückfall der bekannten depressiven Störung. Die Symptome der PTSD bestünden ebenfalls unverändert fort. Während des Aufenthalts habe die Versicherte – wie beim vorherigen Aufenthalt – eher fremdmotiviert an den stationären therapeutischen Angeboten teilgenommen. Es sei auffallend, dass die Versicherte imstande sei, Hausarbeiten zu erledigen, jedoch immer wieder angegeben habe, sich körperlich und psychisch zu schwach dazu zu fühlen. Die Tendenz der Symptomaggravation sei mit dem Ehemann besprochen worden mit der Aufforderung, die Versicherte im Haushalt mehr zu fordern, da der Eindruck bestehe, dass ihr die Aktivität gut tue. Die Versicherte sei in teilremittiertem Zustand entlassen worden, der Eintritt in die G.___ AG zur stationären Traumatherapie sei für den 14. Oktober 2013 geplant. Bei Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe sei ein Termin zur Schlafdiagnostik in der Klinik A.___ vereinbart worden. Die antidepressive Medikation sei mindestens bis zum Eintritt in die G.___ AG einzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 8/90 S. 1 ff, vgl. auch vorläufiger Austrittsbericht Urk. 8/90 S. 9 f.).
3.2.3 Der seit Mai 2013 behandelnde Psychiater Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem bei der IV-Stelle am 4. Dezember 2013 eingegangenen Bericht eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie eine rezidivierende Depression (F 33.2) und verwies auf den laufenden stationären Aufenthalt in der G.___ AG. Er bezeichnete die psychischen Funktionen aufgrund der Depression als eingeschränkt, Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 8/81).
3.2.4 Vom 14. Oktober bis 13. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin erstmals in der G.___ AG zur störungsspezifischen stationären Traumatherapie hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 6. Januar 2014 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1), eine Fibromyalgie, mehrere Lokalisationen (ICD-10: M 79.70), sowie eine essentielle Hypertonie. Sie gaben zur Hauptsache an, der Fokus der stationären Traumatherapie habe auf Stabilisierung der Versicherten gelegen. Diese leide unter intensiver intrusiver posttraumatischer Symptomatik. Ziel sei gewesen, im Milieu der Station erste Schritte zu machen, um aus dem Rückzugsverhalten herauszufinden, wieder Kontakte mit Menschen zu haben und auch zu lernen, sich draussen zu bewegen. Das Fazit aus dem Aufenthalt sei, dass Veränderungen nur in kleinen, aber beharrlichen Schritten möglich seien. Es sei daher nötig, eine psychiatrische Spitex zu installieren, welche sie bei der Übung im Alltag unterstütze. Aufgrund des komplexen Störungsbildes bestehe Indikation für ein 2. Intervall stationärer Traumatherapie in einigen Monaten. Bei Austritt und bis auf Weiteres habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/82).
3.2.5 In seiner Stellungnahme vom 3. März 2014 hielt med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Bericht vom 6. Januar 2014 fest, dieser berichte über Beeinträchtigungen („Traumatisierungen“) in ihrer ersten Ehe seit ca. 1980. Jedoch sei die Beschwerdeführerin bis 2009 voll berufstätig gewesen, weshalb die PTSD nicht so gravierend ausgeprägt gewesen sein könne. Es lägen keine neuen Gesundheitsschäden vor, die nicht schon im Gutachten 2010 berücksichtigt worden seien, sondern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhaltes (Urk. 8/83 S. 2 f.). Daran hielt med. pract. J.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2014 fest und führte zudem aus, dass in den Berichten der Z.___ frühere eheliche Misshandlungen als Ursache einer PTSD genannt würden, ohne dass die für eine ICD-10 Diagnose geforderten katastrophalen Belastungen vorliegen würden; diese Belastungen seien überdies bereits im letzten Gutachten gewürdigt worden. Neue medizinische Tatsachen würden nicht vorgetragen (Urk. 8/92 S. 2).
3.2.6 Vom 3. April bis 30. Mai 2014 war die Versicherte abermals in der G.___ AG zur zweiten störungsspezifischen stationären Traumatherapie hospitalisiert (vgl. undatierter Austrittsbericht, Urk. 3/6).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung auf die (Akten-)Beurteilung von med. pract. J.___ vom RAD, wonach - verglichen mit dem bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2010 (Gutachten vom 23. September 2010) – aufgrund der nunmehr vorliegenden Berichte keine neuen Gesundheitsschäden geltend gemacht würden und überdies, bezogen auf die in den Berichten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, keine für diese Diagnose vorausgesetzte katastrophale Belastung ersichtlich sei. Zwar ist dem RAD insoweit zu folgen, als an der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, welche Resultat von – bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2010 erwähnten – Misshandlungen und Bedrohungen durch ihren früheren Ehegatten sein soll, mit Blick auf die einschlägigen Diagnosekriterien nach ICD-10 (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Herausgeber], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch –diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, S. 207, F43.1) gewisse Zweifel angebracht sind. Dies umso mehr, als in den ärztlichen Berichten nicht hinlänglich auf diese Kriterien Bezug genommen wird, womit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung jedenfalls aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Gleichwohl kann eine Veränderung der medizinischen Situation in psychiatrischer Hinsicht nicht ohne Weiteres verneint werden. So lag der Verfügung vom 24. Mai 2011 in psychiatrischer Hinsicht allein die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zugrunde, wobei der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer manifesten depressiven Symptomatik explizit verneinte (Gutachten vom 23. September 2010; vgl. E. 3.1.5 hievor); alsdann ging der damals behandelnde Psychiater Dr. F.___ vom Vorliegen einer (nur) mittelgradigen depressiven Episode aus (neben einer diffusen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen Zügen, vgl. E. 3.1.6 hievor). Demgegenüber wird in den nunmehr vorliegenden Berichten der G.___ AG, welche für die Beurteilung der geltend gemachten Verschlechterung zu berücksichtigen sind, - neben der posttraumatischen Belastungsstörung – auch eine rezidivierende depressive Störung, schwergradige Episode diagnostiziert, womit – ungeachtet der Frage, wie es sich mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung verhält – jedenfalls bereits in Bezug auf die Depression bzw. aufgrund des veränderten Schweregrades eine Verschlechterung im Raum steht. Eine Verschlechterung kann alsdann auch mit Blick darauf, dass die Versicherte im Jahr 2013 und 2014 bzw. im hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) wiederholt je während mehrerer Wochen psychiatrisch hospitalisiert gewesen war, nicht von Vorneherein von der Hand gewiesen werden. Wenn der RAD nun - ohne weitere Abklärungen allein aufgrund der Akten sowie ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, schwere depressive Episode – dafür hält, es würden verglichen mit dem Jahr 2010 keine neuen medizinischen Tatsachen vorgetragen bzw. dass eine unveränderte medizinische Situation bestehe und er der Versicherten - abweichend von der Einschätzung der behandelnden Fachärzte (vgl. Bericht vom 6. Januar 2014, E. 3.2.4 hievor) - weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert, vermag dies nicht zu überzeugen.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass zwar die Austrittsberichte der Z.___ und G.___ AG keine rechtsgenügliche Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts erlauben. Doch ist mit Blick darauf eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse auch nicht von Vorneherein auszuschliessen. Mithin kann - zumal auch der Bericht des behandelnden Psychiaters (E. 3.2.3 hievor) keine hinreichenden Angaben enthält - über die strittige Neuanmeldung nicht ohne zusätzliche Abklärungen entschieden werden. Die Sache ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes sowie unter Beizug des Fachwissens unabhängiger Experten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008, E. 3.3.1) den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (einschliesslich des Verlaufs seit der Verfügung vom 24. Mai 2011) rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘900 .— zu bemessen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann