Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00795




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 1. Juni 2007 (Eingangsdatum) wegen Beschwerden am rechten Fussgelenk infolge eines am 20. August 2006 erlittenen Unfalles bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 10. Januar 2008 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente. Sie begründete dies damit, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Lagerist und andere mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags zumutbar seien (Urk. 7/20).

1.2    Ab September 2010 arbeitete der Versicherte über die Y.___ im Bereich Bahnhofreinigung bei den Z.___, als er am 1. März 2011 einen weiteren Unfall erlitt, bei dem er sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 7/27, Urk. 7/83/201 und Urk. 7/83/430). Am 3. August 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die infolge dieses Unfalles aufgetretenen Fussbeschwerden links sowie auf eine Osteoporose erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IVStelle holte die Akten der zuständigen Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA, Urk. 7/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 19. August 2011, Urk. 7/26) und die Arbeitgeberberichte der Y.___ vom 26. August 2011 (Urk. 7/27) und der A.___ vom 30. August 2011 (Urk. 7/28) ein. In der Folge nahm sie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. September 2011 (Urk. 7/29), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 12. September 2011 (Urk. 7/30) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/32) zu den Akten. Am 1. Februar 2012 wurde der Versicherte zu einem Gespräch betreffend seine berufliche Situation eingeladen (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1. Februar 2012, Urk. 7/40). Am 29. April 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. Mai bis zum 31. Oktober 2013 bei der Gemeinde E.___ (Urk. 7/63). Am 27. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da er nach dem Arbeitstraining eine Anstellung am gleichen Ort gefunden habe (Urk. 7/77). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/80), weitere Akten der SUVA (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und den Arbeitgeberbericht der Stadt E.___ vom 24. Januar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/84) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. März 2014, Urk. 7/92, und Einwand vom 12. Mai 2014, Urk. 7/100) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2014 eine vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 30. Juni 2013 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der medizinischen Sachlage und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Ärzte der G.___ stellten im Austrittsbericht vom 12. Juni 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/15/7):

(1) Unfall vom 20. August 2006: Sturz auf der Treppe, Supinationstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit Hämatom

- MRI des Fusses rechts vom 27. November 2006: fragliche Ruptur des Ligamen-tums tibio-naviculare und tibio-talare mit ausgedehntem Knochenmarködem betreffend Talushals, MR-tomographisch kein Hinweis auf Talusfraktur- Restbeschwerden des rechten Fusses

(2) eine Osteogenesis imperfecta Typ I

- dreimalige Knochenfrakturen im Bereich der unteren Extremitäten im Kindes-alter

- eine Dentinogenesis imperfecta, frühzeitig (seit dem 20. Lebensjahr) künstliches Gebiss

(3) eine schwere Osteoporose der Lendenwirbelsäule (LWS; L2 bis L4), derzeit unter Bisphosphonat-Therapie

Die Ärzte der G.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer vom 25. April bis zum 30. Mai 2007 in stationärer Behandlung gewesen sei. Mittelschwere Arbeiten sowie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seien ihm nach Klinikaustritt (wieder) zumutbar (Urk. 7/15/7-9).

2.2    Dr. D.___ erklärte im Bericht betreffend DXA-Messung vom 15. April 2009, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis imperfecta Typ I vorliege. Der Messbefund der LWS aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durchgeführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden seien die Lendenwirbelkörper 2 bis 4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporotischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adominante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, entsprechend einem Normalbefund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus dem Jahr 1994. Die Verlaufsmessung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der Therapie mit einem Bisphosphonat-Präparat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) eingenommen. Er empfehle vorerst die Fortführung der Bisphosphonat-Therapie in sechsmonatlichen Abständen. Zudem müsse weiterhin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung zwecks Therapiekontrolle durchzuführen (Urk. 7/82/132-133).

2.3    Im Bericht vom 17. April 2011 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär betonten LWS aufweise. In der aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Knochendichte von - 3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von - 3,4 SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochendichte um 6 % gekommen. Die Gabe eines Bisphosphonat-Präparates sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalzium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800 bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-Verlaufsvermessung sei in zwei Jahren durchzuführen (Urk. 7/83/231-232).

2.4    Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. September 2011 einen Status nach Peronealsehnenrefixation links (am 12. Mai 2011) bei posttraumatischen Subluxationen. Er erklärte, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2011 beim Verlassen der Arbeit den (linken) Fuss übertreten habe und anschliessend an persistierenden Beschwerden im Bereich des lateralen Sprunggelenks gelitten habe. Unter konservativer Therapie habe keine Besserung erreicht werden können, weshalb bei persistierenden Subluxationen der Peronealsehnen die Indikation zur Refixation gestellt worden sei. Der postoperative Verlauf erweise sich als eher zögerlich mit nach wie vor erheblicher Schwellung im Bereich des gesamten linken Fusses und Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer auch bei der letzten Konsultation immer noch nur mit einem Gehstock mobil gewesen sei. Ohne Gehhilfen habe er nur kurze Gehstrecken zurücklegen können. Der weitere Verlauf sei zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Mit einer weiteren Besserung sei jedoch zu rechnen, so dass auch eine körperliche Tätigkeit wieder möglich werden sollte. Inwieweit dies aufgrund der Osteogenesis imperfecta Typ I sinnvoll sei, sei seinerseits aber schwierig abzuschätzen. Seit der Operation vom 12. Mai 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/30/5-6).

2.5    Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2011 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit leichtgradiger Anterolisthesis L5/S1 (MRI vom 25. November 2010). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer zuletzt vom 19. bis zum 30. November 2010 behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Mühe mit ruckartigen Belastungen und sollte keine schweren Lasten tragen. Für schwere körperliche Arbeiten sei er ungeeignet (Urk. 7/32/1-2).

2.6    Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie von der I.___, erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhaltspunkte für ein floridesChronic Regional Pain Syndrome“ (CRPS) bestehen würden. Die aktuelle MRI-Untersuchung des Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os metatarsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/7).

2.7    Dr. B.___ legte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Mai 2012 dar, dass alle ossären und ligamentären Heilungen des Beschwerdeführers im Vergleich zu „Gesunden“ – aufgrund der Osteogenesis imperfecta Typ I seit Jahren immer mit grossen Verzögerungen eintreten würden. Auch im vorliegenden Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzögerung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Distorsion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe. Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Krankheit äusserst selten sei. Das Stadium I sei das leichteste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nochmals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion durchgeführt werden könne (Urk. 7/49/119).

2.8    Dr. med. J.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der I.___, erklärte im Bericht vom 13. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers (vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Verbesserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allenfalls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsfachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsam, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 7/61/7).

2.9    Kreisarzt Prof. Dr. med. K.___, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, gab in der Stellungnahme vom 19. März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Besprechung und Durchsicht des medizinischen Befundberichtes der I.___ vom 6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags leistungsfähig sei. Zu vermeiden seien ausschliesslich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu wechseln (Urk. 7/82/340).

2.10    Dr. H.___ von der I.___ legte im Bericht vom 24. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mittel- bis langfristig mit keiner substanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Invalidenversicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeitstraining erachte er als sinnvoll. Seit dem 27. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/327).

2.11    Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. H.___ von der I.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt E.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 7/80/5-6).

2.12    Kreisarzt Prof. K.___ führte im Bericht vom 10. Juni 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 12. Mai 2011 bestehe. Weiter liege eine Osteogenesis imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggradig und die Belastungsintoleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig eingeschränkt. Zudem bestünden am linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die überwiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achillessehne zeigen. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte von Dr. H.___ bzw. der I.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben oder Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden (Urk. 7/82/292-293).

2.13    Dr. F.___ erklärte im Bericht vom 11. Dezember 2013, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ von März 2011 bis zum 30. April 2013 zu 100 %, vom 2. Mai bis zum 31. Oktober 2013 zu 50 % und seit dem 1. November 2013 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit November 2013 im Umfang von 5 Stunden 10 Minuten täglich an fünf Tagen pro Woche zumutbar (Urk. 7/80/1-3).


3.

3.1    Der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 liegen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahmen von med. pract. L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2012, 6. Juni 2012 und 25. Januar 2014 zugrunde (Urk. 7/90/5-9).

3.2    In den Stellungnahmen vom 10. Mai und vom 6. Juni 2012 legte RAD-Arzt L.___ zusammengefasst dar, dass seit dem Unfall vom 1. März 2011 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtlichen Tätigkeiten) bestanden habe. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 9. Mai 2012 sei sodann plausibel, dass der Heilverlauf wegen der Osteogenesis imperfecta Typ I, unter welcher der Beschwerdeführer leide, erheblich verzögert gewesen sei (Urk7/90/5-6). Im Weiteren führte RAD-Arzt L.___ in der Stellungnahme vom 25. Januar 2014 aus, dass gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2013 nun ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 12. Mai 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer leide unter einer Osteogenesis imperfecta Typ I, einer mässiggradig eingeschränkten Beweglichkeit des OSG links und einer gering- bis mässiggradig eingeschränkten Belastungstoleranz des OSG links. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen dokumentieren. Es sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben und Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Dieser Beurteilung von Kreisarzt Prof. K.___ könne gefolgt werden, da die unfallfremden Faktoren (Diagnose der Osteogenesis imperfecta Typ I) ebenfalls berücksichtigt worden seien. Seit März 2013 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem angegebenen Belastungsprofil ausgegangen werden (Urk. 7/90/8-9).

3.3    Diese Beurteilung von RAD-Arzt L.___ ist nachvollziehbar. Das von Kreisarzt Prof. K.___ angegebene und vom RAD-Arzt L.___ übernommene Tätigkeitsprofil deckt sich im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. J.___ von der I.___, die im Bericht vom 13. Februar 2013  nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers - erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.8).

    Die Berichte von Dr. H.___ von der I.___ vom 24. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. K.___ bzw. von RADArzt L.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ hat in diesen Berichten nicht begründet dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2013 nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E. 2.10-11). Ebenfalls wenig aussagekräftig sind die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. F.___ vom 11. Dezember 2013 (vgl. E. 2.13). Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb Dr. F.___ angesichts der von ihr selbst genannten, nicht sehr gravierenden Befunde (vgl. Urk. 7/80/2) auch jegliche behinderungsangepasste Tätigkeit nur im Umfang von rund fünf Stunden pro Tag als zumutbar erachtete. Andererseits beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___. Diese Tätigkeit war allerdings nicht behinderungsangepasst, da der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht der Stadt E.___ vom 24. Januar 2014 im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses anscheinend oft gehen und stehen sowie oftmals auch schwere Gegenstände über 25 kg tragen oder heben musste (Urk. 7/84/5, vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt L.___ vom 25. Januar 2014, Urk. 7/90/8).

    Sodann hat Kreisarzt Prof. K.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 nicht nur die Folgen der OSG-Verletzung links betrachtet, sondern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Osteogenesis imperfecta Typ I leidet, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „2. Aktenmässiger Verlauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und 5. Beurteilung“, Urk. 7/82/289292). Kreisarzt Prof. K.___ hat der seit Geburt bestehenden Osteogenesis imperfecta Typ I aber offensichtlich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie der Beschwerdeführer, was aufgrund der medizinischen Vorakten nachvollziehbar erscheint. Denn den Berichten von Dr. D.___ vom 15. April 2009 und vom 17. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar auf die Therapie angesprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Knochendichtewerte gekommen ist (vgl. E. 2.2-3). Im Weiteren geht auch aus der Befunderhebung von Kreisarzt Prof. K.___ hervor, dass sich dessen Untersuchung keineswegs nur auf das linke OSG beschränkt hat (vgl. Urk. 7/82/291-292). Dass es seit dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der G.___ vom 25. April bis zum 30. Mai 2007 (vgl. E. 2.1) zu einer Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss gekommen wäre, wurde im Übrigen von keinem der vorliegend involvierten Ärzte erwähnt.

3.4    Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Arzt L.___ bzw. Kreisarzt Prof. K.___ abgestellt werden kann. Die wesentlichen medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin von der SUVA beigezogen (vgl. Urk. 1 S. 2), und von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.


4.

4.1    Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen, die per März 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % und per März 2013 einen Invaliditätsgrad von 10 % ergaben (Urk. 2), wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 7). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

4.2    Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl