Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00798 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 24. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war zuletzt von Mai 1993 bis Ende Juni 1997 als Gartenarbeiter bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/8 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/13). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Depressionen seit Januar 1998 meldete er sich am 28. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/10-15, Urk. 7/17-18) ab und veranlasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 10. Mai 2000 berichtet wurde (Urk. 7/27), sowie ein rheumatologisches Gutachten, welches am 17. Mai 2000 erstattet wurde (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 13. Juli 2000 (Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Am 15. Mai 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei er auf eine lumbale Diskushernie sowie eine Depression hinwies (Urk. 7/35). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/39, Urk. 7/42, Urk. 7/45-54) ab und sprach dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 7/55, Urk. 7/63) mit Wirkung ab dem 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilungen vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/77) und 30. Januar 2009 (Urk. 7/86) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente.
1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/100) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation (Urk. 7/103-104) erneut ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2012 (Urk. 7/108) die Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/113), worauf die IVStelle sowohl eine rheumatologische als auch eine psychiatrische Begutachtung veranlasste, über welche am 28. November 2013 (Urk. 7/122) respektive 7. April 2014 (Urk. 7/125) berichtet wurde. Am 29. April 2014 forderte die IVStelle den Versicherten sodann zur Stellungnahme auf (Urk. 7/127).
Nachdem der Versicherte seine Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 7/130), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/132 = Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisherige ganze Invalidenrente auf.
2. Der Versicherte erhob am 18. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 15) ein. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Abs. 4 der Bestimmung präzisiert, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.4 Mit zur amtlichen Publikation als BGE bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.5 Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.6 Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtliche Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).
1.7 Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den aktuellen medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Ferner lägen auch keine weiteren Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Somit bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass im Übrigen auch ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei ein depressives Geschehen im Raum gestanden. Allerdings habe keine psychiatrisch-fachärztliche Diagnose vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), es handle sich bei seinen Beschwerden nicht um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild. Die Rente könne daher nicht gestützt auf die Schlussbestimmungen aufgehoben werden. Zudem liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (S. 3).
In der Replik (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es – aus näher genannten Gründen - nicht zutreffe, dass die Befunde an der Wirbelsäule keinen Anteil an den bestehenden Beschwerden hätten (S. 2 f.). Die Annahme, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilds erfolgt, sei damit nicht haltbar. Zudem könne nicht gesagt werden, dass der ursprüngliche Entscheid zweifellos unrichtig gewesen sei. Die eingeholten Gutachten würden ferner auch keinen verbesserten Gesundheitszustand ausweisen. Auf diese Gutachten könne zudem nicht abgestellt werden, da die Begutachtungen trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse ohne Dolmetscher erfolgt seien (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1 Bevor dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 7/55, Urk. 7/63) eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 noch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dieser rentenverneinenden Verfügung vom 13. Juli 2000 (Urk. 7/33) zugrunde liegenden Berichte – insbesondere das psychiatrische sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ (Urk. 7/27-28) – sind für die vorliegende Beurteilung demnach nicht zu beachten.
Der Rentenzusprache vom 26. November 2002 (Urk. 7/55, Urk. 7/63) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 30. April 2001 (Urk. 7/52) aus, dass ein seit mehreren Jahren bestehendes chronifiziertes Schmerzsyndrom vorliege. Bis vor einem Jahr seien die Schmerzen vorwiegend lumbal fokussiert gewesen. Nun habe sich der Schwerpunkt auf chronische Kopfschmerzen verlagert. Dabei gehe er von primären Kopfschmerzen aus, am ehesten vom Spannungstyp. Ebenso seien die Schmerzsymptomatik und ihre Chronifizierung als Teil einer depressiven Entwicklung zu interpretieren. Die diagnostische Untersuchung zeige keine Hinweise für eine wesentliche radikuläre Läsion, wobei die Schmerzangabe beim Lasèguemanöver nicht klar zu bewerten sei. Die Normalwerte in den durchgeführten Neurographien würden eine Kompressionsneuropathie im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) ausschliessen (S. 2).
3.3 Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ informierten mit Austrittsbericht vom 16. November 2001 (Urk. 7/47) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. Oktober bis 6. November 2001 und diagnostizierten Folgendes (S.1):
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Lendenwirbelsäule (LWS)-Spondylose mit hyperostotischer Ausprägung
- LWK5-Übergangsanomalie
- überlastungsbedingte Zeichen der basalen lumbalen Intervertebralgelenke bei Rotationsfehlstellung im Segment L4/5
- grossbogige LWS-Schiefhaltung nach links
- Chronifizierung mit sekundärer somatoformer Entwicklung
Das sich präsentierende somatoforme Schmerzsyndrom hätte unter dem erfolgten Therapiekonzept in keiner Art und Weise beeinflusst werden können (S. 2).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital E.___, Institut F.___, führte mit Schreiben vom 21. Januar 2002 (Urk. 7/48) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei
- lumbospondylogenem Syndrom (LWS-Spondylose mit hyperostotischer Ausprägung)
- somatoformem Schmerzsyndrom
- Verdacht auf depressive Episode
Der Beschwerdeführer habe ein sehr demonstratives Schmerzverhalten gezeigt. Die Schmerzchronifizierung und Dekonditionierung seien weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer sei in einer stark belastenden psychosozialen Situation (S. 1). Eine psychiatrische Unterstützung wäre wünschenswert (S. 2).
3.5 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab mit Schreiben vom 27. März 2002 (Urk. 7/49) an, dass eine fortgeschrittene Diskopathie L5/S1 mit kaum fassbarer Raumforderung im Spinalkanal bestehe. Der Befund in der Computertomographie zu L4/5 sei nicht sauber. Es bestehe der Verdacht auf eine erhebliche diskogene Stenosierung. Mit Blick auf das invalidisierende Beschwerdebild sei eine lumbale Funktionsmyelographie zur dynamischen Beurteilung der spinalen Weite erforderlich. Aufgrund des klinischen Befundes könne der Beschwerdeführer in guten Treuen als voll arbeitsunfähig bezeichnet werden (S. 2).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, gab im Bericht vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/53) an, dass sich neurologisch ein sicherer Ausfall nicht nachweisen lasse. Bei der Prüfung der groben Kraft fände sich ein Nachlassen der Innervation in sämtlichen Muskeln beidseits. Ein sensibler Ausfall lasse sich nicht nachweisen. Im Vordergrund stünde das Schmerzsyndrom, wobei eine erhebliche funktionelle Überlagerung wahrscheinlich erscheine.
3.7 PD Dr. F.___ informierte mit Schreiben vom 28. Mai 2002 (Urk. 7/46), dass eine neurologisch intakte Situation bei erheblicher funktioneller Überlagerung vorliege. Es bleibe offen, ob diese begründet sei. Eine operative Behandlung sei aufgrund der objektivierbaren Sachlage nicht diskutierbar. Allenfalls wäre eine ergänzende psychiatrische Exploration weiterführend.
3.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit. A):
- beidseitige Lumboischialgie bei schweren degenerativen Veränderungen von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS
- schwerste Depression mit somatischen und vegetativen Symptomen
- chronische Cephalea
- multiple Gelenkbeschwerden
- Tinnitus beidseits bei Hochtonschwerhörigkeit beidseits
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahme nicht gebessert werden (S. 2 lit. C.1-2). Konkret verschlechtert hätten sich die Beschwerden lumbal und in den Beinen im Sinne einer Ausstrahlung bei nachgewiesenen schweren degenerativen Veränderungen. Ferner habe sich auch der psychische Zustand verschlechtert, indem die Depression fortgeschritten sei. Eine psychiatrische Behandlung scheitere am Fehlen eines albanisch sprechenden Arztes und an den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers. Es könne keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden (S. 3).
3.9 Dr. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 14. August 2002 an, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen (H.___, F.___, C.___ et cetera) insgesamt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (Urk. 7/54 S. 1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 7/55, Urk. 7/63) eine ganze Rente ab 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
4.
4.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision veranlasste die Beschwerdegegnerin insbesondere sowohl eine rheumatologische als auch eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
4.2 Am 26. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete sein Gutachten am 28. November 2013 (Urk. 7/122) und führte dabei folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 21 Ziff. 4.1):
- Ganzkörperschmerzsyndrom mit Betonung der gesamten linken Körperseite ohne organische Ursache mit/bei
- in diesem Rahmen lumbovertebrales Syndrom mit/bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (leicht rechtsbetonte Diskushernie L4/5, Osteochondrose L5/S1 mit medianer Diskushernie L5/S1)
- sicheren Zeichen einer psychischen Ausgestaltung (Aggravation)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine beidseitige Hochton-Schwerhörigkeit (gemäss Akten) auf, wobei der Beschwerdeführer in der heutigen Untersuchung keinerlei Probleme damit gehabt hätte (S. 21 Ziff. 4.2). Dr. J.___ hielt fest, dass der Gelenkstatus altersentsprechend normal sei, keine radikulären Symptome oder übermässige Arthrosen bestünden und keinerlei Schonungszeichen vorhanden seien, weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten. Diese Fakten könnten nicht erklären, weshalb sich der Beschwerdeführer in einer derart dysfunktionalen Art und Weise präsentiere. Aufgrund dessen müsse von einer Aggravation ausgegangen werden (S. 23 unten). Aktuelle Röntgenbilder würden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) altersentsprechende degenerative Veränderungen zeigen. Im Bereich der LWS fänden sich ebenfalls altersentsprechend degenerative Veränderungen. Die Osteochondrose L5/S1 entspreche bei einem 54-jährigen dem Normalbefund, das heisse diese degenerativen Veränderungen würden nicht über das Normalmass hinausgehen. Zudem könnten die degenerativen Veränderungen die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erklären, sie seien kein Grund für die Beschwerden ubiquitär. Die Laboruntersuchung habe ferner keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatologischen Erkrankung gezeigt (S. 24). Bei einer Schmerzschwellenstörung respektive einem syndromalen Beschwerdebild sei eine körperliche Schwerarbeit nicht zulässig. Jegliche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar (S. 24 f. Ziff. 5.2-3). Die heutige Beurteilung sei seit Jahren gleich und unterscheide sich nicht von der rheumatologischen Vorbeurteilung im Mai 2002. Es könnten keine medizinischen Massnahmen genannt werden, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern würden (S. 25 Ziff. 5.4-5). Es fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und den objektiv erhebbaren Befunden. Diese Diskrepanzen kämen nicht durch ein organisches Leiden zustande, sondern seien im Hinblick auf einen psychogenen Hintergrund zu sehen. Zusammengefasst entspreche das heutige Bild nicht einer organischen Erkrankung (S. 27 f. Ziff. 5.8). Der Zustand habe sich rein körperlich seit der letzten gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2000 nicht wesentlich verändert (S. 28 f. Ziff. 5.9.1).
4.3 Die psychiatrische Begutachtung wurde durch Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt und das entsprechende Gutachten am 7. April 2014 erstattet (Urk. 7/125). Dr. K.___ konnte dabei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 15 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an. Sämtliche Kriterien seien erfüllt. Das somatisch dokumentierte Leid erkläre nicht das Ausmass der zur Schau gestellten Symptome. Es kämen depressive und ängstliche Symptome vor (in den Akten, nicht aktuell). Es sei ein aufmerksamkeitssuchendes – histrionisches – Verhalten zu beobachten. Angesichts der doch massiven Diskrepanzen und des deutlichen demonstrativen bis theatralischen Verhaltens stelle sich differentialdiagnostisch die Frage, ob möglicherweise kein psychisches Leiden vorliege. Hierfür sprächen einerseits die im Wesentlichen bis auf das während der Exploration gezeigte Verhalten gesunden psychopathologischen Befunde sowie die Absenz von jeder psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 15 Ziff. 5.2).
Aus rein psychiatrischer Sicht seien aufgrund der erhobenen Befunde keine Einschränkungen in Aktivität und Partizipation gegeben; dies weder im sozialen Funktionieren, noch im Alltag oder bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit gemäss somatischen Vorgaben. Es fänden sich hingegen zahlreiche Hinweise auf zum Teil massive Diskrepanzen sowie eine vermutlich bewusste Aggravation, welche er nicht nur als Teil der eventuellen somatoformen Schmerzstörung einschätze. Allfällige Konflikte würden primär psychosozialer und interkultureller Natur scheinen. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, seine Konflikte trotz der allfälligen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (S. 15 f. Ziff. 6.1). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergebe sich aus somatischer Sicht. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 6.2). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 1997/1998 (S. 20 f. Ziff. 7.1). Therapeutische Massnahmen seien nicht nötig. Falls der Beschwerdeführer seine Befindlichkeit verbessern möchte, könne er sich in eine Psychotherapie begeben (S. 16 Ziff. 6.3).
4.4 Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 28. April 2014 aus, dass die beiden Gutachten aus medizinischer Sicht bestätigen würden, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzuweisen seien. Eine richtungsweise Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2000 sei nicht festzustellen (Urk. 7/131 S. 4).
5.
5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. Sowohl Dr. J.___ als auch Dr. K.___ halten ausdrücklich fest, dass es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle (Urk. 7/122 S. 25 Ziff. 5.4, Urk. 7/125 S. 20 f. Ziff. 7.1).
5.2 Aus den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorliegenden Berichten ergibt sich allerdings klar, dass die Rente im Wesentlichen aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen wurde. Die beurteilenden somatischen Fachärzte hielten weitestgehend Normalbefunde fest und/oder zogen gestützt auf die objektivierbare Befundlage ein hinreichendes organisches Korrelat für die beklagten Beschwerden zumindest ernsthaft in Zweifel. In den Berichten werden zwar auch degenerative Veränderungen beschrieben (Urk. 7/47 S. 1, Urk. 7/48 S. 1, Urk. 7/49 S. 2), wobei diese keinesfalls die von Allgemeinmediziner Dr. H.___ festgehaltene Schwere (vgl. Urk. 7/45 S. 1) erreichen. So fehlten insbesondere Hinweise für eine wesentliche radikuläre Läsion (Urk. 7/52 S. 2) und aus neurologischer Sicht liess sich ein sicherer Ausfall nicht nachweisen (Urk. 7/53). Aufgrund der intakten neurologischen Situation war eine operative Behandlung auch nicht diskutierbar (Urk. 7/46). Anlässlich der im Rahmen des Revisionsverfahrens veranlassten Begutachtung hielt auch Dr. J.___ nachvollziehbar fest, dass die aktuellen Röntgenbilder altersentsprechende degenerative Veränderungen zeigen würden und diese dem Normalbefund entsprächen (Urk. 7/122 S. 24). Die Ärzte wiederholten stets ein seit mehreren Jahren bestehendes chronifiziertes Schmerzsyndrom (Urk. 7/47 S. 1 f., Urk. 7/48 S. 1, Urk. 7/52 S. 2, Urk. 7/53). Darüber hinaus wird auch ein sehr demonstratives Schmerzverhalten erwähnt (vgl. Urk. 7/48 S. 1). Die lediglich geringgradigen und altersentsprechenden Veränderungen vermögen keineswegs die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass diese allenfalls die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes verstärkt haben könnten, so steht dies einer Rentenrevision in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision nicht entgegen (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Rentenzusprache nicht ausschliesslich ein pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild zugrunde gelegen habe und eine Revision unter diesem Rechtstitel daher ausgeschlossen sei (Urk. 15 S. 2 f.), geht damit ins Leere.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei der Rentenzusprache offenkundig von ärztlicher Seite her gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorlag. Lediglich PD Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) und Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) äusserten sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit, wobei sie ausführten, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig sei. Eine Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgte nicht. Gestützt darauf hielt RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.9) fest, dass insgesamt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege; dies wiederum ohne Differenzierung. Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine Invalidität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 3.3 und 8C_862/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung daher zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Allgemeinmediziner Dr. H.___ in seinem Bericht (vorstehend E. 3.8) unter anderem angab, dass sich auch der psychische Zustand deutlich verschlechtert habe und die Depression fortgeschritten sei. Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2), weshalb dieser Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Eine psychiatrische Einschätzung im Zeitpunkt der Rentenzusprache fehlt indessen vollständig. Dr. Z.___ verneinte bei der Begutachtung im Jahr 2000 noch eine relevante psychiatrische Diagnose und führte lediglich eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen und Simulation (ICD-10 F68.0, Z76.5) auf (Urk. 7/27 S. 12 oben). Eine Verschlechterung seit dieser Beurteilung ist nicht ausgewiesen.
Der Umstand, dass die Rentenzusprache mit Mitteilungen vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/77) und 30. Januar 2009 (Urk. 7/86) bestätigt worden ist, steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 3 f.) - einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung grundsätzlich nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Rente des Beschwerdeführers auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision stützte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IVRevision; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5). Folglich ist lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.5 Zu prüfen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorlag. Für diese Beurteilung ist auf die Gutachten von Dr. J.___ (vorstehend E. 4.2) sowie Dr. K.___ (vorstehend E. 4.3) abzustellen, welche sämtlichen praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.8) erfüllen. Sie berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilungen durch Dr. J.___ und Dr. K.___ sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend.
5.6 Sowohl beim im rheumatologischen Gutachten erwähnten Ganzkörperschmerzsyndrom mit Betonung der gesamten linken Körperseite ohne organische Ursache als auch bei der aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um psychosomatische Störungen ohne organische Grundlage, bei welchen die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig ist, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vorstehend E. 1.4 ff.).
Dr. K.___ hat sich – wenn auch noch in Unkenntnis der neuen bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. So gab er insbesondere an, dass aufgrund der erhobenen Befunde keine Einschränkungen in Aktivität und Partizipation gegeben seien, weder im sozialen Funktionieren, noch im Alltag oder bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit. Es fänden sich hingegen zahlreiche Hinweise auf zum Teil massive Diskrepanzen sowie eine vermutlich bewusste Aggravation (Urk. 7/125 S. 15 Ziff. 6.1). Auch Dr. J.___ hielt fest, dass von einer Aggravation auszugehen sei. Der Gelenkstatus sei altersentsprechend normal, es bestünden keine radikulären Symptome oder übermässigen Arthrosen und es seien auch keinerlei Schonungszeichen vorhanden (Urk. 7/122 S. 23). Ferner wurden psychiatrische und rheumatologische begleitende wesentliche Erkrankungen ausgeschlossen (Urk. 7/122 S. 21 Ziff. 4.1, S. 24; Urk. 7/125 S. 15 Ziff. 5.2). Anhand des geschilderten Tagesablaufes führte Dr. K.___ nachvollziehbar aus, dass ein vollständiger sozialer Rückzug nicht zu beobachten sei (Urk. 7/125 S. 10 f. Ziff. 3.3). Auffallend ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit jeher keinerlei ernsthafte psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt und auch eine antidepressive Medikation nirgends ersichtlich ist. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer lediglich an, es habe vor acht Jahren eine psychiatrische Konsultation stattgefunden sowie eine weitere Konsultation bei einem Psychiater in E.___ (Urk. 7/125 S. 9 unten). Dies lässt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Leidensdruck des Beschwerdeführers zu. Dr. H.___ wies im Jahr 2002 zwar daraufhin, dass eine psychiatrische Behandlung am Fehlen eines albanisch sprechenden Arztes und an den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers scheitere (Urk. 7/45 S. 3), was allerdings aufgrund der Tatsache, dass alle Begutachtungen und Untersuchungen ohne Dolmetscher erfolgen konnten (vgl. nachstehend E. 5.8), nicht nachvollziehbar erscheint. Aus den besagten Gutachten ergibt sich hinreichend, dass die Ausprägung und Intensität der psychischen und somatischen Befunde nicht derart stark ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Standardindikatoren und insbesondere dem beweisrechtlich relevanten Aspekt der Konsistenz kommt ihnen daher kein invalidisierender Charakter zu.
5.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorliegend mehr als fraglich erscheint, wie dies selbst Dr. K.___ in seinem Gutachten festhielt. Dieser führte aus, dass angesichts der doch massiven Diskrepanzen und des deutlichen demonstrativen bis theatralischen Verhaltens sich differentialdiagnostisch die Frage stelle, ob möglicherweise überhaupt kein psychiatrisches Leiden vorliege. Hierfür sprächen einerseits die im Wesentlichen bis auf das während der Exploration gezeigte Verhalten gesunden psychopathologischen Befunde sowie die Absenz von jeder psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/125 S. 15 Ziff. 5.2). So weist denn auch die Rechtsprechung darauf hin, dass vermutlich zu häufig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde. Eine solche setze per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus, wobei als Folge denn auch eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung erforderlich sei. Als vorherrschende Beschwerde werde ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz verlangt (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Zudem liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Medizinisch psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen, wie sie ärztlicherseits sehr oft unterstützt würden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfinde – seien auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Da vorliegend allerdings einer allfälligen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohnehin kein invalidisierender Charakter zukommt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es ist vorliegend in jedem Fall kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
5.8 Zuletzt lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter Dr. J.___ und Dr. K.___ hätten einen Dolmetscher beiziehen müssen, da er nur schlecht Deutsch spreche (Urk. 15 S. 4 Ziff. 11), keine Zweifel an den Gutachten aufkommen. Die Entscheidung darüber, ob die Verständigung mit einem fremdsprachigen Exploranden in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, steht im Ermessen des Gutachters. Er darf darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Jusletter 3. September 2007 Rz 31). Sowohl Dr. J.___ als auch Dr. K.___ erachteten die sprachliche Ausdrucksfähigkeit als ausreichend, wobei Dr. K.___ ferner davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nebst einem albanischsprachigen auch bei einem deutschsprachigen Psychotherapeuten in Behandlung begeben könne (Urk. 7/122 S. 22 Ziff. 5.1.3; Urk. 7/125 S. 11 f. Ziff. 4, S. 16 Ziff. 6.3). Dies wird dadurch plausibilisiert, dass bereits alle vorherigen Untersuchungen ohne Dolmetscher erfolgen konnten, insbesondere auch die beiden Begutachtungen im Jahr 2000, mithin bereits vor 15 Jahren (vgl. Urk. 7/27-28).
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei Aufbietung allen guten Willens zuzumuten ist, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen. Es sind alle Voraussetzungen erfüllt, welche von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG 6. IV-Revision gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG und der damit akzessorische Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente während maximal zwei Jahren (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision).
6.2 Laut Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen (BGE 135 V 201 E. 7.2.2). Von besonderer Bedeutung ist, ob die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014 vom 11. Juni 2015 E. 5.3, 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 und 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2).
6.3 Ist eine Rentenherabsetzung oder –aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Rz 1004.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB). Eine Aufhebung der Rente kann demgemäss nicht ohne weiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist.
6.4 Nachdem sich Anfangs 2012 eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision abgezeichnet hatte, wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin weisungsgemäss in einem persönlichen Informationsgespräch am 27. Juli 2012 (Urk. 7/106 S. 4) ausdrücklich auf die Möglichkeiten von Massnahmen zur Wiedereingliederung und auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Dabei hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet und mitgeteilt, dass er den Entscheid nicht akzeptieren könne und Einwand erheben werde. Eine vorgängige Prüfung ist demgemäss erfolgt, wobei sich der Beschwerdeführer allerdings als nicht eingliederungswillig erwiesen hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 15. Juni 2015 (Urk. 19) einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden (3.58 Stunden im Jahr 2014 und 5.42 Stunden im Jahr 2015) sowie Barauslagen von Fr. 76.30 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 mit insgesamt Fr. 2‘144.— (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'144.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski