Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00802 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 10. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, verheiratet und Mutter von drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kindern (Urk. 7/1/1, Urk. 7/3/2), ist ausgebildete Familienhelferin (Urk. 7/2/3) und übte diesen Beruf von 1978 bis 1986 aus (Urk. 7/1/1, Urk. 7/3/4). Ab 1990 war sie vorwiegend ehrenamtlich in der Kirche, im Frauenverein, in der Schule und bei der Spitex tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/2/12-16, Urk. 7/18/3). Von Mai 2005 bis Mai 2012 war sie im Vorstand der Spitex Y.___ tätig und leitete das Ressort Personal (Urk. 7/2/13). Hierfür bezog sie eine geringfügige Entschädigung (Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/3). Seit dem 1. Juni 2012 ist sie zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/2/1-2, Urk. 7/10/2).
Am 25. Februar 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) (Urk. 7/8) und Arztberichte ein (Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/15). Ebenfalls liess sie Abklärungen zu Beruf und Haushalt durchführen und einen diesbezüglichen Bericht erstellen (Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weswegen sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 7/24).
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (Urk. 7/27/1), mit Eingaben vom 5. Juni 2014 sowie vom 9. Juli 2014 Einwand erheben (Urk. 7/26, Urk. 7/30). Am 13. August 2014 verfügte die IVStelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/32 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) liess die Versicherte am 18. August 2014 Beschwerde erheben und beantragen die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht, welcher vom 14. April 2010 datiert, einreichen (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 117 V 194 E. 3b).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit März 2013 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb der Beginn des Wartejahres im März 2013 festzusetzen sei. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei auf die gemischte Methode und somit auch auf die zuletzt ausgeübte Teilzeitarbeit bei der Spitex Y.___ abzustellen. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin könne ohne Einschränkung weiterhin zu 12,5 % die Vorstandstätigkeit ausüben. Die restlichen 87,5 % entfielen in den Aufgabenbereich. Im Aufgabenbereich bestehe gemäss Abklärung eine Einschränkung von 19 %, was einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 16,63 % und einen gerundeten Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % ergebe. Aufgrund dieser Bemessung sei ein im Sinne der Invalidenversicherung relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess ausführen, sie sei mit der Einstufung als zu 12,5 % erwerbstätig und zu 87,5 % im Haushalt tätig nicht einverstanden. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie seit dem Jahr 2009 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen (Urk. 1 S. 3). Somit sei sie als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren (Urk. 1 S. 9). Ebenfalls sei sie nicht einverstanden mit der Festlegung des Beginns des Wartejahres im März 2013. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, sei bereits seit dem Jahr 2009 beziehungsweise spätestens seit Juni 2012 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. April 2010 ist als Diagnose ein beginnendes Parkinson-Syndrom auf der linken Seite, Höhn und Yahr im Stadium I, mit einem Ruhetremor der linken Hand seit ungefähr eineinhalb Jahren, zu entnehmen. Das Webster Rating Scale betrage 4/30. Es wurde ein typischer intermittierender sechs Hertz Ruhetremor der linken Hand, ein diskreter Rigor und eine diskrete Hypokinese der linken oberen Extremität, die beim Gehen diskret weniger mitschwinge, festgestellt (Urk. 3 S. 3).
3.2 Auch Dr. A.___ berichtete am 9. Juli 2012 von einem leichten links betonten Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, Webster Rating Scale 7/30, mit einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 (Urk. 7/10/6). Der Befund ergab ebenfalls einen leichten, intermittierenden Ruhetremor der linken Hand und einen kaum feststellbaren Rigor. In den Gelenken bestünden keine Paresen. Die Bradykinese sei links betont, insbesondere im Bereich der Finger. Die Koordination sei normal. Der spontane Gang finde mit aufgehobenem Mitschwingen des linken Armes statt. Im Übrigen sei er unauffällig (Urk. 7/10/7).
3.3 In den weiteren Arztberichten vom 5. März 2013, vom 11. Juli 2013 und vom 14. Januar 2014 nannte Dr. A.___ dieselbe Diagnose. Die Erstkonsultation bei ihr habe am 16. Mai 2011 stattgefunden. Vorher sei die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen (Urk. 7/9/5). Die letzte Konsultation habe am 10. Juli 2013 stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine leichte Verschlechterung der Parkinson-Symptome mit Zunahme der Bradykinese im Finger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen stattgefunden (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Die Krankheit habe im Jahre 2008 schleichend begonnen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin einen herabgesetzten Geruchssinn gehabt. Dann seien ein Ruhe-Zittern im Bereich der linken Hand und eine linksbetonte Steifigkeit in den Extremitäten aufgetreten. Der Verlauf sei seither schleichend progredient (Urk. 7/9/5). Sie erachte die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht in ihrem angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit für maximal 40 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/6).
3.4 Dem Arztbericht von Dr. Z.___ ist als Diagnose ebenfalls ein leichtes, links betontes Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ, Höhn und Yahr im Stadium I-II, mit Erstdiagnose Mitte 2008, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Konsultation am 13. Februar 2013 stattgefunden habe (Urk. 7/10/1). Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, die Beschwerdeführerin könne nur teilweise die bisherigen Tätigkeiten ausführen. Seit dem 1. Juni 2012 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei aktiv im Haushalt. Infolge der Schmerzen und dem Zittern im linken Arm, könne sie die Gegenstände nicht halten, beziehungsweise fielen ihr Teller und Gläser aus der Hand. Auch sei sie müde (Urk. 7/10/2). Insbesondere sei die Einsatzfähigkeit seit dem Sommer 2012 sehr reduziert (Urk. 7/10/3).
3.5 Im Haushaltsbericht vom 3. März 2014 (Urk. 7/18) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit mit Erziehung und Betreuung der Kinder und Haushalt aufgegeben habe. Sie habe verschiedene gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt. Die Arbeit für den Frauenverein habe sie nicht krankheitsbedingt aufgegeben und jene in der Primarschule sei befristet gewesen. Die Tätigkeit für die Kirchgemeinde laufe noch weiter. Es handle sich um Freiwilligenarbeit und der Aufwand betrage etwa 20 Stunden im Jahr. Die Vorstandstätigkeit bei der Spitex, welche entlöhnt worden sei, habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Sitzungen hätten immer am Abend stattgefunden und dann sei sie krankheitsbedingt sehr müde gewesen (Urk. 7/18/2). Sie sei der Meinung, dass sie nach der Kinderzeit sicher wieder zu 100 % im angestammten Beruf arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Diese Tätigkeit hätte sie im Jahr 2009 aufgenommen, als ihre jüngste Tochter 18 Jahre alt geworden sei. Ihre Tätigkeit zuvor sei zu 100 % Mutter und Familienfrau gewesen, bis die Kinder selbständig geworden seien. Sie habe für die von ihr geleistete Sozialzeit bei der reformierten Kirchgemeinde ungefähr 100 Stunden im Jahr aufgewendet. Zurzeit seien es noch 20 Stunden im Jahr. Für den Frauenverein habe der jährliche Aufwand ungefähr 14 Stunden und für die Primarschule 90 Stunden betragen. Die Sozialzeit für die Spitex Y.___ habe jährlich ungefähr 250 Stunden betragen, wobei sie mit ungefähr Fr. 1‘000.-- pro Jahr entschädigt worden sei. Als Hauspflegerin würde man auf einen hypothetischen Verdienst von ungefähr Fr. 75‘000.-- im Jahr kommen, was einem 100%igen Pensum entsprechen würde (Urk. 7/18/3).
Die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin der bezahlten Arbeit bei der Spitex weiterhin im gleichen Umfang nachgegangen wäre wie bisher, wenn sie gesund gewesen wäre. Dabei komme man auf ein Pensum von ungefähr 10-15 % in der Woche (vier bis fünf Stunden). Allerdings habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszügen lediglich einen symbolischen Lohn von ungefähr Fr. 1‘000.-- im Jahr generiert. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin als zu 12,5 % erwerbstätig und als zu 87,5 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 7/18/3).
Im Einzelnen wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung folgende Einschränkungen/Behinderungen festgestellt (Urk. 7/18/5-7):
- Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 0 % bei einer Gewichtung von 5 %, mithin resultiere eine Behinderung von 0 %.
- Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle): Es bestehe eine Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 25 %, was mithin eine Behinderung von 2,5 % ergebe. Sporadisch helfen der Ehemann und der zu Hause lebende Sohn mit, was als zumutbare Mitwirkungspflicht betrachtet werden könne und bei der Bemessung der Einschränkung angemessen berücksichtigt worden sei.
- Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten): Hierbei betrage die Einschränkung 20 % bei einer Gewichtung von 20 %. Somit bestehe eine Behinderung von 4 %. Als Einschränkung sei hier das Staubsaugen und das Reinigen der Fenster anerkannt. Die Mitwirkung des Ehemannes und des zu Hause lebenden Sohnes sei jedoch zu berücksichtigen.
- Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen, Amtsstellen): Es bestehe keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 5 %, wodurch keine Behinderung resultiere. Die Beschwerdeführerin erledige ihre gewöhnlichen Einkäufe mit einem Einkaufstrolley, der grosse Räder habe. Auch die administrativen Angelegenheiten könne sie selber erledigen.
- Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Es bestehe keine Einschränkung bei einer Gewichtung von 20 %. Die Beschwerdeführerin habe ungefähr sechs Waschgänge in der Woche. Sie fülle die Maschine, räume sie aus und hänge die Wäsche über die Leine. Sie lege die Wäsche zusammen und räume sie in die Schränke. Lediglich für das Tragen der Wäschezaine brauche sie Hilfe. Das Tragen der Wäschezaine in den Keller und wieder hoch falle unter die zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehemannes und des Sohnes.
- Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen: Die Betreuung entfalle, da die Kinder erwachsen seien.
- Verschiedenes (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen): Hierbei betrage die Einschränkung 50 %, wobei die durchschnittliche Gewichtung 25 % betrage. Im Sommer betrage der Aufwand 40 % und im Winter 10 %. Die Behinderung betrage im Somme 20 % und im Winter 5 %, was zu einer durchschnittlichen Behinderung von 12,5 % führe. Den 300 m2 grossen Garten bearbeite die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen. Die Sträucher schneide ihr Ehemann auf ihre Anweisung hin. Den Rasen müsse er mähen. Die Blumen seien ihre Domäne. Im Garten brauche sie für die schweren Arbeiten die Hilfe ihres Mannes. Den Gemüsegarten habe sie aufgrund ihrer Erkrankung aufgeben müssen. Sie seien im Sommer Selbstversorger gewesen. Schnee schaufeln könne sie nicht mehr so gründlich, wie vor der Erkrankung. Früher habe sie Kleider für sich und ihre Kinder genäht. Das könne sie heute nicht mehr, weil sie den Faden nicht mehr einfädeln könne. Letztere Tätigkeit habe sie während ungefähr zwei Stunden ausgeführt. Ihr Hobby, das Töpfern, pflege sie weiterhin. Es lenke sie von ihren Schmerzen ab und ersetze ihr die Ergotherapie. Bei dieser Arbeit habe sie keinerlei Einschränkungen. Die gemeinnützigen Arbeiten bei der Kirchgemeinde könne sie weiterhin im Umfang von insgesamt etwa 20 Stunden im Jahr erbringen. Die anderen gemeinnützigen Arbeiten habe sie schon früher aufgegeben und danach nicht ersetzt. Die Tätigkeit für die Spitex habe sie aufgeben müssen.
Total ergebe sich daraus eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % und angesichts einer 87,5%igen Haushaltstätigkeit ein entsprechender Teilinvaliditätsgrad von 16,63 % (Urk. 7/18/7).
4. Den Arztberichten ist übereinstimmend als Diagnose ein links betontes Parkinsonsyndrom vom Äquivalenz-Typ zu entnehmen (Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/10/1, Urk. 7/10/6, Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Dabei wird einheitlich von einem Symptombeginn in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 ausgegangen (Urk. 3 S. 3, Urk. 7/9/5, Urk. 7/10/1, Urk. 7/10/6). Währenddem Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 14. April 2010 noch von einem Stadium I auf der Höhn und Yahr Skala und einem Betrag auf der Webster Rating Scale von 4/30 ausging (Urk. 3 S. 3), berichtete Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 9. Juli 2012 von einem Stadium I-II auf der Höhn und Yahr Skala und einem Betrag auf der Webster Rating Scale von 7/30 (Urk. 7/10/6). In den weiteren Arztberichten zeichnete sich wiederum eine leichte Verschlechterung der Parkinson-Symptome mit Zunahme der Bradykinese im Finger- und Fussspiel linksbetont und zunehmenden krampfartigen Schmerzen beim Gehen ab (Urk. 7/12/5, Urk. 7/15/5). Es ist somit von einem schleichend progredienten Verlauf auszugehen (Urk. 7/9/5).
Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/2) und Dr. A.___ ging in ihrem Arztbericht vom 5. März 2013 von einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit aus (Urk. 7/9/6). Da sich den übrigen ärztlichen Berichten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen, ist frühestens ab Juni 2012 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 5.4).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist vor allem umstritten, ob sie von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teilzeiterwerbstätige qualifiziert wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist das hypothetische Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre (Art. 27bis IVV), zu eruieren (E. 1.3). Abzustellen ist auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1).
5.2 Hinsichtlich der Statusfrage liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Jahr 2009 im Umfang von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1/2, Urk. 7/17/2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/26/2, Urk. 7/30/2,). Dazu sei auf die Aussagen der ersten Stunde sowie die konsistenten Ausführungen abzustellen (Urk. 1 S. 9, Urk. 7/30/6).
Die Beschwerdegegnerin hingegen stützte sich auf die Ausführungen des Abklärungsdienstes, welcher in seinem Bericht festhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien. Die entgeltliche Tätigkeit der letzten Jahre entspreche einem Pensum von 10-15 %. Die übrigen unentgeltlichen Engagements könnten nicht als Erwerbstätigkeit anerkannt werden. Arbeitsbemühungen habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen. Deswegen hielt es die Beschwerdegegnerin für nicht möglich, die Versicherte zu 100 % oder zu einem anderen hohen Pensum als erwerbstätig zu qualifizieren, zumal auch die Restarbeitsfähigkeit von ungefähr 40 % nicht ausgenutzt worden sei. Die Beschwerdeführerin wäre ab dem Jahr 2007, als ihre jüngste Tochter 16 Jahre alt geworden sei, in der Lage gewesen, sich mindestens um eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dazu verwies sie auf die SKOS-Empfehlung (Urk. 7/18/3).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Aussagen der ersten Stunde nur dann abzustellen ist, wenn die späteren Ausführungen von den früheren abweichen (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens stets dieselben Ausführungen machte. Somit kommt dieser Beweisgrundsatz nicht zur Anwendung. Ausgangspunkt der Überprüfung des Status bilden aber dennoch die Ausführungen der Beschwerdeführerin.
5.4 Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geboren. Mithin war das jüngste Kind im Jahr 2007 16 Jahre alt und im Jahr 2009 18-jährig. Deshalb war der Betreuungsbedarf der Kinder in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2).
Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist eine Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 % von Juni 2012 bis ins Jahr 2014 ausgewiesen (Urk. 7/9/6, Urk. 7/10/2, Urk. 7/15/5; vgl. auch vorstehende E. 4). Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. März 2013 verweisen, worin festgehalten wird, sie sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Familienhelferin seit 2009 bis heute zu 80-100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/9/6). Dies widerspricht den weiteren im selben Arztbericht gemachten Angaben, gemäss denen eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit einer verminderten Belastbarkeit besteht (Urk. 7/9/6). Auch ist die Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf im Zusammenhang mit den restlichen Akten nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
Die medizinischen Abklärungen sowie die attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin überdies nicht in Frage gestellt. Sie geht von einer Einsatzfähigkeit von 40 % als Familienhelferin aus (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Die Ausführung der Beschwerdeführerin, aufgrund der ersten Symptome im Jahr 2008 habe sie ab dem Jahr 2009 nicht wie ursprünglich geplant Bewerbungsbemühungen unternommen, sondern vorerst auf eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gehofft (Urk. 1 S. 8), ist für eine gewisse Phase nachvollziehbar. Angesichts der langen Zeit, welche seit dem Symptombeginn vergangen ist, ist das Argument für die gesamte Zeit bis zum Verfügungserlass aber nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin hätte zwischen 2007/2009 und 2014 genügend Zeit gehabt, um ihr Pensum zu erhöhen, zumindest im Rahmen der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit. Stattdessen gab sie im Mai 2012 ihr geringes Pensum im Vorstand der Spitex auf (Urk. 7/2/13). Suchbemühungen sind keine ersichtlich. Unerklärlich ist deshalb, weshalb sie ihre Ressourcen bis heute nicht genutzt oder dies aktiv versucht hat.
Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann anhand ihrer Erwerbsbiographie nicht nachvollzogen werden. Die von ihr in den Jahren 1990 bis 2014 ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten ohne Erwerb, fallen gemäss Art. 27 IVV in den Aufgabenbereich und sind Teil der Position „Verschiedenes“ (BGE 130 V 360 E. 3.3.2 und E. 3.3.4).
Eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 % seit dem Jahr 2009 – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – kann nicht angenommen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sie als Gesunde keine Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern weiterhin eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang des bei der Spitex Y.___ ausgeübten Pensums nebst dem Haushalt ausüben würde, wie dies im Abklärungsbericht zutreffend festgestellt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ist mithin zu Recht als zu 12,5 % Erwerbstätige und zu 87,5 % im Haushalt Tätige qualifiziert worden.
5.5 Die von der Abklärungsperson durchgeführte Haushaltsabklärung ergab einen Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 17 %. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Familien- und Wohnverhältnisse und die örtliche Lage sowie der Umstand, dass es ihrem Ehemann und dem zu Hause lebenden Sohn in gewissem Umfang zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen, berücksichtigt. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht (vgl. E. 1.4). Im Erwerbsbereich vermöchte die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen auch künftig ein den bisherigen Einkünften vergleichbares Einkommen zu erzielen. Sie erleidet somit gesundheitsbedingt keine Erwerbseinbusse.
Angesichts eines Invaliditätsgrades von 0 % im Erwerbs- und eines Invaliditätsgrades von 16,63 % im Haushaltsbereich ergibt sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 17 %. Da somit kein Rentenanspruch entsteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beginn des Wartejahres. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 als korrekt und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann