Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00803 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ reiste am 27. November 1991 in die Schweiz ein und war danach als Automechaniker tätig, vom 1. Juni 2007 bis am 31. Mai 2012 bei der Firma Y.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/6/1 und Urk. 7/10). Am 10. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines am 4. August 2011 erlittenen Unfalls mit Verletzung am rechten Handgelenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse.
1.2 Am 31. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/14/2 ff.). Am 30. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/15). Vom 3. bis 30. Oktober 2012 erfolgte eine ambulante berufliche Abklärung in der Rehabilitationsklinik Z.___ (Urk. 7/20). Nach der Abschlussuntersuchung vom 12. Dezember 2012 legte der Kreisarzt das Zumutbarkeitsprofil für eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit fest (Urk. 7/22: Bericht vom 13. Dezember 2012 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/38/2). Vom 6. Mai bis 5. November 2013 wurde ein Arbeitstraining durchgeführt (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da trotz der unfallbedingten Einschränkung keine Einkommenseinbusse entstehe (Urk. 7/38). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wurde von der SUVA mit Entscheid vom 6. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 7/42).
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. April 2014; Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 7/56]).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 10) auflegen.
2.2 Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Februar 2014 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00065).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im bisherigen Beruf als Servicemechaniker seit 29. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag ab 31. Juli 2012 wieder zumutbar gewesen sei. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen. Ungeeignet seien zudem Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien wie zum Beispiel das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Für feinmotorische Tätigkeiten würden keine Einschränkungen bestehen. Da der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor dem Unfall unterschiedliche Einkommen erzielt habe, werde das Durchschnittseinkommen berechnet, welches Fr. 65‘609.85 für das Jahr 2012 betrage. Aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %, womit das Invalideneinkommen Fr. 56‘043.30 betrage. Die Erwerbseinbusse von Fr. 9‘566.55 führe zu einem Invaliditätsgrad von 15 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei vom 3. bis 30. Oktober 2012 in der Klinik Z.___ ambulant beruflich abgeklärt worden. Ausserdem habe er sich vom 6. Mai 2013 bis 5. November 2013 im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen der IV-Stelle in einem Arbeitstraining der Organisation A.___ befunden. Gestützt auf den Abschlussbericht der Organisation A.___ sowie den Bericht der Klinik Z.___ bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung. Die beiden genannten Berichte stützten sich teilweise auf monatelange Beobachtungen des Beschwerdeführers im beruflichen Alltag. Weder im Arbeitstraining noch in der beruflichen Abklärung habe ein Pensum von über 50 % erreicht werden können, dies erst noch verbunden mit einer wesentlichen Leistungseinschränkung während der geleisteten Arbeitszeit. Da dem Beschwerdeführer ausnahmslos eine vorbildliche Arbeitshaltung mit hoher Motivation attestiert worden sei, seien die Feststellungen in den genannten Berichten mitzuberücksichtigen. Dies sei im Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung unterlassen worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es dränge sich eine medizinische Begutachtung auf, welche die konkreten Auswirkungen der Unfallbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen habe (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Im Bericht vom 13. Dezember 2012 über die Abschlussuntersuchung vom Vortag führte Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es handle sich um einen Zustand nach Skaphoidektomie und 4-Corner-Fusion mit Platte am 16. Januar 2012 infolge eines SLAC-Wrist im Stadium II rechts dominant. Wann sich der Versicherte die Skaphoidfraktur zugezogen habe, bleibe unklar. Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung habe er bestätigt, dass er vor ungefähr zehn Jahren in eine Grube gefallen und dann eine Schwellung an der rechten Hand beobachtet habe. Da er damals Ferien gehabt habe, seien die Schmerzen dann wieder verschwunden. Durch das Distorsionsereignis am 4. August 2011 sei es indes zu einer Arthroseaktivierung gekommen. Am 6. August 2012 sei die Platte entfernt worden. Vom 3. bis 30. Oktober 2012 sei in der Klinik Z.___ eine ambulante berufliche Abklärung erfolgt. Dem entsprechenden Bericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte trotz der massiven Einschränkung gute bis sehr gute Ergebnisse zu erzielen versucht habe. Über vier Monate nach der Metallentfernung sei der Versicherte immerhin in Ruhe beschwerdefrei. Bei leichten Belastungen verspüre er allerdings im Verlauf des Tages und nachts einen Schmerz. Weiter hielt der Kreisarzt fest, in der klinischen Untersuchung zeige sich eine inspektorisch unauffällige Hand. Es lägen keine Dystrophiezeichen vor. Druckdolenzen bestünden über den Metakarpalgelenken Dig. II und III sowie über dem Trapezium volar. Erwartungsgemäss seien aktive Extension und Flexion im Vergleich zur adominanten linken gesunden Seite um 50 % eingeschränkt. Die Ulnarduktion sei ebenso um 50 % eingeschränkt. Die Langfinger und die Funktion des Daumens seien nicht eingeschränkt. Der Pinzettengriff sei zu allen Langfingern möglich. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft seien um etwa 50 % reduziert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen erheblichen Unterschied auf. Die letzte Beurteilung bei Dr. C.___ sei am 27. November 2012 erfolgt. Für den Umstand, dass die Beschwerden auch bei leichteren Belastungen aufträten, finde er - so der Kreisarzt weiter - keine Erklärung. Dr. C.___ habe eine Totalarthrodese zur Diskussion gestellt, habe jedoch auch keine Garantie für eine Verbesserung abgeben können. Aus diesem Grund wolle der Versicherte zu Recht vorläufig darauf verzichten. Nun seien die Integrationsmassnahmen ins Berufsleben zu fördern (Urk. 7/22/4 f.).
Schliesslich führte der Kreisarzt aus, da die rechte dominante Hand betroffen sei, sei eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg den ganzen Tag zumutbar. Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ebenfalls ungeeignet (Urk. 7/22/5).
3.2 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Servicemechaniker in einer Autowerkstätte nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/14/3). Der Kreisarzt stellte eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung denn auch nicht in Frage; die von ihm erhobenen Befunde zeigten deutliche Einschränkungen der dominanten rechten Hand für die aktive Extension und Flexion, Ulnarduktion, Pinchgriff- und Faustschlusskraft. Folgerichtig hielt er deshalb dafür, dass dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 kg zumutbar sei. Dabei seien Tätigkeiten, die mit repetitiven Extensions- und Flexionsbewegungen verbunden seien, zu vermeiden, ungeeignet seien auch Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien. Schliesslich hielt der Kreisarzt fest, dass für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Zumutbarkeitsbeurteilung in Frage stellen könnten. Die Ergebnisse der ambulanten beruflichen Abklärung in der Klinik Z.___ (Urk. 7/20) waren dem Kreisarzt bekannt (Urk. 7/22/4). Da es sich bei der beruflichen Abklärung weder um ein Arbeitstraining noch um einen Arbeitsversuch handelte, ist der Einwand, das Pensum habe während der Dauer der Abklärung nicht über 50 % hinaus gesteigert werden können, unbehelflich. Wie unschwer zu erkennen ist, flossen die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes ein; aufgrund der Resultate beim Verrichten von praktischen Arbeiten (Urk. 7/20/3 ff.) wurden Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, beispielsweise das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, als ungeeignet beurteilt. Einfachere und leichte Montagearbeiten konnte der Beschwerdeführer hingegen ausführen; dabei sollen bloss geringfügige Schmerzen aufgetreten sein (Urk. 7/20/4 f.).
Vom 6. Mai bis 5. November 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining in einem Autocenter und wurde im Carrosserie- und Autospritzwerk eingesetzt (Urk. 7/33: Abschlussbericht vom 21. November 2013). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Beobachtungen der Vorgesetzten und der Eingliederungsfachleute die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes nicht zu relativieren, denn bei den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeiten handelte es sich zu einem bedeutenden Teil um solche, die aus medizinischer Sicht zu vermeiden gewesen wären (wie beispielsweise die Montage und Demontage von Carrosserieteilen und Schleifarbeiten). So erstaunt es nicht, wenn der Beschwerdeführer weder das tägliche Arbeitspensum steigern noch eine quantitativ befriedigende Leistung erbringen konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Bericht verfassende Eingliederungsfachperson fälschlicherweise von einem schweren Unfallereignis ausging; nur schon deshalb sind ihre Einschätzungen kritisch zu hinterfragen.
3.3 Auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 4. September 2014 (Urk. 10) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die von Dr. D.___ erhobenen Befunde, namentlich mit Bezug auf Handgelenkbeweglichkeit, Faustschluss und Fingerextension entsprechen weitgehend den anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung erhobenen Befunden (Urk. 7/22/3 f.). Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass insofern eine Verbesserung der Situation eingetreten ist, als das Schmerzmedikament Co-Dafalgan im Vergleich zu früher nun Wirkung zeigt (vgl. Urk. 7/24/6). Im übrigen beschränkt sich Dr. D.___ auf die Wiedergabe der geklagten Beschwerden und der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können, und unterlässt es, sich mit der abweichenden Einschätzung des Kreisarztes auseinanderzusetzen.
3.4 Gestützt auf die beweiskräftige Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ vom 13. Dezember 2012 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist.
4.
4.1 Wie dem heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess-Nr. UV.2014.00065, E. 4 f.) entnommen werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass der Unfallversicherer von keiner unfallbedingten Erwerbseinbusse ausging. Da damit auch keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.2 Selbst wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt würde, ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad:
Der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo eine Ausbildung als „Servicemechaniker“ absolviert hatte (Urk. 7/16/9 f.), ist gemäss Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. B.___ nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker arbeitsfähig, allerdings in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit zu 100 %. Abzustellen ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4. Es ist somit von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2150 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘395.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2188). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 56‘156.-- (Fr. 59‘995.--x 90 %).
Wird das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65‘609.85 (welches unbestritten blieb) dem anhand der LSE-Tabellenlöhne errechneten Invalideneinkommen von Fr. 56‘156.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von 9‘454.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14.41 %, gerundet 14 %, entspricht.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro