Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00811




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 16. Juni 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1983 geborene X.___ war nach Absolvierung einer Bürolehre an verschiedenen Stellen im kaufmännischen Bereich tätig, zuletzt vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2010 mit einem Pensum von 100 % (bis Ende Juli 2009) respektive 50 % (ab 1. August 2009) bei Y.___ in Z.___ (Urk. 8/22). Daneben betrieb die Versicherte einen Online-Shop, über welchen sie namentlich A.___ zum Verkauf und zur Vermietung anbot (Urk. 8/151 S. 12). Am 15. Juni 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).

    Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse erteilte die IV-Stelle B.___ mit Mitteilungen vom 3. Februar 2012 (Urk. 8/67) und 25. Mai 2012 (Urk. 8/83) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. Februar bis 6. Mai 2012 beziehungsweise Aufbautraining vom 14. Mai bis 12. August 2012 bei der Stiftung C.___. Mit Verfügungen vom 4. und 23. Januar 2013 (Urk. 8/115 und Urk. 8/117) sprach ihr die IV-Stelle B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 99 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu.

1.2    Im Frühling 2013 leitete die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/126 und Urk. 8/132), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste insbesondere eine Begutachtung (Expertise vom 18. November 2013, Urk. 8/151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/161) hob die IV-Stelle am 19. Juni 2014 (Urk. 2) die Verfügungen vom 4. und 23. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und gleichzeitig rückwirkend die Ausrichtung der Rente per Januar 2011.


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiterausrichtung einer ganzen Rente (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. September 2014 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. November 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin DVDs über Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin auflegte und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 18-19), was der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 21-22), wobei die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2015 (Urk. 25) am Antrag auf Abweisung festhielt. Am 11. April 2016 (Urk. 27) legte die Beschwerdeführerin schliesslich diverse Korrespondenz mit dem Krankentaggeldversicherer (Urk. 28) auf, was der Beschwerdegegnerin am 15. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3     Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem Zeitpunkt der Leistungszusprache über ein Aktivitätsniveau verfügt habe, welches weder mit den bei der IV-Anmeldung geltend gemachten Beeinträchtigungen noch den im Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen getätigten Angaben in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem weder bei der Leistungszusprache im Januar 2013 noch im Revisionsverfahren ihre offenbar seit Ende 2010 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Online-Handel, welche zu einem klar rentenausschliessenden Einkommen geführt habe, angezeigt. Hätte sie in Nachachtung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht mitgeteilt, über erhebliche Einkünfte respektive ein hohes Aktivitätsniveau zu verfügen, wäre die Anrechnung eines Invalideneinkommens von unter Fr. 1‘000.-- nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Pflichten die Rentenzusprache unrechtmässig erwirkt, weshalb von einer anfänglich unrichtigen Verfügung auszugehen, auf die Rentenleistung rückwirkend ab Anspruchsbeginn zurückzukommen und die Rente ab Ausrichtungsbeginn einzustellen sei (S. 3 und Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe keine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb weder die Voraussetzungen einer Revision noch einer Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG erfüllt seien (S. 6). Selbst wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Deklarationspflichtverletzung vorliegen würde, wäre diese unerheblich, da sie bei der Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer psychischen Beschwerden zwingend auf die Unterstützung eines Dritten angewiesen gewesen sei, weshalb von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit im freien Markt ausgegangen werden müsse (S. 9 f. und Urk. 14 S. 1). Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt, da insbesondere in dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustands vorgenommen worden sei und auch keine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands vorliege (S. 12-14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 4. und 23. Januar 2013 (Urk. 8/115 und Urk. 8/117) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eingestellt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2011 ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2014 beschlägt nur die Rentenaufhebung, währenddem für die Rückforderung ein separater Entscheid in Aussicht gestellt wurde (Urk. 2 S. 5).


3.    

3.1    In seinem Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 8/19/8-9) hielt Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, bei deren Genese ein Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) eine Rolle gespielt habe, welches auch noch im Erwachsenenalter krankheitswirksam sei. Zudem zeige die Beschwerdeführerin emotional instabile und dissoziative Persönlichkeitsanteile. Betreffend die von ihr geklagten Rückenschmerzen sei überdies von einer psychischen Überlagerung auszugehen, falls die Beschwerden somatisch nicht genügend erklärbar seien. Dabei spielten die dissoziativen Persönlichkeitsanteile eine Rolle, wobei es sich diagnostisch um eine Somatisierungsstörung vor dem Hintergrund einer psychisch erhöht vulnerablen Persönlichkeit handle.

    Der Arzt führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Somatisierungsstörung und dem im Dezember 2008 erlittenen Trauma - ihr damaliger Freund habe sie geschlagen, im Auto entführt und gedroht, sie umzubringen – nur bedingt in der Lage, ihre psychischen Ressourcen zu nutzen. Für die Dauer der Behandlung (21. August bis 2. November 2009) und bis auf weiteres sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie aufgrund ihrer Rückenbeschwerden vermehrt auf Schmerzpausen angewiesen sei. Aufgrund der erlittenen Traumatisierungen sei die Beschwerdeführerin zudem in ihrer Beziehungs- und Bezugsfähigkeit zum männlichen Geschlecht eingeschränkt.

3.2    In ihrem Bericht vom 16. August 2010 (Urk. 8/19/6) nannte Dr. med. E.___, Spezialärztin für Innere Medizin, folgende Diagnosen:

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

- posttraumatische Belastungsstörung

- Verdacht auf ADHS

- Persönlichkeitsstörung

- Somatisierungsstörung

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

- panvertebrales Schmerzsyndrom lumbalbetont

- keine weiteren somatischen Störungen

    Dr. E.___ hielt fest, dass die psychische Störung seit Dezember 2008 aufgrund eines Beziehungskonflikts zugenommen habe. Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. August 2009 respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2010.

3.3    Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 15. September 2010 (Urk. 8/25/3-7) folgende Diagnosen:

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0)

- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

- posttraumatische Belastungsstörung

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

    Die behandelnde Psychiaterin beschrieb die Beschwerdeführerin als abwechselnd forsch und verzweifelt sowie als emotional oft wenig spürbar. Die Beschwerdeführerin berichte von zurückliegenden Ereignissen, wie wenn diese heute geschähen. Die Psychiaterin erwähnte den Rückzug von Menschen, Misstrauen, paranoides Denken sowie passive Sterbewünsche. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer krank und habe nach der Gewalterfahrung im Jahre 2008 (Bedrohung durch einen Bekannten mit einem Messer) eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression entwickelt. In Verbindung mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung habe sie nur wenige Ressourcen und es werde ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, selbständig Arbeit in der freien Wirtschaft zu finden. Die Ärztin attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom Herbst 2009 bis Mai 2010 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2010.

    In ihrem Telefongespräch vom 24. August 2011 mit der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle B.___, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, wies Dr. F.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von vier mal zwei Stunden im geschützten Rahmen zumutbar sei (Urk. 8/119 S. 5).

3.4    In dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs beim H.___ eingeholten Gutachten vom 18. November 2013 (Urk. 8/151) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 17):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- subsyndromale Traumafolgestörung nach anamnestisch berichteter Bedrohung und Vergewaltigung (2008)

    Der Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem agitiert ängstlichen Bild gezeigt, einhergehend mit Schilderungen einzelner Panikattacken, einer Neigung zu depressiven Episoden und einer unzureichenden Fähigkeit, interpersonelle Kontakte einzugehen und über längere Zeit zu ertragen. Die Diagnostik zeige das Bild einer weit in die Psychobiographie zurückreichenden, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen sowie emotional instabilen, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidbaren Anteilen. Die diagnostischen Algorithmen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien aktuell nicht erfüllt. Es fehle am Vermeidungsverhalten, an einem Nachweis von Hyperarousals, Intrusionen mit katastrophisierendem Charakter und begleitenden Affektstürmen. Es bestehe allerdings eine phobische Symptomatik mit Vermeidung sozialer Situationen, niedrigem Selbstwertgefühl, Furcht vor Kritik und Misstrauen gegenüber Dritten und es komme gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin gelegentlich zu Panikattacken. Betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte Unmöglichkeit, in einem Team zu arbeiten, sofern es für sie keine Rückzugsmöglichkeiten und Freiräume gebe, wies der Gutachter darauf hin, dass die Homepage der Beschwerdeführerin, auf welcher sie ihre Dienste als Foto- und Catwalk-Model, in der Dessous-Werbung, als TV-Model und Hostess anbiete, einen ganz anderen Eindruck vermittle. Auch wenn sie angegeben habe, sie habe ohnehin nur wenige Angebote und müsse viele Anfragen wegen ihrer Einschränkungen ausschlagen, so könne aus den vorliegenden Informationen und erhobenen Befunden dennoch nicht auf eine schwerwiegende psychische Störung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Teilnahme an einer TV-Casting-Show seien insbesondere auch einzelne Symptome einer sozialen Phobie zu relativieren. Sodann sei eine in der Vergangenheit diagnostizierte schwere Depression sicherlich remittiert und die diagnostischen Algorithmen einer Depression seien nicht gegeben (S. 15 und S. 18).

    Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit seien zwar möglichst zu vermeiden, aber eine Tätigkeit mit üblichen Anforderungen an interaktionelle Kompetenzen könne sie durchaus verrichten. Auch die erlernte Tätigkeit als Bürokraft sei möglich und zumutbar. Entsprechend sei sie in der Lage, sowohl Tätigkeiten im angestammten Beruf als auch Verweistätigkeiten vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten (S. 15 f., S. 17 und S. 18). Der Gutachter wies weiter darauf hin, eine Arbeitsunfähigkeit sei rückblickend betrachtet nicht ausgewiesen. Dies gelte insbesondere für die von Dr. F.___ am 13. Juli 2010 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit August 2010 auszugehen sei. Das Scheitern der Integrationsmassnahmen im Jahre 2012 sei auf innerseelische Widerstände der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche im Rahmen der Persönlichkeitsstörung und der sozialen Phobie zu interpretieren seien. Die Widerstände könne sie bei ausreichend erhaltenen Ressourcen in den sogenannten komplexen Ich-Funktionen aber durchaus überwinden (S. 19). Der Gutachter hielt abschliessend fest, dass mit Blick auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage und ihren eingeräumten Aktivitäten (zum Beispiel Teilnahme in einer TV-Casting-Show mit Reise nach J.___) eine Reihe der von ihr beklagten Einschränkungen einer Aggravation zuzuordnen sei. Eine Simulation liege demgegenüber nicht vor, da die Merkmale einer weit in die Biographie zurückzuverfolgende Persönlichkeitsalteration eindeutig beständen, auch wenn diese nicht so ausgeprägt seien, dass sie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 20).

3.5    Im Bericht von med. practK.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. L.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und Klinische Psychologie FSP, - wo die Beschwerdeführerin seit 26. Januar 2012 in Behandlung steht - vom 30. Juni 2014 (Urk. 3/7) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1) auf dem Hintergrund einer

- Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0)

    Med. practK.___ und lic. phil. L.___ gingen von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % (durchschnittlich zwei Stunden täglich) aus. Das Hauptproblem bestehe in den sozialen Ängsten, welche zu panikartigen Gefühlen und einem Rückzugsverhalten führten. Letzteres sei in einer normalen Arbeitssituation nicht tragbar, was sich im Rahmen des gescheiterten Arbeitsversuchs deutlich gezeigt habe. Die damals aufgetretenen Fehlzeiten seien hauptsächlich die Folge psychosomatischer Beschwerden gewesen, die sich wegen Überforderung aufgrund zu intensiven sozialen Interaktionen am Arbeitsplatz entwickelt hätten. Die Beschwerdeführerin habe zudem aufgrund ihrer grossen affektiven Labilität Mühe, Affekte zu steuern, wobei die Stimmung plötzlich „kippen“ könne und sie sich zurückziehe. Die Labilität gehe mit Beziehungsschwierigkeiten einher, wobei sie Beziehungen nicht graduell gestalte, sondern sich schutzlos öffne, was immer wieder zu schlechten Erfahrungen führe, die möglicherweise auch den Boden für die sozialen Ängste geliefert hätten. Sie könne lediglich einer Aktivität nachgehen, welche sie von zu Hause ausführen und flexibel einteilen könne, wobei die Betreuung eines Onlineverkaufs diese Kriterien erfülle.

    Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der TV-Casting-Show wiesen med. practK.___ und lic. phil. L.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben schlechten Phasen mit einem massiven sozialen Rückzug auch gute Phasen habe, in denen es tendenziell zu einer Selbstüberschätzung komme. In einer solchen guten Phase habe sie sich für die Casting-Show angemeldet, wobei sie beim Organisator auf ein Einzelzimmer bestanden habe, was ihr die notwendige Rückzugsmöglichkeit gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei als erste der Kandidatinnen ausgeschlossen worden, vermutlich weil sozial unangepasste Verhaltensweisen schon in den ersten Tagen sichtbar geworden seien. Die Teilnahme von wenigen Tagen an der Show sei dabei in keiner Art und Weise mit einer stabilen Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen (S. 2).

    Med. practK.___ und lic. phil. L.___ hielten weiter fest, dass der Text auf der Homepage der Beschwerdeführerin eine subjektive Selbstdarstellung sei, welche nichts mit dem klinischen Bild zu tun haben müsse. Die Homepage sei zu einem früheren Zeitpunkt entstanden, in welchem es der Beschwerdeführerin wesentlich besser gegangen sei. Es sei im Internet zudem möglich, sich in einem positiven Licht darzustellen, auch wenn dies nicht der Realität entspreche. Die Darstellung sei als Versuch und Wunsch der Beschwerdeführerin zu verstehen, ihr Selbstbild zu verbessern.

    Schliesslich wurde festgehalten, der Verlauf der Beschwerden deute tendenziell auf eine Chronifizierung der Symptomatik hin. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, soziale Kontakte zu pflegen. Es gebe jedoch immer wieder Phasen, in denen sie sich völlig zurückziehe und isoliere. Sie habe denn auch keine stabilen sozialen Beziehungen (S. 3).


4.

4.1    Die IV-Stelle B.___ ging bei der Rentenzusprache vom 4./23. Januar 2013 (Urk. 8/115 und Urk. 8/117) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Diese Beurteilung beruhte auf der Einschätzung der damaligen Hausärztin Dr. E.___ sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ (Urk. 8/119 S. 5 f. und S. 15). Die Hausärztin beschränkte sich dabei am 16. August 2010 auf die Nennung der Diagnosen sowie des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit (50 % ab dem 21. August 2009, 100 % ab dem 1. Juni 2010), eine entsprechende Begründung fehlt indessen (Urk. 8/19/6). Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind sodann psychisch indiziert, wobei Dr. E.___ lediglich einen Facharzttitel für Innere Medizin trägt. Dr. F.___ postulierte in ihrem Bericht vom 15. September 2010 zunächst den gleichen Umfang der Arbeitsunfähigkeit wie Dr. E.___, namentlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 8/25/5). Am 24. August 2011 hielt sie indessen eine Tätigkeit von vier mal zwei Stunden pro Woche im geschützten Rahmen für zumutbar. Eine Begründung für diese Einschätzung findet sich im entsprechenden Protokoll aber nicht (Urk. 8/119 S. 5). Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Einschätzung medizinisch indiziert war oder lediglich auf dem Empfinden der Beschwerdeführerin beruhte. Letztere führte anlässlich des Gesprächs am 11. Oktober 2011 mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin aus, sie denke, sie könnte mit vier mal zwei Stunden beginnen und ein Pensum von 50 % sei wahrscheinlich zu viel (Urk. 8/55 S. 8 unten). Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits im Verlaufsprotokoll vom 28. August 2012 fest, der Umfang der Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht unklar (Urk. 8/94 S. 1). Weitere medizinische Abklärungen wurden seitens der Beschwerdegegnerin indessen nicht vorgenommen. Deren medizinische Einschätzung beschränkte sich auf eine rein aktenmässige Beurteilung, welche zudem durch eine Allgemeinpraktikerin des RAD erfolgte (Urk. 8/119 S. 5).

    Vor diesem Hintergrund erscheint der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache als ungenügend abgeklärt, weshalb die Invaliditätsbemessung in den Verfügungen vom 4. und 23. Januar 2013 nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. E. 1.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2).

4.2    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach laut den im Nachgang zur Rentenanmeldung von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der damaligen Psychiaterin, die Eingliederungsberichte der Stiftung C.___ und die Stellungnahme der behandelnden Therapeutin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Markt auszugehen sei (Urk. 1 S. 12), nichts zu ändern. Betreffend den Bericht von Dr. F.___ ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 4.1) und zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Gleiches gilt im Übrigen auch für den Bericht der Hausärztin Dr. E.___. Die Eingliederungsberichte der Stiftung C.___ (Urk. 8/78 und Urk. 8/90) betreffen sodann lediglich den Verlauf der Integrationsmassnahmen und enthalten keine durch einen Psychiater vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4). Dies gilt auch für die telefonische Auskunft von lic. phil. L.___ vom 14. August 2012 (Urk. 8/94 S. 3 oben).


5.

5.1    Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest, so ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen), woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

5.2    Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten des H.___ umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht. Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargestellt worden, dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sozialen Phobie und einer subsyndromalen Traumafolgestörung leidet, die diagnostischen Kriterien für eine Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung hingegen nicht gegeben sind. Im Gutachten wird einleuchtend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bestehenden Hemmnisse zu überwinden und deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit seit August 2010 zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Ärzte schälten insbesondere die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem - zumindest zwischenzeitlich - gezeigten Leistungsvermögen heraus und würdigten diese in einleuchtender Weise. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

5.3    Der Bericht von Dr. D.___ vom 24. November 2009 (Urk. 8/19/8-9, vgl. E. 3.1) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da er sich lediglich auf die Behandlungsdauer vom 21. August bis 2. November 2009 bezieht. Gleiches gilt für den Bericht von med. pract. K.___ und lic. phil. L.___ vom 30. Juni 2014 (Urk. 3/7), welche eine Arbeitsfähigkeit von 25 % postulierten (vgl. E. 3.5). Sie wiesen dabei auf die Überforderung der Beschwerdeführerin durch zu intensive soziale Interaktionen am Arbeitsplatz sowie die grosse affektive Labilität mit einhergehenden Beziehungsschwierigkeiten hin und hielten fest, die Beschwerdeführerin könne nur einer Aktivität nachgehen, welche sie von zu Hause ausführen und flexibel einteilen könne, was insbesondere auf die Betreuung eines Onlineverkaufs zutreffe (Urk. 3/7 S. 2). Der Umfang der sozialen Interaktion sowie der einzugehenden Beziehungen fällt bei zu Hause ausgeübten Tätigkeiten indessen nur marginal aus, so dass nicht einsehbar ist, weshalb lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 25 % möglich sein soll. Im Übrigen kann das Ausmass der sozialen Interaktion bei kaufmännischen Tätigkeiten, welche in einem Betrieb ausgeübt werden, verschieden intensiv ausfallen, weshalb eine Arbeitsfähigkeit bei ausser Haus ausgeübten Tätigkeiten nicht an sich ausgeschlossen werden kann. Was die Ausführungen von med. pract. K.___ und lic. phil. L.___ betreffend die Casting-Show „M.___ angeht, so zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, ihre psychischen Beschwerden für eine gewisse Zeit zu überwinden (vgl. auch Urk. 8/151/22-26 S. 2). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Teilnahme an der Casting-Show nicht um eine gewöhnliche Alltagssituation handelt, sondern um eine solche mit vermehrter sozialer Interaktion, und der Beschwerdeführerin zudem ein Einzelzimmer als Rückzugsmöglichkeit genügte (Urk. 3/7 S. 3). Abgesehen davon hat sie zumindest an drei weiteren Fernsehsendungen mit insgesamt sechs Auftritten mitgewirkt (vier Auftritte bei N.___ im Dezember 2014, O.___ im November 2014, P.___ im September 2015). Die Bemerkungen betreffend die Internetseite der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 20 S. 3) ändern an diesem Umstand nichts, zumal die Homepage nach wie vor aufgeschaltet ist und insbesondere auch besagte Fernsehauftritte aufführt.

5.4    Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) zu 100 % arbeitsfähig.


6.

6.1    Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 Rz 17). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_388/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3).

    Für den Tatbestand der Auskunfts- respektive Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2015 E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).

6.2    Im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/4) an, für Q.___ sowie Y.___ gearbeitet zu haben. Betreffend die Ausübung von Nebenbeschäftigungen machte sie indessen keine Angaben, insbesondere auch nicht über den von ihr seit 2010 als Hauptberuf betriebenen Online-Shop (Ziff. 5.4 f.; Urk. 8/156/1). Mit Vertrag vom 21. April 2011 verkaufte sie diverse Aktiven des von ihres im Bereich „Online-Handel mit A.___, R.___ und anderen Ladeneinrichtungen“ tätigen Einzelunternehmens zu einem Preis von Fr. 150‘000.-- (Urk. 3/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ging für das Jahr 2011 von einem Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 114‘993.-- und für das Jahr 2012 von einem solchen von Fr. 15‘000.-- aus (Urk. 8/156/1-4, Urk. 8/156/15 und Urk. 8/156/ 18). Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen weder über den Verkauf des Online-Shops noch die besagten Einkommen; vielmehr gab sie am 11. Oktober 2011 an, ihre Ersparnisse würden wahrscheinlich noch zwei bis drei Monate reichen (Urk. 8/55 S. 8), respektive am 13. Dezember 2011, sie lebe vom Ersparten und ein Kollege würde ihr Geld leihen (Urk. 8/66 S. 5). Die Beschwerdegegnerin erlangte erst im Rahmen des Revisionsverfahrens Kenntnis von der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/155 und Urk. 8/158 S. 2).

    Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht in zumindest fahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Die IV-Stelle B.___ hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. August 2010 (Urk. 8/11) auf ihre Meldepflicht betreffend Änderungen in der Erwerbstätigkeit sowie den persönlichen Verhältnissen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, dass sie ihre ursprünglichen Angaben in der IV-Anmeldung im Hinblick auf das aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen hätte berichtigen müssen. Entsprechend erfolgte die rückwirkende Aufhebung der Rente per Januar 2011 zu Recht.

6.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr könne keine Verletzung der Deklarationspflicht vorgeworfen werden, da der für das Jahr 2011 deklarierte Gewinn von Fr. 115‘000.-- nicht aus dem eigentlichen Online-Handel, sondern aus dem Verkaufserlös resultiert habe, weshalb sie im Zeitpunkt der IV-Anmeldung kein nennenswertes Einkommen erzielt habe. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden wäre sie zudem nicht in der Lage gewesen, den Online-Shop ohne die Unterstützung von S.___ auf eine erfolgversprechende Basis zu stellen. Die Bedingungen, unter welchen sie ihrer Online-Tätigkeit nachgegangen sei (intensive Unterstützung beim Geschäftsaufbau, bei der Kundenakquisition sowie sämtlichen Aktivitäten mit persönlichem Kontakt) entsprächen einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 1 S. 6-10). In ihrer Eingabe vom 11. April 2016 (Urk. 27) wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass der Krankentaggeldversicherer eine Anzeigepflichtverletzung verneint habe (vgl. Urk. 28/4).

    Aufgrund der Korrespondenz mit der Ausgleichskasse (Urk. 8/156/1-4 und Urk. 8/156/15), namentlich der Selbstangabe vom 30. Dezember 2012 (Urk. 8/156/3), sowie der Erfolgsrechnung für das Jahr 2011 und die dort mit Fr. 11‘000.-- bezifferten persönlichen AHV-Beiträge (Urk. 8/156/9) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 ein Reineinkommen von Fr. 114‘993.-- erwirtschaftet hat. Ob sie dieses Einkommen aus dem Verkauf des Online-Shops oder der Vermietung/Verkauf von A.___ generiert hat, spielt im Zusammenhang mit der Auskunftspflichtverletzung keine Rolle. Entscheidend ist einzig, dass das Einkommen durch die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erzielt worden ist. Abgesehen davon steht dem in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2011 aufgeführten Ertrag aus dem Verkauf/Vermietung der A.___ von Fr. 84‘401.15 ein entsprechender Aufwand von Fr. 73‘129.75 gegenüber (totaler Aufwand von Fr. 119‘407.50 ./. Aufwand Verkauf Shop von Fr. 46‘277.75). Dies entspricht einer Differenz von Fr. 11‘271.40 (Fr. 84‘401.15 ./. Fr. 73‘129.75), weshalb der eigentliche Online-Handel entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen massgeblichen Gewinn abwarf. Des Weiteren ist auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Einkommen mit der Unterstützung einer Drittperson generiert hat oder nicht, im vorliegenden Fall unerheblich. Relevant ist einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen Einkommen erwirtschaftet hat. Abgesehen davon räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie in der Lage sei, selbständig einen Online-Verkauf zu betreiben und insbesondere die Bearbeitung der Online-Bestellungen im Internet, die Bereitstellung der A.___ zur Abholung durch den Kurierdienst sowie deren Rücknahme und Lagerung vorgenommen zu haben (Urk. 1 S. 7 und S. 9). Diese Tätigkeiten stellen den Kern eines über das Internet betriebenen Warenhandels dar. Für den Online-Handel ist zudem typisch, dass sich der entsprechende Kontakt zwischen Anbieter und Kunde in der Regel ohne jegliche direkte persönliche Interaktion gestaltet respektive sich auf den Austausch elektronischer Nachrichten beschränkt. Die behauptete Unterstützung durch S.___ bei der Erarbeitung einer neuen Internetseite, Kundengewinnung und beim Transport der aus T.___ bezogenen A.___ (Urk. 1 S. 7 und S. 9, vgl. auch Urk. 22/1-2) betrifft demgegenüber nicht den eigentlichen Verkauf/Vermietung der A.___. Daran ändert auch das Schreiben von S.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 22/1) nichts, in welchem er festhält, die Werbung organisiert sowie die Ware eingekauft, transportiert und verkauft zu haben. Bezüglich des erwähnten Verkaufs der Ware ist einerseits nicht ersichtlich, in welchem Umfang S.___ Unterstützung geboten hat, und andererseits betreffen die eingereichten Belege (Urk. 22/3-4), sofern datiert, hauptsächlich Vorgänge aus den Jahren 2009 und 2010. Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Krankentaggeldversicherers, keine Taggelder zurückzufordern (Urk. 28/4), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung von Krankentaggeldern nicht identisch sind mit jenen für die rückwirkende Aufhebung einer Rentenverfügung und im Übrigen besagter Entscheid für das hiesige Gericht nicht verbindlich ist.

6.4    Aufgrund des Gesagten erweist sich die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais