Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00812




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 1. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich

Beigeladene




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, erlernte den Beruf der Servicefachangestellten, erlangte den Fähigkeitsausweis für das Gastgewerbe und absolvierte verschiedene Weiterbildungen. Ab 1997 war sie als Aussendienstmitarbeiterin bei der Y.___ beschäftigt, wo sie im folgenden Jahr zur Verkaufsleiterin aufstieg (Urk. 8/4/4-5 und Urk. 8/12). Am 8. Oktober 2000 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein vor ihr fahrender Lenker auf der Autobahn einen Schwenker nach rechts machte, worauf sie instinktiv nach rechts lenkte, die Fahrbahnbegrenzung berührte, ins Schleudern geriet und in eine Betonwand prallte (Urk. 8/15/2). Dabei zog sie sich nebst einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) eine dorsale Ellbogenluxation rechts zu (Urk. 8/15/43). Aufgrund eines verbliebenen Streckdefizits im rechten Ellbogengelenk wurde ihr eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/16 lit. B und lit. A Ziff. 1). Hierauf wurde das Arbeitsverhältnis per 3. Mai 2001 aufgelöst (Urk. 8/12/1 und Urk. 8/12/5) und die Versicherte trat gleichzeitig eine neue Stelle als Sachbearbeiterin Verkauf (inkl. Aussendienst) bei der Z.___ an (Urk. 8/14 Ziff. 1).

1.2    Am 25. Mai 2002 (Urk. 8/8 Ziff. 7.2) meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfallrestfolgen (Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens, Nervenschädigung in Fingern und einem Teil der Hand) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die (damals zuständige) IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei, tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2003 (Urk. 8/28) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42.7 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/33/1-6) wurde mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8/67) abgewiesen und die Ausrichtung der Rente – bei Errechnung eines Invaliditätsgrades von unter 40 % - per 30. November 2004 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/68/3-15) hiess das Versicherungsgerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. November 2005 (Urk. 8/84) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zwecks Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sowie Neuentscheid (betreffend Eingliederungsmassnahmen oder Rente) an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.

    Mittlerweile hatte die Versicherte per 1. August 2005 eine neue Stelle im Pensum von 80 % im Anzeigenverkauf bei der A.___ angetreten (Urk. 8/114 Ziff. 2.1). Die IV-Stelle Aargau sprach der Versicherten - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau - mit Verfügungen vom 27. März 2006 (Urk. 8/88) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente (IV-Grad 43 %) und ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente (IV-Grad 53 %) zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/90) hiess die IV-Stelle Aargau mit Entscheid vom 28. September 2007 (Urk. 8/103) teilweise gut und sprach ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente, ab 1. Juni 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die entsprechenden (vollziehenden) Rentenverfügungen ergingen am 18. Januar 2008 (Urk. 8/106).

1.3    Am 5. Dezember 2008 (Urk. 8/111) leitete die – nach Umzug der Versicherten neu zuständige – Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (beinhaltend das Gutachten der B.___ vom 6. Januar 2011, Urk. 8/130/7-78) und tätigte weitere Abklärungen, namentlich zog sie das vom Unfallversicherer veranlasste weitere Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ bei (Expertise vom 22. Januar 2014, Urk. 8/137).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/140) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2014 (Urk. 2) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 22. August 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente nach Gesetz, d.h. auch über den 31. Juli 2014 hinaus, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 26. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Am 19. November 2015 (Urk. 10) holte das Gericht einen schriftlichen Bericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein. Zum entsprechenden Bericht vom 30. November 2015, (Urk. 13) nahm einzig die Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 19) wurde die Swiss Life zum Prozess beigeladen, welche am 19. Januar 2016 (Urk. 21) auf eine Stellungnahme verzichtete.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Das Versicherungsgericht des Kantons Aarau fasste die medizinische Situation (vorliegend massgebend für den relevanten Vergleichszeitpunkt der abgestuften Rentenzusprache mit zuletzt unbefristeter Dreiviertelsrente [mit Einspracheentscheid vom 28. September 2007, Urk. 8/103] per 1. Januar 2004) wie folgt zusammen (Urk. 8/84 S. 8 f.):

    Die Beschwerdeführerin erlitt am 8. Oktober 2000 einen Unfall (Selbstunfall auf der Autobahn), der zu einer Hospitalisation bis 10. Oktober 2000 im Spital D.___ führte. Im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2000 wurden der Beschwerdeführerin die Diagnosen „traumatische dorsale Ellbogenluxation rechts“ sowie HWS-Distorsion gestellt (Urk. 8/15/43). Beim Heilungsverlauf stand vorerst offenbar die Ellbogensymptomatik im Sinne einer massiven Bewegungseinschränkung im Vordergrund, weshalb am 18. Dezember 2000 und 5. Februar 2001 zwei Gelenksmobilisationen in Narkose durchgeführt wurden (vgl. Operationsberichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Urk. 8/15/20-22). Nach der zweiten Mobilisation trat eine mit Lähmungserscheinungen verbundene Parese des Nervus ulnaris auf, die sich in der Folge bis auf Dysästhesien zurückbildete (Formularbericht von Dr. E.___ vom 31. August 2002, Urk. 8/17/5-8). In seinem Bericht vom 30. Juni 2003 qualifizierte Dr. E.___ den Befund am Arm als seit gut zwölf bis 18 Monaten stationär: Die Beweglichkeit sei im Bereich der Beugung und der Streckung deutlich eingeschränkt; die Läsion des Nervus ulnaris habe sich erholt, soweit dies möglich gewesen sei, doch bestehe ein gewisser Restschaden (Urk. 8/46/2). Daneben klagt die Beschwerdeführerin über ein buntes Beschwerdebild nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma), nämlich wiederkehrende Kopfschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit; diese Problematik scheint im Verlaufe der Zeit zunehmend in den Vordergrund getreten zu sein (vgl. insbesondere den Formularbericht von Dr. E.___ vom 10. Juli [richtig: 31. August] 2002 [Urk. 8/17/5-8] und Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. April 2004 [Urk. 8/55/2-3]). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin schon im Mai 2001 gegenüber dem Schadeninspektor der Zürich-Versicherung fast tägliche Kopfschmerzen („selten zwei bis drei Tage ohne Kopfweh“), in beide Schultern ausstrahlende Nackenbeschwerden, erheblich verminderte Belastbarkeit, gelegentliche Wortfindungsstörungen unter Druck sowie schlechtes Ertragen von Menschenansammlungen geschildert (Urk. 8/15/4-6).

2.2    Dr. E.___ diagnostizierte am 31. August 2002 (Urk. 8/17/5-8) einen Status nach PW-Selbstunfall mit schwerer Commotio cerebri und Ellbogenluxation rechts, Status nach notfallmässiger Reposition des rechten Ellbogens, Status nach zweimaliger Mobilisation des rechten Ellbogens in Narkose, Status nach iatrogener Ulnarisparese am rechten Arm nach Ellbogenmobilisation, ein HWS-Schmerzsyndrom mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche und verminderter Belastbarkeit (Ad 1). In Bezug auf die Einschränkung am Ellbogengelenk erachtete er die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig in ihrer Tätigkeit und machte für die Einschränkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen) die Folgen des Schleudertraumas und der Commotio cerebri verantwortlich (Beiblatt A). Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden – mithin 50 bis 75 % - aus (Beiblatt Ad 2.2 und Ad C).

2.3    Am 21. April 2004 (Urk. 8/55/2-3) berichtete Dr. F.___ über drei wesentliche von der Beschwerdeführerin – anlässlich der Konsultation vom 14. Oktober 2003 geklagte Probleme: (1) Ein Zervikalsyndrom mit Nackenschmerzen, Ausstrahlungen in die Schulter und Arme, abhängig auch von Belastungen und Arbeitspositionen, daran habe sie sich gewöhnt, jedoch versuche sie immer wieder möglichst wenig Medikamente zu nehmen; die Schmerzen seien einfach da. (2) Neurovegetative Symptome mit vor allem Müdigkeit, am Abend sei sie erschöpft, schlafe vor dem Fernseher ein. (3) Neuropsychologische Probleme: Sie verliere den Faden im Gespräch, vergesse, müsse aufschreiben; dies sei am meisten beunruhigend und ihr Partner sage, sie habe sich verändert. Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe zwar Einsicht in ihr Leiden, jedoch falle es ihr manchmal sehr schwer, sich damit abzufinden angesichts ihres relativ jungen Alters. Sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und möchte gerne weiterarbeiten und produzieren, jedoch mit der jetzigen Arbeit bzw. mit 80 % Arbeitsfähigkeit sei sie auch am Limit, würde aber dieses Pensum weiterhin so behalten.

    Im Rahmen der Konsultation vom 31. März 2004 schilderte die Beschwerdeführerin einen wellenförmigen Verlauf und verwies auf die durchgeführte Physiotherapie, sie sei jedoch an und für sich therapiemüde, möchte Pause machen, etwas die ganze Angelegenheit mal auf die Seite tun. Bei der Arbeit gehe es ihr am Vormittag sehr gut, sie beginne um 09.00 Uhr, habe um 12.00 Uhr Pause bis 12.15 Uhr, dann arbeite sie bis ca. 17.00 Uhr, wobei ab 15.30 Uhr eine Müdigkeit eintrete und sie sich Mühe gebe, durchzuhalten. Dr. F.___ attestierte nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 20 %.


3.

3.1    Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Juni 2014 ergab sich folgender medizinischer Sachverhalt:

3.2

3.2.1    Dr. med. G.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. H.___, Facharzt FMH Neurologie, Dr. I.___, Facharzt FMH Orthopädie, und Prof. Dr. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ fassten im Gutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/130/7-78) zu Handen des Unfallversicherers die anamnestischen Angaben in dem Sinne zusammen, dass gemäss den zur Verfügung stehenden, zeitechten Dokumenten die Beschwerdeführerin beim Selbstunfall am 8. Oktober 2000 mit mutmasslich komplexem Unfallmechanismus ohne jeden Zweifel eine dorsale Ellbogenluxation rechts erlitten habe. Andere relevante Verletzungen, insbesondere am Kopf und an der HWS, liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Inwiefern die nun angegebenen Verletzungen insbesondere am Kopf vom Erstbehandlungsspital nicht detailliert aufgenommen worden seien, lasse sich im Nachhinein nicht beurteilen. Betreffend den Aspekt einer allfälligen traumatischen Hirnverletzung präsentiere sich die Datenlage widersprüchlich: Während im Erstbehandlungsspital und vom Hausarzt keine Symptome einer Hirntraumatisierung dokumentiert worden seien, gebe die Beschwerdeführerin aktuell an, eine Bewusstseinsstörung erlitten zu haben sowie im weiteren Verlauf nach dem Unfall unter Symptomen, welche auf traumatische Hirnbeteiligung hindeuten könnten, gelitten zu haben.

    Es sei anhand der verfügbaren Informationen darauf hinzuweisen, dass sich im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall keine (Residual)Symptome einer traumatischen Hirnbeteiligung fänden. So seien keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen dokumentiert worden und auch nicht die aktuell von der Patientin angegebenen, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und persistierenden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Hingegen sei eine Ulnarisneuropathie im Sulcus rechts bei Status nach Reposition der Ellbogenluxation und zweimaliger Ellbogenmobilisation nachgewiesen. Darüber hinaus ein sporadisch auftretender linksbetonter Pfeifftinnitus, welcher auf das Knalltrauma durch den Airbag zurückgeführt worden sei. Erst im Bericht der Physiotherapie vom 1. April 2001 sei neben Ellbogenschmerzen rechts auf Kopfschmerzen im Hinterkopf und frontal, Verspannungen okzipital, Nackenschmerzen beidseits, Blockaden im Bereich der oberen und mittleren HWS, Schwindelattacken, intermittierendes Augenflimmern, grössere Ermüdbarkeit und reduzierte Belastbarkeit hingewiesen worden. Dabei sei im Besonderen darauf hingewiesen worden, dass sich die späte Aufnahme der Therapie bezüglich Nacken- und Kopfschmerzen zu Ungunsten des gesamten Heilungsprozesses auswirken würde. Fest stehe, dass sich therapeutische Interventionen im weiteren Verlauf primär auf die Problematik des rechten Ellbogens (Bewegungseinschränkung und Läsion des Nervus ulnaris) ausgerichtet hätten. Ende 2001 sei explizit auf ständig vorhandene Nackenschmerzen mit Verstärkung bei Belastung (z.B. unter „Stress" oder beim Autofahren) hingewiesen worden. Gleichzeitig habe der dokumentierte klinische Befund an der HWS keine relevanten Bewegungseinschränkungen bei Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur und der nuchalen Muskelansätze mit Druckdolenzen insbesondere über den Dornfortsätzen der oberen und mittleren HWS gezeigt (S. 49 f.).

    Im weiteren Verlauf ab ca. Ende 2001 seien gemäss verfügbarer Dokumentation die Nackenbeschwerden begleitet von Kopfschmerzen und Schwindelgefühl im Vordergrund gestanden. Die native Radiographie der HWS (vom 29. November 2002) habe gemäss dem entsprechenden Bericht bei normalem Alignement der HWS-Segmente keine vorzeitigen degenerativen Veränderungen und keine Hinweise auf durchgemachte Frakturen gezeigt. Auch in diesem Bericht seien somit chronische Nackenbeschwerden und assoziierte Symptome (so Kopfschmerzen mit Ausstrahlung nach frontal) ohne strukturelle Läsion an der HWS hervorgehoben worden (S. 50 f.).

    Den Akten seien im weiteren Verlauf nach 2003 keine nennenswerten Änderungen des Zustandes zu entnehmen. Auffallend sei, dass sich nach der ersten, nicht auf die Akten bezugnehmenden Erwähnung einer Hirnverletzung im Bericht vom 4. Dezember 2002 diese Diagnose (einmal als Contusio cerebri, ein anderes Mal als Commotio cerebri) in den Akten wiederholt habe und immer wieder auf neuropsychologische, d.h. kognitive Beschwerden hingewiesen worden sei (S. 51).

3.2.2    Im Rahmen der Schilderung der Untersuchungsbefunde verwiesen die Gutachter auf die geklagten Beschwerden im Sinne von Nacken- und Schulterschmerzen, welche (gemäss Ausführungen dem neuropsychiatrischen Experten gegenüber) auf der rechten Seite lokalisiert seien. Hingegen würden gegenüber dem orthopädischen und rheumatologischen Experten die Beschwerden wechselseitig aber vorwiegend auf der linken Seite angegeben. Die Ausstrahlung der Schmerzen finde insbesondere zum rechten Schulterblatt statt. Dazu würden gelegentliche, offenbar periodisch auftretende Kopfschmerzen in unterschiedlicher Intensität angegeben, welche primär hinten im Kopf lokalisiert seien und oft zum rechten Auge ausstrahlten. Die Beschwerdeführerin klage sodann über eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine regelrechte Energielosigkeit („die Batterien nie voll"), wobei sie den Energieverlust als Folge der kognitiven Anstrengungen insbesondere des beruflichen Alltags empfinde, was sie zwinge, die Arbeit über die Woche entsprechend dem subjektiven Energiezustand einzuteilen. Weiter werde aktuell eine reduzierte Belastbarkeit angegeben. Sehr stark leide sie unter subjektiven kognitiven Beschwerden (in erster Linie Konzentrationsprobleme und „Vergesslichkeit"). Weiter würden die als „Nervenschmerzen" empfundenen Beschwerden im rechten Ellbogen angegeben, die zum Ring- und Kleinfinger (Finger IV und V) der rechten Hand ausstrahlten. Aufgrund dieser Beschwerden bestünden subjektiv deutliche Einschränkungen der Aktivitäten, welche den Einsatz des rechten Ellbogens und der rechten Hand erforderten (S. 52).

    In neurologischer Hinsicht führten die Experten aus, die Beschwerdeführerin klage einerseits über Beschwerden von Seiten der Ellbogenluxation rechts (eingeschränkte Beweglichkeit, belastungsabhängige Schmerzen am proximalen Unterarm), andererseits über die iatrogene Ulnarisläsion, die allerdings für sie kein grosses Problem darstelle. Auch sei die motorische Einschränkung der rechten Hand subjektiv offensichtlich nicht bedeutend. Die Beschwerdeführerin beklage sich des Weiteren über gehäufte Kopfschmerzen. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige lediglich eine Hyposensibilität an der rechten Hand exakt im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris. Die übrigen Zeichen einer Ulnarisläsion seien nicht vorhanden. Insbesondere komme eine Parese oder Atrophie der rechten Hand nicht zur Darstellung. Dementsprechend sei die Ulnarisneurographie rechts ebenfalls weitgehend normal. Lediglich sei die motorische Leitgeschwindigkeit im Sulcusbereich relativ gesehen etwas verlangsamt und das sensibel-antidrome Potenzial etwas schwierig zu reproduzieren. Im Übrigen erben sich in Bezug auf die zervikozephalen Schmerzen aktuell in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Aus neurologischer Sicht resultiere dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Büroangestellte oder als Aussendienstmitarbeiterin (S. 53).

    Die orthopädische Untersuchung ergab bei Zustand nach traumatischer Ellbogenluxation eine reproduzierbare Bewegungseinschränkung leichten Grades in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/Supination. Es sei zu nur geringen Verkalkungen gekommen, typischerweise des ulnaren Anteils. Eine bleibende Instabilität sei klinisch nicht nachweisbar. Dass es im Rahmen der Mobilisationen, wahrscheinlich aber schon im Zusammenhang mit dem Unfall zu einer gewissen Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus nervi ulnaris gekommen sei, sei wahrscheinlich. Der aktuelle Zustand am rechten Ellbogen könne bezüglich der Funktion und der Residuen als günstig beurteilt werden. Die Bewegungseinschränkung dürfte im Alltag kaum relevant sein, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die berufliche Tätigkeit vorwiegend am PC ausgeübt werde und dabei keine relevanten Belastungen anzunehmen seien. Im Bereich der HWS könne aktuell klinisch lediglich ein leichtes myofasziales Schmerzsyndrom diagnostiziert werden. Zeichen einer segmentalen Instabilität bestünden klinisch nicht. Ebenso könnten (in Übereinstimmung mit dem neurologischen und rheumatologischen Experten) keine radikulären Reiz- oder Ausfallserscheinungen erkannt werden (S. 53 f.).

    In rheumatologischer Hinsicht schilderten die Ärzte eine auffällige Tonusdifferenz der Nackenmuskulatur, vor allem am Oberrand des Trapeziusmuskels und Musculi scaleni, die links deutlich verspannt seien. Die diffuse Druckdolenz des Nackens von der Dornfortsatzreihe über die dorsalen und lateralen bis zu den ventralen Nackenmuskeln sei auffällig und stehe im Zusammenhang mit einer Schmerzchronifizierung samt entsprechender Vergrösserung des nozizeptiven Areals oder sei als Hinweis auf eine gewisse Schmerzverarbeitungsstörung zu deuten. Auffällig sei zudem die starke vegetative Reaktion mit Nausea und eindeutigem Blutdruckanstieg ohne Schwindel. Die (passive) Beweglichkeit der HWS sei symmetrisch und im altersentsprechenden Normbereich. Hinweise für ein radikuläres Kompressionssyndrom oder eine andere neurologische Kompressionssymptomatik nden sich nicht (S. 54).

    Die radiologischen Befunde des Neurokraniums und der Halswirbelsäule ergäben vereinzelte unspezifische subcorticale Marklagenveränderungen in beiden Grosshirnhemisphären frontal. Zugleich werde insbesondere beim Fehlen von fokalen Hämosiderinablagerungen im Hirnparenchym kein Nachweis einer typischen postkontusionellen Läsion des Hirnparenchyms erbracht. Zudem hätten sich keine Mikroblutungen gefunden. Eine relevante Traumatisierung des Hirnparenchyms sei somit ausgeschlossen (S. 54 f.).

    In neuropsychologischer Hinsicht wurde auf gewisse Hinweise auf ein (im weitesten Sinne) „frontales" neurokognitives Defizit verwiesen. Hier handle es sich zwar in vielerlei Hinsicht um eine ätiologisch unspezifische Problematik, die insbesondere bei diversen psychischen Problemen manifest werden könne. Doch finde sich der Schwerpunkt der neuropsychologischen Störungen tendenziell im Bereich der frontalen (exekutiven) Funktionen, wozu auch das Verhalten der Patientin in den Untersuchungen passe. Damit stimmten auch die radiologischen (unspezifischen) Befunde überein. Angesichts der dokumentierten Unfallparameter, welche gegen eine relevante traumatische Hirnbeteiligung sprächen und der aktuellen neuroradiologischen Befunde seien die neurokognitiven Störungen möglicherweise auf die unspezifische strukturelle Veränderung in den entsprechenden Hirnarealen zurückzuführen. Sie dürften unter anderem durch die Anpassungsproblematik (im Sinne einer gemischten affektiven Störung mit im Vordergrund stehender Depressivität) verstärkt sein (S. 55).

3.2.3    Die B.___-Ärzte stellten (als Folge des Autounfalls) folgende Diagnose (S. 56):

-    Status nach Ellbogenluxation rechts

-    Belastungsabhängige Armschmerzen und reproduzierbare Bewegungseinschränkung leichten Grades in Extension und Flexion, diskret ebenfalls in Pro-/Supination bei radiologisch nachweisbaren geringen Verkalkungen, typischerweise des ulnaren Anteils

-    Hyposensibilität der rechten Hand bei Status nach wahrscheinlich iatrogener (allenfalls primär traumatischer) Nervus ulnaris rechts Läsion

-    Spannungskopfschmerzen Status nach HWS-Distorsion am 23.11.2004 (Heckkollision)

-    Kein Nachweis struktureller HWS-Läsionen (MRI vom 09.11.2010)

-    Chronisches, linksbetontes (wechselseitiges) myofasziales Schmerzsyndrom des Nackens

-    Leichtes, unspezifisches Thorakovertebralsyndrom

-    Anpassungsstörung mit Depressivität und Beeinträchtigung der anderen Emotionen, aktuell leicht ausgeprägt

-    Multikausale kognitive Beeinträchtigung leichter bis mittlerer Ausprägung bei:

-    Vereinzelten unspezifischen subcorticalen Marklagerveränderungen in beiden Grosshirnhemisphären frontal beidseits (MRI vom 09.11.2010); Differenzialdiagnostisch neurasthenisches Syndrom

    Reduziert auf die durch den Unfall hervorgerufenen Probleme (Ellbogen rechts und Verletzung des Nervus ulnaris rechts) befanden die Gutachter die Beschwerdeführerin als nennenswert eingeschränkt bei Tätigkeiten, welche mit besonders schwerer Belastung oder frequentem repetitivem Einsatz der rechten oberen Extremität verbunden seien und besondere Sensibilität aller Teile der rechten Hand erforderten. Für alle anderen Tätigkeiten, insbesondere für die aktuell ausgeführte Arbeit, liessen sich keine relevanten Beeinträchtigungen postulieren (S. 62 Ziff. 8).

3.3

3.3.1    Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/137/2-56) wurde von Prof. Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie sowie Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. L.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und med. prakt. M.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (S. 2).

    Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchungen zahlreiche Beschwerden aufgezählt: Im Vordergrund stünden Nacken- und Schulterschmerzen, die linksbetont seien und in den Musculus trapezius und das linke Schulterblatt ausstrahlten. Auch sei der Hinterkopf betroffen. Diese Beschwerden seien inzwischen permanent vorhanden. Als bisher nicht in den Akten berichtete Beschwerden gebe sie zudem eine zweite Kopfschmerzart an, die seit dem Unfall bestehe. Es komme zu fronto-temporalen, heftigen Cephalgien mit deutlicher Rechtsbetonung, die von Attacke zu Attacke die Seite wechseln könnten. Des Weiteren bestehe seit dem Unfall ein beidseitiger Tinnitus. Zudem sei bis heute ihre Streckfähigkeit im rechten Arm eingeschränkt. Im Bereich der ulnaren Finger bestehe permanent eine Gefühlsstörung mit Verminderung der Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit (S. 46).

3.3.2    In der neurologischen Untersuchung habe eine Hyposensibilität im Ulnarisversorgungsgebiet rechts unverändert zu den Voruntersuchungen gefunden werden können. Dort finde sich auch ein endgradiges Streckdefizit im Ellbogengelenk. Dieser Befund sei unverändert zu den Vorbefunden. Zudem bestünden muskuläre Anspannungen im Schulter-Nackenbereich. Die Beschwerdeführerin klage des Weiteren über Beschwerden, die gemäss IHS-Klassifikation einer Migräne ohne Aura zuzuordnen seien (S. 46).

3.3.3    Im Psychischen könne die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr gestellt werden, vielmehr sei anhand psychodynamischer Überlegungen von einer akzentuierten Persönlichkeit mit leistungsorientierten Anteilen auszugehen. Die früher beschriebenen Symptome einer Perseveration und Blockade könnten im aktuellen Explorationsgespräch nicht nachgewiesen werden. Auch die Angaben bezüglich der starken Ermüdbarkeit gegen den Abend seien nur begrenzt nachzuvollziehen, da die Versicherte gleichzeitig angebe, dass die Heimfahrt im Stossverkehr rund um N.___ bezüglich Aufmerksamkeit anspruchsvoll sei und von 35 Minuten bis auf 1¼ Stunden verlängert werde und sie damit „überhaupt keine Probleme" habe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich seit der letzten Begutachtung in der B.___ auf der affektiven Ebene eine Verbesserung eingestellt (S. 46).

3.3.4    Im Neuropsychologischen hätten sich aktuell und im Vergleich zu den Voruntersuchungen folgende Befunde gefunden: Aus der Zusammenschau der aktuellen Befunde, der testpsychologischen Vorbefunde sowie der Bildungs- und Tätigkeitsanamnese sei von einem prämorbiden intellektuellen Begabungsniveau im Normbereich auszugeben. Aus der Zusammenschau des kognitiven Profils, der Verhaltensbeobachtung und den Ergebnissen der Symptomvalidierung sei von einer nicht ausreichenden Anstrengungsbereitschaft auszugehen. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien daher insgesamt als nicht valide einzuschätzen. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung erbringe die Beschwerdeführerin unterdurchschnittliche Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und verbalepisodisches Gedächtnis. Die erbrachten verbalen Gedächtnisleistungen seien in sich nicht konsistent und lägen zum Teil auf dem Niveau von Patienten mit beginnendem Alzheimer. Derart stark gestörte Gedächtnisfähigkeiten, wie sie die Versicherte in der Untersuchung präsentiere, seien nicht mit einer HWS-Distorsion, einer leichten depressiven Störung oder einer chronischen Schmerzerkrankung erklärbar. Ebenso bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Funktionsniveau im Alltag und den in der Untersuchung gezeigten Aufmerksamkeits- und Gedächtnisproblemen. Zur Erklärung des inkonsistenten Leistungsprofils sei am ehesten eine suboptimale, möglicherweise schwankende Leistungsmotivation anzunehmen. Dabei könne nicht geschlossen werden, dass gar keine kognitiven Einbussen bestünden, die Abschätzung eventuell tatsächlich vorhandener Leistungseinbussen sei auf Grundlage der vorliegenden Testergebnisse jedoch nicht möglich. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund kognitiver Leistungsminderungen sei aber unwahrscheinlich.

    Zum Abgleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden sei festzuhalten, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 24. Juli 2008 eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach dem Unfall festgestellt worden sei mit weit im Vordergrund stehender reduzierter Konzentration/Aufmerksamkeit, reduzierter kognitiver Dauerbelastbarkeit, reduziertem Erfassen und elementarem Lernen. In der aktuellen Untersuchung zeigten sich Abweichungen von den damals beschriebenen Auffälligkeiten. Beispielsweise zeigten sich aktuell keine Auffälligkeiten in der Perseveration, Konfabulation und Fehlerkontrolle, dafür bestünden eher Verlangsamungen bei komplexen Anforderungen. Insgesamt sei das Leistungsprofil vom Ausmass und Schwerpunkten der Defizite her jedoch vergleichbar.

    In der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. November 2010 sei das Leistungsprofil als mittelschwer beeinträchtigt beurteilt worden. Auch hätten nicht alle vorgesehenen Tests durchgeführt werden können, da die Beschwerdeführerin über Ermüdung und Übelkeit geklagt habe und wegen des Stresses, den ihr die Testung bereite. Der Vergleich der Testbefunde zeige, dass sich in der aktuellen Testung sowohl auf der Verhaltensebene als auch auf der Testebene Verbesserungen zeigten. Hinsichtlich des Verlaufs der kognitiven Leistungsfähigkeit mit teils Verbesserungen, teils Verschlechterungen in den Testleistungen über die drei Testzeitpunkte hinweg sei zu vermuten, dass es sich hier vor allem um Schwankungen in der Testleistungsmotivation und nicht um tatsächliche Leistungsveränderungen handle (S. 47).

3.3.5    Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen (S. 49):

-    Status nach Ellenbogenluxation rechts nach Autoselbstunfall vom 8. Oktober 2000 mit

-    endgradigem Streckdefizit im Ellenbogengelenk rechts ohne funktionelle Einschränkungen und

-    sensiblem Sulcus ulnaris-Restsyndrom bei wahrscheinlich iatrogener (allfällig primär traumatischer) Läsion des Nervus ulnaris rechts

-    Status nach HWS-Distorsion vom 23. November 2004 (Heckkollision) mit

-    chronifiziertem myofaszialem cervicocephalem Schmerzsyndrom

-    ohne Nachweis struktureller HWS-Läsionen (MRI vom 09. November 2010)

-    Status nach Anpassungsstörung

-    Akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen (ICD-10: Z73.0)

-    Tinnitus aurium

-    Migräne ohne Aura

    Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter dem Hinweis, dass aufgrund der Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit keine schweren Arbeiten ausgeführt werden sollten und auch keine Arbeiten, welche repetitive Armbewegungen im rechten Ellbogengelenk oder eine uneingeschränkte Sensibilität der rechten Hand erforderten (S. 50 Ziff. 8).


4.

4.1    Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gehen auf den Unfall vom 8. Oktober 2000 zurück, bei welchem sie sich eine HWS-Distorsion sowie eine Ellbogenluxation zuzog (Urk. 8/15/43). Bei der Rentenzusprache (abgestufte Renten ab 1. Oktober 2001 mit zuletzt unbefristeter Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004, Urk. 8/103) ging die Invalidenversicherung - entsprechend den Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2005 (Urk. 8/84 E. 4c/bb) - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der effektiv ausgeübten Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiterin aus und legte im Rahmen des Einkommensvergleichs das in diesem Pensum tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu Grunde (Urk. 8/103; vgl. auch Urk. 8/84/16).

    Das Attest der genannten Arbeitsfähigkeit von 80 % stammt von Dr. F.___ und wurde mit dem Zervikalsyndrom, neurovegetativen Symptomen und neuropsychologischen Problemen begründet. In befundmässiger Hinsicht schilderte der Neurologe Nackenschmerzen, Müdigkeit und Vergesslichkeit. Namentlich ermüde die Beschwerdeführerin - bei Arbeitsbeginn um 09.00 Uhr - bereits ab 15.30 Uhr (E. 2.3).

    Weitere Grundlage für die Einschätzung der Invalidenversicherung bildeten sodann die Feststellungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, wonach die Beschwerdeführerin ihrer ursprünglichen Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr gewachsen gewesen sei und sich nach der vollzeitlichen Arbeitsaufnahme bei der Z.___ herausgestellt habe, dass sie dieses Vollpensum auf Dauer nicht zu erbringen vermöge, sondern vielmehr ihr Pensum per März 2003 auf 80 % habe reduzieren müssen, nachdem schon ab Oktober 2002 eine Lohnreduktion erfolgt sei. Seit 1. August 2005 arbeite sie im selben Umfang bei der A.___ (Urk. 8/84 E. 4c/bb und E. 4c/aa).

4.2    In faktischer Hinsicht gestaltet sich der Sachverhalt als seither unverändert: Die Beschwerdeführerin wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor als zu 20 % arbeitsunfähig beurteilt (zuletzt durch Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 6. Juni 2010 [Urk. 8/137/18 f.; vgl. auch Urk. 8/115) und sie arbeitet auch unverändert im Umfang von 80 % bei der A.___. Dessen Inhaber bestätigte am 9. April 2014 (Urk. 3/5), dass keine Genesung eingetreten sei, die Beschwerdeführerin lange Pausen mache und nur 80 % (verteilt auf fünf Tage) arbeite. Dennoch stosse sie an ihre Belastungsgrenzen und könne zusätzlich je nach ihrer gesundheitlichen Verfassung später zur Arbeit kommen oder den Arbeitsplatz früher verlassen.

    Währenddem sich die Gutachter der B.___ einzig über die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in unfallkausaler Hinsicht äusserten (E. 3.2.3), gingen die Ärzte der MEDAS C.___ von einer - sämtlichen Aspekten Rechnung tragenden - vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (E. 3.3.5) und erkannten demgemäss eine Verbesserung von 80 % auf 100 %. Die Begründung hierfür ist indes nicht nachvollziehbar, schilderten doch die Ärzte eine praktisch identische Befundlage. So vermerkten sie die nach wie vor bestehenden Nackenschmerzen (E. 3.3.1) wie auch ein unverändertes neuropsychologisches Leistungsprofil (E. 3.3.4). Die erwähnte Verbesserung bezog sich auf die Testung anlässlich des B.___-Gutachtens, welches vorliegend indes - da nach der ursprünglichen Rentenzusprache ergangen - nicht als Vergleich herangezogen werden kann. Die MEDAS-Gutachter schlossen auf eine Verbesserung der Müdigkeitsproblematik hauptsächlich wegen der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auch bei Stau motorisiert den Heimweg zu bewältigen, sowie den schwankenden Leistungen bei den Testungen, was sie als Motivationsproblem und nicht als Leistungsveränderung fassten (E. 3.3.3 f.). Diese Umstände können - nicht zuletzt wegen der diesbezüglich eher dürftigen Abklärungen bei der Rentenzusprache - angesichts sämtlicher übriger Umstände, namentlich den Feststellungen des Arbeitgebers (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2), nicht als ausreichend für die Annahme einer relevanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation erachtet werden. Im Gegenteil zeigt die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen unverändertes Leistungsbild.

4.3    Die Problematik liegt vorliegend denn auch vielmehr darin begründet, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf nicht vollumfänglich nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgte. Dies hat indes nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten und rechtfertigt keine Revision der Rente, auch wenn nach heutigen Massstäben eine vertieftere Prüfung der medizinisch-theoretischen Relevanz der geklagten Beschwerden Platz greifen würde (vgl. in Bezug auf die geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern: BGE 141 V 585 E. 5.3). Eine Wiedererwägung fällt sodann schon deshalb ausser Betracht, weil die Rentenzusprache basierend auf einem Gerichtsurteil erfolgte.

4.4    Damit steht fest, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, nachdem sich auch in erwerblicher Hinsicht keine massgeblichen Veränderungen eingestellt haben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Angabe des aktuell zu erzielenden Durchschnittslohnes der Beschwerdeführerin von Fr. 180‘000.-- gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 13) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse darzulegen vermag. Die Zusprache einer (zuletzt) Dreiviertelsrente basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 205‘326.-- (Urk. 8/103). Wenn die Arbeitgeberin aktuell einen etwas tieferen Lohn nennt und diesen als „Durchschnittslohn eines Regionalleiters“ bezeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin, welche mittlerweile ein massgebliches Dienstalter erreicht hätte, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu begnügen gehabt hätte. Bei einem nach wie vor in ähnlichem Umfang zu erwartenden Einkommen in gleicher Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber können solche kleineren Schwankungen nicht als Revisionsgrund gefasst werden (so zu Änderungen statistischer Daten: BGE 133 V 545).

    Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ist sodann gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger