Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00813 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Weitere Verfahrensbeteiligte
Basler Leben AG
Aeschengraben 21
Postfach
4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war als Pflegehelferin tätig und meldete sich am 28. September 2006 wegen nach einem Verkehrsunfall vom 7. April 2005 aufgetretenen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/121). Die Ausgleichskasse Z.___, IV-Stelle, zog die Akten der Winterthur Versicherungen, der obligatorischen Unfallversicherung der Versicherten, bei (Urk. 7/1, Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 hielt die Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur) fest, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 7. April 2005 zurückzuführen seien, weshalb sie die Taggelder sowie die Übernahme von Heilungskosten per 31. Oktober 2006 einstellte (Urk. 7/166). Die IVStelle Z.___ traf weitere Abklärungen, insbesondere gab sie bei der A.___ ein polydisziplinäres (psychiatrisches, rheumatologisches, allgemeininternistisches) Gutachten in Auftrag, welches am 29. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 sprach die IV-Stelle Z.___ der Versicherten per 1. April 2006 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe auf 50 % einschätzte (Urk. 7/195, Urk. 7/202). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts Z.___ vom 21. Oktober 2009 abgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % annahm (Urk. 7/213).
Am 2. Dezember 2010 leitete die IV-Stelle Z.___ von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/222) und bestätigte den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/245).
1.2 Aufgrund der Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich überwies die IV-Stelle Z.___ am 22. August 2011 zuständigkeitshalber die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/249). Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/252, Urk. 7/253, Urk. 7/254, Urk. 7/255), insbesondere gab sie bei der Medas B.___ ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, psychiatrisches, rheumatologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 9. April 2014 erstattet wurde (Urk. 7/269). Mit Vorbescheid vom 30. April 2014 wurde der Versicherten die Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht gestellt, wobei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/275). Die Versicherte liess dagegen am 16. Mai und 13. Juni 2014 Einwand erheben und begründen (Urk. 7/278, Urk. 7/284). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, am 22. August 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Dabei liess sie einen Bericht ihrer Arbeitgeberin C.___ vom 21. August 2014 einreichen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Versicherten zum Prozess beigeladen (Urk. 9), welche am 22. September 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Vorliegend wurde, nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/223, Urk. 7/225, Urk. 7/227, Urk. 7/228, Urk. 7/232, Urk. 7/233), schon im ersten Revisionsverfahren im Vorbescheid vom 11. März 2011 eine Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (Urk. 7/237). Nach einem dagegen erhobenen Einwand der Versicherten (Urk. 7/238) und weiteren Abklärungen (Urk. 7/240, Urk. 7/242, Urk. 7/243) bestätigte die IV-Stelle Z.___ in der Mitteilung vom 18. Mai 2011 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/245). Die Mitteilung vom 18. Mai 2011 beruhte somit auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Es ist daher zu prüfen, ob sich zwischen dem 18. Mai 2011 (Urk. 7/245) und dem 24. Juli 2014 (Urk. 2) revisionsrelevante Änderungen ergeben haben.
2.2 Das C.___, Arbeitgeber der Versicherten, hielt am 21. August 2014 zuhanden der Versicherten fest, dass diese seit dem 1. Oktober 2010 für sie tätig sei und seit Arbeitsbeginn aufgrund ihrer komplexen gesundheitlichen Probleme keine den Erwartungen entsprechende Leistung habe erbringen können. Da es der Versicherten derzeit nicht möglich sei, ihre Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsversuches wieder aufzunehmen, sei beschlossen worden, die Stelle neu zu besetzen, der Versicherten jedoch bis auf Weiteres keine Kündigung auszusprechen (Urk. 3). Diese Mitteilung erging nach der Verfügung vom 24. Juli 2014 und es lässt sich ihr nicht entnehmen, seit welchem Zeitpunkt die Versicherte ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Jedenfalls war die Versicherte gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im Januar 2014 noch immer im Umfang eines 50%-Pensums arbeitstätig (Urk. 7/269/15). Zudem wurde in diesem Bericht festgehalten, dass die Versicherte bereits zuvor nicht in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit als Pflegehilfe nachzugehen. Sie sei bei ihrer Tätigkeit bis zu ihrem vollständigen Ausfall in Form eines begleiteten Arbeitsversuchs, eines angepassten Schichtplans sowie eines Soziallohns unterstützt worden, um ihr einen geregelten Tagesablauf zu ermöglichen (Urk. 3).
In Bezug auf Soziallohn ist nach der Rechtsprechung vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BGE 117 V 8 E. 2c/aa mit Hinweisen). Der Nachweis von Soziallohn unterliegt daher strengen Anforderungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Bescheinigungen über Soziallohn mit Vorsicht zu behandeln und das Vorliegen von Soziallohn muss klar bewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2012 vom 18. März 2013, E. 2.4 mit Hinweisen). Angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses, welches im Jahr 2010 begann und im Jahr 2014 noch andauerte, scheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich wie vom Arbeitgeber geltend gemacht, während dieser gesamten Zeitspanne um einen Arbeitsversuch handelte. Weiter erscheinen die Leistungen der Versicherten, welche gemäss dem Arbeitgeber in einigen Bereichen mit lediglich 5 %, in anderen mit 20 oder 50 % eingeschätzt wurden (Urk. 3), als mit Blick auf die medizinischen Gutachten unverhältnismässig stark eingeschränkt. Es wäre bei einer solch tiefen Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin die Versicherte noch immer beschäftigt. Zudem erwähnte die Arbeitgeberin im Bericht, dass sie die Stelle der Versicherten nach deren Ausfall neu besetzt habe (Urk. 3), was ebenfalls dafür spricht, dass die Versicherte vor ihrem allfälligen Ausfall verwertbare Arbeitsleistungen erbrachte. Da der Bezug eines Soziallohnes somit nicht nachgewiesen ist, sondern vielmehr fraglich erscheint, ist vom tatsächlich erzielten Lohn als Invalideneinkommen auszugehen.
2.3 Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 ging die IV-Stelle Z.___ von einem 2010 erzielten und erzielbaren jährlichen Bruttoinvalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32‘613.-- aus (Urk. 7/244/2). Aus den Auszügen aus dem Individuellen Konto ergeben sich für die Jahre 2011 und 2012 höhere Jahresbruttoeinkommen von Fr. 35‘919.-- und von Fr. 34‘622.-- (Urk. 7/253/2). Diese Jahreseinkommen übersteigen das für das Jahr 2010 angenommene Invalideneinkommen von Fr. 32‘613.-- um mehr als 1‘500.-- pro Jahr, weshalb gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG eine Revision grundsätzlich möglich wäre.
2.4 Somit ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4) und eine gesamthaft neue Bestimmung des Invaliditätsgrads durchzuführen, wobei sowohl die gesundheitlichen Beschwerden als auch deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neu zu prüfen sind.
3.
3.1 Im polydisziplinären (allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologischen) Gutachten der Medas B.___ vom 9. April 2014 gingen die Gutachter zunächst auf die vorhandenen Berichte, insbesondere das Gutachten des A.___ vom 29. Oktober 2008, ein (Urk. 7/269/1-14). Die Versicherte wurde von den Gutachtern am 14. und 15. Januar 2014 untersucht (Urk. 7/269/1). Sie gab an, nach dem Verkehrsunfall im Jahr 2005 habe sie unter einem Schleudertrauma gelitten und wiederholte Arbeitsversuche seien gescheitert. 2010 habe sie wieder als Pflegehilfe zu arbeiten begonnen, wobei sie ein 80%iges Pensum noch innert Monatsfrist auf 60 % und wenige Wochen später auf 50 % habe reduzieren müssen. Aktuell arbeite sie 50 % und wohne alleine in einer 2,5Zimmerwohnung. Seit dem Jahr 2008 gehe es ihr zunehmend schlechter. Sie leide unter mehr Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der Ellbogen. Immer leide sie irgendwo unter Schmerzen, auch Rückenschmerzen, Kopf- und Ohrschmerzen sowie eine Verspannung der Nackenmuskulatur träten auf. Neu seien ein Kribbeln in den Händen und ein Kältegefühl im linken Fuss aufgetreten. Auch psychisch habe sich ihr Zustand verschlechtert. Die Lebensqualität sei schlecht, sie habe Angst vor der Zukunft und müsse starke Medikamente einnehmen, um arbeiten zu können. Sie werde stets von ihrer Lebensgeschichte (frühe Heirat gegen ihren Willen, belastende Ehe mit Gewalt, Immigration, Scheidung, berufliche Problematik) verfolgt. Seit ungefähr fünf oder sechs Jahren fänden alle zwei Wochen Konsultationen bei einer Psychiaterin statt und sie nehme regelmässig diverse Medikamente ein (Urk. 7/269/14-18).
3.2 Die Gutachter der Medas B.___ hielten in der zusammenfassenden Beurteilung als Diagnosen mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans, eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F62.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie ein chronisches residuelles linksseitiges zervikothorakales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat, eine low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F11.25), eine low-dose-Opioidabhängigkeit (ICD-10 F13.25), Übergewicht (BMI 27) und einen Nikotinabusus (10 Zigaretten täglich, 10 pack years). Die Arbeitsfähigkeit schätzten sie sowohl in der angestammten Tätigkeit als Pflegegehilfin als auch in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Verweistätigkeit auf 50 % ein (Urk. 7/269/21-22). Während aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit nämlich bereits aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche berufliche Tätigkeit auf 50 % eingeschränkt. Die Gutachter hielten fest, diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision. Seit der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch das A.___ im Jahr 2008 habe sich der Gesundheitszustand gemäss psychiatrischer Einschätzung graduell verschlechtert, während er aus somatischer Sicht im Wesentlichen unverändert geblieben sei (Urk. 7/269/23).
3.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten der Medas B.___ vom 24. Januar 2014 fest, die Versicherte habe anlässlich der Untersuchung durchwegs einen traurigen Eindruck hinterlassen, sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe depressiv gewirkt. Ihre Körperhaltung sei auffällig gewesen, indem sie den Kopf meist nach links geneigt gehalten habe. Ab und zu habe sie sich erhoben und den Körper durchgestreckt. Die Versicherte habe berichtet, wenn sie sich zusammenreisse, gelinge es ihr während einer gewissen Zeitspanne als normale Frau zu erscheinen. Sie habe Stimmungsschwankungen, wobei sie auch sehr impulsiv und wütend sein könne. Als aktuelles Selbstbild habe sie angegeben, ängstlich und traurig zu sein. Wegen der Schmerzen sei sie psychisch vermindert belastbar, unfreundlich, ungeduldig und nervig. Immer wieder werde sie gedanklich von der Vergangenheit eingeholt. Dies sei vor fünf Jahren nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen - damals seien das Wohlergehen der Söhne und der tägliche Existenzkampf im Vordergrund gestanden. Bei der Arbeit pflege sie eine gute Beziehung zu ihrer Vorgesetzten. Von ihren Mitarbeitern fühle sie sich jedoch oft missverstanden und ausgegrenzt. Nach der Arbeit kehre sie jeweils erschöpft und todmüde in ihre Wohnung zurück.
3.4 Dr. D.___ hielt fest, bei der Versicherten sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau explorierbar, wobei kein durchgehendes depressives Rückzugsmuster bestehe und sie sich für das Tagesgeschehen interessiere. Ihre Beziehungs- und Bezugsfähigkeit sei eingeschränkt. Sie pflege einzig zu ihren beiden Söhnen, zum Bruder, zur Schwägerin, zu einer Freundin und zur behandelnden Psychiaterin eine vertrauensvolle Beziehung, doch gegenüber anderen Menschen sei sie misstrauisch eingestellt. Bei der Versicherten fänden sich dissoziative Zeichen und sie habe erklärt, sie sei bemüht, gegen aussen eine Maske zu tragen, um ihr inneres psychisches Leiden zu verstecken. Es fänden sich lebensgeschichtlich lang anhaltende Distresssituationen und posttraumatische Ereignisse, die pathognomonisch für die Genese von psychischen Erkrankungen und Schmerzverarbeitungsstörungen seien. Die Beziehung zur gewalttätigen Mutter sei schwer gestört. Die Versicherte sei mit fünfzehn Jahren zwangsverheiratet worden und habe unter sexuellen Übergriffen durch ihren Ehemann gelitten, welcher sie zudem auch materiell ausgebeutet habe. Während der Ehedauer seien lang andauernde Distresssituationen und psychisch traumatisierende Ereignisse explorierbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die psychische Vulnerabilität bei einer 15jährigen höher sei als bei erwachsenen Menschen. Trotz der lang andauernden Distresssituation und der psychischen Traumatisierungen, bedingt durch Kindheit und Jugendzeit sowie die Eheerlebnisse, sei es der Versicherten über lange Zeit hinweg gelungen, gegen aussen ein scheinbar normales Leben zu führen. Nach dem Verkehrsunfall im Jahr 2005 habe die Versicherte über Wochen unter den Folgen einer PTBS gelitten, was unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nachvollziehbar sei, da die psychische Vulnerabilität der Versicherten im Unfallzeitpunkt erhöht gewesen sei. Im Jahr 2009 sei es zu einem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation gekommen. Neben intrusiven Erinnerungen aus der Ehezeit seien eine veränderte Affekt- und Impulsregulation, eine Somatisierung und eine veränderte Beziehungs- und Bezugsfähigkeit festzustellen. Die guten persönlichen Ressourcen ermöglichten der Versicherten, dennoch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei in Anbetracht der schweren psychischen Störung mit verminderter Stresstoleranz nachvollziehbar, dass die Versicherte mit einer Teilzeittätigkeit bereits bis an ihre Grenzen belastet sei. Das psychische Zustandsbild habe sich in den letzten fünf Jahren graduell verändert. Nach dem Auszug der Kinder sei die Versicherte gedanklich vermehrt mit intrusiven Erinnerungen beschäftigt. Die intrusiven Erinnerungen induzierten einen intrapsychischen Distress, der sich sowohl auf der psychischen wie auch auf der somatischen Ebene manifestiere. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit seien vor allem die Folgen der psychischen Komorbidität. Aufgrund der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage, Distress eufunktional zu verarbeiten, die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und unter Distress nehme die Schmerzintensität zu, wodurch die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Emotionalität sei äusserst instabil und aufgrund der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur noch beschränkt in der Lage, gegen aussen als nette, freundliche und angepasste Person zu erscheinen (Urk. 7/269/39-53).
4.
4.1 Pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 14. April 2014 fest, auf das Gutachten der Medas B.___ könne abgestellt werden. Es sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/273/4-5). Am 30. April 2014 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle nach einer Besprechung mit dem Rechtsdienst im Feststellungsblatt festgehalten, dass bei der Versicherten keine PTBS und auch keine Persönlichkeitsänderung vorliege. Somit bestehe nur eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es fehle an einer psychischen Komorbidität und die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt, weshalb die somatoforme Schmerzstörung überwindbar sei. Falls nun eine Persönlichkeitsänderung vorliege, so sei diese nicht erheblich genug für eine Komorbidität (Urk. 7/273/6).
4.2 Der psychiatrische Gutachter des A.___ war im Gutachten vom 29. Oktober 2008 davon ausgegangen, dass die Versicherte aus psychischen Gründen zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei ging er von den Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0/32.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus (Urk. 7/184/914). Diese psychiatrischen Diagnosen sowie eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % waren mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z.___ vom 21. Oktober 2009 bestätigt worden, wobei auf die damalige Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen mit den sogenannten Foerster-Kriterien Bezug genommen wurde (Urk. 7/213/21-24).
4.3 Die Gutachten des A.___ und der Medas B.___ bestätigten somit beide das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Während im Gutachten des A.___ zudem von einer depressiven Störung ausgegangen wurde, wurde im Gutachten der Medas B.___ eine Persönlichkeitsänderung nach PTBS diagnostiziert.
Die im Gutachten der Medas B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach PTBS wurde überzeugend begründet. Der Gutachter setzte sich nachvollziehbar mit der schwierigen Kindheit und sehr früh eingegangenen Ehe der Versicherten auseinander. Gestützt darauf führte er schlüssig aus, dass aufgrund der erhöhten psychischen Vulnerabilität der Versicherten nach dem Verkehrsunfall im Jahr 2005 eine PTBS aufgetreten sei, die sich anschliessend zu einer Persönlichkeitsänderung entwickelt habe. Da die Versicherte mit dem psychiatrischen A.___-Gutachter nicht über ihre Ehe hatte sprechen wollen und können (Urk. 7/184/10-11), erscheint es zudem nachvollziehbar, dass die psychiatrische Begutachtung damals erschwert war.
Zwar wurde im Gutachten der Medas B.___ keine depressive Störung diagnostiziert (Urk. 7/269/21-29). Dies geschah jedoch deshalb, da die entsprechende Symptomatik einer emotional instabilen Stimmungslage den Auswirkungen der Persönlichkeitsänderung zugeordnet worden war (Urk. 7/269/52). Es geht denn auch aus dem Gutachten der Medas B.___ hervor, dass die Versicherte während der über zweistündigen Untersuchung durchaus depressive Symptome gezeigt hat, indem sie einen durchwegs depressiv-traurigen Eindruck gemacht hat, wobei sie oft in Tränen ausgebrochen und aufgelöst gewesen ist, eher leise gesprochen hat und den Blick die meiste Zeit auf den Boden gerichtet hat (Urk. 7/269/46, Urk. 7/269/48).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013, E. 4.1.4 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Zusammengefasst erscheint es überzeugend, dass sich der psychische Zustand der Versicherten, wie im Gutachten der Medas B.___ ausgeführt, in den letzten fünf Jahren eher graduell verschlechterte, da sie sich nicht mehr um ihre Söhne kümmern musste und sich deshalb gedanklich vermehrt mit intrusiven Erinnerungen beschäftigte, welche sie zuvor offenbar zu verdrängen vermochte. Folglich ist gemäss dem Gutachten der Medas B.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder jeglichen anderen Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ unter Prüfung der damals rechtsprechungsgemäss geltenden sogenannten Foerster-Kriterien zum Schluss, dass der Versicherten lediglich ein 70%iges Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/213). Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit wurden also als nur zum Teil überwindbar beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran seither etwas geändert haben sollte. Da im Gutachten der Medas B.___ in psychischer Hinsicht sogar eine Verschlechterung ausgewiesen ist, wären die Foerster-Kriterien daher immer noch als insofern erfüllt zu betrachten, als dass die Arbeitsfähigkeit in versicherungsrechtlich relevanter Hinsicht teilweise eingeschränkt ist.
5.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) jedoch inzwischen angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281E. 6).
5.3 In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
5.4 Bei der Versicherten wurden eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) und eine somatoforme Schmerzstörung als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Da eine somatoforme Schmerzstörung als für die Arbeitsfähigkeit relevant erachtet wurde, ist auf die neuen rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren einzugehen.
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
5.5 Die Gutachter der Medas B.___ gingen bei der Versicherten von einer tiefgreifenden psychischen Störung aus (Urk. 7/269/51). Dies deckt sich mit dem Verhalten der Versicherten anlässlich der Untersuchung sowie der Krankengschichte, weshalb die diagnoserelevanten Befunde als ausgeprägt zu qualifizieren sind. Zwar empfahlen die Gutachter gewisse therapeutische Massnahmen. Doch sie hielten fest, dass auch unter einer empfohlenen ressourcen- und körperorientierten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 7/269/21-22). Anzumerken ist, dass die Versicherte sich bereits in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet (eine Stunde alle zwei Wochen), Medikamente einnimmt und Physiotherapie absolviert (Urk. 7/269/18). Als psychische Komorbidität wurde eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) diagnostiziert. Die Gutachter hielten fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem Folge der psychischen Komorbidität. Wegen der Persönlichkeitsänderung sei die Versicherte nur begrenzt in der Lage, Distress eufunktional zu verarbeiten, die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt und unter Distress nehme die Schmerzintensität zu, wodurch die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt werde (Urk. 7/269/19-20). Die persönlichen Ressourcen der Versicherten wurden als gut eingeschätzt und als Grund dafür angegeben, dass sie einer Teilzeittätigkeit nachgehen könne (Urk. 7/269/51). Im Gutachten wurde weiter eine eingeschränkte Beziehungs- und Bezugsfähigkeit der Versicherten festgestellt. Dies wurde damit begründet, dass nur mit wenigen ihr nahestehenden Personen eine vertrauensvolle Beziehung unterhalte, jedoch gegenüber anderen Menschen misstrauisch eingestellt sei. Ausserdem wurde auf ein tiefes Tagesaktivitätsniveau hingewiesen (Urk. 7/269/48). Dies zeigt, dass die Versicherte auch in ihrer Freizeit im Aktivitätsniveau eingeschränkt ist und sich ihre psychischen Störungen im Umgang mit ihren Mitmenschen auswirken. Das Scheitern von Arbeitsversuchen mit höheren Arbeitspensen (vgl. Urk. 7/269/15) und die bisher nicht zu Erfolg führenden Behandlungen weisen schliesslich auf einen bestehenden Leidensdruck hin.
5.6 Die Prüfung der Standardindikatoren ergibt somit, dass die Versicherte durch ihre gesundheitlichen Beschwerden in ihrem Leben massgeblich eingeschränkt ist. Allerdings bestehen sowohl zur Gestaltung der Freizeit als auch zur Pflege von sozialen Kontakten durchaus verbleibende Ressourcen, auch wenn sich diese krankheitsbedingt als eingeschränkt erweisen. Dies passt dazu, dass die Gutachter der Medas B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, also die Leistungsfähigkeit der Versicherten auch im Arbeitsbereich als zwar reduziert, aber durchaus noch bestehend, einschätzten. Insgesamt erweist es sich somit nach Prüfung der massgeblichen Standardindikatoren als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für ihre angestammte sowie andere Tätigkeiten 50 % beträgt. Die massgeblichen Indikatoren zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach neuer Rechtsprechung lassen sich dem Gutachten der Medas B.___ vom 9. April 2014 entnehmen, weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich sind und auf dieses Gutachten abzustellen ist.
6. Da die Versicherte im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, nutzte sie mit ihrem 50%igen Pensum als Hilfspflegerin ihre Arbeitsfähigkeit voll aus. Es ist somit auf das von ihr konkret erzielte Invalideneinkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2012 Fr. 34‘622.-- (Urk. 7/253/2). Dieses Invalideneinkommen ist mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69‘420.49 im Jahr 2012 (Urk. 7/272) zu vergleichen. Es ergibt sich somit ein Minderverdienst in der Höhe von Fr. 34‘748.49 und ein Invaliditätsgrad in der Höhe von rund 50 %.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, aufzuheben.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Weiter hat die durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG vertretene Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Basler Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef