Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00814 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Schweizerischer Blindenbund
Beratungsstelle Zürich
Stauffacherstrasse 143, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 23. Februar 2006 unter Hinweis auf Beschwerden in den Händen und Armen, im Rücken, in den Füssen, Beinen und Knien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 6/42) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 6/48) hob sie die Verfügung vom 17. September 2007 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten wiedererwägungsweise auf. In der Folge sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 6/100, Urk. 6/92) ab 1. März 2007 eine halbe Rente zu.
1.2 Im Mai 2010 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 6/106). Am 1. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/123/6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 6/171) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab.
In einer Mitteilung an den Versicherten vom 2. Juli 2012 erklärte die IV-Stelle die gewährte Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung für beendet (Urk. 6/182).
Mit Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 6/201) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der laufenden Rente erneut ab.
1.3 Der Versicherte stellte am 19. Februar 2014 ein weiteres Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/214). Am 25. Juni 2014 stellte er ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 6/236).
Nach am 20. März 2014 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/222) lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2014 ab (Urk. 6/232 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Verschlechterung bezüglich Seh- und Hörvermögen, des Hand- und Herzleidens sowie der psychischen Erkrankung mittels eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären. Des Weiteren sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 9. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Mit Einwand vom 23. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine MEDAS-Begutachtung beantragt. Es würden jedoch keine neuen medizinischen Befunde oder neue medizinische Tatsachen genannt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit seien in medizinischer und funktioneller Hinsicht nicht abgeklärt worden. Als gesundheitliche Leiden führte er eine Veränderung der Sehleistung und des Gesichtsfeldes, eine Verschlechterung des Gehörs sowie die Auswirkungen einer Depression und der Herzproblematik an. Der Sachverhalt könne mit einem polydisziplinären MEDAS-Gutachten gründlich abgeklärt werden (Urk. 1 S. 2).
2.3 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Beurteilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 20. November 2012 verschlechtert hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der Erstanmeldung des Beschwerdeführers eine psychiatrische und rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik Z.___, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie. Dr. Y.___ und Dr. A.___ stellten im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 13. Januar 2009 (Urk. 6/76) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen (S. 10 Ziff. 9.1.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 10 Ziff. 9.1.2):
1. koronare und hypertensive Herzkrankheit mit
- Status nach Myokardinfarkt am 24. September 2008 und
- Status nach Bypass-Operation am 10. Oktober 2008
2. Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit operativer Dekompression (rechts Juli 2001, links März 2007)
3. Gehörlosigkeit links (kongenital) und Schwerhörigkeit rechts
4. ausgeprägte Sehschwäche rechts (kongenital)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht für jegliche Tätigkeiten seit März 2006 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Sie gaben an, die Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf das psychische Leiden beziehungsweise auf die Konzentrations- und Auffassungsstörung, eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Antriebsstörungen, mangelnde Flexibilität und eine reduzierte Ausdauer zurückzuführen (S. 10 Ziff. 9.2.1-9.2.3). Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. A.___ ergab keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/78).
Vom 5. Juli bis 22. November 2010 war der Beschwerdeführer insgesamt dreimal im Sanatorium B.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/163/2 Ziff. 1.3).
3.2 Im Rahmen einer Rentenrevision bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Gutachten vom 18. Januar 2011 (Urk. 6/126) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die Störung habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte emotional instabile und narzisstische Persönlichkeitszüge (S. 9 Ziff. 5). Dr. C.___ bestätigte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 6.2-6.3).
3.3 Am 8. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___ am rechten Kniegelenk operiert (Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie lateral, vgl. den Operationsbericht vom 12. Dezember 2011, Urk. 6/199/8-9).
Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital D.___, stellte im Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/199/6-7) die Hauptdiagnose: ausgedehnte Meniskusläsion im lateralen Vorderarm sowie grosses und schmerzhaftes Meniskusganglion im lateralen Kniegelenksspalt, diffuse Schmerzen im lateralen Oberschenkel. Dr. E.___ stellte zudem folgende Nebendiagnosen:
- koronare Herzkrankheit
- Status nach 4-fachem AC-Bypass September 2008 bei Myokardinfarkt
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- Adipositas
- Depression
- Restless Leg-Syndrom
- Tinnitus rechts bei angeborenem Hörproblem
- Urgeinkontinenz
- Poliarthrose, Differentialdiagnose: Poliarthritis
- Tendovaginitis stenosans Dig. I rechts, Dig. III und IV links
3.4 Dr. med. F.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte im Bericht vom 19. März 2012 (Urk. 6/179) die Diagnose einer rechts tiefen Amblyopie bei Myopie und Astigmatismus seit der Kindheit. Links bestehe ein Glaukom seit Oktober 2007 (Ziff. 1.1). Dr. F.___ verneinte, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Gesichtsfeld habe sich aber in den letzten Jahren massiv verschlechtert (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), gab in einer Stellungnahme vom 20. November 2012 (Urk. 6/200 S. 1 f.) an, mit einer im Dezember 2011 durchgeführten Kniearthroskopie und Meniskektomie lasse sich keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer eine Kontrolle im März 2012 nicht mehr habe wahrnehmen wollen oder müssen. Die Bypass-Operation sei 2008 erfolgt. Sie sei somit im Rahmen der Verfügung vom 18. März 2011 bereits berücksichtigt worden. Eine kardiale Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Eine ausgeprägtere als eine mittelgradige depressive Störung sei aktuell nicht ausgewiesen.
Die in einer Stellungnahme des RAD vom 24. Juli 2012 zitierte Untersuchung des Visus mit einem korrigierten Fernvisus von 0.63 und einem Nahvisus von 0.4 erlaube die Ausführung einer visusadaptierten Tätigkeit. Zusammenfassend sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht gerechtfertigt, in visusadaptierter Tätigkeit weiterhin von einer lediglich psychiatrisch bedingten, unveränderten Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
4.
4.1 Vom 7. Mai bis 14. Juni 2013 folgte ein Klinikaufenthalt im Zentrum H.___, (vgl. den Austrittsbericht vom 13. Juni 2013, Urk. 6/217/10-13).
4.2 Der Beschwerdeführer war vom 15. bis 24. Dezember 2013 wegen Beschwerden bei einer koronaren Dreigefässerkrankung im Spital D.___ hospitalisiert (Urk. 6/217/2).
Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Spital D.___, hielt im Kurzaustrittsbericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6/217/2-4) fest, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in die Klinik in leicht reduziertem Allgemeinzustand präsentiert mit hypertensiv entgleisten Blutdruckwerten. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. In der Koronarangiographie hätten sich ein Verschluss aller nativen Gefässe sowie ein subtotaler Verschluss des distalen Venenjumps auf den Posterolateralast des RCX gezeigt. Da hiermit nur ein kleines Gefässgebiet betroffen gewesen sei und der Venengraft deutlich atherosklerotisch verändert sei, sei keine Intervention erfolgt. Es sei ein konservatives Prozedere mit Erhöhung von Atovastatin auf 80 mg und Efient 10 mg für ein Jahr beschlossen worden. Zudem solle ambulant eine kardiale Rehabilitation erfolgen. Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes wiederholt über ein retrosternales Druckgefühl geklagt, welches mit Nitroglycerin gut kontrollierbar gewesen sei.
Aufgrund des Verschlusses des Venenbypasses und der persistierenden Beschwerden habe der Patient sehr besorgt und verunsichert reagiert. Aus ärztlicher Sicht erachte man eine erneute begleitende ambulante Psychotherapie und das Erlernen von Stressreduktionsmechanismen für indiziert (S. 2).
4.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin die Arztberichte des Zentrums H.___ und des Spitals D.___ mit einem Schreiben vom 3. März 2014 zu. Dr. J.___ gab darin an, die gesundheitliche und auch soziale Situation des Beschwerdeführers habe sich im letzten Jahr verschlechtert (Urk. 6/217/1).
4.4 Dr. G.___ führte in einer Stellungnahme vom 14. März 2014 (Urk. 6/221 S. 3) zu den von Dr. J.___ eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 27. (richtig: 18.) Dezember 2013 zeige die transthorakale Echokardiographie vom 17. Dezember 2013 einen normal grossen linken Ventrikel mit normaler Pumpfunktion. Das EKG vom 15. Dezember 2013 zeige eine unauffällige ST-Strecke und eine normale Erregungsrückbildung.
Der Austrittsbericht des Zentrums H.___ vom 13. Juni 2013 enthalte die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode und von akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen. Die von Dr. J.___ eingereichten Berichte enthielten keine Befunde für die Begründung einer medizinischen Verschlechterung, aber Hinweise auf nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren. Mit diesen Angaben sei eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
4.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte in einem ärztlichen Zeugnis vom 16. Mai 2014 (Urk. 3/9) als Diagnosen rechts tiefe Amblyopie bei deutlicher Myopie und Astigmatismus; links funktionelles oculus unicus, Hyperopie, Presbyopie, Glaukom.
Der Beschwerdeführer sei wegen einer Empfindlichkeit für schwache Kontraste beeinträchtigt. Das Gesichtsfeld sei rechts hochgradig pathologisch. Links sei das Gesichtsfeld normal bis leichtgradig eingeschränkt (S. 1). Er sei 2014, zwei Jahre verspätet, wieder zu einer augenärztlichen Kontrolle erschienen. Dr. K.___ habe mit dem Patienten eingehend besprochen, dass eine gute Evaluation und regelmässige Verlaufskontrollen nötig seien zur Verhinderung einer permanenten Verschlechterung auf dem besseren linken Auge. Der Patient wende lokal Antiglaukomatosa an.
Es sei eine Verschlechterung zu erwarten, bei regelmässiger Vorstellung jedoch weniger schnell. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig (S. 2).
4.6 Dr. K.___ führte in einem Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 3/10) aus, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Unterbruch von 20 Monaten wieder vorgestellt. Die Sehschärfe auf dem OS habe sich verschlechtert. Man habe nochmals einen Test des Gesichtsfeldes und ein optisches Kohärenztomogramm der Pupille OS im Verlauf durchgeführt und mit den Vorbefunden verglichen. Aktuell stelle sich die Situation so dar, dass eine eher leichte Katarakt auf dem linken Auge bestehe. Die Fixation des Patienten beim heutigen Gesichtsfeld bedinge mit dem reduzierten Visus eine herabgesetzte Beurteilbarkeit. Zusammen mit dem OCT zeigten sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine weit fortgeschrittenen glaukomatösen Veränderungen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, zur Drucksenkung auf dem einzig funktionellen linken Auge regelmässig Antiglaukomatosa lokal anzuwenden.
4.7 Dr. J.___ hielt in einem Schreiben vom 14. August 2014 (Urk. 6/244) fest, die Interpretation der kardiologischen Abklärung vom Dezember 2013 sei im Vergleich zu den Voruntersuchungen 2008 nicht korrekt. 2013 hätten sich ein subtotaler Verschluss eines Bypasses auf die RCX und der Verschluss aller nativen Gefässe gezeigt, was 2008 noch nicht der Fall gewesen sei beziehungsweise was einen Neubefund darstelle. Im „Herzecho“ habe sich ausserdem eine leichte Septumkypokinesie gezeigt. Der Befund sei also nicht komplett bland, wie die Beschwerdegegnerin es schildere. Im Bericht der Kardiologen werde festgehalten, dass der Patient wiederholt, trotz Bypässen, retrostenale Beschwerden habe, vor allem bei Aktivität. Die negativen psychologischen Folgen eines solchen klinischen Bildes lägen auf der Hand.
4.8 Dr. G.___ stellte in einer E-Mail vom 20. August 2014 (Urk. 6/246) ergänzend fest, Dr. J.___ weise im Schreiben vom 14. August 2014 auf Detailbefunde in der im Spital L.___ durchgeführten Koronar- und linksventrikulären Angiographie vom 17. Dezember 2013 und auf die gleichentags durchgeführte transthorakale Echokardiographie hin. Da die Untersuchungen jedoch beide eine normale systolische Funktion beziehungsweise eine „normale Pumpfunktion“ dokumentierten, seien die angesprochenen Veränderungen für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht relevant. An den Stellungnahmen des RAD vom 5. Juni beziehungsweise 14. März 2014 könne deshalb vollumfänglich festgehalten werden.
4.9 Dr. J.___ stellte in einem Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 (Urk. 3/12) folgende Dauerdiagnosen (S. 1):
- Depression, rezidivierend, weiterhin ohne vollständige Remission
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszügen
- Anpassungsstörung und Agoraphobie
- Dreigefässerkrankung mit 4-fach Bypass 2008
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- chronisches linksbetontes sulcus ulnaris Syndrom beidseits
- tiefe Amblyopie bei hoher Myopie
- OS Hyperopie und Presbyopie
- Gehörlosigkeit rechts, Presbyakusis links
- Verdacht auf Restless legs Syndrom, Verdacht auf Spinalkanalstenose
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Adipositas
Dr. J.___ führte aus, der Gesundheits- und Allgemeinzustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten vier Jahren verschlechtert.
Die Sehschärfe habe sich subjektiv und auch objektiv verschlechtert. Seit Jahren bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom mit Verschlechterung während des letzten Jahres. Aktuell laufe eine Abklärung bei einem Pneumologen (Ziff. 2-3). Das vor Jahren diagnostizierte Restless legs Syndrom habe sich leicht verstärkt. Der Patient zeige nun auch Symptome eines verengten Spinalkanals. Hier würden ebenfalls Abklärungen laufen. Der Patient klage nun häufig über Lumbosciatalgien beidseits, die in den Oberschenkel ziehen würden. Zunehmende Kniebeschwerden hätten zu einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomien rechts 2011 geführt. Seitdem bestünden Schwierigkeiten beim Knien (rechts mehr als links). Die Handgelenke schmerzten bei mittelgradig belastenden Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Schrauben (Ziff. 4).
Psychosozial habe sich die Situation für den Patienten deutlich verschlechtert mit dramatischen familiären Konflikten, die seine Schlafstörungen, die Angststörungen und eine Depression exazerbiert hätten. Mehrere psychotherapeutische Interventionen (ambulant und stationär) seien die Folge gewesen. Suizidale Ideen seien vorhanden, allerdings ohne konkrete Projekte. Der Patient sei sozial isoliert und meide auch aktiv jeglichen sozialen Kontakt (Ziff. 5).
Der Patient sei grundsätzlich sehr motiviert, einer geregelten Arbeit nachzugehen, aber schon allein die hier beschriebenen orthopädischen und psychiatrischen Probleme limitierten sein Tätigkeitsspektrum stark (S. 2).
5.
5.1 Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Zentrum H.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 13. Juni 2013 (Urk. 6/217/10-12) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge, aktenanamnestisch nannten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 1). Aus dem Austrittsbericht des Zentrums H.___ vom 13. Juni 2013 ergeben sich somit im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2) bei unveränderten psychiatrischen Diagnosen keine Hinweise für eine längerfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.2 Die Ärzte des Spitals D.___ behandelten den Beschwerdeführer im Dezember 2013 wegen aufgetretener Herzbeschwerden konservativ im Wesentlichen mit einer Anpassung der medikamentösen Therapie. Es sei keine Intervention erfolgt. Ein operativer Eingriff war offensichtlich nicht erforderlich, was gegen eine massgebliche und länger anhaltende gesundheitliche Verschlechterung spricht. Dr. I.___ erwähnte im Austrittsbericht vom 18. Dezember 2013, dass eine ambulante kardiale Rehabilitation stattfinden solle, und empfahl zudem eine begleitende Psychotherapie (E. 4.2 hiervor). Es liegen keine Berichte vor, wonach die vorgeschlagenen Behandlungen durchgeführt worden wären. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers erwähnte solche nicht. Gestützt auf die nachvollziehbar begründete Stellungnahme von Dr. G.___ vom 14. März 2014 ist demnach auch im Hinblick auf die bekannte koronare Dreigefässerkrankung eine Verschlechterung nicht erstellt. Der Hinweis von Dr. J.___ auf die von Dr. I.___ erwähnten retrosternalen Beschwerden (E. 4.7) beinhaltet somit insgesamt keine zu berücksichtigende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.
5.3 Zur Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers und den Beschwerden in den Händen liegen keine aktuellen Arztberichte vor. Dr. A.___ führte die Beschwerden unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/78 S. 25 Ziff. 5.2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach es insofern zu einer Verschlechterung gekommen wäre.
5.4 Dr. K.___ beschrieb im Bericht vom 20. Juni 2014 zwar eine Verschlechterung der Sehschärfe auf dem linken Auge. Er verneinte aber weit fortgeschrittene glaukomatöse Veränderungen (E. 4.6). Dr. K.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 16. Mai 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezeichnete den Beschwerdeführer als arbeitsfähig. Dies deckt sich mit der Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 19. März 2012 (E. 3.4), womit in Bezug auf die Augenbeschwerden ebenfalls keine Verschlechterung ausgewiesen ist.
5.5 Bezüglich des von Dr. J.___ am 20. August 2014 gestellten Verdachts auf ein Schlafapnoesyndrom sowie der von ihm erwähnten Symptome eines engen Spinalkanals verwies der Hausarzt auf laufende Abklärungen. Entsprechende Arztberichte wurden bis dato nicht eingereicht. Demzufolge liegen auch insofern keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung vor.
5.6 Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Beschwerden eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. November 2012 nicht erstellt. Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diese ist unverändert, so dass der Beschwerdeführer demnach aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung für visusadaptierte Tätigkeit weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten ist.
Mit den vorliegenden Abklärungen erweist sich eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) als entbehrlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerischer Blindenbund
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger