Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00817 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Beschluss vom 19. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
In Erwägung,
dass mit Urteil IV.2008.00148 vom 28. Mai 2008 die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2008, mit welcher die Weiterausrichtung der X.___ seit 1. August 1996 ausgerichteten ganzen Invalidenrente mit sofortiger Wirkung sistiert und das Abklärungsverfahren bis zur Herausgabe der Akten der Zürich Versicherungsgesellschaft eingestellt worden war, aufgehoben wurde,
dass die IV-Stelle der Versicherten am 14. Juni 2012 die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mitteilte und mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch eine noch nicht konkret bezeichnete Begutachtungsstelle MEDAS festhielt, wogegen die Versicherte ebenfalls Beschwerde erhob, auf welche mit Beschluss vom 22. April 2013 im Prozess Nr. IV.2012.01042 mangels nicht wiederzumachendem Nachteil nicht eingetreten wurde,
dass die Beschwerde der Versicherten gegen die sodann am 26. August 2013 erlassene Zwischenverfügung, mit welcher an der zwischenzeitlich ausgewählten MEDAS Y.___ und den zuständigen Fachärzten festgehalten worden war, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 abgewiesen wurde (vgl. Sachverhalte in den erwähnten Urteilen),
dass die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 das Gesuch um Sistierung der im September sodann geplanten Begutachtung im Y.___ ablehnte (Urk. 2).
dass X.___ dagegen am 25. August 2014 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung der Beschwerdegegnerin, das Verfahren bis zum Abschluss des Strassburger Beschwerdeverfahrens zu sistieren (Urk. 1 S. 2),
dass auf Erwägung 1.1 im Urteil IV.2013.00876 bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Zwischenverfügung und der Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verwiesen wird,
dass bei Sistierungsverfügungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wiedergutzumachende Nachteil regelmässig verneint wird (Urteil 9C_262/2007 vom 25. Juni 2007; SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84),
dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachteil unter anderem darin erblickt, dass das ”Parteigutachten” des Y.___ die Erwartungshaltung des Sozialversicherungsträgers voraussichtlich erfüllen werde, weshalb die Beschwerdeführerin vor ein fait accompli gestellt würde,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass der Einwand der fehlenden Unabhängigkeit des Y.___ bereits im Verfahren IV.2013.00867 vorgebracht und als unbehelflich beurteilt worden ist (vgl. E. 3.3 im erwähnten Urteil), weshalb ein neuerliches Aufgreifen dieser Argumentation im Rahmen der Sistierungsfrage nahezu mutwillig erscheint, dass zudem auch die Angemessenheit und Notwendigkeit der Begutachtung bereits rechtskräftig beurteilt wurden,
dass die Beschwerdeführerin weiter argumentieren lässt, dass sie am 14. Oktober 2010 am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde eingereicht habe wegen einer auf einem Detektivbericht beruhenden, durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer veranlassten Begutachtung durch Dr. Z.___, welcher sich das Bundesgericht als einzige Instanz angeschlossen habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010 betreffend Urteil UV.2008.00155 vom 29. Mai 2009), und dass abzuwarten sei, ob sich die Schweiz einer Konventionsverletzung schuldig gemacht habe und das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 zu revidieren sei, was zur Rechtskraft des Urteils UV.2008.00015 vom 29. Mai 2009 führen würde, womit von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei,
dass der nicht wiedergutzumachende Nachteil in diesem Zusammenhang in der Gefahr widersprüchlicher Urteile in den Bereichen Unfall- und Invalidenversicherung liege (Urk. 1 S. 3 f.),
dass ein irreparabler Nachteil aus der Durchführung der Begutachtung als solcher weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, indessen das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht im Hinblick auf anderweitige Rechtsbeziehungen zu beurteilen ist, sondern mit Bezug auf den jeweils aktuellen Verfahrensgegenstand (oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2007 vom 25. Juni 2007),
dass der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig keine Bindungswirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b), und damit kein Anspruch der versicherten Person auf Koordination der Invaliditätsbeurteilungen besteht, sie folglich auch keines solchen verlustig gehen kann,
dass zudem der unfallversicherungsrechtliche Entscheid lediglich den Zeitraum November 1996 bis 10. April 2008 (vgl. E. 1.1 im oben erwähnten Urteil UV.2008.00155) betrifft, hier jedoch eine Begutachtung im Jahr 2014 zur Diskussion steht und damit einhergehend der aktuelle invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch der Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführerin, sollten sich all ihre Mutmassungen hinsichtlich Gutachtensergebnis und Invaliditätsbeurteilung der Beschwerdegegnerin sowie Ausgang des Verfahrens am Europäischen Gerichtshof respektive dessen Umsetzung in der Schweiz bewahrheiten, die dannzumalige Rentenverfügung anfechten kann,
dass mithin auch unter diesem Aspekt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar ist, der durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2; 133 IV 139 E. 4),
dass damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gasser Küffer