Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00821




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 31. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil IV.2012.00556 vom 25. April 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ vom 15. Mai 2012 gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur psychiatrischen Begutachtung und neuerlichem Entscheid an die Verwaltung zurückwies (Urk. 7/59). Am 16. Juni 2014 ersuchte Rechtsanwalt Karl Kümin die Verwaltung, ihn für das laufende Verwaltungsverfahren als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 lehnte die IV-Stelle das Gesuch mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2).

2.    Am 26. August 2014 liess X.___ dagegen Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Ausserdem liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Karl Kümin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Karl Kümin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren bestellt (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37).

         Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen) bleibt weiterhin anwendbar (Urteil des Bundesgerichts Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.1).

2.2     Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

2.3        Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungs-verfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).

            Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 E. 4b mit Hinweisen).    


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren damit, dass sich die Versicherungsangelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid vom 24. April 2014 in einem weitgehend standardisierten Abklärungsverfahren befinde, für welches zumindest bis nach Erlass des Vorbescheids keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliege (Urk. 2). Auch im Falle eines gerichtlichen Rückweisungsentscheides zu weiterer Begutachtung gelte es, den Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu beachten. Weder die Verfahrensdauer noch die sonstigen Umstände dieses Falles sprächen für die Notwendigkeit der ausnahmsweisen anwaltlichen Vertretung (Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, das Verfahren habe mittlerweile eine Komplexität und einen Umfang angenommen, welches sie, da an schweren psychischen Beschwerden leidend und schlecht Deutsch sprechend, unmöglich selber bewältigen könne. Auch sei gemäss Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung regelmässig bejaht worden (Urk. 1).


4.

4.1    Materiell strittig im Verfahren IV.2012.00556 war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen im Nachgang zu ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom
31. Januar 2011. Im Rückweisungsentscheid vom 25. April 2014 kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht durch eine atypische Epicondylopathia limitiert werde und dass sie unter Berücksichtigung nur dieses Gesundheitsschadens in einer adaptieren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre.

    Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangte, stellte sich angesichts der von sämtlichen beteiligten psychiatrischen Fachpersonen gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 64 E. 4.1, 139 V 547) die Frage nach der Überwindbarkeit derselben und damit einhergehend diejenige nach einer relevanten psychischen Komorbidität. Dabei erwies sich die Aktenlage einerseits hinsichtlich Art und Schwere der depressiven Störung als zusätzlich abklärungsbedürftig. Andererseits konnte die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestützt auf die damalige Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Entsprechend wurde die Sache zur neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen, um die relevanten offenen Fragen zu Art und Ausmass einer allfälligen depressiven Störung und einer PTBS zu klären. Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführerin über eine relevante Restarbeitsfähigkeit verfügt, wurde der Beschwerdegegnerin ausserdem aufgetragen, neben der Durchführung einer bis anhin unterbliebenen Invaliditätsbemessung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 7/59 insbesondere S. 13 ff.).

4.2    Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ging es um die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung noch nicht zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013
E. 4.2). Auch bildet die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts I 686/00 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Ebenfalls kein genereller Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Parteirechte der Versicherten massgeblich gestärkt hat.

    Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.3    Für das Vorliegen solcher Umstände sprach sich das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_676/2012 vom 16. Dezember 2013 im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung aus. In jenem Fall war die versicherte Person bereits im ersten gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, was neben der Komplexität der Rechtsfragen und der vorinstanzlichen Anweisung zur umfassenden medizinischen Abklärung als Umstand für die Erforderlichkeit der Vertretung gewertet wurde (E. 4.2 des zitierten bundesgerichtlichen Urteils).

    Auch im hier zu beurteilenden Fall liess sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren IV.2012.00556 anwaltlich vertreten. Die Rückweisung erfolgte zwar zur Veranlassung eines mono- nicht eines polydisziplinären Gutachtens. Doch kann angesichts der konkreten Anweisung zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung im Urteil IV.2012.00556 nicht von einem einfachen Sachverhalt ausgegangen werden, erwiesen sich doch mehrere psychische Krankheitsbilder sowie deren Wechselwirkungen als zusätzlich abklärungsbedürftig.

    Hinzu kommt, dass sich im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerz-störung aufgrund der komplexen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (zitiert in E. 4.3.1 im Urteil IV.2012.00566 vom 25. April 2014) nicht nur in sachverhaltlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen stellen. Angesichts der zusätzlich im Raume stehenden psychischen Krankheitsbilder einer depressiven Störung und eines PTBS erscheint es wichtig, dass die Beschwerdeführerin allfällige formelle und materielle Einwände gegen die Begutachtung, insbesondere aber auch Ergänzungsfragen frühzeitig und kompetent vorbringen kann, zumal die Frage nach der Verwertbarkeit von der Verwaltung eingeholter Gutachten aufgrund formeller Unzulänglichkeiten bereits im Verfahren IV.2012.00556 thematisiert und die Beschwerdegegnerin in der abschliessenden Erwägung im Urteil vom 25. April 2014 darauf hingewiesen wurde, bei der Einholung des psychiatrischen Gutachtens die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 zu beachten (vgl. E. 4.1.2 und E. 4.3.3 im Urteil IV.2012.00556, Urk. 7/59/12 f. und 7/59/19).

    Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin anhand genommenen neuerlichen Gutachtenseinholung fand zwischen den Parteien denn auch bereits wieder ein Schriftwechsel zur Frage der Notwendigkeit des in die Wege geleiteten bi-, nicht wie gerichtlich angewiesen monodisziplinären Gutachtens sowie zur rheumatologischen Gutachterperson statt (Urk. 7/68-69), wobei die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1. September 2014 monierten respektive ergänzten Verfahrensfragen im Lichte von BGE 139 V 349 durchaus eine gewisse Berechtigung zu scheinen haben.     

4.4     Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Verfahrensdauer: Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie der Beschwerdeführerin, welche zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ab dem Rückweisungsurteil vom 25. April 2014 als geboten. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint.

4.5       Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der anhaltenden Unterstützung durch das Sozialzentrum Y.___ der Stadt Z.___ (Urk. 7/61) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.

4.6       Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, ab 25. April 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beigegeben wird.

5.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist.


6.          Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der Kostennote vom 15. Januar 2015 (Urk. 11) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 4 Minuten und Barauslagen von Fr. 49.80 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab Anfang 2015 resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘153.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren ab 25. April 2014 hat und Rechtsanwalt Karl Kümin als unentgeltlicher Rechtsvertreter hierfür bestellt wird.

2.     Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘153.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Karl Kümin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer