Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00822 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 8. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Z.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich am 10. Januar und
18. Februar 2006 wegen einer durch einen Arbeitsunfall ausgelösten Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/95) mit Urteil vom 30. November 2009 ab, wobei es von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und von keiner Erwerbseinbusse ausging (Urk. 9/98). Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für den Versicherten eine Beistandschaft an (Urk. 9/109).
Am 9. September 2011 meldete der Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an, wobei er auf Depressionen und Rückenprobleme hinwies (Urk. 9/112). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/121, Urk. 9/122, Urk. 9/123, Urk. 9/128, Urk. 9/129, Urk. 9/131), insbesondere gab sie beim Sanatorium A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 30. April 2013 erstattet wurde (Urk. 9/138). Am
23. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre (allgemeininternistisch, rheumatologisch, neuropsychologisch, neurologisch, psychiatrisch) Begutachtung stattfinden werde (Urk. 9/143). Der Versicherte teilte mit Email vom 20. September 2013 mit, dass er gegen ein erneutes Gutachten „Einspruch“ erhebe, da bereits ein Gutachten des Sanatoriums A.___ vorliege (Urk. 9/146). Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 hielt die IV-Stelle fest, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung einer bisher nicht in den Behandlungsprozess involvierten Gutachterstelle angezeigt (Urk. 9/149). Mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 7. Januar 2014 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Termine zur Begutachtung wahrzunehmen, unter Androhung einer Entscheidung aufgrund der Akten im Falle einer Verweigerung der Teilnahme (Urk. 9/152). Der Versicherte erschien nicht zum Begutachtungstermin (Urk. 9/159) und die Gutachterstelle Medas teilte der IV-Stelle am 28. Januar 2014 mit, dass sie unter all den vom Versicherten genannten Rahmenbedingungen (Verfügbarkeit der Begleitperson, keine Begutachtung am Vormittag) den Begutachtungsauftrag ablehnen müsse (Urk. 9/162), woraufhin der Gutachtensauftrag von der IV-Stelle storniert wurde (Urk. 9/164). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wobei sie festhielt, es sei kein anderer Entscheid möglich, da der Versicherte an zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe (Urk. 9/168). Der Versicherte liess am 17. April 2014 Einwand erheben (Urk. 9/170) und diesen am 27. Mai 2014 begründen (Urk. 9/173). Am 26. Juni 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Verfügung (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienst der Stadt Zürich, am 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Versicherte liess am 5. November 2014 die Replik erstatten (Urk. 11) und die IV-Stelle verzichtete am 1. Dezember 2014 auf eine Duplik (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat die versicherte Person sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/94). Nach dagegen erhobener Beschwerde hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. November 2009 fest, dass der Versicherte in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeit in vornübergebeugter Haltung zu 100 % arbeitsfähig sei und keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erlitten habe (Urk. 9/98/13). Insbesondere ging das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Oktober 2006 aus (Urk. 9/98/10). Da nun das Vorhandensein eines Rentenanspruchs zu beurteilen ist (vgl. Urk. 2), während im damaligen Verfahren ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 9/94, Urk. 9/98), handelt es sich um keine Neuanmeldung
(vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 127 mit Hinweisen).
2.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, hielt in den Berichten vom 29. März und vom 12. Dezember 2012 eine aus somatischer Sicht weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Urk. 9/123/5, Urk. 9/131/4). Dies wird vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 4) und erscheint auch aufgrund der Aktenlage zutreffend.
2.3 Das behandelnde Zentrum D.___ hielt im Bericht vom 16. Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine seit 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten fest (Urk. 9/122/5). Allerdings enthält dieser Bericht keine Auseinandersetzung mit erheblich abweichenden Graden der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus anderen medizinischen Berichten ergeben haben, obwohl der Bericht sie erwähnt, beispielsweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 30. Dezember 2007 (Urk. 9/122/6). Diese abweichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden im Bericht des Zentrums D.___ vom 27. Oktober 2012 ohne Begründung auf eine ab 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit korrigiert (Urk. 9/129/6). Anzumerken ist, dass das Zentrum D.___ dem Versicherten am 17. Juni 2008 eine bereits ab 1994 bestehende „praktische“ Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, jedoch eine Umschulung zum Applikationsentwickler befürwortete (Urk. 9/91), was ebenfalls nicht schlüssig erscheint.
2.4 Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Sanatoriums A.___ vom 30. April 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische rezidivierende Lumbalgie und ein chronisches rezidivierendes zervikozephales Schmerzsyndrom genannt (Urk. 9/138/23). Dabei fällt auf, dass auch somatische Diagnosen gestellt wurden, obwohl es sich um ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten handelt. Die Gutachter schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit auf 0 % ein. Die komplette Arbeitsunfähigkeit wurde von den Gutachtern damit begründet, dass der Versicherte seit mehreren Jahren keiner regelmässigen und andauernden Arbeit mehr nachgegangen sei, er gemäss verschiedener fremdanamnestischer Angaben nicht in einem Team arbeiten könne und es an einer ausdauernden Konzentrationsfähigkeit zu mangeln scheine (Urk. 9/138/27). Diese Begründung der Arbeitsunfähigkeit ist zu knapp, um sie nachvollziehen zu können. Insbesondere setzten die Gutachter sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Versicherte Tätigkeiten nachgehen könnte, bei welchen er weder im Team arbeiten müsste noch eine ausdauernde Konzentrationsfähigkeit benötigen würde. Zudem erscheint es problematisch, dass die Einschätzungen vor allem auf fremdanamnestischen Angaben beruhen. Es ist zwar zu begrüssen, dass die Gutachter telefonische Anfragen beim behandelnden Psychotherapeuten vom Zentrum D.___ sowie bei der Beiständin tätigten (Urk. 9/138/20-21), doch hätten deren Auskünfte durch die Gutachter nicht einfach übernommen, sondern überprüft werden sollen.
Die Gutachter des Sanatoriums A.___ hielten zum zeitlichen Verlauf fest, es sei im Jahr 2004 erstmals eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert worden. Es könne jedoch diskutiert werden, ob bei der bereits seit Kindheit bestehenden Depression sowie der sich wahrscheinlich schon früh entwickelten Persönlichkeitsstörung bereits vor 2004 eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestiert werden können (Urk. 9/138/27-28). Die psychiatrischen Gutachter führten weiter aus, ab dem Jahr 2008 sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, wobei aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2004 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/138/30).
2.5 Aufgrund dieser unvollständigen Angaben zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, welche zudem die somatischen Beschwerden möglicherweise zum Teil mitberücksichtigten, verlangte die IV-Stelle im Rahmen einer Rückfrage eine Äusserung zur Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2004 aus rein psychiatrischer Sicht (Urk. 9/139). In Ergänzung des Gutachtens hielten die Gutachter nunmehr am
7. Juni 2013 fest, gemäss den ihnen zur Verfügung stehenden Akten sowie ihrer eigenen gutachterlichen Untersuchung scheine der Versicherte nach dem Arbeitsunfall vom Dezember 2003 ab mindestens 2004 bis zum jetzigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht in angestammter, jedoch auch in angepasster Tätigkeit, durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 9/141). Die Festlegung der Arbeitsfähigkeiten durch das Sanatorium A.___ im Gutachten vom 30. April und in der Ergänzung vom 7. Juni 2013 widersprechen sich demnach, da im Gutachten eine ab 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aus psychiatrischer Sicht festgehalten wurde (Urk. 9/138/30) und in der Ergänzung eine solche von 100 % (Urk. 9/141/2). Zudem ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Sie steht im Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2009, in welchen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt vom 16. Juli 2008 (Urk. 9/94) aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte eine aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (Urk. 9/98/10). Diese Einschätzung wurde im Urteil vom 30. November 2009 überzeugend mit der Einschätzung des damals behandelnden Psychiaters Dr. B.___ in dessen Bericht vom 13. Oktober 2006 begründet (Urk. 9/18). Die Gutachter des Sanatoriums A.___ kannten diesen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 9/138/6-7, Urk. 9/141/2). Sie hielten in ihrer Gutachtensergänzung vom 7. Juni 2013 zwar fest, dass die Aktenlage betreffend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eindeutig sei (Urk. 9/141/1), begründeten jedoch nicht, weshalb sie statt auf den Bericht von Dr. B.___ auf die Berichte des Zentrums D.___ abstellten (Urk. 9/141/2), welche wie ausgeführt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht überzeugend ausgefallen waren (vgl. E. 2.3 und Urk. 9/98/10). Was sich seit dem Jahr 2006 am psychischen Zustand des Versicherten verschlechtert haben sollte, wurde von den psychiatrischen Gutachern nicht dargetan und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werden sollte, als in der Verfügung vom 16. Juli 2008 (Urk. 9/94) sowie im Urteil vom 30. November 2009 (Urk. 9/98), in welchen diese 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeugend begründet ist. Es kann daher mangels schlüssiger Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2004 zur Bestimmung des Invaliditätsgrads nicht auf das Gutachten sowie die Gutachtensergänzung des Sanatoriums A.___ abgestellt werden. Somit kann offen gelassen werden, ob wie von der IV-Stelle ausgeführt (Urk. 2 S. 2), auch deshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden kann, da der Versicherte sich im Sanatorium A.___ in den Jahren 2006 und 2012 in Behandlung befand (Urk. 9/138/4-5, Urk. 9/138/14-15).
2.5 Es ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten keine mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorhandene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten herleiten lässt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Versicherte nach wie vor zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann
(vgl. Urk. 9/98). Zu beantworten bleibt die Frage, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Urk. 2) zu Recht aufgrund der Akten über den Rentenanspruch befand, ohne das ursprünglich geplante polydisziplinäre Gutachten erstellen zu lassen.
3.
3.1 Die IV-Stelle wollte eine polydisziplinäre (allgemeininternistisch, rheumatologisch, neuropsychologisch, neurologisch, psychiatrisch) Begutachtung durchführen lassen (Urk. 9/143) und ordnete eine solche mit Zwischenverfügung vom 27. September 2013 an (Urk. 9/149). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, die Begutachtungstermine vom 27. Januar,
29. Januar und 3. Februar 2014 bei der Medas wahrzunehmen, unter der Androhung, dass ansonsten gemäss Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 9/152). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am
9. Januar 2014 telefonisch mit, er wolle die Begutachtungstermine zeitlich verschieben, da er frühmorgens weder einen Arzttermin wahrnehmen noch mit der Eisenbahn fahren könne (Urk. 9/153). Dies brachte er am 22. Januar 2014 erneut telefonisch vor (Urk. 9/155). Die Beiständin des Versicherten teilte am
23. Januar 2014 telefonisch mit, der Bruder des Versicherten könne diesen zwischen dem 10. und 21. Februar 2014 zu einer Begutachtung begleiten (Urk. 9/156). Am 24. Januar 2014 teilte die Beiständin der IV-Stelle per Email mit, sie habe eine Begleitperson gefunden, welche jedoch die vorgesehenen Begutachtungstermine wegen ihrer Arbeitszeiten auch nicht einhalten könne. Die IV-Stelle antwortete gleichentags per Email, dass es dem Versicherten aus medizinischen Gründen zumutbar sei, die vorgesehenen Begutachtungstermine wahrzunehmen, und ansonsten aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde (Urk. 9/158). Die Medas hielt am 28. Januar 2014 fest, dass nicht alle Termine auf den späten Vormittag beziehungsweise Nachmittag gelegt werden könnten und sie den Begutachtungsauftrag daher ablehnen müsse (Urk. 9/162).
3.2 Die IV-Stelle hat dem Versicherten korrekt im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Entscheidung aufgrund der Akten angedroht, sollte er die Begutachtungstermine nicht wahrnehmen (vgl. Urk. 9/152). Es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Versicherte gemäss seinen Angaben jeweils erst um 11 Uhr morgens aufsteht (Urk. 9/138/19). Doch der Versicherte belegte nicht, dass er aus medizinischen Gründen nicht ausnahmsweise von dieser Gewohnheit abweichen könne. Zudem blieb es auch eine blosse Behauptung, dass er für die Wahrnehmung der Begutachtung zwingend eine Begleitung benötige. Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingestanden, dass den Akten nicht entnommen werden könne, ob entschuldbare krankheitsbedingte Gründe für die Unflexibilität des Versicherten vorlägen (Urk. 1 S. 7). Sind gesundheitsbedingte Gründe vorhanden, so hätte der Versicherte diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu belegen gehabt, beispielsweise durch ein Arztzeugnis. Es ist daher festzuhalten, dass der Versicherte die Begutachtungstermine hätte wahrnehmen können und müssen, weshalb die IV-Stelle zu Recht androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden hat.
3.3 Wie bereits ausgeführt, kann aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erstellt werden. Ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Rückenbeschwerden angepassten Tätigkeit anzunehmen, so besteht keine Erwerbseinbusse und keine Invalidität, wie dies bereits in den Erwägungen des Urteils vom 30. November 2009 in Bezug auf die gleiche Ausgangslage dargelegt wurde (Urk. 9/98/13). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef