Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00824 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 22. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 10. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/5 und Urk. 8/29) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/8 und 8/14). Am 24. September 2012 führte sie eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Oktober 2012 [Urk. 8/30]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (inklusive Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]; Expertisen vom 11. und 18. Juli 2013 [Urk. 8/24-25]). In der Folge kam es zu einer erneuten Abklärung vor Ort (Haushaltsabklärungsbericht vom 27. März 2014 [Urk. 8/31]). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 8/38) – mit Verfügung vom 22. Juli 2014 fest (Urk. 8/40 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2014 (richtig: 22. Juli 2014) sei aufzuheben, es sei ihr eine halbe, eventuell eine ganze Rente zuzusprechen und es seien weitere medizinische Abklärung vorzunehmen, wobei eventuell ein Gutachten bei einem auf Ernährungsstörungen spezialisierten Institut einzuholen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2001 einschränkende Leiden sei nie adäquat behandelt worden. Vier bis fünf Monate vor der Begutachtung im Juli 2013 habe sie dann eine entsprechende Therapie begonnen. Dadurch habe sich ihr Zustand verbessert. Es handle sich um eine gut behandelbare Gesundheitsstörung. Somit bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden, sondern ein therapierbares Leiden (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der Tatsache, dass sie im Begutachtungszeitpunkt noch nicht optimal therapiert worden sei. Dies werde bestritten, da dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 26. Mai 2006 ein Behandlungsvorschlag im Sinne einer Einleitung einer psychiatrischen Behandlung zu entnehmen sei. Ob eine solche Behandlung stattgefunden habe, sei von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4). Was die somatischen Beschwerden betreffe, genüge das rheumatologische Gutachten, das viele Widersprüche und Ungereimtheiten aufweise, den beweismässigen Ansprüchen nicht. Ein BMI von 13.4 könne nicht als guter Allgemein- und Ernährungszustand beurteilt werden, sondern sei sowohl nach ICD-10- als auch nach DSM-IV-Diagnosekriterien eine Anorexie und somit eine Krankheit mit Körperschemastörung. Es sei deshalb eine Abklärung bei einem auf Ernährungsstörungen spezialisierten Institut respektive Arzt vorzunehmen. Bei ihr seien im Zusammenhang mit der Anorexie stehende Spätfolgen in Form einer Osteoporose und von hormonellen Entgleisungen bereits aufgetreten (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Anlässlich des Erstgesprächs am 9. Dezember 2011 (Bericht vom 19. Dezember 2011 [Urk. 8/14]) diagnostizierten die Ärzte des C.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anorexia nervosa restrictiva (ICD10 F50.00) bei einem Body Mass Index (BMI) von 13.5 kg/m2 und einer sekundären Osteoporose (2007: T-Score Lendenwirbelsäule -4.7, Femur –4.2). Sie schilderten, die Beschwerdeführerin zeige ein restriktives Essverhalten. Sie mache sich jedoch keine übermässigen Gedanken bezüglich Essen und Gewicht und habe auch keine Ängste vor dem Zunehmen (S. 1). In der Hoffnung, dass die durch die schwere Osteoporose und den Autounfall bedingten Schmerzen etwas nachlassen würden, wolle sie endlich an Gewicht zulegen (S. 3).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte am 16. März 2012 eine Osteoporose. Er berichtete, bei bekannter Anorexia nervosa bestehe eine massive Dekalzifizierung der Lendenwirbelsäule und des proximalen linken Femurs. Zusammen mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden klinischen Risikofaktoren (Anorexia nervosa mit Abnahme des BMI von 14.5 kg/m2 im November 2007 auf aktuell 13.1 kg/m2, sekundärer Hyperparathyreoidismus, sekundäre Amenorrhoe und fortgesetzter Nikotinkonsum) resultiere eine deutlich erhöhte, allgemeine Frakturgefährdung. Auf den Übersichtsaufnahmen der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 7. Februar 2012 seien aber keine Fraktur-verdächtigen Wirbelkörper zu erkennen (Urk. 8/8/9-11 S. 1 f.).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Anorexia nervosa restrictiva, Erstdiagnose circa 2001
- Aktueller BMI 13.1
- Sekundäre Osteoporose
- (T-Score Lendenwirbelsäule -4.7, Femur -4.2)
- schwerer Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert
- sekundärer Hyperparathyreoidismus
Dem Status nach schwerem Verkehrsunfall mit Polytrauma im Jahr 2003 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Er führte aus, weitere Abklärungen (betreffend Osteoporose; Gastroskopie) und Behandlungsversuche (im Ausland mit täglichen Infusionen, hier mit Hormoninjektionen) hätten einzig zu einer vorübergehenden, minimalen Besserung und Steigerung des BMI geführt. Es liege grundsätzlich ein chronischer Verlauf der Anorexie mit einem BMI im Bereich von 13 vor. Die Beschwerdeführerin klage, vor allem unter körperlicher Belastung, über chronische Schmerzen am Bewegungsapparat und eine rasche Erschöpfung. Sie berichte über einen minimalen Appetit und ein schweres allgemeines Schwächegefühl. Es bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % (S. 1 f.).
3.4 Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung sowie der EFL nannten die Dres. med. Z.___ und A.___ und die Physiotherapeutin F.___ in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2013 (Urk. 8/25) nachstehende Diagnosen (S. 7 f.):
- Rezidivierende, depressive Störung mit einer Mischung von somatisch-depressiven Symptomen, vordergründig anhaltender Müdigkeit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, sexuellen Problemen, Selbstwertproblematik und muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-10 F33.8) mit im Besonderen:
- Plurivalenter Adynamie/Mangel-Folgezustand im Sinne einer/eines:
generellen Muskelhypotrophie, -adynamie
kardiovaskulären Dekonditionierung
aktenanamnestisch schweren, sekundären Osteoporose
aktenanamnestisch ausgeprägten Vitamin D-Mangels
aktenanamnestisch sekundären Hyperparathyreoidismus
zerviko- und lumbosakralen Schmerzsyndroms
- Leichte belastungsabhängige Knieschmerzen links (klinisch femoropatelläres Schmerzsyndrom)
Dr. A.___ berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/24), die Beschwerdeführerin habe 1999 geheiratet und sei unmittelbar danach zum Ehemann in die Schweiz gezogen. Im Rahmen eines „Kulturschockes" nach der Einreise in die Schweiz beziehungsweise des Verlustes der Tagesstruktur habe sich ein Gefühl der Einsamkeit, Verzweiflung und Resignation eingestellt. Aufgrund dessen sowie der massiven Eheprobleme der im gleichen Haushalt wohnhaften Schwiegereltern sei es zum Ausbruch einer atypischen Depression (smiling depression) mit vordergründig Appetitverlust, allgemeiner Müdigkeit, Zurückgezogenheit, Anspannungen, Sorgen, Schuldgefühlen und sexuellen Problemen gekommen. Leider sei jahrelang keine seriöse psychiatrische Abklärung vorgenommen worden und es sei aktenmässig seit 2002 die Diagnose einer Anorexia nervosa postuliert beziehungsweise in den Akten wiederholt worden. Die Beschwerdeführerin – so der Gutachter weiter – sei bei der vor vier bis fünf Monaten eingeleiteten psychiatrischen Behandlung bei Dr. G.___ offenbar in ihrem psychischen Leiden zum ersten Mal ernst genommen worden. Die Abklärung habe eine depressive Störung ergeben, weshalb eine fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei. Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin über eine subjektive Verbesserung ihres psychischen Zustandes unter der eingeleiteten Therapie berichtet, was auch mit den objektiven Untersuchungsbefunden übereinstimme. Sie habe weiterhin Symptome einer mindestens leichten bis mittelschweren depressiven Episode aufgewiesen, wobei ein Appetitverlust, eine Amenorrhoe und hartnäckige Schlafstörungen mit täglicher Müdigkeit im Vordergrund stünden. Deswegen könne weder von einer nachhaltigen Stabilisierung des psycho-physischen Zustandes noch von einer Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen ausgegangen werden (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine depressiv bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der IV-Anmeldung am 10. Juni 2011 bis Juni 2013 attestiert werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. Ab Januar 2014 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 18. Juli 2013 (Urk. 8/25) kann entnommen werden, dass sich bei der klinischen Untersuchung eine sehr magere, muskelschwache Versicherte in gutem Allgemein- und Ernährungszustand gezeigt hat. Es liege eine Hypotonie und eine Bradykardie vor. Die Wirbelsäule weise im Wesentlichen eine physiologische Form auf und sei weder in der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule bewegungseingeschränkt. Palpatorisch würden sich diffuse Druckdolenzen lumbosakral und im Beckenkammbereich rechts finden. Die Gelenkbeweglichkeit aller Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten sei frei. Eine gezeigte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links sei nicht auf eine Schulterproblematik, sondern auf eine schmerzbedingte Minderbewegung bei Angabe von Schmerzen im früheren Rippenfrakturbereich zurückzuführen. Palpatorisch seien keine generalisierten Weichteilprobleme ersichtlich. Auch aus neurologischer Sicht seien weder motorische noch sensible Auffälligkeiten zu erkennen. Die Gutachterin führte zusammenfassend aus, es finde sich eine Beschwerdeführerin mit einem gesamthaft fragilen körperlichen Zustand und einer ausgeprägten muskulären Hypotrophie, ohne dass klinisch spezifische rheumatologisch-orthopädische Funktionseinschränkungen hätten objektiviert werden können. Aus rheumatologischer Sicht zeige die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen von zwei Stunden über einen Acht-Stunden-Arbeitstag verteilt (S. 6 f.).
Bei der am 8. und 9. Juli 2013 durch die Physiotherapeutin F.___ im O.___ (O.___) in Zürich durchgeführten EFL (Urk. 8/25/11-20) habe die Beschwerdeführerin eine zuverlässige Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Aufgrund der bekannten schweren Osteoporose seien die Testlimiten bei den Hebe- und Tragetests auf maximal zehn Kilogramm gesetzt worden. Spezifische, einem bestimmten medizinischen Problem des Bewegungsapparats zuordenbare funktionelle Defizite hätten nicht objektiviert werden können (Urk. 8/25 S. 7). Arbeitsbezogene relevante Probleme bestünden in der verminderten Bein- und Armkraft sowie der Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur (Urk. 8/25 S. 8).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter zusammenfassend aus, es bestehe für die Haushalttätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Da die in der Schweiz kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung fast ausschliesslich vom Ehemann der Versicherten ausgeführt worden sei, könnten keine konkreten Angaben zur zuletzt ausgeführten Arbeit gemacht werden. Ab Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Durchführung der vom Psychiater empfohlenen Massnahmen sei ab Januar 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Pausen auszugehen, weil sich die verbesserte psychische Situation auch in einer Verbesserung der somatischen Situation/Parameter zeigen werde (Appetiterhöhung, Gewichtszunahme, erhöhte Kraftentwicklung, etc.; S. 8 f.).
4.
4.1 Die Gutachter berichteten – wie soeben ausgeführt – betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 18. Juli 2013, ab Juli 2013 bestehe für die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Durchführung der vom Experten Dr. A.___ vorgeschlagenen Massnahmen – dieser empfahl die konsequente Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen samt Optimierung der Psychopharmakotherapie (Einsetzung von Olanzapin, beginnend mit 1.25 mg abends, Dosisausbau; Urk. 8/24 S. 8) – sei ab 1. Januar 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einlegung von Pausen auszugehen; dies auch deshalb, weil sich die gebesserte psychische Gesundheit in einer Verbesserung der somatischen Situation respektive der entsprechenden Parameter niederschlagen werde.
Obwohl der beim regionalen ärztlichen Dienst tätige Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nach Einsicht in das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ am 12. September 2013 forderte, anfangs 2014 sei zu überprüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit entsprechend der gutachterlichen Prognose entwickelt habe (Urk. 8/32 S. 5), lässt sich den Akten über den Verlauf der psychiatrischen Behandlung nichts Näheres entnehmen. Namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der physische und psychische Gesundheitszustand entsprechend der Vermutung der Experten verbessert hat beziehungsweise welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären, zumal selbst eine Beurteilung des seit Februar 2013 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/17), nicht eingeholt wurde. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift vom 26. August 2014 erste Erfolge der psychiatrischen Behandlung mitteilte (Urk. 1 S. 7). Aus dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 27. März 2014 geht zudem hervor, dass das vom Gutachter Dr. A.___ zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung empfohlene Olanzapin nicht zu den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamenten gehört (Urk. 8/31 S. 2). Überdies ist der Versicherten zuzustimmen (Urk. 1 S. 4), dass angesichts einer bei der Begutachtung erhobenen Körpergrösse von 161.5 cm und eines Körpergewichts von 35 kg die Erwähnung eines guten Allgemein- und Ernährungszustands (Urk. 8/25 S. 5) als nicht nachvollziehbar erscheint.
4.2 Was die Beurteilung von Dr. E.___ vom 5. April 2012 (Urk. 8/8/6-8) betrifft, ist anzumerken, dass er keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2014 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der somatischen und psychischen Verhältnisse, allenfalls unter Einholung eines neuen (bidisziplinären) Gutachtens und unter Auflage einer Schadenminderungspflicht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden.
Zu ergänzen bleibt, dass der Umstand, dass ein Leiden therapierbar ist, nicht per se das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschadens ausschliesst (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 7 S. 1). Einer vorübergehenden Gesundheitsstörung, die die rentenbegründenden Voraussetzungen erfüllt, wäre sodann mit der Zusprache einer befristeten Rente Rechnung zu tragen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Die durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher