Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00825




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther

advokatur kanonengasse

Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1972 geborene X.___ ist Staatsangehöriger von Y.___. Er verbrachte die Schul- und Studienzeit in seiner Heimat und verfügt nach eigenen Angaben über einen Abschluss als „Bachelor of Commerce“ (Urk. 10). Seit dem 7. September 1997 ist der Versicherte verheiratet und mittlerweile Vater dreier Kinder (1998, 2000, 2009). In der Zeit von 1998 bis 2004 setzte er sich in Z.___ für die Menschenrechte ein (United Z.___ Human Rights Council; Urk. 8/15 S. 17). Am 26. Mai 2004 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches im Jahre 2008 gutgeheissen wurde (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4 S. 1-4). Wegen seit März 2009 bestehender Rücken- und Beinbeschwerden meldete sich der Versicherte am 9. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 5 ff.). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht abklären (Gutachten von Dr. med. A.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappasrates, vom 20. August 2013, Urk. 8/15; Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2014, Urk. 8/23). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. Juni 2014 fest (Urk. 8/32 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 26. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die vorliegend diskussionswürdige Statusfrage (Urk. 7).

    In der Folge wurde der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch darüber informiert, dass sich im Zuge der Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens insbesondere Fragen zum Status sowie zur Berechnung des Valideneinkommens gestellt hätten (Urk. 9). Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 5. November 2014 (Urk. 10). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2015 aufgefordert, weitere Unterlagen bezüglich seiner beruflichen Aktivitäten in der Schweiz sowie des Beginns der Invalidität einzureichen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers medizinische und berufliche Unterlagen ein (Urk. 14 f.), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.3Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ca. ab Januar 2011 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten und angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei keine Erwerbseinbusse und kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 2, Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass im Mai 2010 infolge Beinbeschwerden links eine mikrochirurgische Dekompression an der Lendenwirbelsäule habe durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer leide noch immer Tag und Nacht an starken Schmerzen und sei aufgrund der eingenommenen Medikamente müde, schwindelig und in der Konzentration eingeschränkt. Gestützt auf die Akten sei zumindest von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen, eventualiter würden sich im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 1).

2.3    Bezüglich der Statusfrage hielt der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. November 2014 fest, dass sein Mandant in Y.___ aufgrund der politischen und rechtlichen Situation keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; seine politische Aktivität habe schliesslich auch zur Flucht geführt (Urk. 10).

    Zur beruflichen Situation nach der Einreise in die Schweiz führte der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13. Februar 2015 im Wesentlichen aus, dass sein Mandant im Jahr 2005 einen Sprachkurs sowie im Jahr 2006 zwei Beschäftigungsprogramme „Interkulturelles Training“ besucht habe. Nach diesen Kursen habe er nach Beschäftigungen gesucht und vier oder fünf Arbeitgeber im Gastronomiebereich mündlich kontaktiert. Weitere Suchbemühungen seien durch die gesundheitlichen Schwierigkeiten im Jahr 2007 verhindert worden. Belegt werden könne jedoch die Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist, im Rahmen welcher er mehrmals jährlich an UNO-Konferenzen teilgenommen und Reden zur Situation in Z.___ gehalten habe. Nach der Anerkennung des Asylstatus habe er über einen Parteikollegen in Bern versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei auch davon keine schriftlichen Unterlagen vorhanden seien, da alle Suchbemühungen mündlich erfolgt seien (Urk. 14 S. 2 f.).

    Hinsichtlich des Beginns der gesundheitlichen Beschwerden liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass bereits am 26. Januar 2007 die Entfernung eines Lipoms am Beckenkamm links erfolgt sei, was in der Folge zu Schmerzen im Bereich der Narbe und zu Ausstrahlungen in den Unterschenkel geführt habe. Die Beschwerden hätten erst gegen Ende November 2007 nachgelassen. Durch diese Beschwerden habe der Beschwerdeführer begonnen zu hinken, so dass es durch die einseitige Belastung Ende 2008 zu den bekannten Rückenbeschwerden gekommen sei (Urk. 14 S. 1 f.).


3.

3.1    Bei der Prüfung der Statusfrage ist vorderhand die gesundheitliche und berufliche Situation nach der Einreise in die Schweiz von Interesse. Ohne weiteres nachzuvollziehen ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Situation in seiner Heimat Mühe hatte, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

3.2    Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2004 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Urk. 8/4 S. 1). Nach einer Sperrfrist wäre es ihm demnach erlaubt gewesen, zumindest in gewissen Branchen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die Zeit bis zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen im Januar 2007 wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen. Für den fraglichen Zeitraum wird seitens der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht, sich Ende 2006 vier oder fünf Mal mündlich um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. In Anbetracht des Zeitraums von rund zwei Jahren kann – auch bei Berücksichtigung der nachgewiesenen Kursbesuche (Urk. 15/10) – nicht von einer ernsthaften Stellensuche gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitsloser jeden Monat rund zehn Suchbemühungen nachzuweisen hat, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Auch wenn die Verhältnisse eines Asylsuchenden nicht ohne weiteres mit jenen eines Arbeitslosen verglichen werden können, zeigen sie dennoch, dass im Rahmen einer ernsthaften Stellensuche ein Vielfaches des vom Beschwerdeführer gezeigten Einsatzes verlangt wird.

    Durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2007 einem operativen Eingriff am Beckenkamm links unterziehen musste, welcher vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 15/1-3). Dabei litt der Beschwerdeführer im November 2007 nicht mehr an einschränkenden Folgebeschwerden (Urk. 15/8). Bereits einem Bericht vom 9. Mai 2007 ist jedoch zu entnehmen, dass von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen sei (Urk. 15/4). Vor diesem Hintergrund wäre ab diesem Zeitpunkt die Wiederaufnahme der Stellensuche zu verlangen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist bereits im März 2007 wieder aufgenommen hat (Urk. 15/11, vgl. auch Urk. 15/12). Bis zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden Ende 2008 hätte der Beschwerdeführer demnach erneut während rund 1.5 Jahren eine Anstellung suchen können; dabei wird für diesen Zeitraum lediglich eine Suchbemühung über einen Parteikollegen in Bern geltend gemacht, was für sich allein jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Erwerbsabsicht schliessen lässt.

    In Anbetracht der geltend gemachten Suchbemühungen sowie dem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden in der Zeit von Dezember 2004 bis Ende 2008 ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger einzustufen.

3.3    Dass der Beschwerdeführer als im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, wird seitens des Vertreters des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 20. August 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Mithilfe im Haushalt nicht möglich sei. Dies werde aber auch nicht erwartet, da die Frau des Beschwerdeführers gesund sei und keine beruflichen Verpflichtungen habe (Urk. 8/15 S. 5). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht als im Haushalt tätig qualifiziert werden.

3.4    Was die allenfalls als gemeinnützig im Sinne von Art. 27 IVV zu qualifizierende Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist betrifft, stellt sich vorab die Frage, ob ein solches Engagement überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Sofern einem Versicherten eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, entsteht weder ihm noch seiner Wirtschaftsgemeinschaft (Familie) ein Schaden. Ein solcher könnte allein der Gesellschaft entstehen, da eine nützliche Arbeit nicht mehr verrichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen Genner, Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S. 457 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist.

    Abgesehen davon ist aufgrund der erfolgten Begutachtungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese nur sehr sporadisch ausgeübte (Urk. 15/11 f.) leichte Tätigkeit auch weiterhin ausüben kann. So diagnostizierte Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 20. August 2013 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach Operation bei Bandscheibenvorfall in Höhe L4/5 links im Mai 2010. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer aus klinischer Sicht an Beinschmerzen entsprechend S1 ohne radiologisches Korrelat sowie an Schmerzen im Sinne einer Meralgia parästhetika nach operativer Revision einer Lipomentfernung in der linken Leiste 2007. In einer leichten und angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/15 S. 12-14). Dr. B.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung mit einem IV-relevanten Krankheitswert feststellen, so dass sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Gutachten vom 3. April 2014; Urk. 8/23). Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachlage durch Dr. A.___ und Dr. B.___ könnte somit auch bezüglich der ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist keine erwerbliche Einschränkung begründet werden, sofern eine solche Tätigkeit überhaupt als invalidenversicherungsrechtlich relevant angesehen würde.

3.5    Von den beantragten medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b).

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Hinsicht einen Erwerbsausfall erlitten hat, was im Ergebnis in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2014 zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Verfahren war bereits in einem frühen Stadium erkennbar, dass sich bei der Statusprüfung einige Schwierigkeiten stellen würden. So erschien es schon aus damaliger Sicht äusserst ungewiss, wie der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit vor den gesundheitlichen Beschwerden einen Erwerbsausfall würde nachweisen können. Diese Bedenken wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch und schriftlich mitgeteilt (Urk. 9, Urk. 12). Weiter erschien auch die medizinische Aktenlage aufgrund der Gutachten vom 20. August 2013 und 3. April 2014 als klar und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs Ebnöther

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty