Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00827 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung Djokic
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 29. Mai 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Halswirbelsäulen-Beschwerden und psychiatrische Probleme zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Mai 2009 ab (Urk. 6/33).
Auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 9. Juni 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/36) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2011 nicht ein (Urk. 6/38).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40). Die IV-Stelle trat auf die Anmeldung ein und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, Z.___, vom 19. November 2013 ein (Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Februar 2014, Urk. 6/59; Einwand vom 28. März 2014, Urk. 6/63; ergänzende Einwandbegründung vom 6. Juni 2014, Urk. 6/66) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 27. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 9. Oktober 2012 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-70), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass gestützt auf das Gutachten des Y.___ davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Unter Berücksichtigung einer Arbeitstätigkeit von 90 % und eines Aufgabenbereiches von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus psychiatrischer Sicht das Gutachten des Y.___ nicht schlüssig sei, da der behandelnde Psychiater eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Der rheumatologische und neurologische Gutachter des Y.___ hätten eine Einschränkung der Halswirbelsäule (HWS) von 50 % festgestellt - gleichzeitig hätten sie sie als nicht kooperativ dargestellt. Zusammenfassend seien im Gutachten des Y.___ relevante Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt und die Beschwerdeführerin sei praktisch als Simulantin hingestellt worden. Damit könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Des Weiteren habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erst sieben Monate nach dem Gutachten Stellung genommen, ohne aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen. Da nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gestützt auf das Y.___-Gutachten eine erhebliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid im Jahr 2009 nicht überwiegend wahrscheinlich sei, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur grundsätzlichen Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen. Ausgehend von der Überwindbarkeit der psychischen Leiden ergebe sich ein geringerer Invaliditätsgrad als 27 % (Urk. 5).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 19. November 2013 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/55/4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2
3.2.1 Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten 1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode und 3) eine Klaustrophobie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/55/38).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 6/55/38 f.):
- Leichte Makrozytose unklarer Aetiologie
- Differentialdiagnose: Vitamin B12, Folsäure-Mangel
- Leichte Thrombozytopenie
- Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallsymptomatik
- ISG-Dysfunktion rechts
- Muskuläre Dekonditionierung und Dysbalance
- Chronischer Spannungskopfschmerz
- Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz möglich (MUEKS)
- Leichtes Schulter-Gürtel-Syndrom links im Sinne eines Hyperelevations- und Abduktionssyndroms ohne neurogenes Ausfallsyndrom
- Differentialdiagnose: in Zusammenhang mit bekannten kleinen Stummelrippchen bei C7
3.2.2 Aus internistischer Sicht fänden sich keine pathologischen Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/55/39).
Von orthopädischer Seite sei das chronische cervikocephale Syndrom zu bestätigen. Radiologisch fänden sich degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrosen, insbesondere im mittleren Abschnitt. Die HWS-Beweglichkeit sei in der expliziten Untersuchung um rund 50 % in allen Ebenen eingeschränkt gewesen, dies im starken Kontrast zum freien Bewegen des Kopfes in der Anamneseerhebung, sowohl in der Kommunikation mit dem Referenten wie auch mit der Dolmetscherin. Im Bereich der rechten Schulter zeige sich eine deutliche Druckdolenz über der ventralen Kapsel mit Auslösen einer nicht dermatomspezifischen Hypästhesie im Bereich des rechten Armes bis hin zur dorsalen Handfläche und der Finger I-V. Die Schultern seien beidseits vollumfänglich frei beweglich. Im Bereich des Beckens finde sich eine ausgeprägte Druckdolenz und ein Mobilitätsschmerz im Bereich des rechten ISG im Rahmen einer ISG-Dysfunktion. Die Hüftuntersuchung sei beidseits unauffällig ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten. Zudem falle eine insgesamt doch deutliche muskuläre Dekonditionierung respektive Dysbalance auf, insbesondere in der Rumpfgegend (Urk. 6/55/39).
In der neurologischen Untersuchung hätten weder radikuläre Irritationen noch eine Ausfallssymptomatik festgestellt werden können. Im Status fänden sich bei Hyperelevation Hinweise auf eine Kompressionssymptomatik im Bereich des linken Schultergürtels mit Abschwächen des Radialispulses und einem Stenosegeräusch supraclavikulär links, jedoch ohne neurogenes Ausfallsyndrom. Symptomatisch träten leichte Parästhesien am linken Arm ulnar auf, die von der Beschwerdeführerin aber als diffus beschrieben würden. Motorische Ausfälle seien keine beobachtet worden. Dieser Befund weise keinen Krankheitswert auf, die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen könnten bei extremen Hyperabduktionen auftreten und beträfen auch nicht den dominanten Arm. Der übrige Neurostatus sei unauffällig. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien im Sinne von Spannungskopfschmerzen zu beurteilen. Eine mögliche Analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente sei auch zu erwägen (Urk. 6/55/39 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Klaustrophobie. Die mindestens vier Symptome aus dem affektiven Formenkreis wie Störung der Vitalgefühle, depressive Niedergestimmtheit, Stimmungsschwankungen, psychomotorische Hemmung und Libidostörung würden die Diagnose einer aktuell leichtgradigen depressiven Episode begründen, wobei anamnestisch aus den Akten auch eine mittelgradige depressive Episode hervorgehe, sodass von einem undulierenden Verlauf auszugehen sei. Die Diagnose einer Klaustrophobie ergebe sich aus der Symptomschilderung von Beengung in geschlossenen Räumen. Depression und Klaustrophobie bedingten funktionelle Einschränkungen leichteren Ausmasses, wie in der Beurteilung aufgelistet. Bezüglich anhaltender somatoformer Schmerzstörung seien die Prognosekriterien nach Foerster nicht erfüllt. Die funktionellen Einschränkungen würden eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf begründen. Insgesamt würden die psychosozialen (finanziellen) Probleme überwiegen, worunter die Beschwerdeführerin stark leide (Urk. 6/55/40).
3.2.3 Gesamthaft gesehen - unter Berücksichtigung der psychiatrischen und somatischen Aspekte - sei die Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit als Schneiderin oder als Mitarbeiterin in der Reinigung als zu 30 % eingeschränkt zu beurteilen. Bezüglich dieser Beurteilung sei folgendes zu sagen: In den Akten sei aus psychiatrischer Sicht keine eindeutige Stellung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgegeben worden, der Psychiater habe in seinen Berichten jeweils auf die Angaben des Hausarztes verwiesen, welcher ab August 2006 pauschal eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies aber nicht eingehend begründet habe, der Hausarzt habe jeweils die HWS-Befunde aufgeführt. Die Rheumatologen hielten die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde jedoch für gegeben. Sie stützten sich deshalb bei der Beurteilung auf das Gutachtensdatum (Urk. 6/55/40 f.).
Auch in allen anderen adaptierten Tätigkeiten, vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend, ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten sei sie ebenfalls zu 70 % arbeitsfähig. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei etwas schwierig. Der behandelnde Psychiater habe von depressionsbedingten Einschränkungen gesprochen und habe sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des Hausarztes bezogen. Konkrete Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten fehlten. Von psychiatrischer Seite sei davon auszugehen, dass der Druck der psychosozialen Belastung zu einer depressiven Entwicklung mit undulierendem Verlauf geführt habe und dass diese psychosozialen Faktoren deutlich im Vordergrund gestanden hätten und stünden. Die 30%ige Einschränkung gelte ab Gutachtensdatum (Urk. 6/55/41).
4.
4.1
4.1.1 Das interdiziplinäre Gutachten des Y.___ vom 19. November 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 6/55/16 ff.; Urk. 6/55/18 ff.; Urk. 6/55/24 ff.; Urk. 6/55/29 ff.), wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/55/4 ff.) abgegeben und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 6/55/29; Urk. 6/55/42). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, publiziert in BGE 141 V 281 zur Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. dazu E. 4.2).
4.1.2 An der Beweiskräftigkeit des interdisziplinären Gutachtens vermögen auch die weiteren im Recht liegenden Arztberichte keine Zweifel zu erwecken.
Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Arztbericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/46), die Beschwerdeführerin sei seit 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig. Aktuell bestehe aufgrund der Rücken- und Nackenbeschwerden als auch der Depression eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit. Dr. A.___ führte allerdings nicht näher aus, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Beschwerden eingeschränkt sein soll. Ebenso unterblieben Aussagen zu einer angepassten Tätigkeit. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die Einschätzung der begutachtenden psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen Fachärzte grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2006. In seinem Arztbericht vom 10. Dezember 2012 (Urk. 6/43) notierte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, 2) eine Angststörung, nicht näher bezeichnet und 3) ein chr. Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren, differentialdiagnostisch restless Syndrom (ICD-10 F33.11, F41.9, F45.41). Sie sei seit Behandlungsbeginn vollumfänglich arbeitsunfähig, auf längere Sicht sei sie im Haushalts- und Erwerbsbereich vermutlich zu 25 % arbeitsfähig. Dr. B.___ führte allerdings nicht aus, wie sich die gestellten Diagnosen bzw. die erhobenen Symptome und Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, womit seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zusammenfassend vermag der Bericht von Dr. B.___ das beweiskräftige psychiatrische Teilgutachten nicht zu entkräften.
4.2 Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 6/55/36).
4.2.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
4.2.2 Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind nur mässig ausgeprägt: Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und geistig präsent sei. Sie sei zeitlich, örtlich, zur Person und Situation orientiert. Es ergäben sich keine Hinweise auf mnestische Störungen. Sie wende ihre Aufmerksamkeit in angemessener Weise dem Gespräch mit dem Untersucher bzw. mit der Dolmetscherin zu und lasse Augenkontakt zu. Sie sei zurückhaltend aber mitteilungsbereit. Es bestünden keine Hinweise auf Merkfähigkeits-, Auffassungs-, oder Konzentrationsstörungen während der Untersuchung. Im Gesprächsverlauf lasse die geistige Spannkraft nicht offenkundig nach. Die Gedächtnisleistungen seien ungestört. Es lägen keine Wahrnehmungslücken, Verzerrungen oder Verkennungen der Realität vor. Der Gedankenfluss wirke im Wesentlichen klar, geordnet und logisch strukturiert. Die Inhalte des Denkens wirkten realitätsgerecht und vernünftig. Dem klinischen Eindruck nach sei die Intelligenz der Beschwerdeführerin durchschnittlich. Die Grundstimmung sei depressiv. Als die Rede auf den Unfall des Mannes und auf die finanzielle Abhängigkeit von den Kindern, überhaupt auf die finanzielle Not komme, weine sie. Sie beteure, wie schwer es ihr falle, von ihren Kindern Geld annehmen zu müssen. Sie leide unter ihrer finanziellen Situation. Wenn diese behoben wäre, wäre immer noch nicht alles gut, es blieben die Schmerzen. Bei diesen Bemerkungen wirke sie affektiv gedrückt. Bei der gezielten Befragung zu ihrem affektiven Befinden spreche sie von Nervosität und immer wieder plötzlich auftretendem Weinen, wonach sie sich aber besser fühle. Sie sei täglich häufigen Stimmungsschwankungen unterworfen. Am selben Tag könne sie weinen und fröhlich sein, Musik hören und singen. Ausserdem beklage sie sich über Vergesslichkeit. Spontan äussere sie keine Ängste, auf Befragen gebe sie an, dass sie in allen geschlossenen Räumen Angst habe. Die Vitalgefühle seien gestört, es mangle ihr an Lebendigkeit, Schwung und Frische. Sie wirke ängstlich-deprimiert. Auf einer Stimmungsskala von 0 (tief) bis 10 (hoch) ordne sie ihre Stimmung aktuell bei 3 ein. Freude könne sie über ihre Kinder und die drei Enkelkinder empfinden. Allerdings könne sie nicht mit diesen spielen, weil sie lärmempfindlich sei. Psychomotorisch erscheine sie antriebsgehemmt. Es bestünden keine suizidialen Tendenzen. Sie könne während einigen Nächten gut schlafen, in anderen könne sie schmerzbedingt nicht durchschlafen.
Dr. B.___ notierte in seinem Bericht vom 10. September 2012, dass die Beschwerdeführerin durch Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie mit Psychopharmaka behandelt werde, flankierend sei zudem eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Aktuell wäre aufgrund des zunehmenden Leidensdruckes und der latenten Selbstgefährdung sowie episodisch paroxysmaler Angst ein stationärer Klinikaufenthalt zur medikamentösen Neueinstellung angezeigt (Urk. 6/39/2 f.). Im Bericht vom 10. Dezember 2012 hielt Dr. B.___ wiederum fest, dass eine Einzelpsychotherapie, Behandlung mit Psychopharmaka und eine verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie erfolge. Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgte seinem Bericht entsprechend nicht (Urk. 6/43/3 ff.). Der psychiatrische Gutachter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin Dr. B.___ einmal im Monat konsultiere (Urk. 6/55/31). Zusammenfassend ist behandlungsanamnestisch aufgrund der aktuellen als auch dokumentierten psychiatrischen Behandlung von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.
Hinzu kommt, dass - den Ausführungen des begutachtenden Psychiaters folgend - die sozialen Beziehungen, insbesondere zur engeren Familie, intakt seien. Ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten abwechselnd bei der Tochter und beim Sohn, wobei sich der Mann oft längere Zeit in C.___ aufhalte, wo er ein kleines Haus besitze und viele Verwandte leben würden. Die Beschwerdeführerin selbst gehe nur zweimal im Jahr für sieben Tage dorthin, sie fühle sich in der Schweiz an ihre Kinder gebunden (Urk. 6/55/35).
Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen höchstens von einem mässigen Schweregrad und einer mässigen Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auszugehen. Ob diese überhaupt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest - gerade auch unter Berücksichtigung, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, dass die psychosozialen (finanziellen) Probleme überwiegen würden (Urk. 6/55/40) - fraglich. Eine höhere als die gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber sicherlich nicht begründen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der maximal 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer Tätigkeit vorwiegend körperlich leichterer Natur, wechselbelastend ohne Durchführen körperlich schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopftätigkeiten (Urk. 6/55/40 f.).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt in einem 90%-Pensum angestellt (Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juli 2007, Urk. 6/10). Die angestammte Tätigkeit in der Reinigungsbranche ist ihr dem polydisziplinären Y.___-Gutachten entsprechend weiterhin im Rahmen von 70 % zumutbar, so dass gestützt auf einen Prozentvergleich im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 22 % resultiert (0.9-0.7=0.2; 0.2:0.9=0.22).
Ob sie im Gesundheitsfalle neben der 90%igen Erwerbstätigkeit über einen Aufgabenbereich verfügen würde und sie in diesem allenfalls eingeschränkt wäre, kann offen bleiben, da selbst unter Annahme einer vollumfänglichen Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabenbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 30 % resultieren würde (Erwerbsbereich 90 %, Einschränkung 22 %, Teilinvaliditätsgrad 20 % [0.9*0.22]; allfälliger Aufgabenbereich 10 %, max. Einschränkung 100 %, Teilinvaliditätsgrad 10 %).
5.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler