Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00828 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1990 geborene X.___ leidet seit Geburt an Myelomeningocele (MMC) mit Chiari II Malformation und Hydrozephalus, inkompletter Parese unterhalb L4, partieller Stuhl- und Urininkontinenz sowie an Strabismus (Urk. 7/211 S. 7 und Urk. 7/211 S. 11 f.). Die IV-Stelle übernahm die zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen Nr. 381, 386 und 427 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) notwendigen medizinischen Massnahmen (statt vieler: Urk. 7/11, Urk. 7/24, Urk. 7/40 [Hauspflegebeiträge], und Urk. 7/72), gewährte verschiedene weitere Leistungen, wie Massnahmen für besondere Schulung (statt vieler: Urk. 7/173) und Hilfsmittel (Urk. 7/42, Urk. 7/48 und Urk. 7/120). Nach Beendigung der Sonderschulung in der Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte (Urk. 7/193) erteilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/200) Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Ausbildung zum Industriepraktiker in der Einrichtung Y.___ [Berufliche Bildung Integration] Züri West) vom 18. August 2008 bis 31. Juli 2010 (Urk. 7/200) und gewährte ihm dazu die entsprechenden Taggelder (Urk. 7/209-210).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 3. Januar 1994 einen Pflegebeitrag (aArt. 20 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 4. November 1998 (Urk. 7/63) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung von Hauspflegebeiträgen ein, und mit Entscheid vom 5. November 1998 setzte die IV-Stelle den Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades entsprechend herab (Urk. 7/68 S. 5 f.). Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2000 gut und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Hauspflegebeiträge und auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige im bisherigen Umfang habe (Urk. 7/76).
1.3 Nachdem auf den 1. Januar 2004 die Normen der 4. IV-Revision in Kraft getre-ten waren und die IV-Stelle diverse Abklärungen getroffen hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. April 2004 ab 1. Januar bis 31. Mai 2004 eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 7/110) und ab 1. Juni 2004 eine solche gestützt auf eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/109). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2005 fest, dass der Versicherte nicht nur bis 31. Mai, sondern bis 30. Juni 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (Urk. 7/148). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hob dieses Urteil mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/157) auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung dieses Urteils, d.h. nach einer erneuten Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 21. März 2006, Urk. 7/163) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2006 ab 1. Januar 2004 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres eine Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit zu (Urk. 7/164).
1.4 Im Rahmen einer amtlichen Revision nach Vollendung des 18. Altersjahres des Versicherten (vgl. Urk. 7/199) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/241). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. September 2009 (Urk. 7/244 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/257) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine aussagekräftige interdisziplinäre (neurologische, orthopädische, gegebenenfalls auch ophtalmologische und urologische) medizinische Begutachtung (mit Belastungs- und Ressourcenprofil in den wesentlichen alltäglichen Lebensverrichtungen) in einer spezialisierten Institution und anschliessend eine erneute Abklärung beim Versicherten zu Hause vornehme (Urk. 7/257 S. 6 E. 3.5).
Mit Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 7/284; Verfügungsteil 2, Urk. 7/281) wurde dem Versicherten rückwirkend ab August 2010 eine ganze Rente zugesprochen.
1.5 Nach weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des interdisziplinären Gutachtens vom 6. Juli 2012 des Zentrums Z.___ (Z.___; Urk. 7/299) sowie eines Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/300), auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 10. September 2012 (Urk. 7/302) die Schadenminderungspflicht, einer gezielten Ergotherapie zur Erlangung der Selbständigkeit beim An- und Auskleiden, der Körperpflege und Verrichten der Notdurft nachzugehen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Urk. 7/308; Verfügungsteil 2, Urk. 7/304) wurde dem Versicherten ab dem 1. April 2008 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen.
1.6 Im Rahmen einer amtlichen Revision der Hilflosenentschädigung teilte der Versicherte am 20. November 2013 (Eingangsdatum) mit, dass keine Therapien stattgefunden hätten (Urk. 7/311). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Dezember 2013, Urk. 7/313; Einwand vom 22. Januar 2014, Urk. 7/315; ergänzende Einwandbegründung vom 7. April 2014, Urk. 7/318) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2) auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Hilflosenentschädigung zu belassen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-333), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Hilflosenentschädigung werde aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgehoben (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Hilflosen-entschädigung nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entzogen werden könne, da es nur um die Behebung der Hilflosigkeit gegangen sei, nicht aber um die Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten (Urk. 1 S. 5). Die Revision der Hilf-losenentschädigung aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Eine Verwarnung und nicht die Aufhebung wäre aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Verfügung im September 2012 und dem Vorbescheid vom 20. Dezember 2013 die angemessene Reaktion gewesen. Auch habe er belegt, dass seine Hausärztin aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes von der Teilnahme an Therapien abgeraten habe (Urk. 1 S. 6).
In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Grundsatz der Schadenminderungspflicht auch im Bereich der Hilfslosenentschädigung gelte. Es sei ihm aus kognitiver und somatischer Sicht zumutbar, die Handhabung und anschliessende Nutzung der Hilfsmittel zum Anziehen von Schuhen und Socken, zur Pflege im analen Bereich und zur Körperpflege der unteren Extremitäten zu erlernen. Aus dem Schreiben, womit die Schadenminderungspflicht auferlegt wurde, gehe klar hervor, was die Beschwerdegegnerin verlangt habe und was eine allfällige Untätigkeit für Konsequenzen haben könne. Der Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG schade dabei nicht. Beim Schreiben betreffend Auferlegung der Schadenminderungspflicht handle es sich nicht um eine Anordnung im Sinne von At. 49 ATSG, womit keine formellen Aspekte zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer sei demnach so zu stellen, als ob er seiner grundsätzlichen Pflicht erfolgreich nachgekommen wäre.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Deshalb kann der Anspruch nicht entstehen, solange die versicherte Person in der Lage ist, durch geeignete Vorkehren eine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., N 8 zu Art. 42-42ter).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2012 die Pflicht, einer gezielten Ergotherapie nachzugehen, um den Gebrauch von Hilfsmitteln für das Anziehen von Schuhen und Socken, für die Anwendung im analen Bereich und die Körperpflege der unteren Extremitäten zu erlernen (Urk. 7/302). Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer diese Schadenminderungspflicht zumutbar war.
3.1.1 Die begutachtenden Ärzte des Zentrums Z.___ hielten fest, der Beschwerdeführer schildere eine Einschränkung im Alltag, insbesondere in der Analpflege, der hygienischen Pflege der unteren Extremitäten, sowie beim An- und Ausziehen von Kleidern der unteren Extremitäten. Die Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen seien während den Untersuchungen manifest geworden, er sei zurzeit nicht in der Lage, dies selbständig zu tun. Es sei auch glaubhaft, dass er zurzeit die Analhygiene nicht selbständig durchführen könne. Seine kognitive und körperliche Behinderung sei aber dergestalt, dass es ihm durchaus zuzumuten sei, den Umgang mit entsprechenden Hilfsmitteln und der Führung einer erfahrenen Ergotherapeutin zu erlernen, und es gebe aus kognitiver und somatischer Sicht keinen Grund, wieso dies nicht möglich sein sollte (Urk. 7/299 S. 29).
Das -Gutachten vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/299) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/299 S. 34 ff.; Urk. 7/299 S. 40 ff.; Urk. 7/299 S. 46) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/299 S. 2 ff.) abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Gestützt auf das Gutachten ist die auferlegte Schadenminderungspflicht zumutbar.
3.1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass ihm seine Hausärztin aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes von der Teilnahme an Therapien abgeraten habe (Urk. 1 S. 6). Die behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt allerdings in ihrem Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 7/325) zuhanden der Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass sie übereinstimmend mit dem früheren Kinderarzt dafür halte, dass kein kognitiver oder somatischer Grund vorliege, der den Beschwerdeführer davon abhalten würde, den Gebrauch von Hilfsmitteln für das Anziehen von Socken und Schuhen sowie die Anwendung von Hilfsmitteln im analen Bereich und die Körperpflege der unteren Extremitäten selbst vorzunehmen, respektive zu erlernen. In diesem Sinne habe sie auch nicht von der Durchführung einer Ergotherapie abgeraten (Urk. 7/325).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ihm demnach unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten die Absolvierung einer Ergotherapie - wie von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. September 2012 verlangt - zuzumuten.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer dafür hielt, dass keine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung der Hilflosenentschädigung vorliege, ist entgegenzuhalten, dass die Schadenminderungspflicht ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts darstellt. Art. 21 Abs. 4 ATSG regelt lediglich einen besonders wichtigen Fall in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit dahingehend, dass ein sogenanntes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, 2. Aufl., N 48 zu Vorbemerkungen). Vorliegend kann offen bleiben, ob Art. 21 Abs. 4 ATSG analog anzuwenden wäre oder die Aufhebung gestützt auf den allgemein gültigen Grundsatz der Schadenminderungspflicht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren möglich gewesen wäre, da das Verfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG eingehalten wurde:
Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2012 die Pflicht, einer gezielten Ergotherapie nachzugehen (Urk. 7/302). Gleichzeitig führte sie unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aus, dass bei Verletzung seiner Pflicht der Anspruch so beurteilt werde, als ob er die gezielte Ergotherapie erfolgreich durchgeführt hätte, was zur Einstellung der Hilflosenentschädigung führen könne. Der Beschwerdeführer wusste demnach um die Folgen einer allfälligen Verletzung der Schadenminderungspflicht. Trotzdem absolvierte er keine Ergotherapie.
Die Zumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht sowie deren Verletzung sind demnach hinreichend erstellt. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.
3.3 Wie mit Schreiben vom 10. September 2012 angedroht (Urk. 7/302), ist der Anspruch so zu beurteilen, als ob die gezielte Ergotherapie erfolgreich durchgeführt worden wäre. Die Verfügung vom 20. Dezember 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen wurde, beruhte darauf, dass er damals in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen war (Urk. 7/304; Urk. 7/308). Gestützt auf das Z.___-Gutachten (vgl. E. 3.1.1) und die Ausführungen von Dr. A.___ (E. 3.1.2) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Absolvieren der Ergotherapie in allen drei Bereichen selbständig wäre. Entsprechend besteht kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Therapie unzumutbar gewesen sei und keine gesetzliche Grundlage zur Aufhebung der Hilflosenentschädigung gegeben sei. Die Zumutbarkeit geht klar aus den Akten hervor (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Die Schadenminderungspflicht ist ein allgemeines und grundlegendes Prinzip im Sozialversicherungsrecht, welches auch im Bereich der Hilflosenentschädigung greift. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden.
6.4 Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. August 2014 um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler