Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00832 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete ab dem 1. Mai 1999 zu 100 % als Angestellter in der Wagenreinigung bei der Y.___ (Urk. 6/3/4). Seit dem 25. Juni 2012 ist er in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/3/5, Urk. 6/18/1). Laut der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), betrug die Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni 2012 bis zum 22. September 2013 100 % und seit dem 23. September 2013 50 % (Urk. 6/28/4).
Am 21. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 6/15-16) erstellen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18, Urk. 6/21, Urk. 6/24/6, Urk. 6/26). Mit Vorbescheid vom 29. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/30).
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Y.___, mit Eingaben vom 12. Mai 2014 sowie vom 17. Juni 2014 Einwand (Urk. 6/31, Urk. 6/34).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 6/36 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 liess der Versicherte am 26. August 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2013 zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsspezialist bei der Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie nahm einen Leidensabzug von 10 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des RAD vom 2. Dezember 2013 und vom 25. März 2014 (Urk. 6/28/3-5).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 26. August 2014 insbesondere vorbringen, in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die maximale Arbeitsfähigkeit lediglich 50 %. Dazu liess er auf die Feststellungen der durchgeführten Arbeitsversuche ab dem 23. September 2013 in der angestammten Tätigkeit und im Z.___ sowie ab dem 18. November 2013 im A.___ verweisen. Auch liess er diverse Aussagen zu seiner medizinischen Situation anführen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Das Spital B.___ hielt im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2012 die Diagnose einer Gonarthrose im rechten Knie bei Status nach Innenmeniskusteilresektion fest. Am 30. November 2012 sei die Implantation einer Knietotalprothese rechts vorgenommen worden. Das Röntgenbild des Knies vom 2. Dezember 2012 habe eine regelrechte Situation mit einer regelrechten Positionierung der Totalendoprothese und achsengerechter Stellung ergeben (Urk. 6/21/5). Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis zum 6. Januar 2013 100 % (Urk. 6/21/6). In einem weiteren Schreiben vom 25. Februar 2013 an die IV-Stelle teilte das Spital mit, dass ein akuter Zustand nach der Knie-Totalendoprothesen-Implantation bestehe. Der Beschwerdeführer sei daher bis dato zu 100 % arbeitsunfähig. Langfristige Prognosen könnten noch nicht getroffen werden (Urk. 6/17/5).
3.2 Laut dem Operationsbericht des Spitals B.___ vom 16. April 2013 wurde wegen lateral-ventraler Kniegelenksschmerzen gleichentags eine intraartikuläre Infiltration vorgenommen (Urk. 6/21/7).
3.3 Dr. med. C.___ berichtete am 9. Juli 2013 (Urk. 6/21/1) von einem schlechten Verlauf. Der Beschwerdeführer habe starke, persistierende Schmerzen. Er komme regelmässig zu ihm und werde medikamentös behandelt. Er gehe an Krücken und sei bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 6/21/2).
3.4 Das Spital B.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2013 nicht mehr in Behandlung gewesen sei. Den Kontrolltermin vier Wochen nach der Operation habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Deshalb sei der aktuelle Verlauf nicht bekannt (Urk. 6/22/5).
3.5 Laut Bericht von Dr. C.___ vom 16. Januar 2014 ging es dem Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht vom 9. Juli 2013 tendenziell besser. Er sei nicht mehr auf Krücken angewiesen. Er habe jedoch noch persistierende, zum Teil auch sehr starke Schmerzen, so dass er weiterhin fast regelmässig zu ihm komme und medikamentös behandelt werde. Aktuell arbeite er zu 50 % (Urk. 6/24/6). In einem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2014 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 23. September 2013 und bis auf Weiteres zu 50 %. Mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht zu rechnen, da er angeblich noch weiterhin persistierende Belastungsschmerzen habe. Eine wechselnde Arbeit (sitzend/stehend) sei jedoch zu empfehlen, um eine eventuelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu fördern (Urk. 6/26/1).
3.6 Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 unter den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Knie-Totalendoprothese rechts fest. Unter den Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte sie, dass keine bestünden (Urk. 6/28/4).
Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachmann Y.___ führte sie aus, aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe bei prothetischem Ersatz des Kniegelenks eine verminderte Belastbarkeit. Dies gelte für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund (Urk. 6/28/4).
Dem Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit, eine überwiegend sitzend auszuübende Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachmann der Y.___ habe vom 29. Juni 2012 bis zum 22. September 2013 100 % betragen. Seit dem 23. September 2013 betrage sie 50 %. Gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 0 % (= 100 % Arbeitsfähigkeit). Medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit ab September 2013 (Beginn der 50%-Arbeitsfähigkeit angestammt) gegeben. In Zukunft sei eine Besserung aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich (Urk. 6/28/4).
4.
4.1 Den Arztberichten ist übereinstimmend die Diagnose einer Gonarthrose im rechten Knie bei Status nach Innenmeniskusteilresektion zu entnehmen (Urk. 6/21/5, Urk. 6/21/1, Urk. 6/21/7). Strittig ist einzig, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
4.2 Die Angaben des RAD zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte, basieren auf der obgenannten Diagnose und den bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 6/28/4), wobei diese Arztberichte lediglich Auskunft zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geben.
Die medizinisch-theoretische Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. D.___ als Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie überzeugt. Daran ändern die gescheiterten Arbeitsversuche nichts. Der erste Arbeitsversuch ab dem 23. September 2013 im Umfang von 50 % fand offensichtlich in der angestammten Tätigkeit statt (vgl. Urk. 1 S. 4). Daher ist er nicht geeignet, einen Rückschluss auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu geben. Unerheblich sind daher auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinem Befinden während des Arbeitsversuchs wie beispielsweise, er habe nur unter persistierenden Schmerzen arbeiten können oder die Kniegelenke hätten bei starken Rotationsbewegungen geschmerzt. Auch die während des Arbeitsversuchs gemachten Feststellungen zum Heben, Sitzen und Gehen sind für die Beurteilung des Umfanges der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit ohne Belang.
Der zweite Arbeitsversuch ab dem 18. November 2013 fand im A.___ in E.___ statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit der Bestückung von Sanitäranlagen und dem Leeren von Abfallkübeln betraut. Auch bei diesem Arbeitsversuch arbeitete er zu 50 % (Urk. 1 S. 5).
Die genannten Tätigkeiten entsprechen nicht jenen, welche die RAD-Ärztin als leidensangepasste Tätigkeiten beschrieb (Urk. 6/28/4). Demnach liegt eine leidensangepasste Tätigkeit dann vor, wenn sie vorwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 Kilogramm ausgeübt werden kann. Dies ist beispielsweise bei Kontroll- und Überwachungsaufgaben oder leichten Betriebsarbeiten der Fall (vgl. Urk. 2). Es ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten, die das defekte Knie kaum belasten, uneingeschränkt zumutbar sind. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie med. pract. D.___ umschrieb, auszugehen.
Anzufügen bleibt, dass die in der Beschwerdeschrift genannten, aber in den Akten nicht vorhandenen Arztberichte des F.___ vom 22. Oktober 2013 und vom 3. Juni 2014 sowie von Dr. C.___ kein anderes Bild ergeben. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde seit dem 22. Oktober 2013 stets mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Dies stimmt mit den Ausführungen des RAD überein (Urk. 6/28/4).
4.3 Für den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stellte med. pract. D.___ auf den Bericht von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/26) ab, worin dieser dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013, dem Beginn des ersten Arbeitsversuchs, wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/28/4).
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe bereits im Juni 2013 vorgelegen (Urk. 6/28/5). Sie stützte sich auf die Aussage des RAD vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/28/3), aus medizinischer Sicht wäre zu erwarten, dass der Versicherte sechs Monate nach der Operation für angepasste Tätigkeiten wieder arbeitsfähig sei. Diese Aussage war jedoch bewusst theoretisch gehalten und wurde nach Eingang der Berichte des Spitals B.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 6/22/5) und von Dr. C.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 6/26) revidiert, indem med. pract. D.___ nun erst ab dem 23. September 2013, nach dem Wegfall der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausging.
Der einzige echtzeitliche Bericht, der sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sommer 2013 äussert, ist jener von Dr. C.___ vom 9. Juli 2013 (Urk. 6/21/1-4). Darin beschrieb Dr. C.___ nach einer letzten Kontrolle des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/21/1) einen schlechten behandlungsbedürftigen Zustand mit starken Schmerzen und attestierte immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf diesen Bericht kann nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration vom April 2013 nicht mehr im Spital B.___ war (Urk. 6/22/5), da er sich durch Dr. C.___ behandeln liess.
Für die Zeit bis zum 22. September 2013 ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, und ab dem 23. September 2013 ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen.
4.4 Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist gemäss der Stellungnahme des RAD ab dem 29. Juni 2012 ausgewiesen (Urk. 6/28/4). Somit gilt die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als ab dem 29. Juni 2012 eröffnet. Sie endete ein Jahr später, im Juni 2013.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Somit konnte frühestens im Juni 2013 ein Rentenanspruch entstehen.
Im Juni 2013 erfüllte der Beschwerdeführer sowohl die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als auch die Frist nach Art. 29 Abs.1 IVG. Daher entstand der Rentenanspruch im Juni 2013 und der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.
5.1 Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bedarf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invaliditätsgrad beträgt dann 100 %. Ab dem 23. September 2013 ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen. Für die Zeit ab dem 23. September 2013 ist daher ein Einkommensvergleich durchzuführen. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 6, Urk. 2, Urk. 6/28/5).
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschädigung tatsächlich erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die IV-Stelle stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das als Reinigungsspezialist bei der Y.___ erzielte Einkommen 2011 ab. Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]; Total; 2010: 100; 2013: 102.5) auf das Jahr 2013 aufzurechnen, was Fr. 80‘951.45 ergibt (Fr. 78‘977.-- : 100 x 102.5). Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeit äquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4‘901.--. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, die Tabellenwerte sind somit auf das Jahr 2013 aufzurechnen. Der Tabellenlohn ist auf die im Jahr 2013 über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100, im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.5). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von 62‘844.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.5). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte leidensbedingte Abzug von 10 % zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘560.-- ergibt. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 24‘391.45 und somit ein Invaliditätsgrad von 30,1 %.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein höherer leidensbedingter Abzug von maximal 20 % gewährt würde, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 80‘951.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘275.45 eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘676.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 37,9 % resultieren, was zu keiner Rente führt.
5.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente ist nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteile 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009 und 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009). Verbindlich festgestellt ist eine Verbesserung des Leistungsvermögens ab dem 23. September 2013, wobei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen ist. Diese Einschränkung begründet einen Invaliditätsgrad von maximal 37,9 % (E. 5.2), weshalb bis 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Ab 1. Januar 2014 ist hingegen keine Invalidenrente mehr geschuldet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2014 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann