Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00838


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf

Verfügung vom 16. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







1.    Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___ um Kostengutsprache für elektrische Türöffner ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 28. August 2014 beantragte X.___, es seien die Verfügung vom 30. Juni 2014 aufzuheben und ihr die Kosten für den elektrischen Türöffner und die Liftanpassung in der Höhe von Fr. 16‘032.95 zu vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 6. Oktober 2014 (Urk. 11/1) sowie die Mitteilung vom 6. Oktober 2014 betreffend Kostengutsprache für elektrische Türöffner und eine Anpassung des Liftes im Betrag von Fr. 16‘032.95 (Urk. 11/2) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.


2.

2.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).


3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid und der Mitteilung vom 6. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ferner hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann vom 8. Oktober 2014 (Urk. 14/3) ist diese - in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nicht des von Rechtsanwalt David Husmann beantragten Ansatzes von Fr. 250.-- (Urk. 13 S. 2) - auf Fr. 1‘367.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

4.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘367.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Ryf