Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00840




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1982, meldete sich am 21. April 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 10/5). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 7. Oktober 2010 (Urk. 10/57) eine vom 1. April 2007 bis am 31. Januar 2009 befristete ganze Rente sowie ab 1. Februar 2009 eine halbe Rente zu.

1.2    Im Frühjahr 2013 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/59). Die IV-Stelle holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 10/62, Urk. 10/68) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/60, Urk. 10/70). Am 12. Februar 2014 ersuchte die Versicherte um Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 10/74). Mit Vorbescheid vom 3. April 2014 (Urk. 10/81) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Erhöhung der bisher ausgerichteten halben auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2013 bis am 31. März 2014 sowie die erneute Herabsetzung auf eine halbe Rente ab dem 1. April 2014 in Aussicht. Nachdem die Versicherte keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2014 wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. August 2014 (Urk. 1) und ergänzender Eingabe vom 14. September 2014 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss höhere Rentenleistungen ab dem 1. April 2014. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-100) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 (Urk. 10/79/3-4) zum Schluss, gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2013 bis Ende Dezember 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, seit dem 1. Januar 2014 für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beurteilung des RAD folgend erhöhte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 (drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung, Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) bis Ende März 2014 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 IVV) auf eine ganze Rente und sprach ihr ab dem 1. April 2014 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, zu einem Pensum von 50 % zu arbeiten (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.

3.1    Dass die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des RAD folgend - ab Februar 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist (E. 1.1), gibt zu keinen Beanstandungen Anlass: Der Beschwerdeführerin, bei welcher im Jahr 2005 ein Synovialsarkom diagnostiziert worden war, wurden am 21. Februar 2013 sowie am 8. Mai 2013 mehrere Lungenmetastasen (beidseits) operativ entfernt (Urk. 10/60/5, Urk. 10/68/6) und der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. Y.___, Chefarzt der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Z.___, attestierte infolgedessen ab Februar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/60/9, Urk. 10/68/2-3, Urk. 10/70/2).

3.2    Ob, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, ab Januar 2014 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorlag, kann nicht abschliessend festgestellt werden. So hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 11. November 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/68) einzig dafür, möglicherweise sei ab dem 1. Januar 2014 wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit während täglich 4-5 Stunden möglich (Urk. 10/68/3). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Februar 2014 um Durchführung beruflicher Massnahmen ersuchte (Urk. 10/74) und am 24. März 2014 im Rahmen der Arbeitsvermittlung bestätigte, sich subjektiv eingliederungsfähig zu fühlen (Urk. 10/82), bleibt dennoch unklar, ob die Arbeitsfähigkeit wie von Dr. Y.___ prognostiziert eintrat, zumal in den Akten noch ein ärztliches Zeugnis von Dr. Y.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 10/76) liegt, mit welchem er ab dem 1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dürfen die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind und genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3), so ist eine gesundheitliche Verbesserung, wie von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, weshalb vorliegend weitere Abklärungen angezeigt sind.

    


    Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2014 gutzuheissen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juli 2014 insoweit aufgehoben werden, als sie ab 1. April 2014 einen die halbe Rente übersteigenden Rentenanspruch verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler