Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00842




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 16. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 16. September 2008 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, lumbosakrale Beschwerden mit Ausstrahlungen in die Beine, Füsse und Arme sowie Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 16. April 2010 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/49).

    Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Urk. 7/57/3-7) wurde vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/67/1-3).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 27. September 2011 unter Hinweis auf Schulter-, Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Nach Einholung eines Untersuchungsberichts (Urk. 7/97) beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/112).

1.3    Der Versicherte meldete sich daraufhin am 12. Dezember 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129; Urk. 7/130) holte die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 26. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/146), und verneinte mit Verfügung vom 1. Juli 2014 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1/1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Y.___-Gutachten vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/146), davon aus, dass sich aus medizinischer Sicht keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1/1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er leide an einer Diskushernie und habe in beiden Armen eine Sehneninfektion. Ausserdem sei die Sehne der rechten Schulter kaputt und er müsse beide Knie operieren, da in beiden Knien der Meniskus gebrochen sei.

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/112) verändert haben.


3.    Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/112) lag im Wesentlichen der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. April 2012 (Urk. 7/97) zugrunde. Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte):

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei

- Status nach Diskushernie C4/5

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- Bandscheibenprotrusionen L2/3, L4/5 und L5/1, subligamentäre Diskushernie L3/4 mit klinisch neuroorthopädisch nicht nachweisbarer Kompression der Nervenwurzel L4 links, Osteochondrosen L2/3 bis L4/5 (MRI LWS vom 20. März 2008, MRI LWS vom 7. Dezember 2010, MRI LWS 19. Juli 2011)

    Dazu führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus heutiger Sicht seit 15. Februar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Arbeiten in Armvorhalte) sei ab demselben Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die geltend gemachte Verschlechterung sei schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt und lasse sich heute nicht mehr nachweisen (S. 9 oben).


4.    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 1. Juli 2014 im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/146), worin Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (S. 35 f.):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

- vollständige Ruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts

- anamnestisch und bildgebend Zeichen eines subakromialen Impingements Schulter links, aktuell wenig auffälliger klinischer Befund

- symptomatische laterale Meniskusläsion Knie links

- symptomatische laterale Meniskusläsion Knie rechts

- chronische Instabilität der Extensor carpi ulnaris-Sehne links

- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits

- Tinnitus beidseits

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 36):

- leichte depressive Episode (ICD- 10 F32.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41)

- leichtgradige arterielle Hypertonie

- anamnestisch Status nach Tuberkulose zirka 1991/ 1992

    Die Gutachter führten dazu zusammenfassend aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bis anhin ausgeübte wie auch für alle weiteren körperlich belastenden Tätigkeiten. Dagegen bestehe für eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung, wobei das Heben und Tragen von Lasten von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg, wie auch länger dauernde Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten oder Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen vermieden werden sollten, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 37). Die Schallempfindungsschwerhörigkeit wie auch der Tinnitus führe ebenfalls zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Folglich sollten tigkeiten, welche ein normales Gehör voraussetzen, wie auch Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (S. 37 unten). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und entsprechend bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 21 Mitte).

    Weiter bestehe eine Diskrepanz zwischen der polydisziplinären Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund seiner Beschwerden für nicht mehr arbeitsfähig halte. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden strukturellen Alterationen am Bewegungsapparat eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten. Eine schwere somatische oder psychiatrische Erkrankung, welche eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit begründe, könne jedoch nicht festgestellt werden (S. 38).


5.

5.1    Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert respektive verschlechtert hat, kann auf das Y.___-Gutachten vom 26. Mai 2014 abgestellt werden (vgl. E. 4). Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4). Der Beschwerdeführer wurde seiner geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Y.___-Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4) weiterhin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe.

5.2    Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, dass die Diskushernie, die Sehneninfektion in beiden Armen, die kaputte Sehne in der rechten Schulter und die Meniskusprobleme in beiden Knien im Gutachten nicht gebührend berücksichtigt worden seien, verkennt er, dass das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und die geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde berücksichtigte. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegenzuhalten, dass es primär eine ärztliche Aufgabe ist, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2) und dabei seine rein subjektive Einschätzung betreffend seine Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

    Es liegen keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gutachten begründen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind.

5.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat und auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).

    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager