Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00843 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 10. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, bezog ab 1. Februar 1995 eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/11-13). Am 22. Mai 2001 erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2000 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/30); dies bestätigte sie am 20. Januar 2004 (Urk. 9/38). Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs holte sie einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Z.___, vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/46/3-4) sowie ein polydisziplinäres Gutachten des A.___, B.___, vom 11. August 2008 ein (Urk. 9/55). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hob sie die Invalidenrente auf (Urk. 9/84). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 30. Juli 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00660 [Urk. 9/96]) ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/110) bestätigt.
1.2 Am 10. Februar 2014 (Urk. 9/115) meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, und unter Auflage eines medizinischen Berichtes vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/114) von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erneut zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117; Einwand vom 3. Juli 2013 [Urk. 9/121]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. August 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte am 28. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die neue Anmeldung, insbesondere den Bericht vom 14. Februar 2014 von Dr. C.___, prüfe und medizinische Abklärungen vornehme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2). Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2
1.2.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).
1.2.2 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.3
1.3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 134 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (ATSG-Kommentar N 126 zu Art. 61 ATSG).
1.3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
1.3.3 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 9/117) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Als Begründung führte sie an, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 wesentlich verändert hätten; die ihr vorliegenden Befunde stellten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar.
2.2 Im Einwand vom 3. Juli 2014 (Urk. 9/121) gegen den Vorbescheid vom 22. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere auch unter Hinweis und Auflage des ausführlichen fünfseitigen Berichtes von Dr. C.___, dargelegt. Aufgrund des Vorbescheides sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit besagtem Bericht überhaupt nicht auseinander gesetzt habe, zumal die „Mitteilung“ in einer üblichen formellen und kurzen vorgespeicherten Form erfolgt sei.
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2014 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vorbescheid. Zum mündlichen Einwand vom 27. Mai und zum schriftlichen Einwand vom 3. Juli 2014 nahm sie wie folgt Stellung:
„Mit Ihrem Einwandschreiben konnten Sie uns keine neue Sachlage vorlegen, welche an unserer bisherigen Beurteilung etwas ändern könnte. Wir hatten vereinbart, dass Sie bis zum 15. Juli 2014 noch weitere medizinische Unterlagen einreichen können. Bis heute sind bei uns keine weiteren Berichte eingegangen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ist somit kein anderer Entscheid möglich.“
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. 1.3.1) erkennbar wäre. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 als vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan erachtete. Im Übrigen wird aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin den ausführlichen Bericht von Dr. C.___ vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/114) sowie die Einwände vom 3. Juli 2014 gewürdigt hat.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid wie auch in der Verfügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auseinander. Es fehlen jegliche Ausführungen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin zu ihrem Schluss gelangte, dass mit dem Bericht von Dr. C.___ nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 verändert hätten.
3.2 Eine sachbezogene Entscheidanfechtung wird dadurch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer keine Meinung darüber bilden kann, ob er sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, und welche der von ihm vorgebrachten Argumente sie überhaupt geprüft hat. Das Fehlen einer substantiierten, fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.3 In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8) verwies die Beschwerdegegnerin auf die angefochtene Verfügung und die beiliegenden Akten, insbesondere auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 10. März und 2. Mai 2014. Dies vermag die schwere Gehörsverletzung nicht zu heilen, da die internen ärztlichen Feststellungen die rechtsgenügliche Begründung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen.
3.4 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des Beschwerdeführers, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, und andererseits im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Entscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 11. August 2014 ist daher aufzuheben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 4. Juli 2009 glaubhaft gemacht hat, neu und in Form einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründenden Verfügung entscheide.
4. Gemäss Aktennotiz vom 27. Mai 2014 - soweit dieser überhaupt Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 117 V 285 E. 4c) - hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert, bis 15. Juli 2014 einen Bericht des Neurologen einzureichen (Urk. 9/123/2 oben). In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer sinngemäss vorgehalten, er habe die Frist versäumt (Urk. 2).
Wenn die Beschwerdegegnerin das Ansetzen einer Nachfrist als erforderlich erachtete, wie sie in der Verfügung ausführt, bleibt festzuhalten, dass sie mit dem telefonischen Einfordern von Unterlagen ihrer Pflicht zur Fristansetzung kaum hinreichend nachgekommen ist. Denn eine entsprechende Nachfrist mit der Aufforderung zur Mitwirkung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Wie es sich damit verhält, braucht unter den gegebenen Umständen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich