Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00844




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, absolvierte in Y.___ eine Anlehre als Autolackierer und war danach in der Schweiz im Gastgewerbe tätig, zuletzt als Geschäftsführer in der Z.___, bis er am 14. Oktober 2003 während der Arbeit bei einem tätlichen Angriff Kopfverletzungen erlitt (Urk. 8/10/2, Urk. 8/10/11, Urk. 8/11/5, Urk. 8/15/9-11). Unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Nervosität meldete er sich bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit am 28. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4).

    Der Unfallversicherer stellte am 29. Dezember 2004 seine Leistungen ein (Urk. 8/19; vgl. auch Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006, Urk. 8/98).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 24. März 2006 mit Wirkung ab Oktober 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/48, Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2007 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die erwerblichen Abklärungen ergänze und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfüge (Prozess IV.2006.00450, Urk. 8/70).

1.2    Die IV-Stelle ermittelte daraufhin die Vergleichseinkommen neu (Urk. 8/84) und sprach dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. September 2010 nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente samt zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/118).

1.3    Im Rahmen der Ende 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/119) nahm die IV-Stelle Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/124, Urk. 8/138) und ordnete am 5. März 2013 eine polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/126). Am 27. Dezember 2013 erstatteten die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS A.___) die entsprechende Expertise (Urk. 8/141).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/144, Urk. 8/147, Urk. 8/153) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich wesentlich verbessert (Urk. 8/154 = Urk. 2/1).


2.    Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2014 Beschwerde und beantragte die weitere Ausrichtung der Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte Observationsunterlagen zu den Akten (Urk. 9). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) aus, im Gutachten der MEDAS A.___ werde eine depressive Störung mit gegenwärtiger leichter Episode bestätigt. Die dadurch entstehenden gesundheitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht werde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen. Es könne nicht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, da gemäss Gutachten der MEDAS A.___ im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2005 veränderte Diagnosen vorlägen.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das hiesige Gericht habe im Urteil vom 29. August 2007 auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Die Gutachter der MEDAS A.___ hätten denselben Sachverhalt anders gewürdigt. Das Gerichtsurteil stehe einem Zurückkommen im Sinne einer Wiedererwägung entgegen, so dass es bei den bisherigen Rentenleistungen bleiben müsse. Dr. B.___ habe im Jahr 2005 die Störung jedenfalls als krankheitswertig und invalidisierend beurteilt, weshalb die Überprüfung des Rentenanspruchs nicht zulässig sei. Zudem erscheine fraglich, ob die vorliegend zu beurteilenden Diagnosen zu den von der 6. IV-Revision erfassten Beschwerdebildern gehöre (Urk. 1 S. 2 f.).

2.3    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine (Dreiviertels-)Rente hat.

    Dabei ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des - dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2007 zu Grunde gelegenen - Einspracheentscheids vom 24. März 2006 (Urk. 8/57) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 2/1) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Sinne eingetreten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend verbessert hat.


3.

3.1    Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 29. August 2007 (Urk. 8/70) das von Dr. B.___ am 15. September 2005 verfasste psychiatrische Gutachten (Urk. 8/41) in Bezug auf die erhobenen Befunde (Ängste, Schlafstörungen, sozialer Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagenheit, Freudverminderung, Appetitstörungen, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen), die gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21; gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, ICD-10 F 43.25; mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % in dem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten) ausführlich dargestellt (S. 4-5). Darauf wird verwiesen.

    In Würdigung der medizinischen Akten erwog das Gericht weiter, dass der Beschwerdeführer in erster Linie an psychischen Beschwerden leide und dass direkt damit zusammenhängende, in gewisser Hinsicht auch auf der somatischen Ebene in Erscheinung tretende Symptome vorhanden seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass namentlich den Kopfschmerzen organische Befunde zugrunde lägen, weshalb die abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie Sache des Psychiaters sei. Das Gericht schloss, dass auf Dr. B.___ medizinisch-theoretische, die dem Beschwerdeführer zumutbare Willensanstrengung berücksichtigende Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei und kein Grund für weitere (medizinische) Abklärungen bestehe (S. 6 f.).

3.2    Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid sowohl über die massgebenden medizinischen Verhältnisse als auch über die zumutbare Restarbeitsfähigkeit verbindlich entschieden. Die Angelegenheit wurde allein für ergänzende erwerbliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (S. 7). In Nachachtung dieses Entscheids legte die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen in medizinischer Hinsicht der Verfügung vom 6. September 2010 die im anschliessenden Verwaltungsverfahren neu bestimmten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 8/74, Urk. 8/78-85, Urk. 8/88, Urk. 8/95-100) zu Grunde. Der dergestalt ermittelte Erwerbsausfall führte zur verfügungsweise zugesprochenen Dreiviertelsrente (Urk. 8/118).

    Hinsichtlich der hier fraglichen gesundheitlichen Veränderungen sind demnach die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie anlässlich des Erlasses des - mit Urteil vom 29. August 2007 geprüften - Einspracheentscheids am 24. März 2006 vorlagen, mit der im aktuellen Revisionsverfahren erhobenen gesundheitlichen Situation zu vergleichen.

    Zu bemerken bleibt, dass die frühere gerichtliche Beurteilung einer wiedererwägungsweisen Anpassung des Rentenanspruches von vornherein entgegen steht, wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat (Urk. 1 S. 2 Mitte).


4.

4.1    Im Formular betreffend die Rentenrevision gab der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, am 6. November 2012 an, dass ihn der Beschwerdeführer seit 2004 monatlich konsultiere. Dieser nehme Ergotherapie in Anspruch, und er behandle ihn medikamentös und mit Psychoedukation respektive kognitiv-behavioral orientierter Therapie. Weiter gab er an, dass der Beschwerdeführer in der Tagesklinik der D.___ behandelt werde. In diagnostischer Hinsicht nannte er verschiedene ICD10 Kodierungen aus dem psychiatrischen Bereich (Urk. 8/120/3).

4.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, sprach im Bericht vom 17. Dezember 2012 (Urk. 8/124) von einem stationären Gesundheitszustand und unveränderten Diagnosen. Er diagnostizierte eine depressive Störung, somatoforme Beschwerden (Verdachtsdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung), Spannungskopfschmerz, Nikotinabusus und einen Status nach Appendizitis (Blinddarmentzündung).

4.3    Gemäss Austrittsbericht der D.___ vom 15. März 2013 (Urk. 8/138) war der Beschwerdeführer dort wegen zunehmenden suizidalen Impulsen vom 14. März bis 5. Mai 2013 hospitalisiert (S. 1-2). Es wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert (S. 1). Unter medikamentöser und multimodaler Therapie sei es zu einer kontinuierlichen Stabilisierung der Stimmungslage gekommen (S. 3). Der Beschwerdeführer wurde zur Nachbehandlung in die Tagesklinik F.___ entlassen (S. 4).

    Der offenbar dort verfasste Bericht ist nicht aktenkundig, aber im MEDAS-Gutachten dergestalt wiedergegeben (Urk. 8/141/21): Es werde erwähnt, dass zwei tagesklinische Vorbehandlungen vor etwa vier beziehungsweise zwei Jahren stattgefunden hätten, die der Versicherte positiv erlebt habe. Als Befunde würden eine initial ausgeprägte Nervosität (Wippen mit dem Bein), welche im Gesprächsverlauf deutlich nachgelassen habe, ein reduziertes Konzentrationsvermögen und eine unspezifische Gedächtnisstörung, Ängste vor Menschengruppen beziehungsweise möglichen aggressiven Reaktionen fremder Personen, Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Gefühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Perspektivlosigkeit sowie selbstabwertende Kognitionen erwähnt (Urk. 8/141/21).

4.4    Die MEDAS-Gutachter nannten in der Expertise vom 27. Dezember 2013 (Urk. 8/141) aufgrund der Vorakten (S. 4-12) sowie der chirurgischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar: depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0; S. 27). Die diskrete Spreizfussbildung mit Senkfusstendenz, die ischiokrurale muskuläre Verkürzung, den Status nach Operation bei Inguinalhernien, die Nephrolithiasis, die Dyspepsie, den Nikotinabusus und anamnestisch einen chronischen Spannungskopfschmerz hielten sie als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest. Zudem erhoben die Gutachter starke Hinweise für Aggravation und nicht authentische Symptom-Präsentation sowie für negative Antwortverzerrung (S. 28).

    Die MEDAS-Experten attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten Tätigkeit (Leiter einer Bar) als auch in einer Verweistätigkeit. Sie hielten den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer entsprechenden Motivation in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen, Arbeitsabläufe zu planen und zu strukturieren und Arbeiten durchzuhalten. Er sei ausreichend flexibel und umstellungsfähig und fachlich kompetent, selbstbehauptungs- und kontaktfähig zu Dritten sowie in Gruppen integrierbar (S. 28).

    Aus somatischer Sicht machten die Gutachter keine Einschränkungen aus. Psychiatrischerseits stuften sie die bestehenden therapeutischen Massnahmen entsprechend dem Ausprägungsgrad der psychischen Beeinträchtigungen als ausreichend ein. Die eingeschränkte Wirksamkeit der Therapiemassnahmen sei am ehesten der Motivation des Versicherten und seiner Interessenlage geschuldet. Prinzipiell bestünden keine medizinischen Gründe gegen Massnahmen der Integration (S. 28).

    Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert habe, führten die Gutachter aus, im Wesentlichen bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien unverändert. Die aktuell höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Dabei wiesen sie auf die frühere Beurteilung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin hin, der auch nicht von einer Störung erheblichen Schweregrades geschrieben und wohl vermutet habe, es könnte eventuell eine höher anzusetzende Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vgl. dazu wohl Urk. 8/59/1-2). Dies untermauere die Einschätzung derart, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär einzuschätzen sei (S. 29).

    Die Gutachter legten zudem dar, dass sich selbst bei wohlwollender Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomausprägungen keine Erklärung für die von ihm empfundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Es liege ein Überwiegen psychosozialer Faktoren nahe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch durch eine eher als zurückhaltend zu beurteilende Motivationslage zumindest teilweise miterklärbar. Eine genaue Differenzierung zwischen psychopathologisch bedingten Einflussfaktoren und Motivationsfaktoren könne aber nicht vorgenommen werden, sodass die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Einschätzungsvariante zugunsten des Beschwerdeführers zu sehen sei (S. 29 und S. 30).


5.

5.1    Den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS ist zu entnehmen, dass die psychiatrischen Beeinträchtigungen etwa im Frühjahr 2004 begonnen und sich in den folgenden Jahren mit unterschiedlicher Ausprägung aufrechterhalten haben dürften. Unter Würdigung der Aggravations- und Verdeutlichungstendenzen sowie der Gegenübertragung, Diskrepanzen und der aktuellen objektiven Untersuchungsbefunde erhob der begutachtende Psychiater eine Symptomausprägung unterhalb einer leichten depressiven Episode (Urk. 8/141 S. 23).

    Die interdisziplinäre Beurteilung führte in Bezug auf das hier interessierende Beweisthema die Gutachter zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unverändert (E. 4.4 hievor). Damit stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass Dr. B.___ einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden angenommen hat, während die MEDAS-Gutachter das Leiden und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als geringer eingestuft haben.

5.2    Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu bringen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtatsachen beruht, kann etwa eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 4.4 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).

5.3    Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann allein im Umstand, dass die MEDAS-Gutachter - anders als Dr. B.___, der unter anderem von einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen Depression sprach (E. 3.1 hievor) - nurmehr eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierten, nicht ohne Weiteres ein Revisionsgrund erblickt werden, wenn in der aktuellen Expertise - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Hausarztes (E. 4.2 hievor) ausdrücklich festgehalten wird, der Gesundheitszustand sei unverändert. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass hier allein psychische Leiden zu beurteilen sind, welche nach dem vorstehend Gesagten zuweilen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen zulassen. Zudem hielten die MEDAS-Gutachter die damaligen diagnostischen Schlussfolgerungen für nachvollziehbar (Urk. 8/141 S. 20 Mitte), auch wenn sie selbst ihre Befunde anderen Diagnosen zuordneten.

    Die MEDAS-Gutachter bezogen in ihre Beurteilung massgeblich die von ihnen anhand von Symptomvalidierungstests (Urk. 8/141 S. 23 oben) erhobene Aggravation mit ein, während weder Dr. B.___ (noch) die anderen befassten Ärzte entsprechende Feststellungen trafen. Wohl nicht zuletzt unter diesem Eindruck erachteten die MEDAS-Gutachter eine höhere Arbeitsfähigkeit für zumutbar, wobei allein wegen des Auftretens einer Aggravation noch nicht auf eine massgebliche Veränderung zu schliessen ist.

    Die Befundlage wurde von Dr. B.___ und den MEDAS-Gutachtern im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. So beschrieb Dr. B.___ Ängste, Schlafstörungen, sozialen Rückzug, Reizbarkeit, verbale Aggressivität, Niedergeschlagenheit, Freudverminderung, Appetitstörungen und Gewichtsabnahme (Urk. 8/41 S. 8). Demgegenüber machte der Psychiater der MEDAS (Urk. 8/141) keinen signifikanten sozialen Rückzug mehr aus, erhob aber seinerseits Traurigkeit, Lust-, Interesselosigkeit und eine Minderung des gerichteten Antriebs bei gleichzeitiger Unruhe und ungerichteter Antriebssteigerung. Er schilderte eine Primärpersönlichkeit mit diskret ängstlich vermeidenden und narzisstischen Anteilen (S. 17) sowie Schlafstörungen (S. 18). In Anbetracht dieser praktisch gleichlautenden Befunde erscheint die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor, nachvollziehbar.

    Ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer wenigstens seit der Rentenzusprache regelmässig vom Psychiater Dr. C.___ psychotherapeutisch behandelt und medikamentös versorgt wurde (E. 4.1). Aus den Akten erhellt im Weiteren, dass er vier respektive zwei Jahre vor dem stationären Aufenthalt in der D.___ Anfang 2013 jeweils tagesklinische Behandlungen in Anspruch genommen hat (Urk. 8/141/21), was auf eine Therapieresistenz des Leidens (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E. 5.3.4) sowie auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt. Die ständige fachärztliche Versorgung wie auch die wiederholte klinische Behandlungsbedürftigkeit bestätigen die Feststellung der MEDAS-Gutachter, dass eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist.

    Soweit ersichtlich ergeben auch die aufgelegten Observationsunterlagen (Urk. 9) keine Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss nahe legen würden, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend machte.

    Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Fehlt es an einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache, entbehrt die verfügte Rentenherabsetzung einer rechtlichen Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat demzufolge weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Guy Reich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger