Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00846 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 7. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Dr. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war seit dem 5. März 1984 bei der Z.___ tätig, zuletzt als Betriebsfachmann Logistik (Urk. 9/16 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen am 4. Januar 2013 erlittenen Hirnschlag wurde der Versicherte am 5. Februar 2013 durch seine Ehefrau bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 21. März und 9. April 2014 ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/51, Urk. 9/56).
1.2 Nach Einwand des Versicherten vom 25. März 2014 (Urk. 9/53) auf den Vorbescheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 9/49), mit welchem in Aussicht gestellt wurde, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe, veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über welche am 27. Mai 2014 Bericht erstattet wurde (Urk. 9/60 = Urk. 3).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/64, Urk. 9/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 9/72 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. August 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 18. September 2014 (Urk. 6) reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/1-2) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2014 zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für nicht notwendig erachte, es ihm jedoch unbenommen sei, nochmals Stellung zu nehmen und weitere Berichte einzureichen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise beim Essen bereits erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b).
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenentschädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2014 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung damit, der Beschwerdeführer habe bei der Abklärung am Telefon und auch anlässlich der Abklärung bei ihm zuhause berichtet, er sei im Bereich „Essen“ selbständig, mit den genannten Einschränkungen. Es handle sich nicht um eine vollständige Lähmung der rechten Hand, so führe er die Maus am Computer mit seiner rechten Hand (S. 3 Mitte) und er könnte sich gewisser Hilfsmittel für den Alltag bedienen, wie zum Beispiel eines Fix-Brettes mit nach unten drehbarem Dorneinsatz, Saugnäpfen und Klemmplatte, eines rutschfesten Brettes oder eines Tellerrandes (S. 3 oben).
Es sei zudem nicht erforderlich, jeden Tag ein Stück Fleisch zu zerschneiden, zumal es heute angepasste Speisen gebe. Das Rüsten von rohem Gemüse falle nicht in den Bereich der Hilflosenentschädigung, und es sei nicht erforderlich, das Messer mit der kranken Hand zu führen. Damit seien weder die gemäss Randziffer 8025 KSIH geforderte Regelmässigkeit noch die Erheblichkeit der Dritthilfe nach Randziffer 8026 KSIH erfüllt. Nach Randziffer 8013 KSIH begründe eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensvorrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit. In medizinischer Hinsicht sei auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 21. November 2013 verwiesen, wonach sich die Funktion der rechten Hand verbessert habe und der Zustand besserungsfähig sei (S. 3 Mitte).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, seit seiner schlagartigen Erkrankung sei seine rechte Körperhälfte stark beeinträchtigt (Hemiparese). Insbesondere der gesamte rechte Arm und die Hand- und Fingerfunktionen seien nach wie vor sehr eingeschränkt. Dies führe dazu, dass er im Lebensbereich Essen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (S. 4 Ziff. 5). Indem er Besteck mit verdicktem Griff einsetze, komme er seiner Schadenminderungspflicht nach (S. 4 Ziff. 6).
Vor allem den Teilbereich „Zerkleinern von Speisen“ könne er wegen der sehr eingeschränkten Arm- und Handfunktion nicht selbst vornehmen. Dies gelte beim Zerschneiden von Fleisch, jedoch auch bei sämtlichen anderen Speisen, die eine Messerführung mit der rechten Hand bedürften, so auch beim Bestreichen eines Butterbrotes oder beim Schneiden von hartem Gemüse.
Er sei erst daran zu üben, die Computermaus mit der rechten Hand zu führen, und das Führen einer Computermaus sei nicht mit dem Schneiden eines Stücks Fleisches vergleichbar (S. 4 f. Ziff. 7). Er könne die rechte Hand gar nicht so einsetzten, dass er die Nahrung mundgerecht zerkleinern könnte. Er benötige täglich Hilfe, womit die Regelmässigkeit der Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen sei. Da es sich hierbei um eine basale Lebensverrichtung handle, müsse die Hilfestellung auch als erheblich im Sinne des KSIH gelten (S. 5 Ziff. 8). Dem Bericht des Facharztes Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie, C.___, vom Oktober 2013 sei zu entnehmen, dass die Handfunktion noch stark eingeschränkt sei (S. 6 Ziff. 910).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob er neben dem anerkannten Bereich „An- und Auskleiden“ auch im Bereich „Essen“ Hilfe benötigt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom Mai 2014 (Urk. 9/60), wonach lediglich der Bereich “An- und Auskleiden“ anerkannt, der Beschwerdeführer in allen anderen alltäglichen Lebensbereichen jedoch für selbständig befunden wurde (vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 8).
Im Abklärungsbericht vom Mai 2014 wurde zur Verrichtung „Essen“ ausgeführt, der Beschwerdeführer vermöge mit seiner linken Hand die Gabel zu führen und normale Speisen zu essen. Fleisch müsse ihm seine Frau zerkleinern. Trotz dickem Gabelgriff könne er die Gabel nicht in die rechte Hand nehmen und genügend Kraft aufbringen, um die Hand als Stützhand einzusetzen. Er sei dies am üben (Urk. 9/60 S. 3 Mitte).
Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermag dies keine Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen“ zu begründen, da es dem Beschwerdeführer mit entsprechenden Hilfsmittel möglich sei, die Speisen selbständig zu zerkleinern und es auch nicht erforderlich sei, jeden Tag ein Stück Fleisch zu zerschneiden, zumal es auch angepasste Speisen gebe. Auch sei es nicht notwendig, das Messer mit der kranken Hand zu führen und diese sei auch nicht vollständig gelähmt (vorstehend E. 2.1).
3.2 Vorab ist betreffend die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers nicht vollständig gelähmt sei, und er beispielsweise die Computermaus mit der rechten Hand führen könne, dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich bei der Bewegung vom Zerschneiden von Speisen um eine komplett andere handelt, als beim Führen einer Computermaus. Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung lediglich aus, er versuche die Maus mit der rechten Hand zu führen (vgl. Urk. 9/60 S. 4 unten).
Prof. B.___ (vorstehend E. 2.2) bestätigte in seinem Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 7/2) eine nach wie vor bestehende hochgradige Lähmung des rechten Armes des Beschwerdeführers und dass die Hand nicht funktionsfähig sei. Allenfalls könne der Beschwerdeführer die Finger zur Faust schliessen, aber nicht öffnen.
Dies geht so auch aus dem Bericht von D.___, Leiterin der E.___, vom 8. September 2014 (Urk. 7/1) hervor, welche die Handmotorik als unverändert geblieben beschrieb und ausführte, dass eine aktive Streckung der Finger und des Handgelenkes nach wie vor nicht möglich sei (S. 1 Mitte). So könne der Beschwerdeführer seine Hand nicht aktiv öffnen, um zum Beispiel ein Objekt zu greifen. Dies sei nur möglich mit der Unterstützung seiner linken Hand. Oft krallten sich die Finger rasch wieder und die Haltefunktion lasse nach und er verliere das Objekt. Zusätzlich mache es die fehlende aktive Aufrichtung des Unterarmes problematisch, einen Gegenstand zu transportieren, zum Beispiel ein Glas vom Tisch zum Mund zu führen (S. 1 unten). Es sei ihm nicht möglich, bimanuell zu essen. Das Schneiden mit dem Messer rechts, das Schreiben, das Bedienen des Computers und das Führen des Haushaltes seien Aufgaben, die sehr problematisch oder sogar unmöglich seien (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verwies ihrerseits in medizinischer Hinsicht betreffend den Zustand der rechten Hand auf den Bericht des Hausarztes Dr. A.___ (vorstehend E. 2.1) vom 21. November 2013 (Urk. 9/31/1-5). Dieser hielt entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin jedoch lediglich fest, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt immer noch schwer behindert sei (Ziff. 1.4). Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Zitate zur Funktionsfähigkeit der rechten Hand stammen hingegen aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/31/6-10) wobei sich gemäss dem Bericht vom April 2013 von Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, Rehaklinik F.___, eine zunehmende Handfunktion gezeigt habe und weitere Fortschritte zu erwarten seien, indes ihren Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit auch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die rechte obere Extremität noch nicht als Hilfshand einsetzen konnte (vgl. Urk. 9/13/1-4 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Daraus kann keine genügende Funktionsfähigkeit der rechten Hand abgeleitet werden.
Vorliegend benützt der Beschwerdeführer bereits Besteck mit verdicktem Griff (vgl. Urk. 9/60 S. 3 Mitte) und damit ein Hilfsmittel. Die von der Beschwerdegegnerin genannten Hilfsmittel wie ein Fix-Brett mit nach unten drehbarem Dorneinsatz, Saugnäpfen und eine Klemmplatte sowie einen Tellerrand, vermögen die Erheblichkeit der benötigten Hilfe im Sinne der Randziffer 8026 KSIH nicht zu entkräften, handelt es sich dabei doch um eine unübliche Art und Weise, Nahrung zu zerkleinern.
Auch können die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht als eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung gemäss Randziffer 8013 KSIH gewertet werden, sondern das Zerschneiden von härteren Speisen ist dem Beschwerdeführer aufgrund der massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand respektive des rechten Armes schlichtweg nicht möglich.
3.3 Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, es sei nicht nötig, dass der Beschwerdeführer jeden Tag ein Stück Fleisch zerkleinere und verwies auf angepasste Nahrungsmittel. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass es nicht bloss um Fleisch gehe, das zerkleinert werden müsse, sondern er generell keine härteren Speisen zerkleinern könne, was so auch aus der medizinischen Aktenlage hervorgeht.
Der Verzicht auf Speisen, die bei Tisch mit dem Messer zerkleinert werden müssen, übersteigt das Zumutbare eindeutig. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und auf Randziffer 8018 KSIH bestätigt, dass die Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen“ gegeben ist, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, dem Leistungsansprecher könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menüs auszuwählen, die er ohne Dritthilfe essen könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2010 vom 28. Januar 2011, E. 2.4).
Auch in dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil des Bundesgerichts wurde das Urteil der kantonalen Instanz bestätigt, welches die Erheblichkeit und Regelmässigkeit der Dritthilfe bei mangelnder Fähigkeit zum Zerkleinern von Brot und Fleisch bejaht hatte. Auch in diesem Fall konnte nur eine Hand beim Zerschneiden von Speisen ungehindert eingesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_453/2010 vom 3. September 2010 E. 2.2.1-2).
Zusammenfassend ist demnach aufgrund der massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers eine Hilflosigkeit im Teilbereich Zerkleinern von Nahrung gegeben.
3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer demnach in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in rechtserheblicher Weise auf Hilfe angewiesen, wonach ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ausgewiesen ist.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Randziffer 8092 KSIH in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und damit nach Ablauf des Wartejahres (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2014 ist demnach aufzuheben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. August 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan