Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00847 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 23. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, ist verheiratet und Mutter zweier 1978 und 1984 geborener Kinder (Urk. 7/1/3, 7/3 und 7/10/2). Ab 1994 arbeitete sie in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft. Dieses Arbeitsverhältnis wurde Anfang 2009 beendet, da die Filiale, in welcher die Versicherte tätig war, geschlossen wurde (Urk. 7/10/2, 7/12 und 7/22/3). Danach bezog die Versicherte während rund eineinhalb Jahren Arbeitslosenentschädigung. Anschliessend war sie mit Unterbrüchen bei drei verschiedenen Arbeitgebern nacheinander angestellt, wobei keines dieser Arbeitsverhältnisse länger als zwei Monate dauerte (Urk. 7/10/2, 7/12/5 und 7/22/2). Zuletzt war die Versicherte ab dem 11. Januar 2011 in einem Pensum von 30 bis 40 % als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn eines Schuh- und Modegeschäfts erwerbstätig (Urk. 7/1/5, 7/10/2, 7/12/2 und 7/17).
Im Dezember 2011 traten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in den Beinen auf, weswegen sich die Versicherte am 11. Dezember 2011 in ärztliche Behandlung begab (Urk. 7/2/3 und 7/8/1). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/2). Vom 11. bis zum 26. Januar 2012 hielt sie sich im Spital Z.___ auf, wo sie sich am 17. Januar 2012 wegen einer Spinalkanalverengung einem operativen Eingriff unterziehen musste (Urk. 7/8/5). Darauf folgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___, der vom 26. Januar bis zum 15. Februar 2012 dauerte (Urk. 7/2/5). Hernach absolvierte die Versicherte ambulante Therapien. Vom 31. März bis zum 7. April 2012 liess sie sich auf eigene Kosten in einem Thermalbad in Kroatien behandeln (Urk. 7/8/2). Es wurden ihr Krankentaggeldversicherungsleistungen ausgerichtet (Urk. 7/1/4, 7/6, 7/79, 7/8/11 und 7/9).
1.2 Am 26. Mai 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/7). Diese zog darauf die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8) und führte mit der Versicherten am 14. Juni 2012 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/10). Darauf zog sie weitere medizinische (Urk. 7/11, 7/15 und 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/12) Unterlagen bei. Überdies liess sie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 7/22). Am 30. Mai 2013 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/26). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/27), den ihr Rechtsvertreter ergänzend begründete (Urk. 7/29). Die IV-Stelle holte darauf bei der Rehaklinik A.___ einen Bericht über die arbeitsbezogene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom
1. Mai 2014 ein (Urk. 7/40). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten dazu schriftlich Stellung genommen hatte (Urk. 7/42), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/45).
2. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Replik wurde am 13. Oktober 2014 erstattet (Urk. 12). Auf das Einreichen einer Duplik wurde verzichtet (Urk. 12), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 24. November 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 in Betracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % als Verkäuferin erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Der Regionale Ärztliche Dienst habe zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit Stellung genommen. Demnach sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit, darunter auch die angestammte als Verkäuferin, zu mindestens 50 % zumutbar. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, weil beim Wegfall der Selbstlimitierung von einer höheren Belastbarkeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 31,2 % im Erwerbsbereich und einen solchen von 5,39 % im Aufgabenbereich. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdegegnerin neu die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Haushalt tätig wäre. Es bestehe somit keine Einschränkung im erwerblichen Bereich. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 16 % (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die neue Beurteilung der Statusfrage falsch sei (Urk. 10). Sie könne kein Invalideneinkommen mehr erzielen. Selbst wenn ihre Restarbeitsfähigkeit verwertbar wäre, so wäre zu berücksichtigen, dass ein leidensbedingter Abzug von 20 % getätigt und im Haushaltbereich von einer Einschränkung von mindestens 50 % ausgegangen werden müsse (Urk. 1 und 10).
3. Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/4/5/S1 beidseits von links am 17. Januar 2012, eine persistierende Paraparese ab L4 und eine schwere Lendenwirbelsäulendegeneration bestehen (Urk. 7/8/9, 7/11/1, 7/11/5 und 7/15/3).
4.
4.1 Es ist strittig und vorab zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
4.2 Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/22) fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 27. März 2013 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes statt (Urk. 7/22/1). Bei dieser Gelegenheit erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie sei ihr Leben lang erwerbstätig gewesen und die letzten Jahrzehnte auch immer in einem Pensum von 80 %. Sie habe stets gerne gearbeitet, und auch aus finanziellen Gründen würde sie wieder in einem Pensum von 80 % arbeiten. Nach der Geburt ihres ersten Kindes habe sie weiter in einem Pensum von 100 % gearbeitet und nach der Geburt des zweiten Kindes ihre Arbeitstätigkeit auf ein solches von 80 % reduziert.
Ihre Anstellung im Verkauf von 1994 bis Februar 2009 habe ebenfalls ein Pensum von 80 % umfasst. Es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Sie habe nach Arbeit gesucht und dann ab März 2010 drei Monate bei der Firma B.___ in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sie habe die Kündigung erhalten, wisse jedoch nicht genau warum. Zum Schluss habe man ihr gesagt, es sei nicht gut gewesen, ihr zu kündigen. Sie habe dann im August 2010 bei der Firma C.___ versucht zu arbeiten, jedoch die Arbeitsstelle nicht erhalten. Danach habe sie im Oktober 2010 eine Arbeitsstelle bei der Firma D.___ mit einem Pensum von 80 % gefunden. Man habe ihr dort jedoch in der Probezeit gekündigt. Sie habe sich weiter um Arbeit bemüht und Bewerbungen geschrieben für ein Pensum von 80 bis 90 %. Sie sei schon beinahe 63 Jahre alt und es sei in ihrem Alter nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe sich alle Mühe gegeben. Sie habe dann mit grosser Anstrengung ihre letzte Arbeitsstelle mit einem Pensum von zwischen 20 und 40 % gefunden. Dort habe sie ein bis zwei Tage pro Woche arbeiten können. Man habe sie nach Hause geschickt, wenn es zu wenig Arbeit gehabt habe. Sie habe diese Arbeit angenommen, weil sie gedacht habe, sie könne dann mit der Zeit in einem höheren Pensum arbeiten. Das sei aber nicht möglich gewesen. Sie habe weiterhin nach Arbeit in einem Pensum von 80 bis 90 % gesucht, aber keine andere Arbeit mehr gefunden. Sie habe sich beworben bei E.___, F.___ usw., man habe sie wegen ihres Alters jedoch nicht eingestellt (Urk. 7/22/3).
4.3 Es steht ausser Frage, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen ist, welche als sogenannte Aussagen der ersten Stunde im Abklärungsbericht festgehalten wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dazu bereit gewesen wäre, eine 80%ige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dafür sprechen auch ihre Erwerbsbiographie sowie ihre persönlichen und finanzielle Verhältnisse (vgl. Urk. 7/10/2, 7/12 und 7/22/2). Gleichzeitig ist mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin aber auch erstellt, dass es ihr trotz vorhandener Motivation und zahlreicher Bemühungen (inklusive Arbeitsversuchen) ab März 2009 bis zum Auftreten ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dezember 2011 nicht gelungen ist, eine Anstellung mit einem höheren Pensum als 40 % zu be- bzw. erhalten. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen des Standortgespräches vom 14. Juni 2012 selbst richtig erkannte, hatte die Reduktion des (ursprünglich 80%igen) Arbeitspensums nichts mit ihrem Gesundheitszustand zu tun (Urk. 7/10/2). Vielmehr ist diese auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, welche unberücksichtigt zu bleiben haben. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob das fortgeschrittene Alter, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, oder andere Gründe, namentlich die generelle Arbeitsmarktsituation, ursächlich waren. Jedenfalls erscheint es nach den erfolglosen stetigen Bemühungen während rund dreier Jahre und der letzten rund einjährigen maximal 40%igen Arbeitstätigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 wieder eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % ausgeübt hätte. Vielmehr ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unverändert maximal 40 % weitergearbeitet hätte.
5.
5.1 Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 4. Oktober 2012 als in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textil- und Schuhverkäuferin im Teilzeitpensum ab dem 1. Januar 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte mutmasslich auch für die nächsten ein bis zwei Jahre; es sei in zwei Jahren eine Neubeurteilung angezeigt. Die Restarbeitsfähigkeit müsse mit einem Belastungsprofil festgelegt werden. Er vermute, dass eine solche im Umfang von 50 bis 75 % zumutbar sei. Zu denken sei zum Beispiel an eine Tätigkeit an einer Kasse (Urk. 7/15/5). Am 7. Januar 2013 erklärte er wiederum, es sei gegebenenfalls ein Belastungstest vorzunehmen (Urk. 7/19).
5.2 Aus dem Bericht der Rehaklinik A.___ zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 1. Mai 2014 (Urk. 7/40) geht hervor, dass die Resultate der physischen Leitungstests infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbst-limitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
Die Tätigkeit als Verkäuferin sei halbtags, maximal vier Stunden pro Tag, zumutbar. Andere berufliche Tätigkeiten mit sehr leichter Arbeit seien ebenfalls während maximal vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/40/4).
5.3 Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass auf den Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 1. Mai 2014 abzustellen ist (Urk. 1 S. 2). Ebenso trifft es zu, dass die darin abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die vorhandene Selbstlimitierung bereits berücksichtigt (Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit in einem Umfang arbeitsfähig ist, welcher das zuletzt von ihr ausgeübte Pensum von maximal 40 % übersteigt, ist sie im erwerblichen Bereich nicht eingeschränkt. Dementsprechend besteht auch kein Anlass für den geforderten Leidensabzug von 20 % (Urk. 1 S. 3). Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch verwerten kann (Urk. 1 S. 3 f.).
6.
6.1 Zur Einschränkung im Aufgabenbereich ist festzuhalten, dass die von der Abklärungsperson vorgenommene und im Haushaltabklärungsbericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/22) festgehaltene Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurden die in den einzelnen Bereichen ermittelten Einschränkungen von insgesamt 26,96 % konkret beanstandet.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird einzig geltend gemacht, im Vorbescheid vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/26) habe die Beschwerdegegnerin noch mit einer Einschränkung von 18,24 % im Erwerbsbereich gerechnet. Aufgrund des nach dem Einwand gegen den Vorbescheid eingeholten EFL-Gutachtens gehe sie nun auf einmal von einer Einschränkung von 39 % aus, d.h. die Einschränkung habe sich verdoppelt. Deshalb könne auch davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung im Haushalt höher sei als die eingeschätzten 26,96 %. Es sei mindestens von einer Einschränkung von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 4).
6.3 Dem ist entgegen zu halten, dass der eingeholte Abklärungsbericht für die Invaliditätsbemessung im Haushalt eine geeignete und genügende Grundlage darstellt. Die Kompetenz der zuständigen Abklärungsperson steht ausser Zweifel. Es ist insbesondere auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Abklärungsbericht bezüglich der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin falsche Feststellungen enthalten könnte. Auch dem Bericht der Rehaklinik A.___ zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 1. Mai 2014 (Urk. 7/40) lässt sich nichts in dieser Hinsicht entnehmen. Schliesslich genügt der Abklärungsbericht den Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Es besteht daher kein Anlass, um davon abzuweichen. Demzufolge ist von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 26,96 % auszugehen. Dieser ist mit mindestens 60 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 40 %) und maximal 80 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 20 %) zu gewichten. Der Invaliditätsgrad in diesem Bereich liegt somit zwischen 16,17 und 21,56 %.
7. Der Gesamtinvaliditätsgrad würde folglich maximal 21,56 betragen, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke