Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00848 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch UCL AG Treuhand + Revisionen
Bahnhofplatz 13, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1986, 1995 und 2000), war zuletzt seit dem 7. Juni 2010 bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum als Pflegehelferin SRK tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 29. Oktober 2010 war (Urk. 7/9 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf seit einem Sturz bei einer Kundin am 26. Oktober 2010 bestehende Arm- und Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 26. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3 und 6.5, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/7) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlichen Dienst (RAD), ein orthopädisches Gutachten ein, das am 14. September 2012 erstattet wurde (Urk. 7/27). Zudem zog die IV-Stelle das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich veranlasste rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. November 2012 (Urk. 7/32 = Urk. 33) bei. Am 30. März 2013 erstattete Dr. Z.___, RAD, ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/36). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 26. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/46, Urk. 7/51) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2014 eine von März 2012 bis Ende Februar 2013 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/54 und Urk. 7/61 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob direkt bei der IV-Stelle am 11. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2, Urk. 3, Urk. 4/1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 8) wurde ein zusätzlicher Arbeitgeberbericht eingefordert, welcher am 3. November 2014 einging (Urk. 10, Urk. 11/1-5) und zu welchem die Beschwerdegegnerin am 24. November 2014 (Urk. 13) Stellung nahm. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Arbeitgeberbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) die von März 2012 bis Februar 2013 befristete Zusprache der Viertelsrente damit, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin zu einem Pensum von 40 % nachgehen, und die restlichen 60 % entfielen auf den Aufgabenbereich, wo sie zu 7.50 % eingeschränkt sei (S. 2 oben). Auf die Haushaltabklärung könne abgestellt werden (S. 3 Mitte).
Aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr als Haushaltshelferin. In angepasster Tätigkeit bestehe gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach Ablauf der Wartezeit per 25. Oktober 2010 habe demnach im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % bestanden, was zu einem Invaliditätsgrad von 44.50 % führe. Da die Anmeldung erst am 26. September 2011 eingegangen sei, könnten die Leistungen erst ab 1. März 2012 ausgerichtet werden (S. 2 oben).
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab 9. November 2012 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 11 % (S. 3 oben). Demnach bestehe ein Anspruch auf eine von März 2012 bis Ende Februar 2013 (9. November 2012 plus 3 Monate) befristete Viertelsrente (S. 5 unten).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalles zu 100 % arbeitsfähig und auch willig gewesen. Sie habe die Teilzeitstelle bei der Y.___ als Zwischenverdienst angenommen und sich auch immer um ein grösseres als ein 40 % Pensum bemüht und auch darum, eine Anstellung von 100 % zu finden. Die Rentenleistungen von 40 % entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da sie zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 1). Sie sei nach wie vor seit dem 29. Oktober bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und leide an schweren gesundheitlichen Gebrechen und werde auch in Zukunft voraussichtlich nicht arbeiten können, weshalb eine Rente über den 1. März 2013 hinaus zuzusprechen sei (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/5/5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts nach Sturz bei der Arbeit, Oktober 2010
- Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts, Bursektomie subacromial
- Supraspinatussehnentendinopathie (Unterflächenläsion rechts)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 bei ihm in hausärztlicher Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 22. August 2011 stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit auf einem Teppich ausgerutscht, gestürzt und auf der rechten Schulter aufgeschlagen. Seither schmerze die rechte Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und im MRI nachgewiesener Fazialläsion der Supraspinatussehne. Die Patientin sei zunächst physiotherapeutisch und analgetisch behandelt worden, leider ohne Besserung. Daher sei eine Überweisung zu den Kollegen der C.___ erfolgt, welche die Indikation einer Operationsbedürftigkeit gestellt und die Patientin am 20. Juni 2011 an der rechten Schulter operiert hätten (Ziff. 1.4).
Ab dem 1. November 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % bestanden und seit dem 9. November 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5).
Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 21. Juni 2012 (Urk. 7/16) aus, trotz Schraubenentfernung aus dem Acromion rechts am 23. Dezember 2011 und Weiterführung der analgestischen Therapie und Physiotherapie sowie MTT persistierten die belastungsabhängigen, teils lageabhängigen Schulterschmerzen rechts. Zur weiteren Beurteilung habe er die Patientin an die Klinik D.___ für eine Zweitmeinung überwiesen. Dort sei der Verdacht einer symptomatischen Acromio-Clavicular (AC)-Gelenksarthrose gestellt worden. Wiederholt seien Infiltrationen des AC-Gelenkes durchgeführt worden, jedoch hätten diese nur Linderung für wenige Tage gebracht. Es sei wiederholt die Operationsbedürftigkeit des AC-Gelenkes (arthroskopische AC-Gelenksresektion) diskutiert worden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor. Die Prognose sei zur Zeit ungewiss, da möglicherweise durch die AC-Gelenksresektion eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit des rechten Armes erzielt werden könnte.
3.2 Dr. Z.___, RAD, stellte in seinem Gutachten vom 14. September 2012 (Urk. 7/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Anpralltrauma am 26. Oktober 2010 mit nachfolgend
- offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts, subacromiale Bursektomie am 20. Juni 2011
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME), Dezember 2011
- wahrscheinlich arthroskopische Dekompression und AC-Gelenksresektion rechts Anfang August 2012
- Verdacht auf frozen shoulder rechts
Dr. Z.___ führte aus, in der vorliegenden medizinischen Dokumentation werde die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschafterin seit dem 26. Oktober 2010 mit 0 % bezeichnet. Dies könne anhand der heutigen Untersuchung bestätigt werden. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei in der vorliegenden Dokumentation nicht diskutiert oder beziffert worden. Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden letzten Operation sei zur Zeit auch eine Arbeit in angepasster Tätigkeit noch nicht möglich. Die medizinische Situation sollte in drei Monaten neu bewertete werden (S. 6 Ziff. 9).
3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 7/28 = Urk. 7/30/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Schulterarthroskopie, subacromiales Débridement mit sparsamer Acromioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2. August 2012 bei:
- Status nach symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei:
- Status nach OSME am 23. Dezember 2011 (Spital F.___)
- Status nach offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts sowie offener Bursektomie am 20. Juni 2011 (Spital F.___)
- Status nach Sturz auf die rechte Schulter Oktober 2010
Dr. E.___ nannte als Nebendiagnose eine chronische Urticaria. Er führte aus, die Patientin habe mittelfristig von der schulterarthroskopischen AC-Resektion nicht profitiert, auch wenn sie angegeben habe, während etwa zwei Monaten eine Beschwerdebesserung erfahren zu haben. Die Arbeitsfähigkeit der Patientin richte sich nach den Schmerzen. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant (S. 2).
3.4 Dr. A.___ stellte in seinem zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 9. November 2012 (Urk. 7/32) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1):
- posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis tendopathica et partim ankylosans rechts bei/mit:
- Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 26. Oktober 2010
- posttraumatischer Supraspinatussehnentendopathie (Arthro-MR 11. November 2010)
- Verdacht auf traumatisiertes Os acromiale
- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, offener Reposition und Osteosynthese des traumatisierten Os acromiale rechts sowie offene subacromiale Bursektomie am 20. Juni 2011 (fecit Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie)
- Status nach OSME am 23. Dezember 2011
- Status nach Schulterarthroskopie, subacromialem Débridement mit sparsamer Acromioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine diskrete Periarthropathia genu rechts, eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2) und einen Morbus Darier (S. 11 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, die klinische Untersuchung zeige eine konsistent auftretende Versicherte mit habitusentsprechenden Befunden im Allgemeinstatus, aber bezüglich Hebe- und Tragbelastungen, wie in einer Pflegetätigkeit vorkommend, ungünstiger Wirbelsäulenstatik, bei morbider Adipositas, jedoch ohne aktuell auffallenden myofaszialen Befund oder Zeichen einer neuromeningealen Engpasssituation. Die rechte Schulter zeige sich deutlich und glaubhaft schmerzhaft bei in Schonhaltung gehaltenem rechten Arm und deutlicher Bewegungseinschränkung im oberen Bereich. Bei valgischen Beinachsen bestehe klinisch eine leichte Femoropatellarsymptomatik. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittierung neuromeningealer Strukturen bestünden klinisch nicht (S. 12 unten Ziff. 6.1).
Dr. A.___ führte aus, eine ausserhäuslich an wechselnden Arbeitsorten ausgeführte hauswirtschaftliche Tätigkeit mit der Notwendigkeit zu bimanuell fordernden Arbeiten erscheine derzeit und in näherer Zukunft nicht zumutbar. In beschwerdeadaptierten, vorwiegend einarmig links zu bewältigenden Tätigkeiten sollte die Versicherte ein zeitlich volles Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von etwa 50 % bewältigen können (S. 13 Ziff. 6.2).
Der Heilverlauf nach den durchgeführten orthopädischen Interventionen bleibe abzuwarten. Im Vordergrund sollten vorerst konservative Bemühungen zur Schulterstabilisation stehen. Eine entsprechende Behandlung sei durch die betreuenden Schulterorthopäden bereits initiiert (S. 13 Ziff. 6.3).
3.5 Dr. Z.___, RAD, stellte nach erneuter orthopädisch-rheumatologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 in seinem Gutachten vom 30. März 2013 (Urk. 7/36) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 8):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit painful arc nach Anpralltrauma am 26. Oktober 2010 mit nachfolgend
- offener Reposition und Aufrichtungsosteosynthese eines traumatisierten Os acromiale rechts, subacromiale Bursektomie am 20. Juni 2011
- Status nach OSME Dezember 2011
- Staus nach subacromialem Débridement und sparsamer Acromioplastik und AC-Gelenksresektion der rechten Schulter am 2. August 2012 (Klinik D.___)
Dr. Z.___ führte aus, da bei der letzten Untersuchung am 14. September 2012 die postoperative Rekonvaleszenz noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei eine erneute Beurteilung erfolgt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 19. Februar 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer letzten Tätigkeit als Spitex Haushaltshelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 26. Oktober 2010 (S. 3 Ziff. 10).
In angepasster, körperlich leichter Tätigkeit, ohne repetitive Bewegung und Belastung der rechten Schulter, ohne Arbeiten oberhalb der Brusthöhe, ohne Arbeit in weiter Armvorhalte und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bestehe seit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die bedarfsweise wegen erhöhten Pausenbedarfs bis zum Zeitpensum von 100 % zu leisten sei (S. 4 Ziff. 10). Die Konklusion hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ sei nachvollziehbar und werde identisch gesehen (S. 3 Ziff. 9).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.5), welcher seinerseits auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.4) verwies, und davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshelferin keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, ihr eine angepasste Tätigkeit jedoch seit November 2012 zu 50 % möglich sei (vorstehend E. 2.1).
4.2 Sowohl das Gutachten von Dr. Z.___ vom März 2013 als auch das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Beide Gutachten wurden sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinische Akten nichts, was auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive weitergehende Einschränkungen schliessen lassen würde.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist mit Dr. Z.___ und Dr. A.___ folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 26. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig ist, ihr aber ab November 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von einem Pensum von 50 % zumutbar ist.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haushaltabklärungsbericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 7/39), worin die Beschwerdeführerin als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 6). Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe die Teilzeitstelle bei der Y.___ als Zwischenverdienst angenommen und sich immer um ein grösseres Pensum und darum bemüht, eine Anstellung von 100 % zu finden (vorstehend E. 2.2).
5.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
5.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, auf den Haushaltabklärungsbericht könne abgestellt werden, da dieser vor Ort mit der Beschwerdeführerin fachlich korrekt mit der notwendigen Sorgfalt und im üblichen Rahmen von der Abklärungsperson durchgeführt worden sei, und es für eine erneute Abklärung bei der Versicherten vor Ort keinen Anlass gebe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 Mitte).
5.4 Dabei wird ausser Acht gelassen, dass die Abklärung gerade nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause, sondern bei deren Treuhänder stattfand (vgl. Urk. 7/38, Urk. 7/39 Ziff. 1). Die Abklärungsperson hatte damit keine notwendigen Kenntnisse von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen, weshalb dem Abklärungsbericht keine genügende Beweiskraft (vgl. vorstehend E. 1.6) zukommt. Insbesondere überzeugen auch die Ausführungen der Abklärungsperson zur Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht, wie nachfolgend dargelegt wird.
So führte die Abklärungsperson unter anderem aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wirklich mehr als in ihrem bisherigen Pensum habe tätig sein wollen, da sie sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer zweiten zusätzlichen Erwerbstätigkeit beziehungsweise einer neuen Stelle hätte umsehen können (Urk. 7/39 Ziff. 2.5, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 Mitte). Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle gerade erst vier Monate zuvor angetreten, als sich der Unfall ereignete (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.14).
5.5 Dass die Beschwerdeführerin, wie sie auch anlässlich des Ressourcengespräches vom 14. Oktober 2011 ausführte (Urk. 7/8 S. 1 Ziff. 2), bis zu einem Pensum von 60 % gearbeitet hatte, mehr jedoch seitens der Arbeitgeberin nicht möglich gewesen sei, geht auch aus den detaillierten Lohnangaben des Arbeitgeberberichts der Y.___ hervor (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.12). Demnach hatte die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Monaten vor dem Unfall im August 2010 Fr. 3‘833.80 und im September 2010 Fr. 3‘063.90 erwirtschaftet, was bei einem Stundenlohn von Fr. 29.41 im August 2010 rund 33 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von rund 79 %) ergibt, und im September 2010 bei rund 26 Stunden pro Woche, ein Pensum von rund 62 %. Damit ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte bis zu 60 % gearbeitet bestätigt, und im Übrigen auch der Umstand, dass sie stets um eine Steigerung des Arbeitspensums bemüht gewesen ist.
Im Übrigen decken sich diese Angaben auch mit ihren Ausführungen gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers (Urk. 7/7/9-12 S. 1).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson spontan angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von lediglich 40 % bis 60 % nachgehen (vgl. Urk. 7/39 Ziff. 2.5), darf in Anbetracht der sprachlichen Schwierigkeiten nicht überbewertet werden. Auch sprach die nicht fachjuristische Vertretung bei ihrem Einwand auf den Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 von einem Pensum von 60 % im Gesundheitsfall, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, kaum sei ihr jüngstes Kind auf der Welt gewesen, zu 100 % arbeiten gegangen sei (Urk. 7/51 S. 2 Ziff. 4).
5.6 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers, sie habe vom Jahr 2002 bis April 2010 zu 100 % in der Wäscherei im H.___ gearbeitet (Urk. 7/7/9-12 S. 1), holte das Gericht einen entsprechenden Arbeitgeberbericht ein (vgl. Urk. 11/1). Bestätigt wurde darin, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2002 bis Ende Mai 2009 als Mitarbeiterin der Hauswirtschaft tätig war, seit dem 1. Oktober 2007 im Umfang von 37.8 Stunden pro Woche, entsprechend einem Pensum 90 % (vgl. Urk. 1/11 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Zu diesem Zeitpunkt war das jüngste der drei Kinder erst sieben Jahre alt. Dass die Beschwerdeführerin dennoch in einem derart hohen Pensum gearbeitet hat, spricht gewichtig für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
5.7 In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie und insbesondere der mehrjährigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungspflichtiger Kinder rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren.
6.
6.1 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorstehend E. 1.4).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vgl. vorstehend E. 1.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin meldete sich vorliegend erst am 26. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/4), weshalb der Zeitpunkt des hypothetische Rentenbeginn der 1. März 2012 ist.
Da, wie ausgeführt, vorliegend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen ist, ist der von der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Tätigkeit als Pflegehelferin bei der Y.___ erzielte Grundlohn von Fr. 26.02 (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 2.10) entsprechend aufzurechnen.
Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % ergibt dies im Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 93 Tabelle B 10.2, Ziff. 86-88) ein Valideneinkommen von insgesamt rund Fr. 56‘998.-- (Fr. 26.02 x 42 x 52 x 1.003).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und von 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 93 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab November 2012 noch möglichen Arbeitspensums von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘905.-- für das Jahr 2012 (Fr. 4'225.-- x 12: 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 0.5).
6.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Der von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den Umständen angemessen Rechnung.
6.7 Aufgrund der vor November 2012 bestehende vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3) hätte die Beschwerdeführerin demnach zusammenfassend ab hypothetischem Rentenbeginn am 1. März 2012 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 0.-- und ab November 2012 unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein solches von rund Fr. 24‘215.-- (Fr. 26‘905.-- x 0.9) erwirtschaften können.
Demnach besteht von 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 (6. November 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.
Danach ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘998.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘215.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 32‘783.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2014 (Urk. 2) dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat und hernach ab dem 1. März 2013 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2014 dahin abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2013 einen Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- UCL AG Treuhand + Revisionen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan