Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00849




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 24. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 24. August 1970, absolvierte eine Anlehre als Automechaniker und übte diesen Beruf danach während zweier Jahre aus (Urk. 6/4/3 und 6/6/5). Ab dem 17. August 1992 war er als Logistiker bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 6/3/1 und 6/6/5).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 8. Dezember 2011 nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/2 ff.) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein leide (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 6/8 und 6/11) und medizinische (Urk. 6/9, 6/10 und 6/12) Abklärungen. Überdies holte sie bei der Zürich, dem Krankentaggeldversicherer, diverse Unterlagen ein (Urk. 6/13).

    Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 6/16). Nach dem Eintreffen weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 6/18, 6/19, 6/23, 6/24 und 6/25) stellte sie mit Vorbescheid vom 20. März 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/28). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 6/31) und reichte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 6/35 bis 6/40). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und beurteilte berufliche Massnahmen als nicht angezeigt (Urk. 6/51). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Am 5. November 2013 stellte X.___ einen neuen Antrag für berufliche Massnahmen (Urk. 6/52) und liess weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 6/55). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung seines Begehrens in Aussicht (Urk. 6/59). Unter Beilage eines ab 1. März 2013 gültigen Stellenbeschriebs und eines Arztzeugnisses vom 20. Februar 2014 (vgl. Urk. 6/61) erhob der Versicherte am 4. März 2014 Einwand (Urk. 6/62). Diesen liess er mit Schreiben vom 5. März 2014 (Urk. 6/63) und vom 23. Mai 2014 (Urk. 6/75) ergänzend begründen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2 = 6/77).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Seine Vertreterin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Versicherten eine Umschulung zu finanzieren. Eventualiter sei ihm eine Berufsberatung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 10. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 7).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Abs. 3 lit. b).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.5    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

2.    

2.1    Die IV-Stelle ist auf das Begehren vom 5. November 2013 um Gewährung beruflicher Massnahmen eingetreten und begründete dessen Abweisung damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert sei. Aus medizinischer Sicht liege keine drohende Invalidität vor. Bereits bei der letzten medizinischen Beurteilung habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker bestanden. Diese umfasse hauptsächlich Inventaraufnahmen, Datenerfassung am PC sowie allgemeine Büroarbeiten und sei somit bereits als rückenadaptiert zu betrachten (Urk. 2
S. 1). Die zusätzlich eingereichten ärztlichen Unterlagen hätten keine Änderung an der medizinischen Beurteilung ergeben. Es sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Tätigkeiten ausgewiesen. Eine rückenan-gepasste Tätigkeit als Logistiker sei möglich und im ausgeglichenen Arbeits-markt zu finden (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die letzte Tätigkeit als Logistiker sei ihm nicht mehr vollschichtig zumutbar gewesen. Trotz diverser Therapieversuche und Rehabilitationsmassnahmen habe er keine volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Logistiker erreichen können, was schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG per Ende März 2014 geführt habe (Urk. 1 S. 2). Sowohl eine Tätigkeit als Automechaniker als auch eine solche als Logistiker sei rückenbelastend. Er könne deshalb nicht mehr in diesen Berufszweigen arbeiten, ohne dass die Gefahr des Eintritts einer Invalidität bestehe (Urk. 1 S. 4).

3.    

3.1    Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz sowie leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 mit passagerer Besserung auf Steroidinfiltrationen der Facettengelenke), an einem rezidivierenden myofaszialen zerviko- und thorakovertebralen Schmerzsyndrom sowie an Migräne ohne Aura leidet (vgl. Urk. 6/1/1, 6/9/1, 6/10/2).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hatte ihren Entscheid vom 30. Oktober 2013 insbesondere auf den Bericht des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 22. Mai 2012 gestützt (Urk. 6/19; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Oktober 2013, Urk. 6/50, insbesondere Urk. 6/50/2).

    Gemäss diesem Bericht hatte vom 28. Februar bis zum 24. April 2012 eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation stattgefunden. Nach deren Abschluss liege die Belastbarkeit im Bereich einer schweren Arbeit. Für die ersten vier Wochen sei aufgrund eines zusätzlichen freien Tages pro Woche für die Einstiegsphase von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Danach, das heisst ab Juni 2012, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker (Urk. 6/19/1 und 6/19/2). Diese bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den aufgrund eines Arbeitsplatzbesuches gewonnenen Erkenntnissen darin, dass er während fünf bis sechs Stunden pro Tag Lastwagen be- und entlade, Waren sortiere und Waren für den Transport bereitstelle. Etwa während vier Stunden davon könne er Hilfsmittel wie Palettrolli, Ameise oder Gabelstapler benutzen. Von einer Seite der Halle bis zur anderen habe er eine Distanz von 300 Metern, häufig zu Fuss, zurückzulegen. Überdies verrichte er während etwa zwei Stunden pro Tag Bürotätigkeiten. Ferner übernehme er während etwa sechs Wochen pro Jahr stellvertretend für den Chef Personal- und Lagerverantwortungsaufgaben (Urk. 6/19/6 f.).

3.3    Das beschriebene Arbeitsprofil deckt sich weitgehend mit der Auskunft der Z.___ AG vom 12. Januar 2012 (vgl. Urk. 6/11). Dieser zufolge umfasst die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Logistiker Umschlagstätigkeiten (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag), Datenerfassung am PC (bis ca. ½ Stunde pro Tag), Inventaraufnahmen (½ bis ca. 3 Stunden pro Tag) und allgemeine Büroarbeiten (bis ½ Stunden pro Tag). Dafür ist unter anderem häufiges Gehen und selten das Heben oder Tragen von Gewichten über 25 Kilogramm erforderlich (Urk. 6/11/5).

    Auch die nach Erlass des Vorbescheides vom 19. Februar 2014 neu eingereichte und ab 1. März 2013 gültige neue Stellenbeschreibung weicht nicht wesentlich davon ab (vgl. Urk. 6/61/1 ff.). Es ist deshalb unverändert auf den nachvollziehbaren und einleuchtenden Bericht des B.___ vom 22. Mai 2012 abzustellen, wonach ab Juni 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker bestanden hat. Dies gilt umso mehr, als weder medizinische Unterlagen noch anderweitig Anhaltspunkte vorhanden sind, weswegen sich nach dem Abschluss der ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation eine andere Beurteilung aufgedrängt hätte (vgl. Urk. 6/24, 6/25 6/30 und 6/38 ff.). Insbesondere bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. April 2013 (Urk. 6/30) lediglich, dass in einer Tätigkeit, die den Rücken nicht belaste, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Darüber hinaus machte er keine weiteren Angaben. Insbesondere äusserte er sich weder zum aktuellen Befund noch zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.

3.4    Es ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung vom 30. Oktober 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 verschlechtert hat.

    Den Berichten von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Wirbelsäulenchirurgie, vom 28. Oktober 2013 und vom 6. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der symptomatischen Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 bei ihm in Behandlung sei. Die Facetteninfiltration habe eine deutliche Schmerzreduktion in der Grössenordnung von etwa 80 bis 90 % bewirkt. Seither hätten die Beschwerden wieder langsam, aber stetig zugenommen. Eine weitere Infiltration habe eine vorübergehende, aber keine nachhaltige Besserung gebracht. Es scheine eine Chronifizierung des Schmerzes einzutreten, ohne dass ein eindeutiges morphologisches Korrelat bestehe. Insgesamt seien die Veränderungen im Bereich der Facettengelenke nur leichtgradig im Sinne einer Arthrose, welche aber noch als altersentsprechende Veränderung gedeutet werden könne. Ansonsten liege eine morphologisch unauffällige Wirbelsäule vor (Urk. 6/55/2 f.).

    Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Februar 2014 ebenfalls keine neuen Diagnosen, sondern hielt lediglich fest, dass er eine körperlich wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis maximal zehn Kilogramm langfristig als zumutbar erachte (Urk. 6/55/1). Am 20. Februar 2014 stellte er ein Arztzeugnis aus, gemäss welchem per sofort nur noch für leichte wechselbelastete Tätigkeiten mit Heben von Gewichten bis maximal zehn Kilogramm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/61/5).

    In seinem Bericht über die Konsultation vom 3. März 2014 beurteilte Prof. Dr. D.___ den Beschwerdeführer bei unveränderter Diagnose in seiner Tätigkeit als Lagerist als nicht arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht werde man eine medizinische Trainingstherapie beginnen. Aus Sicht der beruflichen Reintegration erachte er eine Umschulung für medizinisch zwingend erforderlich (Urk. 6/74/3). Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 hielt Prof. Dr. D.___ an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest und begründete diese mit der ausgeprägten Schmerzchronifizierung und der degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule (Urk. 6/74/4).

    Eine Würdigung dieser Berichte ergibt, dass keiner eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt. Es wurden weder neue Befunde erhoben noch neue Diagnosen gestellt. Vielmehr wird lediglich vereinzelt eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, ohne dass diese nachvollziehbar begründet wird. Es ist deshalb von einem aus medizinischer Sicht unveränderten Sachverhalt auszugehen. Demnach ist der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Logistiker als auch in einer anderen rückenschonenden Tätigkeit voll arbeitsfähig.

3.5    Eine Invalidität liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer von einer solchen bedroht, da der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Situation und des Umstands, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine neue Anstellung als Logistiker finden kann, auch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Art. 1novies IVV). Es mangelt somit an einer für einen Umschulungs- oder Berufsberatungsanspruch erforderlichen Voraussetzung, so dass sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Anspruch auf die beantragten beruflichen Massnahmen verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.6    Es bleibt zu bemerken, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG nicht nur arbeitsunfähige Versicherte, sondern auch Personen, die ihre Stelle mit einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit, für die eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, unfreiwillig verloren haben, Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 426 f. Rz 844 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass er die Beschwerdegegnerin um aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ersuchen kann.

4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke