Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00850 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 23. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1. November 1992 bei der Y.___ AG als Hilfsschaler (Urk. 11/8). Nach einem am 16. August 1994 erlittenen Arbeitsunfall meldete er sich am 1. November 1995 unter Hinweis auf eine Gehbehinderung, eine Einschränkung von Ellbogen und Schulterbeweglichkeit sowie Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 mit Wirkung ab 1. August 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/18-19).
1.2 Mit Verfügung vom 10. beziehungsweise 18. Juni 1997 (Urk. 11/26) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung festgestellt worden sei. Er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.
Mit Verfügung vom 7. August 1998 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/29/2-6) ebenfalls eine Rente mit Wirkung ab 1. August 1998 sowie zusätzlich eine Integritätsentschädigung von zunächst 30 % und – auf Einsprache hin – schliesslich 70 % zu (vgl. Urk. 11/35/3, Urk. 11/57/73). Den Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung verneinten die SUVA am 9. Juni 2000 (Urk. 11/35/8-9) und die IV-Stelle am 9. August 2000 (Urk. 11/37).
Die im Jahr 1999 und 2003 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 11/1 und Urk. 11/41-42) endeten wiederum mit der Bestätigung der bisherigen (ganzen) Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, was dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 (Urk. 11/33) und 29. Juni 2004 (Urk. 11/47) mitgeteilt wurde.
Anlässlich eines weiteren im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/50-51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2009 (Urk. 11/59) mit, dass aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) bestehe.
1.3 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und zog einen IK-Auszug (Urk. 11/67) sowie Akten der SUVA (Urk. 11/69) bei. Am 13. November 2012 erstatteten die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle ihre Untersuchungsberichte über die psychiatrisch/orthopädisch-rheumatologische Abklärung (Urk. 11/71-72).
Anlässlich des Eingliederungsberatungsgesprächs vom 27. März 2013 gab der Versicherte an, aus gesundheitlichen Gründen vollständig ausser Stande zu sein, in irgendeiner Form an (Trainings-)Massnahmen teilzunehmen, geschweige denn im erwerblichen Sinn zu arbeiten (vgl. Urk. 11/74 S. 1). Mit Schreiben vom 28. August 2013 (Urk. 11/75) wurde der Versicherte zur Mitwirkung aufgefordert (Teilnahme an Potentialerhebung). Es folgte ein Briefwechsel betreffend berufliche Reintegration, Potentialerhebung und Mitwirkungspflicht (Urk. 11/78, 81 und 83, 85-86). Nach einer Potentialabklärung (Urk. 11/88, 91-92) wurde die Eingliederungsberatung am 17. Dezember 2013 abgeschlossen (Urk. 11/93).
Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2014 (Urk. 11/97) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente an. Hiergegen erhob er am 20. März 2014 (Urk. 11/102) Einwand. Am 7. August 2014 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige ganze Rente auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erklärte sie, ein allfälliger Anspruch aus beruflicher Vorsorge würde sich gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten, weshalb diese zum Verfahren hätte beigeladen werden sollen. Sie sehe keine Veranlassung, sich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vernehmen zu lassen, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die letzte materielle Rentenrevision habe im Jahr 2008 stattgefunden. Dabei seien die SUVA-Akten – in welchen sich das psychiatrische Gutachten vom 25. Januar 2000 befunden habe – beigezogen sowie ein aktueller Arztbericht eingeholt und ein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 an einer chronischen depressiven Entwicklung, aktuell mittelschweres depressives Zustandsbild, gelitten habe. Gemäss dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 13. November 2012 leide der Beschwerdeführer aktuell an einer depressiven Episode, gegenwärtig leicht, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Eine daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit könne bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abgewendet werden. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um die leichte depressive Episode zu überwinden. Es sei ihm in psychiatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Folglich habe sich sein Gesundheitszustand diesbezüglich erheblich verbessert, womit ein Revisionsgrund vorliege. Damit sei unerheblich, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht geändert habe (S. 2). Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 2 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 3).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen (Urk. 1), die aus revisionsrechtlicher Sicht massgebenden Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich nicht verändert. Die mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 zugesprochene Invalidenrente sei einzig mit den Folgen der organischen Gesundheitsschäden begründet worden. Eine psychische Beeinträchtigung sei damals kein Thema gewesen. Die These der Beschwerdegegnerin, dergemäss sich der organische Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation im Dezember 1996 verbessert habe, sei nicht durch entsprechende Arztberichte bzw. Gutachten belegt. Im Gegenteil sei die RAD-Ärztin zur gegenteiligen Auffassung gelangt, habe sie doch ausdrücklich festgestellt, dass sich der organisch bedingte Gesundheitszustand nicht verändert habe. Bei dieser Faktenlage fehlten die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisherigen Invalidenrente (S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2014 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.
Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108).
Die Beschwerdegegnerin zieht als zeitliche Vergleichsbasis (vgl. dazu E. 1.3 hievor) die Mitteilung vom 4. September 2009 (Urk. 11/59) heran und macht geltend, damals seien sie SUVA-Akten (Urk. 11/57/1-325) mit dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2000 (Urk. 11/57/79-86) sowie ein Arztbericht (Urk. 11/56) beigezogen und ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Daraus hätten sich keine Anhaltspunkte für Veränderungen zwischen 2000 und 2008 ergeben (Urk. 2 S. 2-3). Allerdings erschöpfte sich die Prüfung vom 4. September 2009 (Urk. 11/58) darin, unter Hinweis auf den Bericht der Hausärztin Dr. Z.___ vom 23. Mai 2009 (Urk. 11/56/2 Ziff. 2) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und aufgrund von Akten der SUVA vom 9. Juli 2009 (vgl. Urk. 11/57) von einem unverändert schlechten Gesundheitszustand auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin kann darin keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung erblickt werden, zumal nach Lage der Akten weder das erwähnte psychiatrische Gutachten noch die übrigen medizinischen Unterlagen der SUVA in ihre Feststellungen Eingang gefunden haben. Genauso wenig wurde ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt, sondern allein das im Jahr 2004 ermittelte Valideneinkommen der bis 2008 eingetretenen Nominallohnentwicklung angepasst.
Ebenso wenig fanden im Rahmen der vorangegangenen Rentenrevisionen rechtsgenügliche materielle Anspruchsprüfungen statt (BGE 133 V 108), so dass vorliegend zu beurteilen ist, ob im Zeitraum vom 6. Dezember 1996, als dem Beschwerdeführer – nach Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 3.1) – eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zugesprochen worden war (Verfügung vom 6. Dezember 1996 [Urk. 11/18-19]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Mithin bleibt zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend geändert beziehungsweise verbessert hat.
3.
3.1 Der Zusprache der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % lagen in medizinischer Hinsicht folgende medizinischen Akten zugrunde:
3.1.1 Die Ärzte der SUVA A.___, Ärztlicher Dienst, nannten im Austrittsbericht vom 9. November 1995 (Urk. 11/4) folgende funktionelle Diagnosen (S. 1):
- Lumbovertebralsyndrom
- Cervicovertebralsyndrom
- Ausgeprägte, linksbetonte Tendomyosen im Bereich des Beckengürtels mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke
- Extensionsdefizit linker Ellbogen, Endphasenschmerzhaftigkeit
- Erektile Dysfunktion
- Pollakisurie
- Erschwerte Unfallverarbeitung mit depressiver Stimmungslage
Sie bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4).
In ihrem Bericht vom 22. November 1995 (Urk. 11/7) nannten sie dieselben Diagnosen und attestierten wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. August 1994 bis auf Weiteres.
3.1.2 Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 20. Dezember 1995 (Urk. 11/9/1-2) folgende Diagnosen (S. 2):
- Obere und untere Schambeinfrakturen beidseits
- Sakrumlängsfraktur links
- Urethraabriss in der Pars membranacea
- Kompressionsfraktur LWK l
- Ellbogenluxation links
- Claviculafraktur rechts
Zudem nannte er nachstehende Folgezustände:
- Lumbovertebralsyndrom
- Cervicovertebralsyndrom
- Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke
- Extensionsdefizit des linken Ellbogens
- erektile Dysfunktion
- depressive Stimmungslage
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. August 1994 bis heute und weiter (S. 1).
Im Zwischenbericht vom 12. März 1996 (Urk. 11/12) bestätigte er im Wesentlichen die genannten Diagnosen und sprach von einem praktisch unveränderten Zustand. Er bescheinigte erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 16. August 1994, genau so wie am 4. September 1996 (Urk. 11/14).
3.1.3 Im Feststellungblatt für den Beschluss vom 10. September 1996 (Urk. 11/15) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
- Stabile ober- und untere Schambeinfraktur beidseits
- Sakrumlängsfraktur links
- Kompressionsfraktur LWK l
- Zustand nach Ellbogenluxation links
- Zustand nach Clavikulafraktur rechts
- Bleibendes Lumbovertebralsyndrom
Gestützt darauf erfolgte die Rentenzusprache (Urk. 11/16, Urk. 11/18).
3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf und stellte sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in psychischer Hinsicht erheblich verbessert, womit ein Revisionsgrund vorliege (S. 3). Diesbezüglich sind folgende medizinischen Akten zu berücksichtigen:
3.2.1 Die seit 2007 behandelnde Hausärztin Dr. med. Z.___ beschrieb im Bericht vom 21./26. Juni 2012 einen Zustand nach Fraktur der Lendenwirbelsäule und des Sakrums, eine Harninkontinenz und eine Impotenz. Die gegenwärtig alle zwei Monate stattfindende Behandlung bestehe in der Kontrolle des Diabetes Typ II (vgl. Urk. 11/72/2). Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit erachtete sie nicht als möglich (Urk. 11/66/3).
3.2.2 RAD-Arzt, dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 13. November 2012 (Urk. 11/71) folgende Diagnosen (S. 3):
- Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10
- Depressive Episode, gegenwärtig leicht, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00) bei Status nach mittelgradig depressiver Episode
- Somatische Diagnosen nach Aktenlage (siehe orthopädischer Untersuchungsbericht)
Der RAD-Arzt führte aus, infolge des Unfalls habe der Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung erlitten, welche in eine mittelgradig depressive Störung übergegangen sei, die derzeit noch leichten Grades sei (ICD-10 F32.00). Der psychische Zustand könne als leicht gebessert angesehen werden. Für die bisherige Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für einfache kognitiv nicht anspruchsvolle Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %. Infolge der ausgeprägten Dekonditionierung müsse eine stufenweise Steigerung erfolgen (S. 4).
3.2.3 RAD-Ärztin, med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in ihrem Untersuchungsbericht vom 13. November 2012 (Urk. 11/72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Polytrauma mit LWK-1-Fraktur
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei Status nach Beckenringfraktur
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Ellenbogens bei Status nach Luxation
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie nachstehende Diagnosen:
- Leichte Senk-Spreizfüsse
- Diabetes mellitus Typ II
Sie hielt weiter fest, dass eine wesentliche Verbesserung gegenüber den Vorbefunden nicht nachweisbar sei. Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 30. Oktober 2012 keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der letzten Revision ausgewiesen. Medizinisch-theoretisch wäre in angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition und ohne repetitive Belastungen des linken Armes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 7). Bei unverändertem Gesundheitszustand handle es sich hierbei jedoch lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes aus heutiger Sicht. Angesichts des gebesserten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre aus orthopädischer Sicht ein ausreichendes Wiedereingliederungspotential für eventuelle Massnahmen gegeben (S. 8).
Gesamthaft attestierte sie am 12. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/96/4).
4.
4.1 Es mag zwar zutreffen, wie die Beschwerdegegnerin dartat, dass sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat. Dem von der SUVA veranlassten psychiatrischen Gutachten des E.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 25. Januar 2000 (Urk. 11/57/79-89) ist zu entnehmen, dass damals eine chronisch depressive Entwicklung nach Polytrauma am 16. August 1994, aktuell mittelschweres Zustandsbild (ICD-10 F32.1) vorlag. Im Untersuchungsbericht des RAD sprach der Psychiater von einer leichten Besserung und nannte nunmehr eine depressive Episode, gegenwärtig leicht, ohne somatisches Syndrom (E. 3.2.1 hievor).
Allerdings übersieht die Beschwerdegegnerin, dass den psychiatrischen Beschwerden weder bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren Bedeutung beigemessen wurden. Psychische Beeinträchtigungen wurden in den Feststellungsblättern nie erwähnt (Urk. 11/15, Urk. 11/25, Urk. 11/46, Urk. 11/58), obwohl die befassten Ärzte übereinstimmend schon vor der Rentenzusprache von einer depressiven Stimmungslage berichteten (E. 3.1 hievor). Mit der damaligen Beurteilung der Beschwerdegegnerin steht im Einklang, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage die anfänglich bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die körperlichen Beschwerden zurückzuführen war und damit insbesondere auf die damit einhergehende Unmöglichkeit, aufrecht zu sitzen ohne Abstützen auf die rechte Hand, ohne Stock zu gehen oder eine gewisse Zeit an einem Ort zu stehen (Urk. 11/4/4, Urk. 11/29/42-43; vgl. dazu auch Berichte von Dr. B.___ Urk. 11/12 und Urk. 11/14). Dem Beschwerdeführer wurde einzig gestützt auf somatische Beschwerden eine ganze Rente zugesprochen, wie noch dem Feststellungsblatt vom 4. September 2009 zu entnehmen ist, wo als „Hauptdiagnosen für Rente“ lediglich somatische Diagnosen genannt wurden (Urk. 11/58). Daran ändert nichts, dass am 9. Juni 1997 auf die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung hingewiesen (Urk. 11/25) wurde, blieb dies doch in Bezug auf den gleichzeitig festgestellten unveränderten Gesundheitszustand genauso ohne Belang, wie die von Dr. B.___ am 4. Juni 1997 geschilderte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 11/24/2).
Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass der hier massgebende Vergleichszeitpunkt die ursprüngliche Rentenzusprache am 6. Dezember 1996 bildet (E. 2.3 hievor). Bereits damals war von einer depressiver Stimmungslage die Rede, so dass in der von dipl. med. C.___ im Revisionszeitpunkt als leichte depressive Episode gefassten Diagnose keine wesentliche gesundheitliche Veränderung und somit kein Revisionsgrund erblickt werden kann. Es ist sodann unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht verändert hat. Eine zwischenzeitliche Verbesserung des organischen Gesundheitszustandes wurde nicht festgestellt und von der RAD-Ärztin sogar ausdrücklich verneint (E. 3.2.2 hievor). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein keinen Revisionsgrund dar. Die revisionsrelevante Voraussetzung einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des oben in E. 1.3 Ausgeführten liegt folglich nicht vor.
4.2 Im Weiteren besteht auch kein Anlass, die verfügte Aufhebung der Invalidenrente durch das Rechtsinstitut der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war und nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich ist (BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 5.2-3, publiziert in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f., und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 29/04 vom 24. Januar 2005 E. 3.1.1, publiziert in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Bundesgerichts I 912/05 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.3 Die Ärzte attestierten zunächst übereinstimmend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1 hievor). Auch wenn sie sich nicht ausdrücklich über die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit geäussert hatten, anerkannte die Beschwerdegegnerin vorerst den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/15/1). Dabei verwies sie auf den Austrittsbericht der A.___ vom 9. November 1995 (E. 3.1.1 hievor), worin ausgeführt wurde, solange der Beschwerdeführer nicht aufrecht sitzen könne ohne Abstützen auf die rechte Hand, nicht stockfrei gehen oder eine gewisse Zeit an Ort stehen könne, sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht denkbar (Urk. 11/4/4), welcher Einschätzung sich der behandelnde Dr. B.___ am 20. Dezember 1995 (Urk. 11/9/9) beziehungsweise 4. September 1996 (Urk. 11/14) wie auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin anschlossen (Urk. 11/11/1-2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es sei damals zweifellos unrichtig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit geschlossen hat.
Daran ändert der Umstand, dass der Kreisarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung am 10. November 1997 das Hantieren mit Werkzeugen auf Tischhöhe sowie das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg auf Lendenhöhe für zumutbar hielt (Urk. 11/57/181), nichts. Denn das Bundesgericht hat in BGE 140 V 514 E. 5.2 erwogen, dass die Revisionsverfügung, mit der die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird, an die Stelle der zu revidierenden Verfügung tritt. Somit könnte bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu beurteilt werden.
Allerdings wurde schon früher ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin nach der Rentenzusprache keine rechtskonforme Anspruchsprüfung mehr vorgenommen hat (E. 2.3 hievor), weshalb die am 11. Oktober 1999 erfolgte Bestätigung des bisherigen Rentenanspruchs (Urk. 11/33) keine Revisionsverfügung darstellt, welche nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt einer Wiedererwägung zugänglich sein könnte.
4.4 Da nach dem Gesagten weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. August 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch Rechtsanwalt Dr. Largier vertretenen - Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 8; vgl. auch Urk. 7-8) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage
einer Kopie von Urk. 15
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser