Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00851




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 6. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer

Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, war von 2007 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 15. Oktober 2011 als Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG, Z.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. Oktober 2011 war (Urk. 13/15 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7). Am 2. April 2012 (Eingang am 4. Januar 2013, vgl. Urk. 13/10) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/8) bei. Am 4. April 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/20). Mit Vorbescheid vom 4. März 2014 (Urk. 13/29) stellte die IV-Stelle einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1. April 2014 Einwand (Urk. 13/32), worauf die IV-Stelle ihn durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen liess (Urk. 13/43). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 13/45 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben) und es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (S. 4 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

    Am 20. Juli 2015 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht (Urk. 18) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. August 2015 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am
21. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus-setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen mit der Begründung, dass gemäss Beurteilung ihres RAD-Arztes beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Die diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstruktur sei auch nicht IV-relevant und die rezidivierende leichtgradige depressive Störung grundsätzlich therapeutisch angehbar. Überdies spielten psychosoziale Belastungsfaktoren keine unerhebliche Rolle, was ebenfalls gegen die Leistungspflicht der Invalidenversicherung spreche. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 12).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, seit 2011 körperlich und psychisch stark beeinträchtigt und nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2 unten, S. 4 unten). Sein Therapeut habe wiederholt eine mittelgradige Depression diagnostiziert und eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass der RAD in einer leicht tendenziösen Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, sei unverständlich. Die RAD-Begutachtung sei zu dürftig ausgefallen und der RAD zudem befangen. Von Therapeutenseite werde heftig dementiert, dass immer nur eine leichtgradige Depression diagnostiziert worden sei. Sodann fehlten testpsychologische Untersuchungen zur Beurteilung der Frage, ob in diagnostischer Hinsicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei und ob diese gegebenenfalls seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 4). Es sei ein Gutachten durch einen - namentlich erwähnten - neutralen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu erstellen und diesem sei der mit der Beschwerde eingereichte Fragenkatalog (Urk. 5) zu unterbreiten (S. 5).


3.

3.1    Vom 17. Oktober 2011 bis 11. Februar 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik A.___, B.___. Gemäss Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/39) war die Zuweisung durch das Spital C.___ erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen hatte (S. 2 unten). Als Hauptdiagnose nannten die Ärzte Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und als Nebendiagnose kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0; S. 3 Mitte). Sie berichteten, es habe sich bereits um den dritten Suizidversuch gehandelt, welcher durch Probleme mit der Ehefrau und am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei (S. 1 unten). Vor zwei Wochen habe die Ehefrau dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sie aus dem gemeinsamen Haus ausziehen wolle. Am Freitag vor dem Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle gekündigt (S. 2 oben). Am 11. Februar 2012 sei er in psychisch stabilem Zustand aus der Klinik ausgetreten. Es habe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 3 unten).

3.2    Am 24. April 2012 (Urk. 13/8/7 f.) berichteten die Ärzte der D.___, Klinik A.___, der Beschwerdeführer besuche aktuell monatlich die Sprechstunde beim Referenten, Dr. med. E.___, Assistenzarzt (S. 2 oben). Trotz erheblicher Verbesserung des psychischen Zustands seit Eintritt in ihre Klinik sei nach wie vor von einem sehr labilen psychischen Gleichgewicht auszugehen. Der 60-jährige Beschwerdeführer sehe sich einer vollständigen Neuorientierung seines Lebens ausgesetzt. Gegenwärtig sei deshalb noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sollte sich die positive Entwicklung der letzten Monate fortsetzen, könne ab etwa Juli 2012 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, die je nach Verlauf auf zweiwöchentlicher bis monatlicher Basis gesteigert werden könne (S. 2 Ziff. 5 -7).

3.3    Mit Bericht vom 2. Februar 2013 (Urk. 13/14/4) attestierte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer wegen einer Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2012 (Urk. 13/14/4). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine seit Dezember 2012 bestehende Gicht (Ziff. 1.1).

3.4    Am 13. März 2013 erstatteten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2), H.___, einen Bericht (Urk. 13/17). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend mindestens seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Sie führten aus, im Sommer 2012 habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in den Raum Zürich verlagert. Zu diesem Zeitpunkt habe eine noch leichte depressive Symptomatik bestanden und es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, für einige Wochen in einem Pensum von etwa 50 % seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nachzugehen. Gegen Ende 2012 habe sich eine erneute Zustandsverschlechterung eingestellt, das Erleben des Beschwerdeführers sei wieder zunehmend depressiv gefärbt gewesen und es hätten sich körperliche Probleme in Form von starken Rückenschmerzen und Gichtschüben eingestellt. Die Behandlung sei entsprechend angepasst worden und nach dem Jahreswechsel habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert. Vorerst bleibe abzuwarten, ob sich der Zustand stabilisiere. Eine Remission der depressiven Symptomatik sei sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Chauffeur sei der Beschwerdeführer bis voraussichtlich im Frühling 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Hernach könne mit einem Wiedereinstieg in einem Pensum von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.5    Am 24. Juni 2013 (Urk. 13/23) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, von einem wechselhaften Verlauf. Neben Phasen mit ordentlicher Befindlichkeit hätten sich auch Zustände von ausgeprägter Adynamie und Motivationslosigkeit gezeigt. In diesen Phasen habe sich der Beschwerdeführer auch sehr einsam gefühlt und sei von den Erinnerungen an seine über 30-jährige Ehe heimgesucht worden. In solchen Zeiten habe er auch von einem Stechen in der Brust, Konzentrationsstörungen und Dünnhäutigkeit berichtet. Im Juni 2013 habe sich sein Zustand wieder gebessert. Die depressive und somatische Symptomatik sei insgesamt zurückgegangen. In Anbetracht des nach wie vor schwankenden Verlaufs sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit vorsichtig zu formulieren. Zum jetzigen Zeitpunkt könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Herbst 2013 ausgegangen werden.

3.6    Am 19. Dezember 2013 (Urk. 13/26) berichteten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, die Stabilisierung des Gesundheitszustands habe sich weiter fortgesetzt. Zwischendurch hätten den Beschwerdeführer kleinere Stimmungseinbrüche ereilt, die jedoch nicht von Dauer gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe es geschafft, den Kontakt zu seinen beiden Kindern wieder aufzunehmen und anhaltend zu etablieren. Grundsätzlich sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Einsatz im angestammten Beruf als Chauffeur werde jedoch als problematisch beurteilt, da der Beschwerdeführer nach wie vor über eine erhöhte Verunsicherung im Strassenverkehr berichte, sodass er es sich nicht mehr zutraue, berufsmässig auf der Strasse unterwegs zu sein.

3.7    RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 10. Januar 2014 Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 13/28
S. 4 f.) und gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab dem 19. Dezember 2013 medizinisch-theoretisch zunächst zu 50 % arbeitsfähig wäre und bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz medizinisch-theoretisch ein Vollpensum erreichen könne.

3.8    In ihrem nach Ergehen des Vorbescheids erstatteten Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 13/31) diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. E.___, H.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Sie führten aus, der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die depressive Störung des Beschwerdeführers leicht sei, sei zu widersprechen. In ihren Vorberichten hätten sie denn auch nie von einer leichten, sondern einer mittelgradigen Störung gesprochen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2013 anlässlich des Besuchs eines Eishockeyspiels erstmals eine Panikattacke erlitten habe, was sich bis dato mehrmals wiederholt habe. Dies deute leider darauf hin, dass sein psychischer Zustand noch erheblich instabil sei. Auch unter optimierten Bedingungen erachteten sie den Beschwerdeführer derzeit höchstens als zu 50 % arbeitsfähig.

3.9    Am 26. Juni 2014 (Urk. 13/43) berichtete RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend
E. 3.7) über seine am 5. Juni 2014 durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Er verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.00), sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, Differentialdiagnose -störung (S. 12 Ziff. 9).

    Dr. I.___ führte aus, in der Untersuchung seien die Kriterien für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt gewesen; allerdings seien die Schilderungen zu den beruflichen und ehelichen Schwierigkeiten sowie die impulsiven Handlungen des Beschwerdeführers nach Konflikten am Arbeitsplatz mit Suizidalität ein Indiz, dass das Beschwerdebild im Grenzbereich von Persönlichkeitsakzentuierung versus Persönlichkeitsstörung anzusiedeln sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 13 Mitte). Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2011 bis Juni 2012 zu 100 % und von Juli bis September 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Der Verlauf ab Arbeitsaufgabe im September 2012 (vgl. dazu vorstehend E. 3.4) sei unklar. Aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers könne überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. Juni 2014 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (S. 14 Ziff. 11).

3.10    Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, delegierte Psychotherapie, vom 2. Juli 2015 (Urk. 18) ein. Diese berichteten, den Beschwerdeführer erstmals am 27. November 2014 gesehen zu haben. Seit 5. Januar 2015 stehe er in regelmässiger delegierter Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen à 60 Minuten (S. 1 Mitte). Der Psychiater und die Psychotherapeutin nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1):

- paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)

- chronifizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

    Sie führten aus, im Verlauf der Therapie habe eine ausgeprägte Dissimulation aufgedeckt werden können. Der Beschwerdeführer spiele seine Symptome absichtlich herunter beziehungsweise verberge sie. Erst durch intensive Beziehungsarbeit über mehrere Monate hinweg habe er sich etwas öffnen und über seine tatsächlichen Beschwerden sprechen können. Dabei habe sich herausgestellt, dass er deutlich schwerere depressive Symptome habe als bislang angenommen und auch das Ausmass der Selbstmordgedanken nicht zu unterschätzen sei (S. 7 Mitte).

    Das Störungsbild, bestehend aus einer chronischen, mittelgradigen Depression und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, welche in einer komplexen Wechselwirkung stünden und sich gegenseitig verstärkten, bewirke eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten). Die depressive Symptomatik sei aufgrund der dahinterliegenden Persönlichkeitsstörung kaum angehbar und mittlerweile chronifiziert. Es sei eine längerfristig angelegte Therapie der Persönlichkeitsstörung indiziert. Nur dadurch würden die depressiven Symptome abnehmen (S. 7 unten, S. 8 oben). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit müsse eine negative Prognose gestellt werden. Es bestehe eine langandauernde und massgebliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Vor seiner Pensionierung werde der Beschwerdeführer ganz klar nicht arbeiten können (S. 8 Mitte).


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2011 psychisch dekompensierte, nachdem seine Ehefrau sich von ihm getrennt und er seine damalige Arbeitsstelle gekündigt hatte (vgl. dazu Urk. 13/43 S. 7). Es folgte ein rund viermonatiger stationären Aufenthalt in der Klinik A.___, wo im Wesentlichen eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). Eine solche gilt rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2    Im Anschluss an den Klinikaufenthalt wurde der Beschwerdeführer in ambulantem Setting psychiatrisch weiterbetreut. Im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des H.___ eine mindestens seit Herbst 2011 bestehende mittelgradige depressive Episode, was insofern widersprüchlich ist, als sie gleichzeitig festhielten, dass die depressive Symptomatik im Sommer 2012 nur noch leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Aus dem genannten Bericht geht des Weiteren hervor, dass eine Ende 2012 eingetretene Verschlechterung mittels Anpassung der Behandlung aufgefangen werden konnte und nach dem Jahreswechsel wieder eine Verbesserung zu verzeichnen war. Im Juni 2013 berichteten die behandelnden Ärzte, dass der zwischenzeitliche Verlauf zwar wechselhaft gewesen, die depressive und somatische Symptomatik aber insgesamt zurückgegangen sei (vorstehend E. 3.5). Im Dezember 2013 hielten sie alsdann fest, dass sich die Stabilisierung des Gesundheitszustands weiter fortgesetzt habe (vorstehend E. 3.6).

4.3    Der von den behandelnden Ärzten geschilderte Behandlungsverlauf (vorstehend E. 4.2) bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dementsprechend regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon ist angesichts des dokumentierten Behandlungsverlaufs auch im Falle des Beschwerdeführers auszugehen.

    Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der von den behandelnden Ärzten im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 3.4) beschriebene psychopathologische Befund, welchem etwa zu entnehmen ist, dass die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerdeführers leichtgradig eingeschränkt gewesen seien, der Beschwerdeführer leicht bedrückt und verunsichert gewirkt und über leichtgradigen Antriebs- und Motivationsmangel berichtet habe (Urk. 13/17 Ziff. 1.4 am Ende), sowie auch die im nämlichen Bericht gewählte Formulierung, wonach das Erleben des Beschwerdeführers anlässlich der per Ende 2012 beschriebenen Zustandsverschlechterung wieder zunehmend „depressiv gefärbt“ gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4), nicht auf eine massgebliche Depressivität schliessen lassen. Den Folgeberichten der behandelnden Ärzte sind sodann keine (neuen oder anderen) Befunde zu entnehmen, insbesondere auch nicht dem Bericht vom März 2014 (vorstehend E. 3.8), in welchem eine (andauernde) mittelgradig ausgeprägte depressive Störung postuliert wurde, was abgesehen davon im Widerspruch steht zu der im Juni und Dezember 2013 beschriebenen Zustandsverbesserung (vorstehend E. 3.5-6). Vor diesem Hintergrund kann die seitens der behandelnden Ärzte attestierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Die Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. I.___ im Juni 2014 (vorstehend E. 3.9) ergab keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Dr. I.___ erstattete seine Beurteilung (Urk. 13/43) in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 1 Ziff. 1, S. 12 f. Ziff. 10). Die Beurteilung basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung, im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde dabei insbesondere ausführlich zur Krankheitsgeschichte und zu seinen Beschwerden befragt (S. 1 ff. Ziff. 2-8).

    Dr. I.___ erhob einen lediglich dezenten psychopathologischen Befund (Urk. 13/43 S. 7 ff. Ziff. 8) und gelangte zum nachvollziehbaren Schluss, dass im Untersuchungszeitpunkt eine lediglich leichte depressive Episode vorlag. Die Einschätzung von Dr. I.___, wonach die im Untersuchungszeitpunkt erhobene depressive Störung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass Dr. I.___ die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) diagnostizierte. Dabei handelt es sich wohl um einen Befund, der seinerseits durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Die Besserung zwischen den Episoden ist jedoch im Allgemeinen vollständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführer in nicht unerheblicher Weise durch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (gescheiterte Ehe, vor Erreichen des AHV-Alters eingetretene Arbeitslosigkeit und damit einhergehende Zukunftsängste) mitbestimmt wird, was sich deutlich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der RAD-Untersuchung ergibt (Urk. 13/43 S. 2 ff. Ziff. 3-5).

    Als weitere Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, wobei er festhielt, dass auch eine differentialdiagnostisch zu erwägende narzisstische Persönlichkeitsstörung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 beginnen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F. 60) immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischen 1969 und 2011 eine praktisch lückenlose Erwerbsbiographie aufweist mit nur kurzzeitiger Arbeitslosigkeit in den Jahren 1997, 1998 und 2001, er bei mehreren Arbeitgebern auch über längere Zeit tätig war (vgl. Urk. 13/13, Urk. 13/15 Ziff. 2.1, Urk. 13/43 S. 9 oben) und er RAD-Arzt I.___ gegenüber angab, bei früheren Arbeitstätigkeiten nie Probleme gehabt zu haben (Urk. 13/43 S. 6 Ziff. 7), ist nicht plausibel, dass sich eine allfällige Persönlichkeitsstörung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - kurz vor Erreichen des AHV-Alters plötzlich massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken soll. Insofern kann letztlich offen bleiben, wie die persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers diagnostisch einzuordnen sind und ist im Umstand, dass der RAD-Arzt beziehungsweise die Beschwerdegegnerin keine testpsychologischen Abklärungen veranlasste, kein Mangel zu erblicken.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der RAD-Bericht vom Juni 2014 den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4) genügt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.5).

4.5    Der Bericht von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 3.10) ist nicht geeignet, die schlüssige Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ in Frage zu stellen. Der besagte Bericht wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014, welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), erstattet und der Beschwerdeführer hat sich auch erst nach Verfügungserlass zu Dr. J.___ und lic. phil. K.___ in Behandlung begeben. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 4.1-4) ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden durch die medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Sollte die depressive Symptomatik zwischenzeitlich massgeblich zugenommen haben und nunmehr eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende verselbständigte psychische Störung im Sinne einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinn vorliegen, so hätte eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen.

4.6    Zusammenfassend ist gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. I.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2) kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorlag.

    Ein die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkendes somatisches Leiden ist durch die medizinischen Akten nicht belegt. Insbesondere nannte auch der Hausarzt Dr. F.___ keine somatischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; die Gicht führte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vorstehend E. 3.3).

4.7    Die aufliegenden medizinischen Akten stellen eine hinreichende Entscheid-grundlage dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit keine massgeblichen neuen Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157). Nicht angezeigt ist auch die beschwerdeweise beantragte Haushaltabklärung (vgl. 1 S. 5 Ziff. 4), da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbemessung als Nicht- oder Teilerwerbstätiger zu qualifizieren wäre (vgl. Art. 28a Abs. 2-3 IVG).

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben) mit der Begründung, dass er keinen Verdienst habe und von seinem Vermögen lebe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.3    Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer, i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).

5.4    Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögenssituation zu beurteilen. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Vermögensübersicht der L.___ (Urk. 10/5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (September 2014) über ein Mitglieder-Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 14‘036.10, ein Mitglieder-Sparkonto mit einem Saldo von
Fr. 20‘066.80 und ein Wertschriftendepot mit einem Saldo von Fr. 1‘059.63 und damit über liquides Vermögen in der Höhe von insgesamt 35‘162.53 verfügte.

    Der Saldo des ebenfalls bei der L.___ angelegten Freizügigkeitskontos belief sich im September 2014 auf Fr. 247‘984.15 (Urk. 10/5). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung stand der am 21. September 1951 geborene Beschwerdeführer kurz vor der Erreichung des 63. Altersjahres. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben dazu, ob er bereits vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV das Recht hatte, über das Freizügigkeitskapital zu verfügen. Die Tatsache, dass er im Juni 2014 RAD-Arzt Dr. I.___ gegenüber angegeben hatte, dass er im Falle eines abschlägigen Renten-
entscheids von seinem ersparten Pensionskassengeld in der Höhe von Fr. 250‘000.-- zu leben gedenke (Urk. 13/43 S. 10 Mitte), legt den Schluss nahe, dass damit das Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto gemeint war und er somit die Möglichkeit hatte, sich dieses vor Erreichen des AHV-Alters auszahlen zu lassen. In Art. 7 des (mutmasslich) anwendbaren Reglements der L.___ Freizügigkeitsstiftung ist denn auch die Möglichkeit einer Auszahlung frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters vorgesehen.

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs als auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids über ein Vermögen verfügte beziehungsweise verfügt, das den gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.-- bei weitem übersteigt, so dass ihm zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten seiner Rechtsvertretung zu bestreiten. Sollte dies nicht zutreffen, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, nicht dargelegt zu haben, über welche der ausgewiesenen Vermögenswerte er verfügen kann beziehungsweise von welchem Vermögen er lebt, womit er seine Bedürftigkeit letztlich nicht hinreichend substantiiert hat.

5.5    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist.


6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.



Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elisabeth Blumer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf